VwGH vom 25.01.2012, 2011/03/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M H in W, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory Schellhorn OG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl UVS-06/34/9386/2008-12, betreffend eine Übertretung des Privatfernsehgesetzes (weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid einer Übertretung nach § 64 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 Privatfernsehgesetz, BGBl I 84/2001 idF BGBl I Nr 52/2007 (PrTV-G), schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.
Ihm wurde zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH und somit als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Verantwortlicher zu verantworten, dass diese im Zeitraum vom bis in den Kabelnetzen S und W das Programm "W.TV" verbreitet habe, ohne der Regulierungsbehörde diese Kabelrundfunkveranstaltung eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung angezeigt zu haben.
Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, die seit das Kabelnetz in S/W übernommen habe. Teil ihres Programmangebotes sei das zumindest ab auf dem Programmplatz 20 angebotene Programm "W.TV/UTV". Dabei handle es sich einerseits um ein regionales, rund sechs Stunden am Tag ausgestrahltes Fernsehprogramm eines näher bezeichneten Rundfunkveranstalters und andererseits um das in der restlichen Zeit unter der Kurzbezeichnung "W.TV" ausgestrahlte Informationsprogramm der C GmbH selbst. Im "W.TV" würden in Form einer sich regelmäßig wiederholenden Powerpoint-Präsentation (Standbilder ohne Ton) Informationen über bzw Werbung für eigene und fremde Dienstleistungen und Produkte in den Bereichen Kabelfernsehen, Internet und Internettelefonie, Werbung für Drittfirmen, Stellenangebote der eigenen Firma, zusammengestellte Veranstaltungshinweise und Informationen über die Mitarbeiter der C GmbH gesendet. Die betreffenden Inhalte würden ca alle zwei Monate aktualisiert.
Mit Schreiben vom habe die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) der C GmbH mitgeteilt, sie vertrete aufgrund amtswegiger Erhebungen bzw der Angaben der C GmbH auf ihrer Homepage vorläufig die Ansicht, dass die genannte GmbH mit ihrem Programm "W.TV" ein Rundfunkprogramm veranstalte, das nach § 9 Abs 1 PrTV-G anzuzeigen sei, wobei die Verletzung der Anzeigepflicht mit Verwaltungsstrafen bis EUR 4.000,-- bedroht sei. Es sei die Aufforderung ergangenen, innerhalb einer bestimmten Frist Aufzeichnungen des Programms "W.TV" zu übermitteln. Mit Schreiben vom habe die C GmbH geantwortet, dass sie - aus näher dargestellten Gründen - die Auffassung vertrete, keine Rundfunkveranstalterin zu sein. Eine Anzeige nach § 9 Abs 1 PrTV-G sei trotz eines weiteren Schreibens der KommAustria vom , zugestellt am , worin - näher begründet - entgegnet worden sei, dass die C GmbH hinsichtlich des Kabelinformationsprogramms "W.TV" jedenfalls seit Kabelrundfunkveranstalterin sei, nicht erfolgt. Im Hinblick auf das Schreiben der C GmbH vom , mit dem diese den bislang eingenommenen Standpunkt beibehalten habe, habe die KommAustria das gegenständliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und gleichzeitig ein Feststellungsverfahren wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen gegen die C GmbH eingeleitet. Eine Anzeige nach § 9 Abs 1 PrTV-G sei auch in weiterer Folge nicht erstattet worden.
Aufgrund dieses Sachverhalts habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der anfangs zitierten Verwaltungsstrafnorm erfüllt. Sein Verschulden sei beträchtlich, weil die von ihm vertretene C GmbH spätestens mit Schreiben der KommAustria vom auf die Anzeigepflicht nach § 9 Abs 1 PrTV-G sowie auf die Strafbarkeit der Unterlassung der Anzeige aufmerksam gemacht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn "als rechtswidrig" aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 64 Abs 1 Z 3 PrTV-G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 4.000,-- zu bestrafen, wer (unter anderem) der Anzeigepflicht nach § 9 Abs 1 leg cit nicht nachkommt.
Nach § 9 Abs 1 PrTV-G sind Kabelrundfunkveranstaltungen vom Kabelrundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regulierungsbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet den zuvor wiedergegebenen Sachverhalt nicht, vertritt aber - zusammengefasst - die Auffassung, in rechtlicher Hinsicht hätte die C GmbH keine Anzeigepflicht getroffen. Jedenfalls könne ihm kein Verschulden angelastet werden, weil andere Kabelrundfunkbetreiber in der Vergangenheit ähnliche Informationskanäle unbeanstandet betrieben hätten, die Rechtslage unsicher gewesen sei und der Beschwerdeführer darauf vertrauen habe dürfen, dass die in Rede stehende Informationsdarbietung "W.TV" keine Rundfunkveranstaltung im Sinne des PrTV-G darstelle und es dafür auch keine rundfunkrechtliche Anzeigepflicht gebe. Er sei auch berechtigt gewesen, den Ausgang des Feststellungsverfahrens abzuwarten, damit geklärt werde, ob eine Anzeigepflicht bestehe.
3. Zur Frage der Einordnung des strittigen Programms "W.TV" ist zunächst auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0059, zu verweisen (§ 43 Abs 2 VwGG). Danach war die
C GmbH mit dem von ihr ausgestrahlten Programm "W.TV" als Rundfunkveranstalterin anzusehen bzw handelt es sich dabei um eine Rundfunkveranstaltung im Sinne des PrTV-G. Demnach traf die C GmbH auch die Anzeigeverpflichtung nach § 9 Abs 1 PrTV-G. Das Unterlassen der Anzeige ist daher als Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs 1 Z 3 PrTV-G zu qualifizieren, für die der Beschwerdeführer als maßgebliches Organ einzustehen hat (§ 9 Abs 1 VStG).
4. Mit dem Vorbringen, den Beschwerdeführer treffe keine Schuld an der (objektiven) Erfüllung des soeben beschriebenen Tatbestands, macht die Beschwerde implizit einen - ihrer Ansicht nach - unverschuldeten und damit entschuldigenden Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG geltend. Ein solcher setzt jedoch voraus, dass dem Beschwerdeführer das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt auch eine irrige Gesetzesauslegung den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es - zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht - einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 2002/03/0251, vom , Zl 2010/03/0179, und vom , Zl 2010/03/0044). Wird von der Behörde - wie im vorliegenden Fall - gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich (und im Ergebnis zutreffend) darauf hingewiesen, dass der von ihm eingenommene Rechtsstandpunkt unzutreffend ist, vermag das Beharren auf dieser Rechtsansicht den Beschwerdeführer grundsätzlich auch dann nicht zu exkulpieren, wenn zur (endgültigen) Klärung dieser Frage in einem Feststellungsverfahren die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts angerufen werden und deren Entscheidung noch nicht vorliegt. Auch der Umstand, dass die Behörde in anderen Fällen ein gleichartiges Verhalten toleriert haben mag, kann an diesem Ergebnis nichts ändern (vgl dazu auch Raschauer/Wessely, VStG (2010) Rz 22 zu § 5).
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am