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VwGH vom 25.11.2015, 2013/10/0134

VwGH vom 25.11.2015, 2013/10/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der C Gesellschaft m.b.H. in Salzburg, vertreten durch Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21301-RI/680/121-2012, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Landesumweltanwaltschaft gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See statt und änderte den Spruch des Bescheides unter Berufung auf §§ 1, 18, 24 und 51 Salzburger Naturschutzgesetz - Sbg NSchG, LGBl. Nr. 73/1999, auf §§ 1a und 2 Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal- Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 102/1980, sowie auf § 2 Z 1 und 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung - ALV, LGBl. Nr. 89/1995, jeweils in der geltenden Fassung, dahingehend ab, dass der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei auf naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Oberen Salzach mit Einlaufbauwerken, die Verlegung von Druckrohrleitungen sowie die Errichtung eines Krafthauses samt Unterwasserkanal abgewiesen werde.

Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, die beantragte Bewilligung sei der beschwerdeführenden Partei bereits mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom versagt worden. Dieser Bescheid sei mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0143, mangels Durchführung der zwingend notwendigen Interessenabwägung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens der Berufung der Landesumweltanwaltschaft abermals stattgegeben und den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage an der Oberen Salzach abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - Sbg NSchG, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 107/2012, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Zielsetzung

§ 1

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:


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-
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur,
-
natürliche oder überlieferte Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen,
-
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Art I lit g der FFH-Richtlinie) und
-
die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt.
...
Interessensabwägung
§ 3a

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn

1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 2, die in Europaschutzgebieten gemäß § 5 Z 10 lit. a und c eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:


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1.
das Leben und die Gesundheit von Menschen,
2.
die öffentliche Sicherheit,
3.
maßgebliche günstige Auswirkungen auf die Umwelt. Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(4) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs. 2 oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist - außer im Fall des Abs. 6 - die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben.

(5) Im Fall des Abs. 4 hat die Landesregierung bei Europaschutzgebieten den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes 'Natura 2000' sicherzustellen. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(6) Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben, die

1. wegen einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich sind und

2. keine Auswirkungen auf Europaschutzgebiete haben.

...

Bewilligungsvorbehalt

§ 18

(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Bebauungsplänen (3. Abschnitt, 4. Teil ROG 2009) für Flächen, die im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.

...

Schutz von Lebensräumen

§ 24

(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 sind geschützt:

...

b) oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete;

...

d) Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m2 übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten;

...

(2) Die gemäß Abs 1 geschützten Lebensräume sind von der Landesregierung im Rahmen des Landschaftsinventars in einem Biotopkataster in Form von Lageplänen darzustellen. Diese Pläne sind in jenen Gemeinden, in denen sich geschützte Lebensräume befinden, zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen. Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ohne dass die Möglichkeit einer Wiederherstellung (§ 46) besteht, sind aus dem Biotopkataster zu entfernen.

...

(3) Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

(4) Nicht als Eingriffe gelten:

1. Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dafür notwendigen Einfriedungen, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs 5 verbunden ist;

2. Maßnahmen im Rahmen der waidgerechten Jagd und Fischerei, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs 5 verbunden ist;

3. der Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;

4. die nicht bestandesgefährdende periodische Ausholzung des Bewuchses entlang von fließenden oder stehenden Gewässern;

5. das Errichten von kleineren Stein-, Holz- und anderen Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern;

6. die Räumung des Bettes und des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern gemäß § 41 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959;

7. Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach § 47 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959;

8. Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen nach den §§ 9 und 10 des Landesgesetzes, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden;

9. Gewässerquerungen gemäß § 1 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 2 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden.

(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.

(6) Die Landesregierung kann auf Antrag und nach Anhörung der betreffenden Gemeinde durch Verordnung bestimmte gemäß Abs 1 geschützte Gebiete von der Anwendung des Abs 3 ausnehmen oder die mitgeschützten Bereiche einschränken, soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse, im Fall der lit b insbesondere der Verbauung oder Bebauung in diesem Gebiet, eine Verletzung von Interessen des Naturschutzes nicht zu erwarten ist.

...

Ausgleichsmaßnahmen

§ 51

(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.

(2) Der Antrag gemäß Abs 1 ist spätestens vier Wochen ab der Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 48) zu konkretisieren.

(2a) Voraussetzung für die Anrechenbarkeit von bereits verwirklichten Maßnahmen ist die naturschutzbehördliche Feststellung, dass diese eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken werden. Diese Feststellung ist zu beantragen, bevor mit der Verwirklichung der Maßnahmen begonnen wird. Angerechnet werden können nur Maßnahmen, die innerhalb von drei Jahren vor der Ansuchenstellung vom Ansuchensteller verwirklicht worden sind. In Ausnahmefällen können auch Maßnahmen angerechnet werden, die bis zu sechs Jahre vor der Ansuchenstellung verwirklicht worden sind.

(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs 2a vor.

2. Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 11 ROG 2009 zu bildenden Regionalverbände maßgeblich.

3. Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.

4. Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.

5. Die Errichtung oder erhebliche Änderung freistehender Antennentragmastenanlagen (§ 26 Abs 1 lit e) ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen.

..."

Die im Beschwerdefall gleichfalls maßgebliche Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 102/1980 idF LGBl. Nr. 83/2003, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Wechselspiel zwischen den sanften Almmatten der Schieferberge vor dem Hintergrund der vergletscherten Hochgebirgskulisse der Hohen Tauern);

2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung als vorwiegend naturnahe, von der Almwirtschaft dominierte land- und forstwirtschaftlichen Kulturlandschaft mit Naturlandschaftsbereichen (alpines Ödland, Bergwälder).

§ 2

In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.

..."

§ 2 Z 1 und 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV, LGBl. Nr. 89/1995 idF LGBl. Nr. 32/2001, lauten:

"Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2

Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:

1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;

2. die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter

Z. 1 fallenden Anlagen;

..."

Dem - nach Aufhebung eines Bescheides der belangten Behörde im ersten Verfahrensgang durch den Verwaltungsgerichtshof und nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erlassenen - angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass die Verwirklichung des Projektes (bestehend aus einem Kraftwerk mit einer Wasserfassung in einer Höhenlage von 1.540 m in Form eines Tiroler Wehrs mit Fischaufstieg, einer ca. 2 km langen Druckrohrleitung und einem Krafthaus auf einer Höhe von 1.330 m) die Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes beeinträchtige und sich mehr als nur unbedeutend abträglich auf die Eigenart der ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt und den Wert der Landschaft für die Erholung auswirke. Öffentliche Interessen, welche das Naturschutzinteresse überwiegen könnten, seien nicht nachzuweisen und daher sei dem Naturschutzinteresse der Vorrang einzuräumen gewesen. Auch sei keine andere, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternative vorhanden; zudem sei eine Ausgleichsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg NSchG aufgrund des Vorliegens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes nicht gegeben.

Die dagegen erhobene Beschwerde rügt zunächst die Auffassung der belangten Behörde, das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Privatgutachten trete dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und bringt vor, die Behörde hätte zu begründen gehabt, warum sie dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten keinen Glauben schenke. Damit vermag die Beschwerde allerdings die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufzuzeigen, zumal die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Sachverständigengutachten von nicht der hg. Judikatur entsprechenden Prämissen ausgehen und deshalb die belangte Behörde den Beweiswert der Amtssachverständigengutachten durch diese Sachverständigenäußerungen zu Recht als nicht erschüttert angesehen hat. So geht das Privatgutachten hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Kriteriums der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes davon aus, dass maßgeblich für deren Beurteilung die Sichtbarkeit der Einbauten durch Erholungssuchende sei. Demgegenüber vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die optischen Auswirkungen des Vorhabens auf das sich von jedem möglichen Blickpunkt aus bietende Bild der Landschaft entscheidend sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0020, und die dort zitierte Vorjudikatur), sowie, dass es genügt, dass das Vorhaben zumindest von einem Blickpunkt aus eine das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigende Wirkung nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0024). Die belangte Behörde konnte solcherart in einem mängelfreien Verfahren davon ausgehen, dass die dargelegten Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Darüber hinaus behauptet die Beschwerde, dass kein Widerspruch zu den Zielsetzungen des Lebensraumschutzes im Sinne des § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg NSchG vorläge.

Bezüglich der grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes liegt dem angefochtenen Bescheid die auf das Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen gestützte Auffassung zugrunde, der verfahrensgegenständliche Bachabschnitt stelle einen natürlichen Lebensraum für die natürlich vorhandene Tier- und Pflanzenwelt dar und sei von einer großen Vielfalt an Strukturen und Lebensraumelementen gekennzeichnet. Die Eigenart und ausgeprägte Schönheit der wechselnd ausgeprägten Schluchtstrecke sei unbeeinträchtigt vorhanden. Ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt mit einem natürlichen Selbstregulierungsvermögen sei insofern gegeben, als von der Quelle bis zur Brücke der Gerlos-Bundesstraße weitgehend ungestörte Lebensraumbedingungen vorhanden seien. Im gegenständlichen Abschnitt seien folglich alle Zielvorstellungen des Naturschutzes für den Lebensraumschutz als erfüllt anzusehen, weshalb eine unbeeinträchtigte Erhaltung bedeutsam sei. Dies sei im Besonderen bei der Salzach nur noch selten der Fall. Nach der "Roten Liste" der gefährdeten Biotoptypen Österreichs zähle gegenständlich der vorliegende Biotoptyp ("gestreckter Gebirgsbach") sowohl österreichweit als auch im Bereich der Zentralalpen zu den gefährdeten Lebensräumen. Der oberhalb der Gerlos-Bundesstraßen-Brücke liegende natürliche Bachabschnitt weise eine Länge von etwa 5 km auf, wovon gut 2 km - also 40 % - durch bauliche Anlagen sowie die Ausleitung erheblicher Wassermengen wesentlich degradiert würden. Der Charakter eines unbeeinträchtigten weitgehenden natürlichen Bachabschnittes, in welchem alle naturschutzfachlichen Zielvorstellungen erfüllt seien, werde bei der Vorhabensumsetzung vollkommen beseitigt werden. Dies stelle einen wesentlichen Widerspruch zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes aufgrund der wesentlichen Eingriffe in die besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert der Natur sowie eine Störung des Naturhaushaltes dar.

Auch die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert, zumal dieses sich diesbezüglich in der Kritik einer Nichtberücksichtigung des Privatgutachtens, das allerdings selbst von einer hohen Beeinträchtigung des Lebensraumes in der Restwasserstrecke ausgeht, der beschwerdeführenden Partei erschöpft.

Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob bzw. welche Ausgleichsmaßnahmen im Administrativverfahren angeboten bzw. konkretisiert wurden.

Konnte die belangte Behörde sohin in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgehen, dass das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes sowie zu mehr als nur unbedeutend abträglichen Auswirkungen auf die Eigenart der ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt und den Wert der Landschaft für die Erholung führen würde, hängt die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Sbg NSchG ab.

Dazu ist zunächst auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0020), wonach gemäß § 3a Abs. 2 Sbg NSchG Maßnahmen trotz einer Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen zu bewilligen wären, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienten, welchen im konkreten Fall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukämen und wenn nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternative bestünde.

Die beschwerdeführende Partei vertritt dazu den Standpunkt, dass die belangte Behörde gemäß § 3a Abs. 2 Sbg NSchG die angestrebte Bewilligung zu erteilen gehabt hätte, sowie, dass das beantragte Wasserkraftwerk der Gewinnung erneuerbarer Energie und somit dem Klimaschutz diente und im Verein mit weiteren Aspekten ("volkswirtschaftliche, Schaffung von interkulturellen Vorteilen und Tourismus") als "unmittelbares" öffentliches Interesse anzusehen seien. Dabei greift die Beschwerde allerdings nicht die von der belangten Behörde getroffene Wertentscheidung an sich an, sondern moniert, dass die Wertentscheidung auf nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei falschen Annahmen hinsichtlich der Feststellung eines Widerspruches zu den Zielsetzungen des Lebensraumschutzes aufbaue. Die Grundlage für eine rechtskonforme Wertentscheidung sei von der belangten Behörde falsch angenommen worden, zumal hinsichtlich der Zielsetzungen des Lebensraumschutzes einander widersprechende Beweisergebnisse vorlägen. Die darauf aufbauende Interessenabwägung sei - gleichsam als Folgefehler - daher mit Rechtswidrigkeit belastet, ohne dass es nötig sei, "die Wertentscheidung an sich zu hinterfragen".

Hierzu ist abermals darauf hinzuweisen, dass - wie oben aufgezeigt - keine der von der beschwerdeführenden Partei angenommene widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, sondern dass vielmehr die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Sachverständigengutachten von der hg. Judikatur nicht entsprechenden Prämissen ausgehen und deshalb die belangte Behörde den Beweiswert der Amtssachverständigengutachten durch diese Sachverständigenäußerungen zu Recht nicht als erschüttert angesehen hat.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am