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VwGH vom 17.03.2011, 2011/03/0022

VwGH vom 17.03.2011, 2011/03/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der F Partei Österreich (F) - Die F, vertreten durch Waitz - Obermühlner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 7, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom , Zl 611.901/0002-BKS/2008, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (weitere Partei: Bundeskanzler, mitbeteiligte Partei:

Österreichischer Rundfunk in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wendet, zurückgewiesen und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die - auf § 36 Abs 1 Z 1 lit a und b ORF-Gesetz (ORF-G) gestützte - Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom , es möge festgestellt werden, dass durch die Nichteinladung der beschwerdeführenden Partei zur Sendung "Runder Tisch" am das ORF-G, insbesondere dessen § 4 Abs 5 und § 10 Abs 5 und 6, verletzt worden sei, in Bezug auf § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und in Bezug auf § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Gleichzeitig wies die belangte Behörde die in einem Schriftsatz vom gestellten Eventualanträge der beschwerdeführenden Partei, es möge festgestellt werden, dass durch die Nichteinladung der beschwerdeführenden Partei 1.) zur Sendung "Runder Tisch" am und zur Sendung "Runder Tisch" am bzw 2.) zu Live-Diskussionen zum Thema "Eurofighter-Ausstieg", insbesondere zu den Sendungen "Runder Tisch" am , "Im Zentrum" am und "Runder Tisch" am das ORF-G, insbesondere dessen § 4 Abs 5 und § 10 Abs 5 und 6, verletzt worden sei, zurück.

In der Beschwerde vom hatte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei von der mitbeteiligten Partei zu Unrecht nicht zur Sendung "Runder Tisch" am zum Thema "Eurofighter - kommt der Ausstieg?" eingeladen worden. Thema dieser Diskussion sei die Frage gewesen, ob die Republik Österreich aus dem Vertrag mit der Firma E über den Kauf der "Eurofighter" aussteigen könne. Dabei habe es sich um das brisanteste Thema der österreichischen Innenpolitik der letzten Monate gehandelt. Die mitbeteiligte Partei habe zu der besagten Sendung Vertreter der Sozialdemokratischen Partei (SPÖ), der Österreichischen Volkspartei (ÖVP), der Grünen und des Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) eingeladen; nicht eingeladen worden sei ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei, obwohl diese im Nationalrat ebenso stark vertreten gewesen sei wie die Grünen und mehr Abgeordnete als das BZÖ in den Nationalrat entsandt habe.

Durch diese Vorgangsweise habe die mitbeteiligte Partei die Vorschriften über die objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität (§ 4 Abs 5 ORF-G), über umfassende, unabhängige, unparteiliche und objektive Information (§10 Abs 5 ORF-G) und über die Berichterstattung über die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen (§10 Abs 6 ORF-G) verletzt. Da die beschwerdeführende Partei die (wählende) Bevölkerung nicht über ihren politischen Standpunkt zu einem brisanten Thema informieren habe können, sei ihr ein Nachteil in der öffentlichen Wahrnehmung entstanden.

Zu ihren Eventualanträgen vom hatte die beschwerdeführende Partei ausgeführt, der geltend gemachte Rechtsverstoß sei auch dadurch verwirklicht worden, dass in der Gesamtheit der Sendungen zum Thema "Eurofighter-Ausstieg" die erforderliche Meinungsvielfalt nicht erzielt worden sei, weil die beschwerdeführende Partei weder zu der inkriminierten Sendung vom , der "Zeit im Bild 2" vom und der Sendung "Im Zentrum" vom eingeladen worden sei. Am habe die mitbeteiligte Partei eine weitere Live-Diskussion veranstaltet, die den Ausstieg bzw die Abänderung des "Eurofighter-Vertrages" zum Thema gehabt habe. Zu dieser Diskussion seien Vertreter der SPÖ, ÖVP, der Grünen und des BZÖ eingeladen worden, nicht hingegen der beschwerdeführenden Partei.

Die mitbeteiligte Partei erstattete zu diesem Vorbringen Stellungnahmen, in denen sie insbesondere die vorgenommene Auswahl der Diskussionsteilnehmer näher begründete.

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende - unstrittige - Feststellungen:

"In der Sendung 'Runder Tisch' vom waren folgende Diskussionsteilnehmer anwesend: Verteidigungsminister Mag. N D (SPÖ), Dr. P P (Die Grünen), Dr. R M (ÖVP) sowie a.o. Univ.- Prof. Dr. A K (Universität W). Nach Vorstellung der Teilnehmer führt die Moderatorin I T aus, dass der leer gebliebene Stuhl für die weiteren eingeladenen Gäste stehe, die nicht erschienen seien. Sie zählt unter anderem einen Vertreter von E, Dr. J H, den vom Dienst suspendierten Generalmajor E W und G P auf.

In der Sendung 'Im Zentrum' vom waren anwesend:

Verteidigungsminister Mag. N D (SPÖ), Dr. M F (ÖVP), Dr. F F, o. Univ.-Prof. DDr. H M (Universität W) und A R (Journalistin) sowie als Moderator P Pe. Thematisiert wurden die Nichtveröffentlichung des Gutachtens von Prof. Ko sowie die Ereignisse im Untersuchungsausschuss.

In der Sendung 'Runder Tisch' vom waren folgende Diskussionsteilnehmer anwesend: Dr. J C (SPÖ), Dr. M F (ÖVP), Dr. P P (Die Grünen), H S (BZÖ) und der Personalvertreter der Luftstreitkräfte E Sp sowie als Moderatorin I T. Thema dieser Sendung war die Reduktion der Stückzahl der bestellten Flugzeuge auf 15 sowie die Ereignisse im Untersuchungsausschuss. In allen Sendungen war die Beschwerdeführerin nicht vertreten."

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der beschwerdeführenden Partei keine Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G zukomme, weil ihr - zusammengefasst - aus der behaupteten Rechtsverletzung unmittelbar kein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei. Deshalb sei ihre diesbezügliche Beschwerde in Spruchpunkt 1. zurückzuweisen gewesen.

Die Beschwerde nach § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G sei hingegen zulässig, weil das Anbringen der beschwerdeführenden Partei, sich über die Nichteinladung zur Sendung "Runder Tisch" zum Thema "Eurofighter" am zu beschweren, von 152 weiteren, die Rundfunkgebühr entrichtenden Rundfunkteilnehmern unterstützt werde.

In der Sache seien die Vorwürfe gegen die mitbeteiligte Partei aber nicht gerechtfertigt. Bei Diskussionsveranstaltungen wie der hier zu beurteilenden realisiere sich das Objektivitätsgebot vor allem über eine sachlich begründete Auswahl des Kreises der Diskussionsteilnehmer. Dem ORF komme im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein weiter Beurteilungsspielraum zu, nach welchen journalistischen Kriterien Diskussionsrunden in solchen Informationssendungen zusammenzusetzen seien. Er habe dafür zu sorgen, dass die Vielfalt der Meinungen in seinem Programm in seiner Gesamtheit zum Ausdruck komme. Es bestehe aber grundsätzlich kein Anspruch einer politischen Partei auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Zusammensetzung des Diskutantenkreises der strittigen Sendung vom sachlich gerechtfertigt gewesen, weil es sich bei den Teilnehmern um in der Sache wesentliche Entscheidungsträger und einen unabhängigen Rechtsexperten gehandelt habe. Mag D sei in seiner Funktion als Verteidigungsminister, Dr P als Vorsitzender des Eurofighter-Ausschusses und Dr M als Vize-Generalsekretär der Wkammer und Mitglied des Untersuchungsausschusses eingeladen worden. Für einen Durchschnittsbetrachter sei offensichtlich gewesen, dass es sich bei den Diskutanten um Persönlichkeiten gehandelt habe, die mit dem Ankauf der "Eurofighter" bzw dem "Eurofightervertrag" in engem Zusammenhang gestanden seien. Thema der Sendung sei nicht die Darstellung der verschiedenen parteipolitischen Standpunkte zum "Eurofighterkauf", sondern die Frage des "Eurofightervertrages" an sich sowie dessen weitere Abwicklung gewesen. Dies sei auch durch die Einladung des Rechtsexperten deutlich geworden, der den "Eurofightervertrag" als einer von wenigen gut gekannt habe. Aus der Einladung von Dr H, der zumindest aufgrund seiner Eigenschaft als Auskunftsperson vor dem "Eurofighter-Untersuchungsausschuss" in der Angelegenheit eine über die Rolle des bloßen Vertreters einer politischen Partei hinausgehende Stellung inne gehabt habe, könne die beschwerdeführende Partei jedenfalls keine Argumente ableiten, die zwingend zu ihrer Einladung führen hätten müssen. Außer Zweifel stehe, dass der Frage Ausstieg aus dem "Eurofightervertrag" eine breite mediale Präsenz zugekommen sei, zumal zu dieser Frage ein Untersuchungsausschuss im Nationalrat eingesetzt worden sei. Der ORF könne dem Objektivitätsgebot aber nicht nur durch Veranstaltung von Diskussionssendungen Genügte tun, sondern der Vielfalt an Meinungen im öffentlichen Leben auch im Rahmen einer anderweitigen Berichterstattung angemessen nachkommen. Eine Behauptung der regelmäßigen Unterrepräsentation der beschwerdeführenden Partei sei der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen.

Die Eventualanträge der beschwerdeführenden Partei seien als eigenständige Beschwerden anzusehen, hinsichtlich derer eine Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G aus den bereits genannten Gründen nicht bestehe. Die Anträge könnten sich aber auch nicht auf § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G stützen, weil insofern keine (ausreichende Anzahl von) Unterstützungserklärungen vorlägen, da sich die mit der ursprünglichen Beschwerde vorgelegten Unterstützungserklärungen nur auf den Gegenstand der eingereichten Beschwerde bezogen hätten.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom , B 434/08-9, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.

In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof - soweit dies für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung ist - Folgendes wörtlich aus:

"Die beschwerdeführende Partei ist mit ihrem Vorwurf nicht im Recht.

Die gesetzlichen Vorschriften, deren Verletzung behauptet wird, ergingen in Umsetzung der Gebote u.a. der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme nach Art I Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk, BGBl. 396/1974). Diese konkretisieren solcherart die verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes für den Bereich des Rundfunkrechts und sind bei der Beantwortung der Frage, ob die Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, zu berücksichtigen.

Der beschwerdeführenden Partei ist einzuräumen, dass die in Bezug genommenen Vorschriften des ORF-G der mitbeteiligten Partei eine rechtliche Schranke auch für die Einladung von Personen zu einer Diskussionssendung setzen. Dabei kommt ihr jedoch, wie die belangte Behörde zutreffend annimmt, ein weiter journalistischer Entscheidungsspielraum zu. Die - auch verfassungsgesetzlich gebotene - Meinungsvielfalt hat die mitbeteiligte Partei durch ihr Programm insgesamt zu erfüllen, ein Anspruch einer politischen Partei auf Präsenz in einer bestimmten Sendung besteht dagegen nicht. Vielmehr ist maßgeblich, dass alle politischen Kräfte, die eine nennenswerte Bedeutung haben (und dazu gehören jedenfalls die im Nationalrat vertretenen Parteien), die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt zu einer Frage im Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters darzulegen (vgl. auch ).

... Diesen Anforderungen hat die belangte Behörde entgegen

dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Genüge getan. Zwar hat die mitbeteiligte Partei neben Experten nur Vertreter der Regierungsparteien, zu zwei der drei Diskussionssendungen auch Vertreter der beiden anderen Oppositionsparteien, eingeladen. Dabei durfte sie den Umstand berücksichtigen, dass eine Regierungspartei und eine eingeladene Oppositionspartei (als Befürworter des 'Eurofighterkaufs') zum Zeitpunkt des Abschlusses des 'Eurofightervertrages' Regierungsverantwortung getragen haben, die andere Regierungspartei zum Zeitpunkt der Sendung den Verteidigungsminister stellte und der Vertreter der anderen eingeladenen Oppositionspartei in der öffentlichen Wahrnehmung im Vorfeld und während der Tätigkeit des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Thema als Gegner des 'Eurofighterkaufs' wahrgenommen wurde.

Dass die beschwerdeführende Partei in der Berichterstattung zur Abwicklung des 'Eurofightervertrages' im Programm der mitbeteiligten Partei insgesamt unterrepräsentiert gewesen wäre, wird in der Beschwerde weder behauptet noch belegt.

Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob es dem Objektivitätsgebot entsprochen hätte oder gar unter journalistischen Gesichtspunkten zweckmäßiger gewesen wäre, auch einen Vertreter der beschwerdeführenden Partei zu den Diskussionssendungen einzuladen, sondern nur die Frage zu beantworten, ob die belangte Behörde dadurch, dass sie bei einer Gesamtbetrachtung der Programmgestaltung zum Thema einschließlich der in Beschwerde gezogenen Diskussionssendungen eine Verletzung der einfachgesetzlichen Objektivitäts-, Vielfalts- und Ausgewogenheitsgebote verneint hat, eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung begangen hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den die verfassungsgesetzlichen Gebote der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung sowie der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat. Auch ein Fall von Willkür liegt nicht vor.

... Die beschwerdeführende Partei behauptet eine Verletzung

des Rechts auf den gesetzlichen Richter dadurch, dass die belangte Behörde einerseits zu Unrecht eine Sachentscheidung nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G verweigert und andererseits die Eventualanträge vom rechtswidrig zurückgewiesen habe.

... Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

... Der Verfassungsgerichtshof hat unter diesem Gesichtspunkt

zu prüfen, ob die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G sowie die Zurückweisung der Eventualanträge vom dem Gesetz entsprachen. Die belangte Behörde entscheidet gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a leg. cit. auf Grund von Beschwerden einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet, wobei eine Schädigung nicht auf den Kreis der in § 1330 ABGB umschriebenen Rechtsgüter beschränkt ist, sondern vielmehr bloß immaterieller Natur sein kann (VfSlg. 11.958/1989). Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde nach der - inhaltlich vergleichbaren - Vorgängerregelung des § 27 Abs 1 Z 1 lit a RFG in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass '(nur) die Behauptung einer entsprechenden Rechtsverletzung (...), einer Verletzung, die freilich nicht von vornherein ausgeschlossen sein darf, vielmehr den Umständen nach zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen muss' erforderlich ist, um die Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. VfSlg. 12.125/1989). Die beschwerdeführende Partei behauptet, durch die geltend gemachte Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein, da die Bevölkerung und somit die Wähler nicht über ihren politischen Standpunkt informiert wurden. Abgesehen davon, dass sie allein mit diesem Vorbringen nicht darzulegen vermochte, worin der durch die Nichteinladung zu den Diskussionssendungen verursachte, materielle oder immaterielle Schaden bestanden habe, kann die innerhalb des journalistischen Entscheidungsspielraumes liegende Vorgehensweise der mitbeteiligten Partei die behauptete Verletzung der §§ 4 und 10 ORF-G (und die in weiterer Folge behauptete Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) nicht bewirken. Daraus folgt, dass die belangte Behörde die Beschwerdelegitimation gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G insoweit zu Recht verneint hat.

... Ebenso wenig liegt in der Zurückweisung der

Eventualanträge vom , die von der belangten Behörde als 'eigenständige Beschwerden' gewertet wurden, eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vor. Soweit die Beschwerden auf § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G gestützt werden, fehlt die Behauptung einer zumindest möglichen Rechtsverletzung; soweit die Beschwerden auf lit b leg. cit. gestützt werden, mangelt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanzahl von 120 Unterstützungserklärungen. Die belangte Behörde hat daher auch im Zusammenhang mit den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Eventualanträgen das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a und b ORF-G zu Recht verneint."

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom und beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.

Die mitbeteiligte Partei erstattete im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 4 Abs 5 ORF-G (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 50/2010) hat der Österreichische Rundfunk bei Gestaltung seiner Sendungen für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen; die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen; eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen.

Nach § 10 Abs 5 ORF-G hat die Information umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

Gemäß § 10 Abs 6 leg cit ist die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.

Nach § 36 Abs 1 ORF-G entscheidet die belangte Behörde (ua) über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet (lit a) oder eines die Rundfunkgebühren entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird (lit b). Die Entscheidung der belangten Behörde besteht gemäß § 37 Abs 1 leg cit in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Gesetzes verletzt worden ist.

2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der ORF zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen "in einem Programm (in seiner Gesamtheit)" zum Ausdruck kommt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessenvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/04/0175, mwN).

2.2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom in der vorliegenden Rechtssache ausführlich dargelegt, dass die mitbeteiligte Partei - aus verfassungsrechtlicher Sicht - bei einer Gesamtbetrachtung der Programmgestaltung zum Thema einschließlich der in Beschwerde gezogenen Diskussionssendungen keinen Verstoß gegen die Gebote der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung sowie der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme zu verantworten hat. Diesem Ergebnis ist auch nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes zuzustimmen, zumal sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Gesichtspunkte ergeben haben, die zu einer anderen Beurteilung des Beschwerdefalles führen könnten. Letztlich hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen, vor dem Verwaltungsgerichtshof darzutun, dass ihr (neben den in Rede stehenden Diskussionssendungen) im Programm der mitbeteiligten Partei insgesamt keine ausreichende Möglichkeit zur Darlegung ihres Standpunktes zum gegenständlichen Thema gegeben worden ist.

3. Die Beschwerdeergänzung rügt Verfahrensmängel (keine Fristerstreckung zur Stellungnahme zum Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom ; Beschneidung "grundlegender verfahrensrechtlicher Möglichkeiten" durch späte Übermittlung der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom ), enthält jedoch keine ausreichenden Ausführungen dazu, welche konkreten "verfahrensrechtlichen Möglichkeiten" der beschwerdeführenden Partei durch die behaupteten Verfahrensverstöße genommen worden sein sollen und welche Relevanz diese für das Verfahrensergebnis gehabt haben können, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.

4. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung wegen mangelnder Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G) wendet, ist sie unzulässig:

Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes begründet die Prozesslegitimation aber nur dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist (vgl dazu etwa Mayer, B-VG4 (2007), 437 mit Hinweisen auf die ständige hg Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides in ihrem Recht auf "Entscheidung des Bundeskommunikationssenates gemäß § 36 ORF-Gesetz" verletzt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde über die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Verletzung des ORF-G inhaltlich ohnedies entschieden hat. Strittig blieb lediglich, ob der beschwerdeführenden Partei neben der Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G auch eine solche nach § 36 Abs 1 lit a ORF-G zukam.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Stützt derselbe Beschwerdeführer seine Beschwerde an die belangte Behörde auf die Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G ("Individualbeschwerde") und auf § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G ("Popularbeschwerde") und liegt die Beschwerdelegitimation nach einer dieser Bestimmungen - wie im vorliegenden Fall - unzweifelhaft vor, braucht die Beschwerdelegitimation nach der anderen gesetzlichen Norm nicht weiter geprüft zu werden. Es liegt in diesem Fall nämlich nur eine Beschwerde (gestützt auf mehrere die Beschwerdelegitimation vermittelnde Tatbestände) vor, mit der dasselbe Ziel, nämlich eine Feststellung nach § 37 Abs 1 ORF-G, erreicht werden soll und kann (vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0031).

Die (gesonderte) Zurückweisung der Beschwerde durch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unrichtig. Dadurch konnte die beschwerdeführende Partei allerdings nach dem Gesagten nicht in ihrem Recht auf (inhaltliche) Entscheidung durch die belangte Behörde verletzt werden.

Die Beschwerde war daher insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

5. In Bezug auf die Eventualanträge hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass damit der Gegenstand der Beschwerde vom (nämlich die behauptete Verletzung des ORF-G durch die Nichteinladung zur Sendung "Runder Tisch" am ) überschritten wurde. Wenn die beschwerdeführende Partei ihren gegenteiligen Standpunkt damit untermauern möchte, dass nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung bestehe, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, weshalb es zulässig sein müsse, weitere Sendungen (zu denen die beschwerdeführende Partei nicht eingeladen worden sei) in das ursprüngliche Beschwerdeverfahren einzubeziehen, ist ihr Folgendes zu erwidern:

Der beschwerdeführenden Partei stand es selbstverständlich offen, im anhängigen Verfahren über ihre Beschwerde vom weiteres Vorbringen zu erstatten, um den Vorwurf der Verletzung des ORF-G durch die Nichteinladung zur Sendung "Runder Tisch" vom unter Beweis zu stellen. Insofern konnte sie auch darauf verweisen, zu weiteren Diskussionssendungen im Programm der mitbeteiligten Partei zum strittigen Themenkomplex ebenfalls nicht eingeladen worden zu sein. Dass dadurch die behauptete Verletzung des ORF-G aber nicht erfolgt ist, wurde bereits unter Punkt 2.2. dieser Erwägungen dargestellt.

Davon zu unterscheiden sind die vorliegenden Eventualanträge, mit denen die beschwerdeführende Partei den gegen die mitbeteiligte Partei erhobenen Vorwurf der Verletzung des ORF-G auch auf andere Sendungen (insbesondere die Sendungen "Runder Tisch" vom und "Im Zentrum" vom ) ausgedehnt hat. Es kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie darin "eigenständige Beschwerden" erblickte, und insofern die notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a und b ORF-G nicht als erfüllt ansah, zumal die beschwerdeführende Partei weder eine dadurch erfolgte mögliche Rechtsverletzung (im Sinne eines bei ihr unmittelbar eintretenden materiellen oder immateriellen Schadens) hinreichend dargetan hat noch die für eine Popularbeschwerde in diesem Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Unterstützungserklärungen vorliegen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am