VwGH vom 24.06.2015, 2013/10/0126
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Bundes (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom , Zl. 2.3-18/2003-57, betreffend Kostenersatz für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes (mitbeteiligte Parteien: 1. Freiwillige Feuerwehr der Stadt Trofaiach in Trofaiach, vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in 8793 Trofaiach, Roseggergasse 2, 2. Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bruck/Mur in 8600 Bruck an der Mur, Fraunedergasse 5a, 3. Freiwillige Feuerwehr Kapfenberg-Stadt in 8605 Kapfenberg, Johann-Böhm-Strasse 6,
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4. | Freiwillige Feuerwehr Etmißl in 8622 Etmißl, Etmißl 64a, |
5. | Freiwillige Feuerwehr Mixnitz in 8131 Mixnitz, Bärenschutz 18, |
6. | Freiwillige Feuerwehr St. Lorenzen/Mzt. in 8642 St. Lorenzen im Mürztal, Hauptstraße 10, 7. R W in B), zu Recht erkannt: |
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes I, der Punkte 01 bis 04 und 07 bis 10 des Spruchpunktes II, sowie der Punkte 11, 12 und 14 des Spruchpunktes III und des Spruchpunktes IV wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Soweit sich die Beschwerde gegen Punkt 13 des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0165, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom betreffend Kostenersatz für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem genannten Bescheid nicht entnommen werden könne, von welchen tatsächlichen Annahmen betreffend die beim erwähnten Waldbrand den mitbeteiligten Parteien entstandenen Aufwendungen ausgehend die belangte Behörde zum vorgeschriebenen Gesamtbetrag von EUR 383.076,18 gelangt sei.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde wie folgt entschieden:
" Spruch
I) Gemäß § 15 Abs. 3 Stmk. Waldschutzgesetz wird der Anspruch auf Entschädigung für den Ersatz der optischen Brille des Kameraden W, welche anlässlich der Bekämpfung des Waldbrandes vom auf den zerstört wurde, mit EUR 750,00 festgesetzt.
II) Gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 1 Stmk. Waldschutzgesetz wird der Anspruch auf Kostenersatz für die anlässlich der Bekämpfung eines Waldbrandes vom auf den , in der Stadtgemeinde Bruck/Mur, auf dem Waldgrundstück Nr. 171 der KG Pischkberg, entstandenen Kosten für die mit dem Einsatz bei Waldbränden verbundenen Aufwendungen für Verbrauchsgüter und Versorgung der Mannschaft, für die Feuerwehren
Verbrauchsgüter:
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01 | Kapfenberg-Stadt | Treibstoffe LKW1, KDO | EUR 64,62 |
02 | Kapfenberg-Stadt | Treibstoffe LKW3 | EUR 30,00 |
03 | Kapfenberg-Stadt | Treibstoffe TLF 4000 | EUR 60,04 |
04 | Kapfenberg-Stadt | Treibstoffe Nachschub | EUR 194,72 |
05 | Bruck a. d. Mur | Treibstoffe | EUR 131,58 |
06 | Bruck a.d. Mur | Treibstoff | EUR 53,50 |
07 | Etmissl | Treibstoff | EUR 39,60 |
Versorgung der Mannschaft:
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08 | Kapfenberg-Stadt | Mineralwasser | EUR 53,10 |
09 | FF Mixnix | Verpflegung Mannschaften | EUR 833,99 |
10 | FF Mixnix | Verpflegung Mannschaften | EUR 128,48 |
festgesetzt.
III) Gemäß § 16 Abs. 1 Ziff 2 Stmk Waldschutzgesetz werden die anlässlich der Bekämpfung eines Waldbrandes vom auf den entstandenen Kosten für den Ersatz des in Ausübung der Waldbrandbekämpfung unbrauchbar gewordenen oder beschädigten Geräte und Einrichtungen für nachfolgende Freiwillige Feuerwehren
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11 | Trofaiach | 1 Tanklöschfahrzeug-A 4000 samt Beladung | EUR 225.602,40 |
12 | Etmißl | 1 Paar Schnürstiefel | EUR 243,60 |
13 | Bruck a. d. Mur | Beschädigungen/Verluste | EUR 948,30 |
14 | St. Lorenzen/Mzt. | Reparatur Fzg. BM 8 WNI | EUR 825,98 |
festgesetzt.
IV) Gemäß § 16 Abs. 1 Stmk. Waldschutzgesetz hat die unter I) bis III) festgesetzten Kosten in der Höhe von EUR 229.959,91 der Bund zu tragen."
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Vom 11. auf den habe sich im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Bruck an der Mur, auf dem Waldgrundstück Nr. 191 der KG Pischkern, ein Waldbrand ereignet. Im Zuge der Löscharbeiten sei es am , gegen 21.40 Uhr, zu einem tragischen Unfall gekommen, bei dem ua. das Feuerwehrfahrzeug ("Tanklöschfahrzeug 4000") samt Ladung der Freiwilligen Feuerwehr Trofaiach total beschädigt worden sei.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Spruchpunkt I sei für den Kameraden W. (= siebentmitbeteiligte Partei) "über die Freiwillige Feuerwehr Bruck a. d. Mur durch den Wehrkommandanten HBI Ing. C. J." mit Schreiben vom gestellt worden. Die Ansprüche auf Kostenersatz gemäß den Spruchpunkten II und III (mit Ausnahme der Position 11) seien (ebenfalls) binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes "über die Freiwillige Feuerwehr Bruck a.d. Mur" gestellt worden.
Von der Freiwilligen Feuerwehr Trofaiach (= erstmitbeteiligte Partei) sei am ein Anspruch auf Kostenersatz für das beim Brandeinsatz total beschädigte Tanklöschfahrzeug 4000 gestellt worden. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei dazu von der erstmitbeteiligten Partei mit Schreiben vom mitgeteilt worden, dass die Anschaffung eines gleichwertigen Tanklöschfahrzeuges "TLF-A 4000" einen finanziellen Aufwand von EUR 343.682,40 verursacht habe. Dieser Betrag sei durch den Erlös aus der Vollkaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug im Wert von EUR 90.580,-- sowie durch die Versicherungsleistung für die Beladung im Wert von EUR 27.500,-- lukriert worden; des Weiteren sei die Anschaffung des Ersatztanklöschfahrzeuges durch den Landesfeuerwehrverband mit EUR 122.600,-- gefördert worden. Der Geldwertersatz des "Tanklöschfahrzeuges 4000" betrage somit EUR 225.602,40.
Die in den §§ 15 und 16 des Stmk. Waldschutzgesetzes vorgesehenen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Ansprüche auf Entschädigung und Kostenersatz seien gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah im Übrigen jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
2. Die - in Ausführung des § 42 ForstG ergangenen, im Beschwerdefall maßgeblichen - Bestimmungen des Stmk. Waldschutzgesetzes, LGBl. Nr. 21/1982 idF. LGBl. Nr. 56/2006, lauten:
" Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung § 11
(1) Die Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung obliegt dem Bürgermeister. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat er sich der Feuerwehr zu bedienen, die mit der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei gemäß § 26 des Landesfeuerwehrgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73, beauftragt ist.
...
Entschädigung
§ 15
(1) Den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren sowie den Mitgliedern von Feuerlösch- und Bergebereitschaften sind auf ihren Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 11 erlitten haben, zu ersetzen.
(2) ...
(3) Die auf Abs. 1 und 2 gestützten Ansprüche auf Entschädigung sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(4) ...
Kostentragung
§ 16
(1) Die anlässlich der Bekämpfung eines Waldbrandes entstandenen Kosten für
1. die mit dem Einsatz (der Hilfeleistung) bei Waldbränden verbundenen Aufwendungen, wie Betriebskosten, Löschmittel, Verpflegungen u. dgl.,
2. den Ersatz oder die Wiederinstandsetzung der in Ausübung der Waldbrandbekämpfung unbrauchbar gewordenen oder beschädigten Einrichtungen oder Geräte,
3. die Entschädigungsleistungen nach § 15 Abs. 1 und 2 hat der Bund zu tragen.
(2) Die Ansprüche auf Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die den Kostenersatz mit Bescheid festzusetzen hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Die Kosten der Beschaffung der ausschließlich der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen und Geräte für Feuerlösch- und Bergebereitschaften (§ 27 Abs. 3 Landesfeuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 73/1979) in der Steiermark hat der Bund zu tragen. Vor der Beschaffung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
..."
3. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die im Zuge der Bekämpfung des gegenständlichen Waldbrandes dem Mitglied W. der Freiwilligen Feuerwehr Bruck (= siebentmitbeteiligte Partei) entstandene Sachschaden (Spruchpunkt I) sowie den einschreitenden Feuerwehren (erst- bis sechsmitbeteiligten Parteien) entstandenen Kosten (Spruchpunkte II und III) seien diesen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 Stmk. Waldschutzgesetz vom Bund zu ersetzen.
4.1. Die beschwerdeführende Partei wendet dagegen zunächst ein, die Entschädigung gemäß Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides sei zu Unrecht festgesetzt worden, weil der Antrag auf Entschädigung nicht (binnen der gesetzlichen dreimonatigen Frist) vom betroffenen Feuerwehrmitglied (= der siebentmitbeteiligten Partei) sondern - offenkundig ohne Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung - von der Freiwilligen Feuerwehr Bruck an der Mur (= der zweitmitbeteiligten Partei) gestellt worden sei.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde in diesem Punkt zum Erfolg:
Nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 1 Stmk. Waldschutzgesetz sind den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren Verdienstentgang und Schaden an persönlichen Sachwerten auf "ihren" Antrag zu ersetzen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist ein derartiger Antrag - bei sonstigem Anspruchsverlust - binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf Entschädigung für den Ersatz der optischen Brille der siebentmitbeteiligten Partei "über die Freiwillige Feuerwehr Bruck an der Mur" mit Schreiben vom gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die siebentmitbeteiligte Partei die Freiwillige Feuerwehr Bruck an der Mur zur Stellung dieses Antrags bevollmächtigt bzw. innnerhalb der genannten Frist selbst einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, sind weder den Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsankten zu entnehmen.
Die Festsetzung der Entschädigung gemäß Spruchpunkt I erfolgte sohin ohne Vorliegen des hiefür erforderlichen Antrages im Sinne des § 15 Abs. 1 Stmk. Waldschutzgesetz, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist.
4.2. Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, die Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 16 Stmk. Waldschutzgesetz könnten nur von den Gemeinden, in denen die Freiwilligen Feuerwehren ihren Standort hätten, nicht aber von den Feuerwehren selbst gestellt werden.
Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht. Das Stmk. Waldschutzgesetz enthält - anders als die entsprechenden Gesetze anderer Bundesländer (vgl. etwa § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz) - keine explizite Regelung, wer den Kostenersatzanspruch geltend zu machen hat. Damit ist aber eine Geltendmachung des Kostenersatzanspruches durch die Freiwilligen Feuerwehren, die als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet sind (vgl. § 1 Abs. 3 des - im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden - Stmk. Landesfeuerwehrgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73; vgl. ebenso § 1 Abs. 2 des dzt. geltenden Stmk. Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 13/2012) und die daher die Stellung als Rechtsträger haben, denen Kosten erwachsen, nicht ausgeschlossen (vgl. das zum NÖ Forstausführungsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0227).
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei lässt sich ein exklusives Antragsrecht der Gemeinde insbesondere nicht aus § 29 des Stmk. Landesfeuerwehrgesetzes 1979 ableiten. Zwar hat nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Gemeinde die Kosten der Beschaffung und Erhaltung ua. der Geräte und sonstigen Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, zu tragen und verbleiben gemäß Abs. 2b leg. cit. die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr übergebenen Geräte und sonstigen Gegenstände im Eigentum der Gemeinde (vgl. nunmehr ebenso § 35 Abs. 1 und 3 Stmk. Feuerwehrgesetz). Aus diesen Kostentragungs- bzw. Eigentumsregelungen ist jedoch für die Frage der Antragslegitimation nach § 16 Abs. 2 Stmk. Waldschutzgesetz nichts zu gewinnen. Insbesondere ist daraus keine (ausschließliche) Antragsbefugnis der die Freiwillige Feuerwehr erhaltenden Gemeinde abzuleiten.
4.3. Die beschwerdeführende Partei wendet weiters ein, dass den Freiwilligen Feuerwehren Kapfenberg-Stadt, Etmißl, Mixnitz und St. Lorenzen (= den dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien) zu Unrecht Kostenersätze (gemäß den Positionen 01 bis 04, 07 bis 10 sowie 12 und 14 der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides) nach § 16 Abs. 1 Stmk. Waldschutzgesetz zugesprochen worden seien, weil diese die Anträge auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten (binnen der dreimonatigen Frist) nicht selbst gestellt hätten, sondern die Antragstellung - offenkundig ohne Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung - durch die zweitmitbeteiligte Partei (die Freiwillige Feuerwehr Bruck an der Mur) erfolgt sei.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde in diesem Punkt zum Erfolg.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurden die genannten Kostenersatzanträge - wie der Entschädigungsanspruch (vgl. oben Pkt. 4.1.) "über die Freiwillige Feuerwehr Bruck an der Mur" mit deren Schreiben vom gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die dritt- bis sechsmitbeteiligten Parteien die zweitmitbeteiligte Partei zur Stellung dieser Anträge bevollmächtigt hätten, sind den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Insbesondere kann dem in den Verwaltungsakten erliegenden Schreiben der zweitmitbeteiligten Partei vom nicht entnommen werden, dass diese für die dritt- bis sechsmitbeteiligten Parteien vertretungsweise eingeschritten ist. Im Übrigen wäre das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses zwar unabdingbare, nicht aber hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde. Es wäre nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird. Dass eine derartige Offenlegung gegenüber der belangten Behörde erfolgt wäre, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch wurde es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einer der zweit- bis sechsmitbeteiligten Parteien behauptet (vgl. Pkt. 2.2. des hg. Erkenntnisses vom , Zlen. 2013/10/0113 bis 0115 und 2013/10/0119 bis 0121)
Die Festsetzung des Ersatzes der den dritt- bis sechsmitbeteiligten Parteien entstandenen Kosten erfolgte somit schon mangels Vorliegens entsprechender Anträge im Sinne des § 16 Abs. 3 Stmk. Waldschutzgesetzes zu Unrecht.
Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
4.4. Die beschwerdeführende Partei wendet sich weiters gegen die Festsetzung der der Freiwilligen Feuerwehr Trofaiach (= erstmitbeteiligte Partei) infolge der Beschädigung des "Tanklöschfahrzeuges 4000" samt Beladung entstandenen Kosten in Höhe von EUR 225.602,40 (Pkt. 11 in Spruchpunkt III).
Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 Stmk. Waldschutzgesetz habe der Bund lediglich den Ersatz der in Ausübung der Waldbrandbekämpfung unbrauchbar gewordenen Einrichtungen oder Geräte zu ersetzen. Im Falle eines Totalschadens eines Geräts sei daher nur der erlittene Schaden, der im Verkehrswert der Sache vor deren Beschädigung bestehe, zu ersetzen. Der Wert des verunfallten Tanklöschfahrzeuges habe zum Zeitpunkt vor dem Unfall lediglich EUR 95.450,-- (abzüglich eines Restwerts von EUR 3.000,--) betragen.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:
Nach § 16 Abs. 1 Z. 2 Stmk. Waldschutzgesetz hat der Bund die Kosten für 1. den Ersatz von unbrauchbar gewordenen Einrichtungen oder Geräten sowie 2. die Wiederinstandsetzung von beschädigten Einrichtungen oder Geräten zu tragen. Regelungszweck der Bestimmung ist die Gewährleistung eines finanziellen Ausgleichs für einen - durch unbrauchbar gewordene oder beschädigte Einrichtungen oder Geräte - der Freiwilligen Feuerwehr (bzw. Gemeinde) entstandenen Wertverlust. Dies bedeutet im Falle des § 16 Abs. 1 Z. 2 1. Alt. leg. cit. eine Verpflichtung des Bundes zur finanziellen Abgeltung des (objektiven) Werts, den die betreffenden - im Zuge der Waldbrandbekämpfung schließlich unbrauchbar gewordenen - Einrichtungen oder Geräte vor Schadenseintritt hatten. Die Bestimmung bietet hingegen - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - keine Grundlage zur Vorschreibung der aus der (Neu )Anschaffung von entsprechenden Einrichtungen oder Geräten entstandenen Aufwendungen, soweit diese über den Wert der untergegangenen Einrichtungen oder Geräte hinausgehen. Dies erhellt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass § 16 Abs. 3 Stmk. Waldschutzgesetz eine gesonderte Regelung für die "Kosten der Beschaffung" der ausschließlich der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen und Geräte trifft.
Ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsaufassung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zum (ersatzfähigen) objektiven Wert des unbrauchbar gewordenen "Tanklöschfahrzeuges 4000" der erstmitbeteiligten Partei im Zeitpunkt vor dem Eintritt des Totalschadens getroffen, sondern ist bei der Berechnung der Kostenersatzverpflichtung vom Neuanschaffungswert des von der zweitmitbeteiligten Partei in der Folge angekauften Fahrzeuges ausgegangen.
Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Punkt mit einem sekundären Feststellungsmangel und sohin ebenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
5. Der angefochtene Bescheid war daher im angeführten Umfang gemäß § 42 Abs 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
6. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Punkte 05 und 06 des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides. Soweit sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung der der zweitmitbeteiligten Partei entstanden Kosten gemäß Punkt 13 des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides richtet, geht sie schon insofern ins Leere, als zur Begründung des Vorbringens lediglich "auf den vorgenannten Punkt 4.3.2.1. verwiesen" wird, die Beschwerde einen derartigen Punkt jedoch nicht aufweist.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am