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VwGH vom 13.09.2006, 2006/12/0046

VwGH vom 13.09.2006, 2006/12/0046

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2006/12/0047 E

2006/12/0048 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom , Zl. BMBWK- 412.142/0001-VII/4/2005, betreffend Feststellungsanträge i.A. Emeritierungsbezug und Emeritierungsberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in seinem Spruchpunkt II.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als ordentlicher Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Aktiv-Dienstverhältnis zum Bund. Er steht an der Universität Wien in Verwendung.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung,

1. dass sein Emeritierungsbezug so zu berechnen sei, wie es der Rechtslage zum entsprochen habe;

in eventu, dass bei Berechnung seines Emeritierungsbezuges insbesondere § 10 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der Fassung BGBl. I Nr. 109/1997, anzuwenden sei;

2. in eventu, dass sein Emeritierungsbezug so zu berechnen sei, wie es der Rechtslage zum entsprochen habe;

in eventu, dass bei Berechnung seines Emeritierungsbezuges § 90 PG 1965 und Abschnitt XIII (§§ 99 bis 104) PG 1965 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, nicht anzuwenden seien.

Mit Bescheid des Amtes der Universität Wien vom wurden diese Anträge zurückgewiesen.

In der Begründung ihres Bescheides vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge bezögen sich ausdrücklich auf die Bemessung seines Emeritierungsbezuges. Dafür sei das Amt der Universität Wien als Aktivdienstbehörde nicht zuständig, wie sich aus § 2 Abs. 6 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sowie auch daraus ergebe, dass emeritierte (ordentliche) Universitätsprofessoren gemäß § 163 (richtig wohl:) Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) nicht als Beamte des Dienststandes gälten.

Hilfsweise vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, die hier gestellten Feststellungsanträge seien unzulässig, weil mit dem Verfahren zur Bemessung des Emeritierungsbezuges ohnedies ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage zur Verfügung stehe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er "für den Fall, dass dies rechtlich zulässig sei" seinen Antrag dahingehend erweiterte, es möge auch festgestellt werden, dass für ihn weiterhin "die Emeritierungsberechtigung" gelte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Amtes der Universität Wien vom abgewiesen (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Feststellung der "Emeritierungsberechtigung" wurde demgegenüber als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, soweit die Anträge des Beschwerdeführers auf ein faktisches Handeln abzielten, wäre mit Zurückweisung vorzugehen, weil ein solches Verhalten nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne. Insoweit den gestellten Feststellungsanträgen jedoch eine rechtsfeststellende Intention zuzumessen sei, bezögen sie sich in ihrer Gesamtheit auf die Frage der Feststellung der Anwendbarkeit von Rechtsnormen bei der Bemessung seines Emeritierungsbezuges. Diese sei jedoch erst anlässlich des Eintrittes der Emeritierung vorzunehmen. Demgegenüber sei die Entbindung von der Erfüllung der Dienstpflichten durch die Aktivdienstbehörde bescheidmäßig zu verfügen. Über die daran anknüpfende Bemessung des Emeritierungsbezuges habe die zuständige Pensionsbehörde abzusprechen. Dies sei nach § 2 Abs. 6 DVG bzw. nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes, BGBl. Nr. 758/1996 (im Folgenden: BPA-G), das Bundespensionsamt. Nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung sei das Bundespensionsamt insbesondere Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten. Gemäß (dem auf den Personenkreis des § 247e Abs. 1 BDG 1979 nach wie vor anwendbaren) § 163 Abs. 3 BDG 1979 in der bis geltenden Fassung gelte der emeritierte ordentliche Universitätsprofessor nicht als Beamter des Dienststandes. Gemäß § 10 Abs. 1 PG 1965 habe der emeritierte (ordentliche) Universitätsprofessor Anspruch auf Emeritierungsbezug. Zwar sei der Emeritierungsbezug einem Ruhebezug nicht direkt gleichzusetzen, weil der emeritierte Universitätsprofessor nicht einem Beamten des Ruhestandes dergestalt entspreche, dass dem Ruhebezug keinerlei Gegenleistung des Ruhestandsbeamten im Ruhestandsverhältnis gegenüberstehe, doch werde der Aufwand als pensionsähnliche Leistung nicht mehr durch die Aktivdienstbehörde getragen, sondern falle nach den Vorschriften des Bundesfinanzgesetzes in die Verfügungsgewalt des Bundesministers für Finanzen. Analog zu den für die übrigen Bundesbeamten geltenden Bestimmungen sei daher das Bundespensionsamt Pensionsbehörde auch für im Aktivstand befindliche ordentliche Universitätsprofessoren. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher schon wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zurückzuweisen gewesen.

Darüber hinaus teilte die belangte Behörde mit näherer Begründung die Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Behörde zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides.

In Ansehung des in der Berufung gestellten Antrages auf Feststellung der "Emeritierungsberechtigung" des Beschwerdeführers vertrat die belangte Behörde die Auffassung, ein solcher Antrag sei nicht "Sache" des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Dienstbehörde gewesen. "Sache" des Berufungsverfahrens sei aber jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet habe. Der somit außerhalb der "Sache" des Berufungsverfahrens gelegene Antrag des Beschwerdeführers falle gemäß § 125 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 (im Folgenden: UnivG 2002), in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtes der Universität Wien. Die belangte Behörde sei daher zur Behandlung dieses in der Berufung gestellten Antrages nicht zuständig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 6 DVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 lautet:

"(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. ..."

§ 2 Abs. 2 BPA-G in der Stammfassung BGBl. Nr. 758/1996 lautet:

"§ 2. ...

(2) Das Bundespensionsamt ist insbesondere Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sowie in Angelegenheiten der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse; ausgenommen sind die Beamten des Post- und Fernmeldewesens. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, bleibt hievon unberührt."

§ 125 Abs. 1 UnivG 2002 lautet:

"§ 125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein 'Amt der Universität ...' eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das 'Amt der Universität ...' ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das 'Amt der Universität ...' ist Dienstbehörde erster Instanz. ... Über Berufungen gegen Bescheide des 'Amts der Universität ...' entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister."

Der Emeritierungsbezug ordentlicher Universitätsprofessoren ist seit (vgl. § 58 Abs. 22 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 109/1997) in § 10 PG 1965 geregelt. Für den von § 247e Abs. 1 BDG 1979 erfassten Personenkreis gilt dies seit (vgl. Art. 1 Z. 123 und Art. 7 Z. 6 der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130). Davor enthielt jeweils das BDG 1979 die maßgeblichen Bestimmungen für die Höhe des Emeritierungsbezuges.

I. Zur Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach das Amt der Universität Wien zur Entscheidung über seinen Antrag unzuständig gewesen sei. Er verweist darauf, dass § 125 Abs. 1 vierter Satz UnivG 2002 das Amt der Universität als Dienstbehörde erster Instanz festlege. Aus § 2 Abs. 6 DVG lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal diese Gesetzesbestimmung lediglich die Zuständigkeit für Beamte regle, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden seien, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Auch aus § 2 Abs. 2 BPA-G sei nichts Gegenteiliges abzuleiten. Demnach sei das Bundespensionsamt lediglich für die Bemessung der Emeritierungsbezüge bereits emeritierter Universitätsprofessoren zuständig. Darüber hinaus gehe jedenfalls § 125 Abs. 1 vierter Satz UnivG als die später erlassene Norm dem § 2 Abs. 2 BPA-G vor.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass aus § 2 Abs. 2 BPA-G die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes zur Bemessung des Emeritierungsbezuges eines emeritierten (ordentlichen) Universitätsprofessors folgt. Von einer Zuständigkeit der Pensionsbehörden (Bundespensionsamt, Bundesminister für Finanzen) für Angelegenheiten der Emeritierungsbezüge bereit emeritierter Universitätsprofessoren ging auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/12/0168, betreffend die Feststellung des Anpassungsfaktors hinsichtlich Emeritierungsbezüge emeritierter Universitätsprofessoren, sowie vom , Zl. 2005/12/0259, betreffend Nebengebührenzulage zum Emeritierungsbezug gemäß § 58 PG 1965, in welchen jeweils die von den Pensionsbehörden in Anspruch genommene Zuständigkeit unbeanstandet blieb). Handelt es sich aber nach dem Vorgesagten bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges um eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Sinne des § 2 Abs. 2 BPA-G, so gilt dies (infolge des weit zu verstehenden Begriffes "Angelegenheiten") auch für die Beurteilung der Zulässigkeit und - gegebenenfalls - der inhaltlichen Berechtigung von Feststellungsanträgen betreffend die bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges heranzuziehenden Rechtsnormen. Anders als offenbar der Beschwerdeführer meint, hängt die Frage der Behördenzuständigkeit in Angelegenheiten der Bemessung des Emeritierungsbezuges (in dem oben umschriebenen Verständnis) auch nicht davon ab, ob der betreffende Universitätsprofessor bereits emeritiert ist oder nicht. § 2 Abs. 2 BPA-G stellt ausschließlich auf die Frage ab, ob eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" u.a. der Bundesbeamten vorliegt, nicht aber darauf, ob die "pensionsrechtliche Angelegenheit" einen aus dem Dienststand bereits ausgeschiedenen Beamten betrifft.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers blieb die aus § 2 Abs. 2 BPA-G abzuleitende Zuständigkeit des Bundespensionsamtes als Pensionsbehörde in allen - im oben aufgezeigten Sinne zu verstehenden - pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten durch die Erlassung des § 125 Abs. 1 vierter Satz UnivG 2002 auch für den im zuletzt zitierten Absatz umschriebenen Personenkreis unberührt. § 125 Abs. 1 vierter Satz UnivG 2002 begründet nämlich lediglich die Zuständigkeit des jeweiligen Amtes der Universität als Dienstbehörde erster Instanz. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass durch diese Bestimmung in die Kompetenzen des Bundespensionsamtes als Pensionsbehörde nach § 2 Abs. 2 BPA-G eingegriffen werden sollte.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass sich die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes zur Entscheidung über die Zulässigkeit, gegebenenfalls über die inhaltliche Berechtigung der vom Beschwerdeführer ursprünglich gestellten Anträge jedenfalls aus § 2 Abs. 2 BPA-G ableiten lässt. Ob sich eine solche Zuständigkeit (auch) aus der (früher erlassenen und gemäß § 2 Abs. 1 DVG subsidiären) Bestimmung des § 2 Abs. 6 DVG ableiten ließe, kann dahinstehen.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zur Entscheidung über (Zulässigkeit und Berechtigung) des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers verneint. Sie hat jedoch - wie in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zutreffend gerügt wird - verkannt, dass die erstinstanzliche Behörde auf Grund dieser Unzuständigkeit nicht zur Zurückweisung des Antrages berechtigt war, sondern ihn vielmehr gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG an das zuständige Bundespensionsamt weiterzuleiten gehabt hätte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/19/0131, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Aus den dort dargelegten Erwägungen belastete auch die hier belangte Berufungsbehörde den Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

II. Zur Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der "Emeritierungsberechtigung":

In diesem Zusammenhang vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung, die in der Berufung erfolgte Antragserweiterung sei aus dem Grunde des § 13 Abs. 8 AVG zulässig gewesen; die Berufungsbehörde hätte daher auch über diesen Antrag eine meritorische Entscheidung zu treffen gehabt.

§ 13 Abs. 8 AVG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:

"(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden."

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, obliegt die Verfügung der Emeritierung selbst dem Amt der Universität als erstinstanzlicher Dienstbehörde, zumal es sich dabei nicht um eine pensionsrechtliche Angelegenheit handelt (vgl. für den nicht von § 247e Abs. 1 BDG 1979 erfassten Personenkreis nunmehr ausdrücklich § 163 Abs. 2 erster Satz BDG 1979). Aus dieser Zuständigkeit folgt auch dessen Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit und gegebenenfalls der inhaltlichen Berechtigung von Feststellungsanträgen, die sich auf ein behauptetes Recht auf Emeritierung (bei Erreichen der hiefür vorgesehenen Altergrenze) beziehen.

Wie sich aus den Ausführungen zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides ergibt, kam demgegenüber die Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit und gegebenenfalls der inhaltlichen Berechtigung der vom Beschwerdeführer zunächst am gestellten Anträge, über welche die erstinstanzliche Dienstbehörde am abgesprochen hatte, dem Bundespensionsamt zu. Schon hieraus ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgenommene Erweiterung seines Feststellungsantrages gemäß § 13 Abs. 8 AVG unzulässig war.

Daraus wieder folgt, dass die belangte Behörde zur Behandlung dieses - außerhalb der Sache des erstinstanzlichen Bescheides gelegenen - Antrages funktionell unzuständig war. Dies hat sie aber nicht zur Zurückweisung dieses Antrages berechtigt; sie wäre vielmehr gehalten gewesen, denselben in Anwendung des § 6 AVG dem zu seiner Behandlung zuständigen Amt der Universität zu überweisen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/21/0041, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Aus den dort dargelegten Erwägungen belastete die belangte Behörde den Spruchpunkt II.) ihres Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am