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VwGH vom 13.09.2006, 2006/12/0038

VwGH vom 13.09.2006, 2006/12/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. BH in H, vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer, Dr. Gisela Possnig und Dr. Michael Maurer, Rechtsanwälte in 8160 Weiz, Lederergasse 10/2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. A5-044385/46-06, betreffend Verwendungszulage (§ 30a Abs. 2 GehG/Stmk bzw. § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird abgesehen von der Zuerkennung einer Verwendungszulage für den Mai 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberregierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er war von Februar 1991 bis Ende Oktober 1999 Referatsleiter des Gewerbereferates der Bezirkshauptmannschaft Weiz. Über Antrag vom wurde ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom ab 1. Februar für die Dauer einer näher umschriebenen Verwendung bei der Bezirkshauptmannschaft eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76 (GehG/Stmk), zuerkannt. Seit ist der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg tätig. Mit Schreiben vom beantragte er die Belassung der genannten Verwendungszulage, die jedoch in der Folge mit Bescheid vom mit Ablauf des eingestellt wurde.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. 2002/12/0318, zurückgewiesen, da nach dem Wortlaut des seinerzeitigen zuerkennenden Bescheides die Zulage ausdrücklich nur auf die konkrete Verwendung des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz bezogen gewesen sei. In der Begründung wurde weiter ausgeführt, das Schreiben vom stelle einen Antrag auf (erstmalige) Gewährung einer Verwendungszulage bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg dar, über den noch zu entscheiden sein werde.

Da die belangte Behörde innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist keinen Bescheid über den zuletzt genannten Antrag erließ, erhob der Beschwerdeführer zu Zl. 2005/12/0107 des Verwaltungsgerichtshofes Säumnisbeschwerde. Mit Berichterverfügung vom wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Über Antrag der belangten Behörde wurde die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz VwGG bis verlängert.

In der Folge übermittelte die belangte Behörde eine Ausfertigung ihres Bescheides vom , mit dem dem Beschwerdeführer für die Dauer vom bis zum für die Verwendung als Referatsleiter des Referates IV und als Referent im Anlagenreferatbereich West bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg eine Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR im Ausmaß von 12 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gewährt, der darüber hinaus gehende Antrag jedoch (auch gestützt auf § 30a Abs. 2 GehG/Stmk) abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.

Daraufhin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/12/0107-9, das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den genannten Bescheid der belangten Behörde vom mit Ausnahme der Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GehG/Stmk für den Monat Mai 2005 unter anderem wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung, dieser Bescheid sei von der belangten Behörde erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist erlassen worden.

Die belangte Behörde legte Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung von ihr auf den Verwaltungsgerichtshof über. Erlässt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0172, vgl. z.B. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/11/0235, oder vom , Zl. 2005/07/0050).

Da der Beschwerdeführer hier die Unzuständigkeit der belangten Behörde als Beschwerdepunkt geltend machte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff, insbesondere § 59 Abs. 1 VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-83161