VwGH vom 18.05.2011, 2011/03/0001

VwGH vom 18.05.2011, 2011/03/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H H in W, vertreten durch Rechtsanwälte Pieler Pieler Partner KG in 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl E1/73.106/2009, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A) Zum angefochtenen Bescheid

Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl Nr 12/1997 (WaffG), der Besitz von Waffen und Munition verboten und derart ein Waffenverbot verhängt.

Begründend wurde Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer besitze seit dem einen von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellten Waffenpass für zwei Faustfeuerwaffen, beschränkt für die Dauer der Tätigkeit als selbständiger Kaufmann. Ferner besitze er seit dem auch eine Waffenbesitzkarte.

Einer Meldung des Stadtpolizeikommandos B (Polizeiinspektion L) vom zufolge sei ein Streifenkraftwagen von der Landesleitzentrale Wien in die Bar "P" nach Wien 2 beordert worden, wobei als Einsatzgrund angegeben worden sei, dass eine männliche Person auf seinem Tisch eine Gaspistole liegen hätte.

Im Hinblick auf die dargestellte gefährliche Situation seien zwei weitere Funkwagen an den Einsatzort entsandt worden. Dort angetroffen hätte der Beschwerdeführer allein auf einem Tisch sitzend wahrgenommen werden können, ferner sei von den einschreitenden Beamten eine Faustfeuerwaffe auf dem Tisch liegend wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei von den einschreitenden Beamten vom Tisch weggezogen und unter Anwendung von Körperkraft zu Boden gebracht worden. In der Folge sei festgestellt worden, dass es sich bei der auf dem Tisch liegenden Faustfeuerwaffe nicht um eine Gaswaffe, sondern um eine Pistole der Marke Smith Wesson gehandelt habe, wobei das Magazin mit zehn Schuss 9 mm Para angesteckt, jedoch nicht geladen gewesen sei. Bei einer in der Folge durchgeführten Personendurchsuchung gemäß § 53 WaffG hätten beim Beschwerdeführer am Körper verteilt vier Messer vorgefunden werden können (ein Stiefelmesser, ein Fixierer sowie zwei weitere Stichwaffen). Da der Beschwerdeführer stark nach alkoholischen Getränken aus dem Mund gerochen habe - während der Amtshandlung habe er in seine Hose uriniert -, sei er einer Prüfung des Atemluftalkoholgehalts mittels Alkomat unterzogen worden, wobei dies einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 1,06 mg pro Liter erbracht habe. Dies entspreche einem Alkoholgehalt des Blutes von 2,12 g/l (2,12 Promille). Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hätte, dass er in seiner Wohnung weitere Waffen verwahren würde, habe er zum Zweck des Waffenbesitzes befragt konkret angegeben, dass er "bedroht werde". Auf Grund seiner Äußerungen und seines Verhaltens beim Einschreiten sei zusätzlich ein Einschreiten nach dem Unterbringungsgesetz erfolgt. Nachdem die intervenierende Amtsärztin die Einweisung "in eine psychische Anstalt" verfügt hätte, hätten sich die Meldungsleger mit dem Beschwerdeführer vor der Übergabe an das SMZ-Ost an die Wohnadresse des Beschwerdeführers begeben, um seine Angaben hinsichtlich weiterer Waffen zu überprüfen. In seinem Haus habe der Beschwerdeführer zunächst einen Waffenpass und eine Waffenbesitzkarte ausgehändigt. In der Folge habe er den einschreitenden Beamten sämtliche in seinem Besitz stehenden Waffen gezeigt. Auf Grund der Sachlage seien die Beamten davon ausgegangen, dass Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben und Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, weshalb die Sicherstellung folgender Waffen, Munition sowie waffenrechtlicher Urkunden gemäß § 13 Abs 1 WaffG erfolgt sei: zwei Pistolen (jeweils Marke Smith Wesson, samt zugehörender Munition (insgesamt 15 Stück)), zwei Pump Guns, eine Armbrust, ein Samuraischwert, eine Machete, ein Stiefelmesser, ein Scharfschützengewehr der Marke Remington, ein Karabiner (russisches Militärgewähr aus dem zweiten Weltkrieg), eine Büchse (Unterhebelrepetierer), ein Karabiner (russisches Militärgewehr mit ausklappbarem Bajonett), zwei weitere Büchsen mit Zielfernrohr, eine weitere Büchse, zwei Kleinkalibergewehre, ein Wurfmesser, ein Japanisches Kampfmesser, 14 sogenannte Bowie-Messer, 58 Fixiermesser, sechs Jagdmesser, zwei Springmesser sowie elf diverse Kampfmesser mit dazugehöriger Scheide.

Dazu sei zu bemerken, dass die zwei Faustfeuerwaffen sowie die beiden Pump Guns vom Beschwerdeführer legal besessen worden und auf ihn registriert gewesen seien. Die Bundespolizeidirektion Wien habe vor dem Hintergrund des gegenständlichen Sachverhalts daraufhin gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom im Mandatsverfahren einen Waffenverbotsbescheid erlassen.

In seiner dagegen eingebrachten Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG habe der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, es sei richtig, dass er eine Schusswaffe und vier Messer bei sich getragen habe, als er am Abend des eine Bar betreten habe. Er habe am Nachmittag desselben Tages eine Bankfiliale aufgesucht, um dort Sparbücher im Wert von EUR 40.000,-- sowie Wertgegenstände im Safe zu deponieren. Die genannten Waffen habe er allein zur Sicherung dieser Vermögenswerte bei sich getragen. Aus Gründen der Bequemlichkeit habe er nach dem Besuch der Bank darauf verzichtet, die Schusswaffe wieder zu Hause in seinem Waffenschrank sicher zu deponieren, als er den Entschluss gefasst habe, mit dem Taxi in die besagte Bar zu fahren. Er habe ausgeführt, dass er sich längere Zeit mit der Barfrau unterhalten und auch Alkohol zu sich genommen habe. Während des gesamten Abends habe er seine behördlich registrierte Pistole der Marke Smith Wesson im hinteren Hosenbund gesteckt gehabt, die Waffe sei dabei von seiner Jacke überdeckt gewesen, sodass sie von niemandem habe wahrgenommen werden können. Als er gegen Mitternacht habe bezahlen wollen und versucht habe, aus der vorderen Hosentasche das Geld zu ziehen, habe ihn die im hinteren Hosenbund steckende Pistole irritiert. Er habe sie diskret herausgezogen und hinter sich auf die Sitzfläche seines Sessels gelegt, um seine offene Rechnung leichter begleichen zu können. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich betont, dass es weder einen Streit gegeben noch, dass er sich sonst in irgendeiner Weise aggressiv oder auffällig verhalten habe, zumal dazu kein Anlass bestanden habe. Er habe ausdrücklich deponiert, es sei nicht richtig, dass er die Pistole vor sich auf den Tisch gelegt habe. Er habe die Bar nicht alkoholisiert betreten. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, dass er sich an jenem Tag in einer absoluten Ausnahmesituation befunden habe. Seine Mutter, zu der ein äußerst inniges Verhältnis gehabt habe, sei wenige Tage zuvor verstorben und am Tag des Vorfalls beerdigt worden. Da er an diesem Abend alleine gewesen sei, habe er unbedingt mit jemandem über seine Trauer reden wollen, weshalb er sich in die Bar begeben und dort ein paar Gläser Rotwein getrunken habe. Die noch in der in Rede stehenden Nacht begonnene Behandlung im SMZ-Ost helfe dem Beschwerdeführer über seine Trauer hinweg und es sei zu erwarten, dass er (auch mit Hilfe seines Vaters) den Tod seiner Mutter bald verarbeiten werde. Der Beschwerdeführer habe auch darauf hingewiesen, dass er sowohl gerichtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten sei und bislang nie Anlass gegeben habe, an seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu zweifeln. Die auf Grund der psychischen Ausnahmesituation eingetretene Alkoholisierung rechtfertige kein Waffenverbot. Auch sei auf Grund der "positiven Prognose hinsichtlich seiner Gemütsverfassung und dem friedfertigen Geschehen des Ablaufes" an dem besagten Abend im Juli 2008 ein dauerhafter Entzug seiner waffenrechtlichen Urkunden und die Beschlagnahme seiner Waffen völlig unnötig, dies würde in sein Eigentumsrecht unangemessen eingreifen.

Am sei der Beschwerdeführer beim Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wien einer Untersuchung nach dem WaffG unterzogen worden. Der Beschwerdeführer habe dabei angegeben, dass er sich sechs Tage nach der freiwilligen Aufnahme im SMZ-Ost stationär habe behandeln lassen und aktuell noch zweimal wöchentlich eine Gesprächstherapie wegen Depressionen konsultiere. Zum Vorfall befragt habe er angegeben, dass er sich in keiner Weise aggressiv verhalten habe und freiwillig mit dem Rettungstransport zu seiner psychiatrischen Begutachtung gefahren sei. Der Amtsarzt habe dem Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung als angepasst, einsichtig und ruhig eingeschätzt und dem Beschwerdeführer erklärt, dass seine Blutabnahme zur Bestimmung der alkoholspezifischen Parameter erforderlich sei, ebenso eine Einsichtnahme in die Entlassungsbefunde aus dem SMZ-Ost. Dies sei erforderlich, um ein entsprechendes Gutachten erstatten zu können.

Nachdem der Beschwerdeführer am persönlich die Blutbefunde abgegeben, einen Auszug aus dem Sterbebuch betreffend seine Mutter vorgelegt und schließlich am eine neurologisch-psychiatrische Bestätigung vom seitens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (OA Mag. Dr. P Ho) abgegeben habe, sei vom Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wien (Dr. G) am ein Aktengutachten erfolgt.

In diesem Aktengutachten sei zunächst der geforderte Blutbefund (vom ) einer amtsärztlichen Wertung zugeführt und dabei festgestellt worden, dass das Volumen der roten Blutkörperchen im absolut oberen Bereich des Normalwertes, die Gamma GT Werte knapp über dem Bereich des Referenzwertes und der als alkoholspezifisch eingestufte Wert CDT im oberen Referenzbereich zu finden sei. Auch sei die vom Beschwerdeführer vorgelegte neurologisch-psychiatrische Bestätigung einbezogen und festgestellt worden, dass in diesem Schreiben bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer in Betreuung stehe. In diesem Schreiben sei dem Beschwerdeführer zugestanden worden, dass er an dem besagten Tag wegen einer psychischen Ausnahmesituation (seine Mutter sei nach kurzfristiger Erkrankung innerhalb von drei Wochen an einem Gehirntumor verstorben) gestanden habe und mit dieser Situation überfordert gewesen sei. Es sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert und stark verzweifelt gewesen sei, jedoch keinerlei Fremdgefährdung bestanden habe.

Auf Grund der erhöhten Laborwerte sei nach Ansicht des Amtsarztes von einem regelmäßig erhöhten Alkoholkonsum auszugehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Schusswaffe mit sich geführt und auf den Tisch der Bar gelegt habe, könne nach Auffassung des Amtsarztes nicht als ungefährlich bezeichnet werden, weshalb der Schluss in der Bestätigung von OA Dr. Ho nicht nachvollzogen habe werden können. Auch sei bemängelt worden, dass in der Bestätigung keinerlei Aussagen über die Dauer der Behandlung, den Umfang der Behandlung, die Art der Behandlung und eine Diagnose getroffen worden seien.

Der Amtsarzt sei daher zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gemäß § 12 WaffG aus amtsärztlicher Sicht gegeben sowie beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht gemäß § 8 Abs 2 WaffG die Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 1 WaffG nicht gegeben sei.

Dazu habe der Beschwerdeführer eine mit datierte Stellungnahme eingebracht. Darin werde moniert, dass die Schlüsse des Amtsarztes nicht nachvollzogen werden könnten. Insbesondere deswegen, weil es sich bei den vom Amtsarzt verwendeten Werten um sogenannte biologische Marker handle, auf Grund welcher jedoch grundsätzlich keine Aussage über ein niederriskantes Trinkverhalten oder über Abhängigkeiten gemacht werden könne. Vielmehr habe der Beschwerdeführer zwei weitere Untersuchungsergebnisse (vom bzw vom ) vorgelegt, woraus sich ergebe, dass sämtliche drei Marker (Gamma GT-Wert, MCV und CDT-Wert) jeweils im Normbereich lägen. Zusätzlich sei ein internistisches Sachverständigengutachten des Primarius iP Univ.-Prof. Dr. H B vom vorgelegt worden, welches zum Schluss komme, dass es sich bei den sogenannten Biomarkern um Instrumente handle, die grundsätzlich keine Aussagen über ein niederriskantes Trinkverhalten oder über Abhängigkeit zuließen. Weiters sei vom Beschwerdeführer ein "neurologisch-psychiatrischer Befundbericht" der schon genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Ho vom vorgelegt worden. Darin sei dem Beschwerdeführer bescheinigt worden, dass dieser seit Juli 2008 bei ihr in regelmäßiger neurologisch/psychiatrischer Behandlung bzw Betreuung sei. Zu diesem Zeitpunkt sei eine regelmäßige wöchentliche supportive Gesprächstherapie durchgeführt worden, wobei die Termine vom Beschwerdeführer regelmäßig wahrgenommen worden seien. Zusätzlich sei auch mit einer entsprechenden medikamentösen Therapie begonnen worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Juli in einer schweren psychischen Belastungsreaktion auf Grund einer lebensbedrohlichen und zum Tode führenden Erkrankung seiner Mutter befunden. Der Beschwerdeführer sei mit dieser Situation und den Begleitumständen deutlich überfordert gewesen. Er verhalte sich nun während der Therapie äußerst kooperativ, sei sehr verlässlich, erscheine pünktlich zu den Terminen, seine psychische Verfassung habe sich nun deutlich stabilisiert und gebessert.

Schließlich sei vom Beschwerdeführer ein psychologisches Gutachten gemäß § 8 Abs 7 WaffG von Frau Mag. He He (klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, vom Bundesministerium für Inneres eingetragene Begutachtungsstelle gemäß § 1 Abs 2 WaffV) vom vorgelegt worden, wonach nach Durchführung der beiden Testverfahren sich für den Beschwerdeführer die Schlussfolgerung ergeben habe, dass dieser keine Anzeichen erkennen lasse, dass er dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen und sie leichtfertig zu verwenden.

Bemerkt werde in diesem Zusammenhang, dass aus diesem psychologischen Gutachten nicht zu entnehmen sei, dass die Psychologin über die Vorgeschichte, insbesondere über den Vorfall vom 2. bzw , in Kenntnis gewesen wäre.

Daraufhin habe die Bundespolizeidirektion Wien den chefärztlichen Dienst mit Schreiben vom beauftragt, eine gutächtliche Stellungnahme gemäß §§ 12 bzw 8 WaffG abzugeben. Einem polizeichefärztlichen Befund und Gutachten vom sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Befundaufnahme zunächst angegeben habe, dass er selbständig als Kaufmann tätig sei und relativ viel im Dorotheum zu tun habe. Dadurch fühle er sich oft gefährdet. Im Zuge des weiteren Gesprächs habe er jedoch angegeben, dass er eigentlich nicht selbständig sei, sondern angestellt; derzeit lebe er völlig alleine. Konkret vom Polizeichefarztstellvertreter angesprochen habe er zunächst bezüglich der Vorgeschichte geleugnet, damals ins Spital eingeliefert worden zu sein. Später habe er - nach Konfrontation - jedoch angegeben, dass das alles eigentlich sehr peinlich sei und er nicht gleich mit der vollen Wahrheit "rausrücken" habe wollen. Der Beschwerdeführer - so der Befund des Chefarztstellvertreters - sei damals anschließend an die Amtshandlung vom stationär bis zum mit der Diagnose "chronische Alkoholabhängigkeit mit psychotischer Störung, mittelgradige depressive Episode, Benzodiazepinabusus und kombinierte Persönlichkeitsstörung" aufgenommen worden. Im Verlauf der stationären Aufnahme sei eine Einstellung auf eine antidepressive Medikation erfolgt. Die Benzodiazepine, die der Beschwerdeführer offensichtlich davor unkritisch eingenommen gehabt habe, hätten schrittweise reduziert und gänzlich ausgeschieden werden können. Einen weiterführenden stationären Alkoholentzug habe der Beschwerdeführer anschließend nicht durchführen wollen und auf seine Entlassung gedrängt. Diese sei in psychisch ausreichend stabilisiertem Zustand erfolgt, ohne Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Es sei ausdrücklich auf eine regelmäßige psychiatrische Nachbetreuung sowie Psychotherapie hingewiesen worden, außerdem auf eine strikte Alkoholabstinenz.

Im Zug der Befundaufnahme sei der Beschwerdeführer vom Polizeichefarztstellvertreter konkret darauf angesprochen worden, in welcher Behandlung er sich noch befinde. Zunächst habe dieser diesbezüglich nur angegeben, dass er sich in einer Psychotherapie befinde. Im Verlauf des Gesprächs habe er hingegen zugegeben, dass er sich nach wie vor fallweise noch in psychiatrischer Behandlung befinde. Der nächste Termin müsse aber erst ausgemacht werden. Medikamente nehme der Beschwerdeführer offensichtlich fallweise (Antidepressivum am Abend). Eine Psychotherapie werde nach Angaben des Beschwerdeführers weitergeführt.

Weiters werde im Befund des Chefarztstellvertreters Bezug genommen auf das internistische Sachverständigengutachten des Prof. Dr. B vom und auf den psychologischen Befundbericht von Frau Mag. He vom . Zum letztgenannten Gutachten sei ausgeführt worden, dass in der Anamnese lediglich darauf hingewiesen werde, dass der Beschwerdeführer seine Waffendokumente nicht verlieren wolle. Es zeige sich aber kein Hinweis darauf, dass eine ausführliche Anamnese durchgeführt worden sei, insbesondere im Hinblick auf die Vorgeschichte. Somit sei dieses Gutachten nur sehr reduziert in die Beurteilung aufzunehmen. Schließlich sei in der Befundaufnahme auch auf den neurologisch/psychiatrischen Befundbericht von Fr. Dr. Ho vom Bezug genommen worden. Darin werde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Belastungssituation sowie eine depressive Episode attestiert. In diesem Gutachten werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich äußerst kooperativ bei der Therapie zeige und verlässlich zu den Terminen erscheine.

Dies stehe nach Auffassung des Chefarztstellvertreters im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, der zunächst eine weitere psychiatrische Behandlungen negiert, anschließend nach Konfrontation jedoch angegeben habe, dass er sich demnächst einen neuen Termin ausmachen würde.

Im Befund sei weiters festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Befragung zeitlich und örtlich orientiert gewesen und sein Gedankengang nachvollziehbar gewesen sei. Weiters sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer angepasste Antworten gegeben habe, wobei jedoch auf die eingeschränkte Offenheit des Beschwerdeführers hingewiesen worden sei. Schließlich sei der Polizeiarztstellvertreter zu folgendem Gutachten gelangt:

"Auf Grund der vorliegenden Befunde befindet sich der Genannte derzeit offensichtlich noch in einer psychiatrischen Behandlung mit oben genannten Diagnosen. Auf die eingeschränkte Offenheit wird verwiesen, sodass insgesamt der Genannte grundsätzlich aus chefärztlicher Sicht von Waffen ferngehalten werden sollte. Das heißt, die Zuverlässigkeit gemäß § 8 Waffengesetz ist nicht gegeben. Außerdem bestehen bei dem Genannten Hinweise, dass aus medizinischer Sicht die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

Zu diesem Gutachten habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom zunächst moniert, es sei aus Befund und Gutachten nicht ersichtlich, dass der untersuchende Arzt Dr. L ein vom Bundesministerium für Inneres eingetragener Sachverständiger sei, dieses Kriterium sei jedoch bei der Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin Mag. He gegeben. Der untersuchende Chefarzt habe sein Gutachten, dass die Zuverlässigkeit gemäß § 8 WaffG nicht gegeben sei, damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer derzeit noch in psychiatrischer Behandlung befinde, und ferner damit, dass dem Beschwerdeführer die damaligen Geschehnisse peinlich gewesen seien und er deshalb nicht offenherzig darüber habe reden wollen. Dies sei jedoch so nicht richtig, weil der untersuchende Chefarzt dem Beschwerdeführer gegenüber negativ eingestellt gewesen sei, diesen im Verlauf des Gesprächs immer wieder unterbrochen, konkrete Einzelfragen gestellt und dem Beschwerdeführer gleichzeitig bei Stellung der Fragen unterstellt habe, dass dieser die besagte Information habe verschweigen wollen. Eine Verschweigungsabsicht entspreche jedoch keinesfalls den Tatsachen, vielmehr habe es sich im Lauf des Gesprächs bis zu diesem Zeitpunkt einfach noch nicht ergeben, bestimmte nicht konkret nachgefragte Details zu erläutern. Es sei auch im Zug seines ersten Gesprächs mit dem Amtsarzt Dr. G, wo er von sich aus angegeben habe, in welchen Therapien er sich derzeit befinde, stets um Kooperation bemüht gewesen und habe ihm vorliegende Bestätigungen weiter gegeben.

Aus dem Gutachten von Mag. He und der Stellungnahme von Dr. Ho sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich auf Grund der schwierigen Situation im Juli 2008 überfordert gewesen sei, weshalb es zu einer schweren psychiatrischen Belastungsreaktion gekommen sei. Es sei jedoch auch zu beachten, dass es während dieser zeitlich begrenzten Belastungsreaktion zu keinerlei Gefährdung anderer gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei "lediglich einmal die Waffe unabsichtlich aus der Kleidung gerutscht". Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Polizeichefarztstellvertreter ausgeführt habe, dass das Gutachten von Mag. He nur reduziert in die Beurteilung aufzunehmen sei. Dies deshalb, weil dieses Gutachten auf Grund der gesetzlichen Vorschriften (§ 3 Abs 1 der 1. WaffV) auf Grund eines Mehrfachwahltests erstellt worden sei. Weiters sei vorgebracht worden, dass vom untersuchenden Chefarztstellvertreter nicht die aktuelle Situation (nämlich die verbesserte psychologische Verfassung auf Grund durchgeführter Therapien) gewürdigt worden sei, sondern dass sich dieser lediglich auf den ausschlaggebenden Vorfall vom Juli 2008 versteift habe.

In seiner Berufung gegen den Erstbescheid habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. In der Folge sei vorgebracht worden, die Auffassung der Erstbehörde, wonach der Chefarztstellvertreter durch die Physikatsprüfung gemäß Ministerialverordnung über eine besondere fachliche Qualifikation verfüge, sei nicht geeignet zu überprüfen, über welche Befähigungen dieser Arzt tatsächlich verfüge. Ferner sei der Erstbescheid auch dadurch mangelhaft geblieben, weil überhaupt nicht ausgeführt worden sei, welche Erwägungen die Erstbehörde dazu gebracht hätten, dem Chefarztstellvertreter mehr zu glauben als den anderen Ärzten. Das Gutachten des Chefarztstellvertreters sei zudem keineswegs als Zuverlässigkeitsgutachten im Sinn der 1. WaffV zu werten. Es sei daher unerklärlich, weshalb die Erstbehörde den Gutachten von Mag. He, Dr. B und Dr. Ho bei ihrer Beweiswürdigung keine Beachtung geschenkt habe.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass tatsächlich - entsprechend der Meldung der Polizeiinspektion L vom bzw entsprechend dem Einsatzgrund, wonach eine männliche Person auf dem Tisch eine Gaspistole liegen habe - zumindest seit dem Zeitpunkt des Beginn des Einsatzes am um 0:04 Uhr bzw zum Zeitpunkt des Eintreffens der Exekutivbeamten in der besagten Bar die schon genannte, auf den Beschwerdeführer angemeldete Pistole auf einem Tisch, bei welchem der Beschwerdeführer sitzend wahrgenommen worden sei, gelegen habe. Dazu sei zu bemerken, dass für einen mit durchschnittlichem waffentechnischen Sachverstand ausgestatteten Aufforderer der Unterschied zwischen einer Gaspistole und "einem echten Revolver" nicht zu erkennen sei und daher der Anruf bei der Landesleitzentrale, wonach ein Gasrevolver am Tisch bei einem Gast liegend wahrgenommen worden sei, nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen Wahrnehmungen der einschreitenden Exekutivbeamten stehe. Auch sehe die belangte Behörde keinen Anlass, an den Angaben der einschreitenden (unter Diensteid stehenden) Sicherheitswachbeamten in der Meldung vom zu zweifeln, zumal kein Grund ersichtlich sei, warum diese wahrheitswidrige Angaben gemacht haben sollten, und ihre Angaben in sich schlüssig und widerspruchsfrei seien. Zudem müsse den Sicherheitswachebeamten zugestanden werden, einen Lebenssachverhalt, der persönlich wahrgenommen worden sei, in einer Meldung richtig wieder zu geben.

Vor diesem Hintergrund sei die wechselnde und in sich widersprüchliche Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er angeblich "im Zuge des Bezahlens die im hinteren Hosenbund steckende Pistole diskret herausgezogen und hinter … (sich) auf die Sitzfläche seines Sessels gelegt hätte" bzw dass dem Beschwerdeführer "lediglich einmal die Waffe unbeabsichtigt aus der Kleidung gerutscht" sei und es nicht zutreffe, dass er die genannte Pistole vor sich auf den Tisch gelegt hätte, als Schutzbehauptung zu werten.

Die mit den Tatsachen in Widerspruch stehende Verantwortung des Beschwerdeführers sei entweder damit zu erklären, dass dieser auf Grund der extremen Alkoholisierung einen Gedächtnisverlust erlitten habe, oder damit, dass es dem Beschwerdeführer (wie bereits vom Chefarztstellvertreter im Gutachten vom festgehalten) an Offenheit mangle und dieser aus Gründen der Peinlichkeit den wahren Sachverhalt nicht eingestehe, sondern wahrheitswidrig einen nicht den Tatsachen entsprechenden Lebenssachverhalt darzustellen suche.

Die belangte Behörde gehe daher jedenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem besonders schwer durch Alkohol beeinträchtigten Zustand seine auf ihn registrierte Waffe über einen längeren Zeitraum (nämlich jedenfalls ab dem Absetzen des Polizeinotrufs bei der Landesleitzentrale bis zum Einschreiten der Exekutivbeamten) auf einem Tisch einer öffentlich zugänglichen Bar abgelegt habe. Dieses Verhalten stelle ein derart sorgloses Verhalten dar, dass allein auf Grund dieses Verhaltens dem Beschwerdeführer nicht nur die Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG abgesprochen werden müsse, sondern überdies die Annahme gerechtfertigt sei, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

Nur durch das Einschreiten der Exekutivbeamten und das Sicherstellen der auf den Beschwerdeführer registrierten Faustfeuerwaffe habe unterbunden werden können, dass der Beschwerdeführer anderen Personen - seien dies zufällig die Bar betretende Gäste, die die äußerst schwere Betrunkenheit des Beschwerdeführers wahrnehmen und sich daher ohne zu erwartenden ausreichenden Widerstand sich die Faustfeuerwaffe aneignen hätten können - den Zugang zu der Waffe und deren missbräuchliche Verwendung gewährt hätte. Wenngleich der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb er zum Vorfallszeitpunkt einen besonders beeinträchtigten labilen psychischen Zustand im Hinblick auf den Tod seiner Mutter gehabt habe, so sei sein dermaßen sorgloses und nicht nachvollziehbares Verhalten - sich beim Mitführen seiner Waffe besonders schwer zu betrinken und zudem die Waffe in einem öffentlich zugänglichen Raum für Dritte sicht- und greifbar auf dem Tisch abzulegen - als dermaßen schwerwiegend anzusehen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund dieser objektiven Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zuzutrauen sei, weshalb bereits deshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG als verwirklicht anzusehen seien.

Im Übrigen erscheine das polizeichefärztliche Gutachten vom , wonach auch aus medizinischer Sicht die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, sowie die Zuverlässigkeit nach § 8 WaffG nicht gegeben sei, absolut schlüssig und nachvollziehbar. Zum einen sei dazu festzuhalten, dass für die Aufnahme in den polizeiamtsärztlichen Dienst die Physikatsprüfung gemäß Ministerial-Verordnung abzulegen sei. Es erfordere eine besondere fachliche Qualifikation (insbesondere auf dem Gebiet der Psychiatrie), um diese Prüfung zu bestehen, diese Qualifikation sei daher auch dem polizeichefärztlichen Gutachter zu attestieren. Wenn in dem Gutachten anlässlich der Befundaufnahme beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte Offenheit hinsichtlich der tatsächlich aktuellen von ihm durchgeführten Therapien festgestellt werde, so erscheine diese Befundaufnahme als durchaus nachvollziehbar, habe der Beschwerdeführer doch (wie dargestellt) vergeblich versucht, den Geschehensablauf vom als nicht den Tatsachen entsprechend und die zwangsweise Einlieferung in das SMZ-Ost als "freiwillige" Handlungsweise darzustellen. Daher sei auch die Feststellung des Polizeichefarztstellvertreters schlüssig, dass der psychologische Befundbericht von Mag. He nur sehr reduziert in die Gesamtbeurteilung aufgenommen werden könne. Auch nach Auffassung der belangten Behörde finde sich in dem psychologischen Befundbericht vom nämlich kein Hinweis darauf, dass eine ausführliche Anamnese durchgeführt worden sei, zumal in diesem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer seine Waffendokumente nicht verlieren wollte. Auf Grund der im Allgemeinen leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zu den tatsächlichen Geschehnissen sei davon auszugehen, dass die detaillierte Vorgeschichte nicht nur dieser Psychologin, sondern auch OA Dr. Ho bei der Befundung nicht bekannt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne auch den beim Beschwerdeführer durchgeführten "Mehrfachtests" iSd § 3 der "ersten Waffenverordnung" (welche den Schluss ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer zuverlässig iSd § 8 WaffG sei) keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen, zumal die Rechtsfrage, ob jemand als verlässlich iS dieser Bestimmung anzusehen sei, von der Behörde und nicht von einer Psychologin zu beantworten sei.

Weiters bestünden keine Bedenken, dass der Polizeichefarztstellvertreter richtigerweise den Umstand aufgezeigt habe, dass die im neurologisch-psychiatrischen Befundbericht von Dr. Ho enthaltene Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer äußerst kooperativ bei der Therapie zeige und sehr verlässlich zu den Terminen erscheine, im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Polizeichefarztstellvertreter stünden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der untersuchende Chefarztstellvertreter sei ihm gegenüber negativ eingestellt gewesen, müsse in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers, nicht den Tatsachen entsprechende ihn begünstigende Angaben zu tätigen, als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal einem Polizeiamtsarzt zugestanden werden müsse, eine persönlich vorgenommene Befundung zu einem Gutachten richtig wieder zu geben und es auch nicht ersichtlich sei, weshalb dieser unter Diensteid stehende Gutachter einen wahrheitswidrigen Befund erstellt haben solle; ferner sei das gesamte Gutachten dieses Gutachters in sich schlüssig und widerspruchsfrei gewesen.

Unter weiterer Bedachtnahme auf die im Befund dargestellte Einweisung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Anstalt und die dort gestellte Diagnose sowie die anschließend vom Beschwerdeführer eingestandene, offenbar erforderliche psychiatrische Therapie erscheine daher die chefärztliche Beurteilung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine fehlende Zuverlässigkeit gemäß § 8 WaffG und die Annahme, er würde durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die in § 12 WaffG geschützten Rechtsgüter gefährden, als durchaus nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund sei die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder von fremdem Eigentum durch missbräuchliche Verwendung von Waffen vor allem bei einer neuerlich für ihn entstehenden psychischen Ausnahmesituation durch Alkoholeinwirkung zuzutrauen sei.

B) Zum Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom , B 1618/10, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch "auf Grund exorbitant gewachsener Aktenbelastung" von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

C) Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 12 Abs 1 WaffG lautet:

"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/03/0020, mwH) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0130).

2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er in der besagten Bar in erheblichem Ausmaß Alkohol zu sich nahm, obwohl er seine Faustfeuerwaffe mitführte. Er bestreitet nicht, dass bei ihm ein Alkoholgehalt im Blut in der Höhe von 2,12 g/l (2,12 Promille) festgestellt wurde. In der Beschwerde gibt er zudem an, dass ihm während des Aufenthalts in der Bar die Waffe aus der Kleidung gerutscht sei.

Damit hat sich der Beschwerdeführer im Umgang mit Waffen äußerst sorglos verhalten. Auf dem Boden des strengen Maßstabs, der für die Handhabung des § 12 WaffG maßgeblich ist, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die in § 12 leg cit genannte Annahme traf. Dies auch dann, wenn der Beschwerdeführer bisher ein untadeliges Verhalten aufgewiesen hat und die Waffe - wie in der Beschwerde behauptet - nach dem Herausrutschen von der Kellnerin habe wahrgenommen werden können und in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers verblieben sei, zumal auf Grund der starken Alkoholisierung keine verlässliche Kontrolle über die Waffe mehr gegeben war. Nicht zugunsten des Beschwerdeführers schlägt aus, dass er (wie er angibt) eine Waffe mitgeführt habe, um vor dem Barbesuch bei der Bank Wertgegenstände sowie einen hohen Geldbetrag zu deponieren, und dass er - wie auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt - infolge des Todes und des Begräbnisses seiner Mutter an diesem Abend in einer besonderen psychischen Situation war. Auch in Ansehung dieser Umstände muss nämlich - um die Annahme nach § 12 WaffG nicht entstehen zu lassen - von einer Person, die zum Führen von Waffen berechtigt ist, verlangt werden, dass sie sich nicht unter Mitführen einer Waffe dem Genuss von Alkohol in einem derart erheblichen Ausmaß aussetzt. Zudem kann nicht übersehen werden, dass - wie die belangte Behörde unstrittig feststellte - dem Beschwerdeführer anlässlich seiner dieser Begebenheit nachfolgenden Behandlung im Spital dort ein psychisch labiler Zustand attestiert wurde, der eine noch andauernde Therapie zur Folge hatte.

Bei diesem Ergebnis ist für die Beschwerde mit ihren Einwänden dagegen, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung auch das im angefochtenen Bescheid genannte polizeiärztliche Gutachten vom zugrunde legte, nichts zu gewinnen. Nur der Vollständigkeit halber wird dazu aber angemerkt, dass eine Behörde - entgegen der Beschwerde - bei einer Beurteilung nach § 12 WaffG nicht auf die Gutachterinnen und Gutachter beschränkt ist, die iSd § 8 Abs 7 letzter Satz WaffG für die erstmalige Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zur Erstellung von Gutachten betreffend den Umgang mit oder die Verwendung von Waffen unter psychischer Belastung aufgerufen sind.

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am