VwGH vom 27.04.2012, 2011/02/0373
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des C. B. in B., vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/P/16/8552/2011-17, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am um 21.50 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich am von
22.20 bis 22.30 Uhr an einem anderen näher genannten Ort geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, nachdem er von einem Organ der Straßenaufsicht zum Zwecke der Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle (PI H.), bei der sich ein Alkomattestgerät befunden habe, gebracht worden sei, obwohl habe vermutet werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (der Alkovortest habe 0,96 mg Atemalkoholgehalt ergeben), indem er sich nach Verbringung zur PI H. beharrlich geweigert habe, die Dienststelle zu betreten und den Alkomattest durchzuführen.
Er habe dadurch § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 sowie § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Wochen) verhängt wurde.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch seine Fahrweise aufgefallen und der Vortest habe den Verdacht einer Alkoholisierung ergeben. Widerstrebend aber doch sei der Beschwerdeführer mit den vor der belangten Behörde zuletzt einvernommenen beiden Polizeibeamten zur Polizeiinspektion mitgefahren, habe sich aber geweigert, die Räumlichkeiten zu betreten. Fest stehe weiters, dass der Beschwerdeführer seinen Vater als Begleitperson habe beiziehen wollen, dass er mit diesem telefoniert und ihn - erfolgreich - ersucht habe, nach Wien zu kommen. Fest stehe ferner, dass der Beschwerdeführer zur Atemalkoholuntersuchung aufgefordert und mehrmals von allen involvierten Polizeibeamten über die Rechtslage im Falle einer Verweigerung informiert worden sei. Fest stehe weiters, dass ein förmliches Ende der Amtshandlung nicht ausgesprochen worden sei, weil sich der Beschwerdeführer von der Polizeistation entfernt habe, und zwar so weit, dass er nach dem Eintreffen seines Vaters am telefonisch vereinbarten Ort mit diesem noch wenige Minuten bis zur Polizeiinspektion habe fahren müssen und dass er anschließend von einem in die Amtshandlung selbst nicht involvierten Polizeibeamten die Vornahme der Atemluftkontrolle verlangt habe, was jedoch abgelehnt worden sei.
Im vorliegenden Fall war es aber der Beschwerdeführer selbst, der die Amtshandlung beendet habe, indem er sich von der Polizeiinspektion entfernt habe, um erst nach dem Eintreffen seines Vaters wieder zu dieser zurückzukehren. Ein förmliches Beenden der Amtshandlung durch die amtshandelnden Polizeibeamten sei somit gar nicht möglich gewesen. Bei dieser Sachlage sei somit unerheblich, welcher Polizeibeamte an welchem Ort des Geschehens die Amtshandlung geleitet habe und es brauche auch auf die für die vorstehende Entscheidung unerheblichen Widersprüche in den Aussagen der Polizisten nicht eingegangen zu werden. Auf die Beiziehung einer Vertrauensperson bestehe kein Rechtsanspruch und es könne eine zwanzig Jahre zurückliegende Misshandlung in einer Polizeistation in einem anderen Bundesland die Verweigerung einer Atemluftuntersuchung nicht entschuldigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er von den Polizeibeamten mehrfach zur Ablegung eines Atemalkoholtests aufgefordert wurde, diesen jedoch nicht ablegte. Vielmehr bringt er in der Beschwerde vor, es sei wesentlich, dass er vor der belangten Behörde ausgesagt habe, dass er sich die ganze Zeit vor der Polizeiinspektion aufgehalten habe. Einige der befragten Polizeibeamten hätten hingegen angegeben, dass sie den Beschwerdeführer nach einiger Zeit nicht mehr direkt vor der Polizeiinspektion gesehen hätten. Damit stünden einander - in einem wesentlichen Punkt - mehrere Aussagen gegenüber, von denen zumindest eine nicht richtig sein könne.
Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/02/0353). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann daher nicht als unschlüssig erkannt werden.
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen
Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu
ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die
Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen
oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf
Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die
Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch
Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten
am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Nach der Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 StVO 1960 räumt diese Bestimmung dem Betroffenen nicht das Recht ein, Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Er hat vielmehr die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/02/0142, m.w.N.).
Der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom ).
Spruchgemäß wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, eine Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 deshalb begangen zu haben, weil er sich "beharrlich" geweigert habe, "die Dienststelle zu betreten und den Alkomattest durchzuführen."
Selbst wenn sich der Beschwerdeführer, wie er auch in der Beschwerde behauptet, nach der mehrmaligen Aufforderung zur Ablegung eines Alkomattests vor der Polizeiinspektion (die ganze Zeit bis zum Einlagen seines Vaters) befunden haben sollte - was jedoch durch die Zeugenaussage seines Vaters vor den belangten Behörde in Abrede gestellt wurde -, ist bereits dieses Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit den Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizisten, wonach sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Räume der Polizeiinspektion zu betreten, für sich allein ausreichend, um die Vollendung des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs. 2 StVO 1960 darzutun, zumal es im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Polizeibeamten dem Beschwerdeführer zugestimmt hätten, sich bis zum Einlangen seines Vaters vor den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion aufzuhalten.
Es kam daher auch nicht darauf an, ob sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge von der Polizeiinspektion entfernte, um seinen Vater, der eigens zu seinem Beistand angereist ist, zu treffen. Daher ist auf die darauf Bezug nehmende Beweisrüge nicht einzugehen.
Wenn daher die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht zu dem Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Alkomattest verweigert, so ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mangels Relevanz des gerügten Begründungsmangels in Bezug auf das von der belangten Behörde angenommene Weggehen des Beschwerdeführers von der Polizeiinspektion nicht zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-83153