Suchen Hilfe
VwGH vom 19.03.2013, 2011/02/0366

VwGH vom 19.03.2013, 2011/02/0366

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des DI. K. in W., vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 06/22/7659/2010-30, betreffend Übertretungen des TSchG (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K.- GmbH. und diese Gesellschaft als Inhaberin einer Konzession eines Fiakerunternehmens und Halterin der Pferde dafür verantwortlich, dass am auf einem näher bezeichneten Fiakerstandplatz die Pferde


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
"M." (Mikrochipnummer: ….) und
2.
"S." (Mikrochipnummer: ….)
im Fahrdienst eingesetzt worden seien, obwohl beide Pferde sich in einem minderguten Ernährungszustand befunden und eine geringgradige Verminderung des Allgemeinverhaltens aufgewiesen hätten (die knöchernen Skelettanteile wie Rippen, Sitz- und Hüftbeinhöcker seien deutlich sichtbar gewesen, die Muskelpartien im Bereich des Halses und der Krupp seien nur mäßig bis schlecht ausgebildet gewesen; beide Pferde hätten auf die Untersuchungen der Amtstierärzte nur teilnahmslos reagiert und trotz der Untersuchungen einen schläfrigen Eindruck erweckt, sie hätten ihre Köpfe hängen lassen und eines von ihnen habe seinen Kopf auf die Deichsel der Kutsche abgestützt) und es seien ihnen dadurch Leistungen abverlangt worden, die offensichtlich mit Schmerzen und Leiden verbunden gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch je eine Übertretung des § 38 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 TSchG begangen, weshalb über ihn je eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.500,-- (gesamt sohin EUR 5.000,--) und jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (gesamt sohin 10 Tage) verhängt wurde.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei im Rahmen einer Fiakerstandplatzkontrolle am das Gespann F … des gegenständlichen Fiakerunternehmens, welches nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Umsatzberechnungsbeleg/Arbeitsaufzeichnung in der Zeit von 14:50 bis 15:10 Uhr eine 20 Minuten umfassende und mit 40 Euro berechnete Rundfahrt absolviert gehabt habe, von jenen zwei Amtstierärzten der Magistratsabteilung 60, die schon am den Pferdebestand im Stall kontrolliert hätten, begutachtet worden. Kutscherin sei C. C. gewesen, angespannt gewesen seien die Pferde "M." (Mikrochipnummer …..) und "S."
(Mikrochipnummer …..). Bei der Überprüfung der Identität (Chipkontrolle) seien die Amtstierärzte auf die Pferde zugegangen, hätten sie optisch und akustisch angesprochen und dann das Gerät in Betrieb genommen.
Eines der beiden Pferde habe überhaupt nicht reagiert, das andere, welches auch einen schläfrigen Eindruck vermittelt habe, habe reagiert und im Verhalten signalisiert, dass es Kontakt mit Personen (den Kontrollorganen) aufnehmen wolle. Die Pferde seien sodann abgetastet worden und es seien die Rippen deutlich fühlbar gewesen. Bei dieser Untersuchung hätten sich die Amtstierärzte großteils auf die Bemuskelung und die Knochen gestützt. Die äußerst eingeschränkten bis fast gar nicht vorhandenen Reaktionen des einen Pferdes seien selbst unter den konkreten Rahmenbedingungen (Fiakerstandplatz im Stadtzentrum) äußerst ungewöhnlich gewesen. Ein Dösen sei an sich nicht ungewöhnlich, doch sei das allgemeine Verhalten nicht so wie das eines dösenden Pferdes gewesen. Auf alle Reize, die im Normalfall den Zustand des Dösens beendeten, habe dieses Pferd nur äußerst schwach reagiert. Bei beiden Pferden seien knöcherne Skelettanteile wie Rippen, Sitz- und Hüftbeinhöcker auch deutlich sichtbar gewesen. Die Muskelpartien im Bereich des Halses und der Krupp seien nur mäßig bis schlecht ausgebildet gewesen. Beide Pferde hätten auf die Untersuchungen der Amtstierärzte nur teilnahmslos reagiert und trotz der Untersuchungen einen schläfrigen Eindruck erweckt. Sie seien während der Untersuchung matt und apathisch gewesen, und es habe eines seinen Kopf hängen gelassen und das andere diesen auf der Deichsel der Kutsche abgestützt.
Daraus, insbesondere aus der sichtbaren Abnahme der Muskelmasse und aus dem Hervortreten der knöchernen Anteile des Skeletts hätten die Tierärzte auf eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens, auf eine Verminderung des Allgemeinverhaltens und auf einen minderguten Ernährungszustand der beiden Pferde geschlossen. Die Tierärzte hätten die vorgefundenen physischen Zustände als mit Leiden und Schäden verbunden beurteilt und die sofortige Außerdienststellung und Heimreise der Pferde angeordnet.
Dass der Beschwerdeführer oder ein von ihm Beauftragter die Pferde vor dem Anspannen oder ihrer Ausfahrt auf deren Eignung kontrolliert hätte, sei weder behauptet noch eine Kontrollaufzeichnung vorgelegt worden, noch sei auf ein Bestehen eines diesbezüglichen Kontrollsystems hingewiesen worden.
Den Anträgen auf Einvernahme des M. K. zum Beweis dafür, dass die vorgelegten Einteilungslisten richtig seien, insbesondere die Einteilung die beiden Pferde S. und M. betreffend, auf neuerliche Ladung des Ka. zum Beweis dafür, dass dieser auch mit den Pferden S. und M. im Zeitraum vom bis veterinärbehördlich kontrolliert und der jeweilige Ernährungszustand nicht beanstandet worden sei - der Beschwerdeführer habe über Befragen des Vorsitzenden selbst nicht angeben können, an welchem Tag sich diese Betätigung mit den Amtstierärzten abgespielt habe -‚ sei keine Folge gegeben worden.
In fachkundiger Hinsicht hätten sich für die belangte Behörde keine Anhaltspunkte (auch nicht durch Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Übrigen nicht über eine veterinärmedizinische Ausbildung, jedoch auf Grund langjähriger Erfahrungen über ein überdurchschnittliches Wissen im Umgang mit Pferden verfüge) für die Annahme ergeben, dass die zeugenschaftlich befragten Tierärzte nicht über die entsprechend erforderlichen Fachkompetenzen zur Beurteilung der jeweils vorgefundenen Konstitution und des Ernährungszustandes der inkriminierten Pferde verfügt hätten oder in dieser Hinsicht - temporär - nicht wahrnehmungsfähig gewesen seien. Ebenso wenig hätten sich Anhaltspunkte ergeben, die die Annahme hätten begründen können, diese Sachverständigen seien in diesem Verfahren voreingenommen gewesen oder hätten den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten wollen. Alle einvernommenen Tierärzte seien ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden und hätten im Falle ihrer Verletzung mit disziplinar-, dienst- und strafrechtlichen Folgen zu rechnen gehabt. Im Übrigen seien die Aussagen der Tierärzte allesamt schlüssig und widerspruchsfrei. Weiters sei anzumerken, dass die Meldungsleger aufgrund ihrer Diensteide und verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterlägen und sie im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen träfen. Die Anzeige sei mit einer präzisen Sachverhaltsdarstellung versehen; darüber hinaus seien vom Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht worden, die, wenn sie zuträfen, die Wahrheitsfähigkeit der Beamten eingeschränkt oder aufgehoben hätten.
Was die beantragte, jedoch nicht erfolgte Zeugeneinvernahme des M. K. zum Beweis dafür anlange, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Einteilungslisten richtig seien, insbesondere die Einteilung der beiden Pferde S. und M. betreffend, so sei zu bemerken, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich ohnehin geglaubt werde und die sich dort ergebene Darstellung u.a. auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde liege, weswegen dieser Zeuge daher entbehrlich gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei - auch in Zusammenschau mit den vorgelegten behördlichen Aufzeichnungen - eine neuerliche Zeugenladung des Ka. entbehrlich.
Hinzu kommt noch, dass sich der Beweisantrag auf Einvernahme des Ka. zum Beweis dafür, dass dieser wissen müsse, ob und wann er - entgegen den der belangten Behörde vorliegenden und durchaus glaubwürdig und der Wahrheit entsprechend erscheinenden Aufzeichnungen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Magistratsabteilungen 60 und 65 - sonst noch mit den Pferden S. und M. im Zeitraum vom bis gefahren und dabei veterinärbehördlich kontrolliert worden sei, jedoch der jeweilige Ernährungszustand nicht beanstandet worden sei, als unzulässiger Erkundungsbeweis darstelle, zumal der Beschwerdeführer selbst über Befragen des Vorsitzenden nicht habe angeben können, an welchem anderen Tag, als es in seinen Aufzeichnungen festgehalten sei, Ka. noch mit den Pferden S. und M. im oben genannten Zeitraum unterwegs gewesen und veterinärbehördlich kontrolliert worden sei. Auch aus diesem Grund habe die belangte Behörde von einer neuerlichen Ladung des Zeugen Ka., der nicht mehr Angestellter des Unternehmens und - offenkundig - nicht gewillt sei auszusagen, Abstand genommen.
Die sichtbare Abnahme der Muskelmasse und das Hervortreten der knöchernen Anteile der Skelette ließen nach dem Urteil aller drei einvernommenen Tierärzte in veterinärmedizinischer Hinsicht auf eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens, auf eine Verminderung des Allgemeinverhaltens und auf einen minderguten Ernährungszustand der beiden Pferde schließen. Die belangte Behörde gehe nach den Feststellungen der Tierärzte davon aus, dass den beiden Pferden auf Grund der seinerzeit aktuell vorgefundenen physischen Zustände bei ihrem am erfolgten Einsatz als Fiakerzugpferde Leistungen abverlangt worden seien, mit denen offensichtlich Schmerzen und Leiden für die Tiere verbunden gewesen seien. Für die belangte Behörde stehe die Erfüllung des objektiven Tatbildes der angelasteten Taten sohin außer Zweifel. Daran habe auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermocht.
Ein Vorbringen, das geeignet gewesen sei, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, habe der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht erstattet. Der belangten Behörde hätten sich im anhängigen Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme geboten, es sei dem Beschwerdeführer geradezu darauf angekommen, ungeeignete Pferde in den Fahrdienst zu stellen, um ihnen Schmerzen und Leiden zuzufügen. Die belangte Behörde gehe allerdings im Anlassfall davon aus, dass - offenkundig - ein nicht über entsprechende Erfahrungen verfügender oder unzuverlässiger Stallbursche mit den zwei Pferden gerade jene ausgewählt und angespannt habe, die infolge ihres minderguten Ernährungszustandes an diesem Tag jedenfalls nicht zum Ziehen von Fiakerkutschen hätten herangezogen werden dürfen. Es sei auch nicht hervorgekommen, noch sei auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften vom Beschuldigten besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Von einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen - so auch vom Beschwerdeführer - könne erwartet werden, dass eine sorgfältige Auswahl der zu Arbeitsleistungen heranzuziehenden Pferde - etwa durch Beschäftigung geeigneter geschulter Personen und durch regelmäßige Kontrollen - sichergestellt werde. Erschwerend komme noch hinzu, dass in der Vergangenheit grenzwertige, aber auch klare mangelnde Ernährungszustände von Pferden des gegenständlichen Fiakerunternehmens veterinärmedizinisch diagnostiziert worden seien und - wenn es auch nicht zu einer Anzeige oder zu einem Verwaltungsstrafverfahren geführt habe - doch auch die Möglichkeit eines Einsatzes eines ungeeigneten Pferdes in Betracht zu ziehen sei.
Indem der Beschwerdeführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche zur Hintanhaltung eines Einsatzes ungeeigneter Pferde zu Arbeitsleistungen, die mit Schmerzen und Leiden verbunden seien, weder eine Kontrolle behauptet habe noch über ein Kontrollsystem verfüge, woraus auch ein Abfinden mit der Möglichkeit des Eintrittes von Schmerzen und Leiden abgeleitet werden könne, habe die belangte Behörde auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei als erwiesen angesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; von der Erstattung einer Gegenschrift nahm sie jedoch Abstand.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, die belangte Behörde habe zwar die Tierärztin Dr. K. sowie die beiden bei der Amtshandlung am einschreitenden Amtstierärzte Dr. P. und Mag. R. als Zeugen einvernommen, habe jedoch den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Sachverständigen, am besten eines auf Pferde spezialisierten Tierarztes, schlichtweg ignoriert.
Es sei klar, dass zwei Amtstierärzte, die den Zustand eines Pferdes beanstandet hätten, von ihrer einmal geäußerten Meinung auch im Zuge einer Zeugenaussage nicht abweichen würden. Im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid gehe es auch nicht um eine falsche Zeugenaussage der beiden Amtstierärzte, sondern um eine Befundung des Zustandes der beiden Tiere aufgrund eines gewonnenen Eindrucks, sodass der Verweis auf einen Amtseid oder eine ähnliche Argumentation, wie sie von der belangten Behörde gewählt werde, schlichtweg nicht ausreichend sei.
Die beiden Amtstierärzte hätten aus gewissen äußeren Eindrücken auf eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Pferde geschlossen, insbesondere auch auf einen minderguten Ernährungszustand der beiden Pferde.
Dieser Argumentation sei der Beschwerdeführer von Anfang an entgegengetreten und habe sich dabei nicht auf seine "eigene Meinung", sondern insbesondere auch auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen, und zwar ganz konkret zum Beweis dafür, dass anhand der Fotos und der Wocheneinsatzpläne für die beiden beurteilt werden möge, ob eine Übermüdung bei gesunden und trainierten Pferden überhaupt vorgelegen sein könne. Dass die Pferde gesund, was insbesondere auch ausreichend ernährt heiße, seien, sei ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgebracht worden.
Es sei daher in keiner Weise nachvollziehbar, warum seitens der belangten Behörde kein unabhängiger Sachverständiger beigezogen worden sei, wie dies vom Beschwerdeführer verlangt worden sei. Selbst die als "Kronzeugin" der belangten Behörde dargestellte Tierärztin Dr. K. habe in ihrer Einvernahme bestätigt, dass Pferde, die sich in einem guten Ernährungszustand befunden hätten, gut gefüttert worden seien, ihren optischen Zustand auch nach Maßgabe der Leistungen, die ihnen abverlangt worden seien, veränderten; tendenziell hätte sich auch nach ihrer Ansicht der Ernährungszustand eher verbessern müssen, wenn bei gleichbleibender Nahrungszufuhr die abverlangte Leistung zurückgeschraubt werde. Auch habe sie zum konkreten Zustand der Pferde am gar nichts gesagt, sondern die Aussage mit "Unter der Voraussetzung, dass die Zustände und Verhaltensweisen, die am vorgefunden worden sind, auch stimmen" eingeleitet.
Daraus sei aber für den Standpunkt der belangten Behörde gar nichts zu gewinnen. Da der Beschwerdeführer als Nicht-Tierarzt den beiden Amtssachverständigen als sachverständigen Zeugen auf gleicher Ebene nichts entgegenzusetzen habe, könne ihm der Beweis der Richtigkeit seiner Verantwortung nur durch die Beiziehung eines Sachverständigen (Veterinärmediziners) gelingen, nachdem ihm von der belangten Behörde offenbar weder der Verstand für die Bedürfnisse von Pferden noch eine dementsprechende Empathie zugestanden werde. Der Sachverständige sei weder beigezogen noch die Frage der Beiziehung in den Berufungsverhandlungen erörtert oder im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden, warum diesem Beweisantrag nicht stattgegeben worden sei.
Der VwGH habe z.B. im Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0292, ausgeführt, dass sich die Behörde bei einander widersprechenden Gutachten dem einen oder anderen Gutachten anschließen könne. Sie habe aber nachvollziehbare Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst hätten, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Dabei könne bei einem Widerspruch der Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben.
Nichts anderes könne auch bei einander widersprechender Verantwortung des im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten und des als Zeugen gehörten Amtssachverständigen gelten.
Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Beiziehung eines Veterinärmediziners als Sachverständigen gestellt, um den beiden Amtssachverständigen zur Widerlegung ihrer Schlüsse, die sie im Rahmen ihrer Aussagen geschildert hätten, auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können.
Überdies hätte die belangte Behörde zur Klärung der Fragen der "Offensichtlichkeit" im Sinne des "§ 5 Abs. 2 Z. 11" TSchG und der Frage, ob es tatsächlich zu Schmerzen, Leiden oder Schäden bzw. schwerer Angst der Pferde gekommen sei (§ 38 TSchG)‚ weil dies auf fachlicher Ebene zu klärende Fragen seien, auch aus diesem Grund einen Sachverständigen beiziehen müssen, allenfalls auch von Amts wegen.
Die Behörde dürfe überdies beantragte Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich nicht geeignet seien, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Wenn es - wie im hier vorliegenden Fall - z.B. um eine Abgrenzung eines ausreichenden zu einem minderguten Ernährungszustand und um die Plausibilität einer derart gravierenden Verschlechterung desselben in so kurzer Zeit gehe, könne dies nicht der Fall sein.
Überdies hätte durch die Beiziehung eines Sachverständigen auch für die Behörde auf sachkundiger Ebene geklärt werden können, ob der Tatbestand überhaupt erfüllt sei, weil es nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 5 TSchG) darauf ankomme, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden oder es in schwere Angst versetzt werde.
Der Beschwerdeführer habe auch die Einvernahme des Zeugen H. Ka. zum Beweis dafür beantragt, dass im Zeitraum zwischen dem und dem Kontrollen der vom Zeugen in diesem Zeitraum gelenkten, dabei in verschiedenen Kutschen eingespannten Pferde M. und S. stattgefunden hätten, dies jedoch ohne Beanstandung geblieben sei. Dieses Beweisthema beinhalte zwangsweise zusätzlich noch den Umstand, dass der Zeuge auch Angaben über den aus Sicht des Beschwerdeführers einwandfreien Zustand der Pferde kurz vor dem gegenständlichen Vorfall hätte machen können. Es liege daher keinesfalls ein "Erkundungsbeweis" vor. Bei Einvernahme des Zeugen hätte die belangte Behörde zu einem anderen Beweisergebnis und damit zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Sachverhaltsfeststellung kommen können.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Die beiden Amtstierärzte, die die gegenständliche Untersuchung der beiden in Rede stehenden Pferde am durchführten, haben im Zuge ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hinreichend dargetan, dass sie über ausreichende Kenntnisse für die fachliche Beurteilung des Zustandes von Fiakerpferden verfügen. Beide Tierärzte sind seit ca. 20 Jahren als Amtstierärzte tätig, wobei Tierarzt Dr. P. als besonderes Aufgabengebiet die Beurteilung der Einsatztauglichkeit von Pferden und Tierarzt Mag. R. angab, seit 5 Jahren primär mit Pferden zu tun zu haben. Beide Tierärzte kamen zu dem übereinstimmenden Schluss, dass sich die beiden in Rede stehenden Pferde zum Zeitpunkt der Kontrolle am in einem minderguten Zustand befanden und für einen weiteren Einsatz als Fiakerpferde nicht tauglich waren. Darüber hinaus sagte der Tierarzt. Dr. P. aus, das die Zustände und das Verhalten der Pferde, die die beiden Amtstierärzte wahrgenommen hätten, "auf Schmerz und Leid" für das Pferd schließen ließen. Auch der Amtstierarzt Mag. R sagte aus, dass er zu der Überzeugung gekommen sei, dass im Kontrollzeitpunkt ein Leiden der beiden Pferde gegeben gewesen sei.
Insoweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, "am besten eines auf Pferde spezialisierten Tierarztes", behauptet, vermag er im Hinblick auf die von den einvernommenen Amtstierärzten dargelegte Qualifikation nicht schlüssig aufzuzeigen, dass diese nicht fachlich ausreichend in der Lage gewesen wären, den Zustand der gegenständlichen Pferde und insbesondere die Frage von ungerechtfertigten Leiden oder Schmerzen dieser Pferde zum Kontrollzeitpunkt hinreichend zu klären. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu ersehen, dass die beiden Amtstierärzte im Hinblick auf ihre fachliche Beurteilung nicht die notwendige Unabhängigkeit, wie dies offenbar in der Beschwerde bezweifelt wird, besessen hätten.
Den fachlichen Ausführungen der beiden Amtstierärzte vermochte der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegenzuhalten; insbesondere ist er diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Weshalb im vorliegenden Fall eine Art Überbegutachtung durch einen weiteren Tierarzt notwendig gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer gleichfalls nicht einsichtig darzulegen, zumal nicht nur eine übereinstimmende Bewertung der beiden kontrollierende Amtstierärzte vorlag, sondern auch die als Zeugin einvernommene Tierärztin Dr. K. keine diese fachliche Beurteilung widerlegenden Aussagen machte.
Dass bereits bei einer widersprechenden Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich des von den Amtsärzten beurteilten Zustandes der beiden in Rede stehenden Pferde am Vorfallstag die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich wäre, bzw. dies der Situation einander widersprechender Gutachten gleichzuhalten wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht einsichtig darzutun.
Bei Vorliegen inhaltlich übereinstimmender schlüssiger Amtssachverständigengutachten, denen nicht auf sachverständiger Basis entgegengetreten wird, ist die Behörde nicht verpflichtet, ergänzende Gutachten einzuholen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage. S. 837, unter E 240 zu § 52 AVG angeführte hg. Judikatur).
Es wäre daher am Beschwerdeführer selbst gelegen gewesen, den Ausführungen der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die am Vorfallstag angefertigten Fotos der Tiere, die nicht einmal nach Ansicht der als Zeugin einvernommenen Tierärztin Dr. K. geeignet gewesen wären, eine hinreichende Beurteilung des Zustandes der Pferde zu ermöglichen, boten jedoch keine ausreichende Basis für ein Entgegentreten auf gleicher fachlicher Ebene bzw. für ein Widerlegen der Schlüssigkeit der fachlichen Ausführungen der übereinstimmenden Beurteilung der beiden Amtsärzte.
Der Beschwerdeführer vermag daher mit seiner Rüge, die belangte Behörde hätte ein ergänzendes Gutachten eines (unabhängigen) tierärztlichen Sachverständigen zur Frage des tatsächlichen Zustandes der Pferde am Vorfallstag u.a. auf der Basis dieser Fotos einholen müssen, keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 TSchG begeht derjenige, der einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 9 TSchG verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind.
Es bedurfte entgegen den Beschwerdeausführungen auch keiner weiteren Erhebungen auf sachkundiger Ebene, ob den gegenständlichen Pferden zum Kontrollzeitpunkt ungerechtfertigte Leiden oder Schmerzen durch ihre Verwendung als Fiakerpferde zugefügt wurden, zumal auch diese Frage - wie bereits zuvor ausgeführt - von beiden Amtssachverständigen übereinstimmend dahingehend beantworten wurde, dass solche Leiden zum Kontrollzeitpunkt bestanden.
Auch mit der Rüge, die Einvernahme des Zeugen H. Ka. sei unterlassen worden, wird kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt, zumal dieser Zeuge lediglich ein Angestellter im Fiakerunternehmen des Beschwerdeführers war und nicht über eine einem Tierarzt gleichzuhaltende Qualifikation hinsichtlich der Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes von Pferden bzw. ob diesen am Vorfallstag bei Verwendung als Fiakerpferde offensichtliche Leiden oder Schmerzen zugefügt wurden, verfügt und überdies nach Angaben des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen über den Zustand der Pferde vor dem Vorfallstag hätte machen können.
Ferner wird vom Beschwerdeführer eingewendet, in der Begründung des angefochtenen Bescheides würden zwar unter anderem die Aussagen der beiden Amtstierärzte, wonach sich die Pferde in einem minderguten Ernährungszustand befunden hätten, aus Sicht der Amtstierärzte teilnahmslos reagiert und einen schläfrigen Eindruck erweckt hätten, zitiert und angeführt, woraus die Tierärzte auf eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere geschlossen hätten. Es fehlten aber - offenbar ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht - ausreichende Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zur "Offensichtlichkeit", auf die "§ 5 Abs. 2 Z. 11" TSchG abstelle. Dazu komme, dass § 38 Abs. 1 Z. 1 TSchG ein Verhalten entgegen "§ 5 Abs. 2 Z. 11" TSchG nur dann unter Strafe stelle, wenn es tatsächlich zu Schmerzen, Leiden oder Schäden oder schwerer Angst der Tiere gekommen sei. Ob dies der Fall sei, sei aber nicht ausreichend festgestellt worden; dazu fehlten Aussagen auf fachlicher Ebene.
Die belangte Behörde hat ebenso wie die Behörde erster Instanz die Bestrafung des Beschwerdeführers nicht auf § 5 Abs. 2 Z. 11, sondern u.a. auf § 5 Abs. 2 Z. 9 TSchG abgestellt. Da - wie bereits dargestellt - eine (übereinstimmende) fachliche Aussage der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen zur Frage, ob den Pferden durch die konkrete Verwendung am Vorfallstag offensichtlich Leiden oder Schmerzen zugefügt wurden, vorliegt, ist die gerügte Rechtswidrigkeit des Fehlens von fachlichen Aussagen zu dieser Frage nicht gegeben.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-83144