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VwGH vom 14.04.2011, 2008/21/0382

VwGH vom 14.04.2011, 2008/21/0382

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 318.038/2- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, ist die Mutter einer österreichischen Staatsbürgerin. Sie stellte am bei der österreichischen Botschaft in Skopje persönlich einen - auf ihre Tochter als "Zusammenführende" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ab. Dem liegt die näher begründete Einschätzung zugrunde, die Tochter der Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, den notwendigen Unterhalt zu gewährleisten.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom gemäß § 47 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 NAG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Inhalts des § 47 Abs. 3 und des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG aus, es müsse von der Tochter der Beschwerdeführerin als Zusammenführende eine tragfähige Haftungserklärung und ein entsprechender Einkommensnachweis erbracht werden. Diese habe auch eine solche Haftungserklärung abgegeben und im erstinstanzlichen Verfahren sei ihr monatliches Durchschnittsnettoeinkommen mit EUR 1.200,-- festgestellt worden. Recherchen der belangten Behörde hätten jedoch ergeben, dass dieses Beschäftigungsverhältnis seit beendet sei und die Tochter der Beschwerdeführerin seit einen "Arbeitslosengeldbezug der Kärntner Gebietskrankenkasse" erhalte. Außerdem sei sie seit bei einem näher genannten Unternehmen geringfügig beschäftigt. Eine genaue Berechnung des "aktuellen Lebensunterhaltes" könne deshalb von der belangten Behörde nicht vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin hätte seit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides die Möglichkeit gehabt, einen Nachweis für den gesicherten Unterhalt vorzulegen. Davon habe sie keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr habe sie nur mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom einen mit diesem Tag datierten Unterhaltsvertrag vorgelegt, wonach der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter von Herrn und Frau N. ein monatlicher Unterhaltsbetrag von insgesamt EUR 600,-- geleistet werden solle. Dazu werde von der belangten Behörde aber bemerkt, dass die Unterhaltsgewährung im Falle eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 3 Z 1 NAG vom Zusammenführenden bzw. von dessen Ehegatten und nicht von anderen Verwandten nachgewiesen werden müsse.

Ein neuer, aktueller Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes sei der belangten Behörde somit nicht vorgelegt worden, sodass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht nach § 29 Abs. 1 NAG nicht erfüllt habe. Im vorliegenden Fall sei daher nicht nachgewiesen, dass die erforderlichen Unterhaltsmittel gedeckt seien, und es sei somit sehr wahrscheinlich, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Es dürfe der Beschwerdeführerin - so das Ergebnis der belangten Behörde - gemäß § 47 Abs. 3 NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil keine tragfähige Haftungserklärung vorliege und es somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

In der Beschwerde wird als Begründungs- und Ermittlungsmangel gerügt, dass die belangte Behörde das tatsächliche Einkommen der Tochter der Beschwerdeführerin nicht festgestellt habe. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf die Ergebnisse der "Recherche" der belangten Behörde - Beendigung der bisherigen Beschäftigung ihrer Tochter, deren Bezug von Arbeitslosengeld und ihre geringfügige Beschäftigung - geltend. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nach § 29 Abs. 1 NAG ohnehin nachgekommen und habe "sämtliche ihr bekannten" Einkommensnachweise der Tochter vorgelegt, sodass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, weitere Erhebungen zum aktuellen Einkommen der Zusammenführenden und zu den der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Unterhaltsmitteln durchzuführen.

Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Fremde initiativ und untermauert durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zlen. 2008/21/0214, 0215, mit dem Hinweis auf das weitere Judikate zitierende Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0391). Demnach hätte die Beschwerdeführerin auch auf Änderungen in den Einkommensverhältnissen ihrer Tochter, die sich auf ihre Unterhaltsansprüche auswirken, grundsätzlich von sich aus reagieren und der Behörde die aktuelle Situation offenlegen müssen. Dem dargestellten Erfordernis entspricht die Beschwerdeführerin nun aber auch in der Beschwerde nicht, in der sie weder die Einkommensverhältnisse der Tochter im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides darlegt noch die Annahme der belangte Behörde, das im erstinstanzlichen Bescheid noch zugrunde gelegte Beschäftigungsverhältnis sei seit beendet, konkret bestreitet. Sie unterlässt es somit, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen.

In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, die belangte Behörde hätte von Amts wegen ermitteln müssen, ob die zusammenführende Tochter das ihr unionsrechtlich zustehende Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe. Dass dies der Fall sei, wird aber nicht einmal in der Beschwerde behauptet. Von daher legt die Beschwerdeführerin auch insoweit die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dar. Abgesehen davon war ihr Antrag von vornherein und unmissverständlich auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 3 Z 1 NAG - und nicht auf den in der Beschwerde in diesem Zusammenhang angesprochenen § 57 NAG - gerichtet. Auch unter diesem Aspekt haftet dem bekämpften Bescheid daher keine Rechtswidrigkeit an.

Zu Recht wirft die Beschwerdeführerin aber der belangten Behörde vor, dass sie keine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen hat. Dazu wäre sie nämlich im Hinblick darauf verpflichtet gewesen, dass sie die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin ungeachtet der Bezugnahme allein auf das in § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG normierte Erfordernis des Vorliegens einer Haftungserklärung der Sache nach auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG - danach bestimmt sich nämlich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat (siehe dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0422, mit weiteren Nachweisen). Durch die Unterlassung der gebotenen Interessenabwägung wird die Beschwerdeführerin jedoch letztlich nicht in Rechten verletzt. Es ist nämlich nicht zu erkennen, dass die Versagung eines Aufenthaltstitels im vorliegenden Fall einen unverhältnismäßigen Eingriff in die aus Art. 8 EMRK ableitbaren Rechte begründen könnte, handelt es sich doch bei der Beschwerdeführerin und ihrer erwachsenen Tochter (und der in der Beschwerde auch ins Treffen geführten Enkeltochter) um keine Angehörigen der Kernfamilie, die überdies auch in der Vergangenheit getrennt gelebt haben. Besondere Aspekte, die hier eine andere Beurteilung hätten nahe legen können, werden auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen und die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-83130