VwGH vom 04.03.2019, Ra 2019/14/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, über die Revision des A B C, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W205 2200857- 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, im Jahr 2015 nach Dänemark geflüchtet zu sein und dort subsidiären Schutz erhalten zu haben. Seine Ehefrau und seine drei Kinder seien jedoch in Österreich asylberechtigt. Der Revisionswerber sei körperlich eingeschränkt und bedürfe regelmäßiger medizinischer Behandlung und Pflege durch seine Familie. Er sei besonders vulnerabel und habe somit aus Gründen des Art. 8 EMRK ein Recht auf Verbleib bei seiner Kernfamilie in Österreich. Er stelle daher gemäß § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) einen Antrag auf Zuerkennung desselben Schutzes wie seine Kernfamilie und beantrage, diesen zuzulassen sowie von einer Zurückweisung gemäß § 4a AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK abzusehen.
2 Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, der Revisionswerber habe sich nach Dänemark zurückzubegeben. Unter einem wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Dänemark für zulässig erklärt.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom als unbegründet ab und stellte fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe am und am einen Antrag auf internationalen Schutz in Dänemark gestellt. In der Folge sei dem Revisionswerber subsidiärer Schutz zuerkannt worden und er habe Schutz vor Verfolgung gefunden. In weiterer Folge habe er sich nach Österreich begeben und am den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Konkrete, in der Person des Revisionswerbers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Dänemark sprächen, lägen nicht vor. Der Revisionswerber leide nach einem Sturzgeschehen aus der Höhe im Jahr 2004 an einer Immobilität und benötige Hilfe und Pflege im Alltag. Es lägen keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor und könnten erforderliche Behandlungen auch in Dänemark erfolgen.
5 Im Bundesgebiet hielten sich die Ehefrau und drei Kinder des Revisionswerbers als Asylberechtigte auf. Der Revisionswerber und seine Familie seien getrennt nach Österreich eingereist, in den letzten drei Jahren habe kein gemeinsamer Haushalt bestanden. Der Kontakt sei unter anderem durch Besuche des Revisionswerbers in Österreich aufrechterhalten worden. Ausgeprägte Abhängigkeiten zwischen ihm und seinen Angehörigen könnten nicht erkannt werden. Es sei dem Revisionswerber in den vergangenen Jahren in Dänemark möglich gewesen, ohne seine Familie zurechtzukommen, und er sei auch in der Lage gewesen, seine Familie trotz der körperlichen Defizite mehrmals zu besuchen.
6 Vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber in Dänemark subsidiären Schutz und Schutz vor Verfolgung gefunden habe, sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon ausgegangen, dass sich sein Antrag im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweise. Die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit wäre allerdings dann unzulässig, wenn sie den Revisionswerber in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzen würde, was jedoch nicht der Fall sei.
7 Hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine solche nicht zu befürchten sei, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Revisionswerbers auch in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Die erforderliche medizinische Versorgung sei auch in Dänemark verfügbar und entspreche europäischen Standards.
8 Im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass die privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund zu treten hätten.
9 Wenn der Revisionswerber den Wunsch habe, mit seiner Familie zusammenzuleben, so stellten die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für Drittstaatsangehörige dar, die die Familienzusammenführung erlangen wollen.
10 Wenn ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedsstaat internationalen Schutz, also Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habe, könne ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stelle die rechtswidrige Weiterreise des Revisionswerbers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems verhindert werden solle, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
11 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge.
12 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , E 4561/2018- 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
13 Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit u.a. ins Treffen geführt wird, es fehle Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen § 4a und § 34 AsylG 2005. Der letztgenannten Bestimmung sei nicht zu entnehmen, dass der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Umstand entgegenstehe, dass dem Revisionswerber in einem anderen Mitgliedstaat "ein Schutzstatus" zuerkannt worden wäre.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Da zu der solcherart umschriebenen Rechtsfrage in der vorliegenden Verfahrenskonstellation keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, erweist sich die Revision entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes als zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
16 Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (AsylG 2005) lauten auszugsweise:
"Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz
§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
...
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Familienverfahren
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten
zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen
Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines
Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des
Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit
Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13,
BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten
zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines
Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen
mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13,
BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung
dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines
Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer
Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des
Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft
oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
17 Unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen der Dublin III-Verordnung vertritt der Revisionswerber die Ansicht, § 34 AsylG 2005 habe Vorrang vor § 4a AsylG 2005. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sei auch in Bezug auf Dublin-Verfahren dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei. Dies habe - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gemäß § 5 AsylG 2005, etwa in Folge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages eines Familienangehörigen, nicht mehr in Betracht komme - im Hinblick auf die übrigen Familienangehörigen die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Folge. Schon aus Gleichheitsgründen müsse dies auch für Fälle des § 4a AsylG 2005 gelten. Da im Zeitpunkt der Stellung des Antrages des Revisionswerbers seiner Kernfamilie bereits rechtskräftig Asyl gewährt worden sei, hätte über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden und ihm derselbe Status zuerkannt werden müssen.
18 Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision zunächst, dass es sich bei der auf § 4a AsylG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin III-Verordnung handelt (vgl. und 0299, mwN), weshalb die von der Revision angesprochene Übertragbarkeit der Judikatur zu Dublin-Verfahren auf "Fälle des § 4a AsylG 2005" nicht in Betracht kommt.
19 Nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl. und 128, mwN).
20 In der Revision wird nicht bestritten, dass dem Revisionswerber in Dänemark subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Revision macht vielmehr einen "Vorrang" des § 34 AsylG 2005 vor der Bestimmung des § 4a AsylG 2005 geltend.
21 Dafür bietet § 34 AsylG 2005 jedoch keinen Anhaltspunkt. Diese Sonderbestimmung des 4. Abschnittes des AsylG 2005 kommt vielmehr dann zur Anwendung, wenn eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren zu treffen ist. Voraussetzung für eine solche Erledigung nach § 34 AsylG 2005 ist jedoch - wie aus § 4a AsylG 2005 abzuleiten ist - das Bestehen eines Schutzbedürfnisses beim Antragsteller. Weist dieser hingegen kein Schutzbedürfnis auf, weil ihm im Sinne des § 4a AsylG 2005 bereits in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat, kommt eine Sachentscheidung nach § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht. § 4a AsylG 2005 stellt nämlich unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde (vgl. , mwN) und normiert eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, wenn der Fremde dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Liegen daher die Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005. Daher ist in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, schon deshalb auch der Abs. 4 des § 34 AsylG 2005, auf den die Revision der Sache nach abstellt, von vornherein nicht anwendbar.
22 Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages gemäß § 4a AsylG 2005 bestätigt. Dass eine Zurückweisung des Antrages nach dieser Bestimmung im Übrigen selbst nach Zulassung des Verfahrens in Betracht kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. , mwN).
23 Nach dem Gesagten lässt schon der Inhalt der Revision erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140023.L00 |
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