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VwGH vom 29.06.2011, 2006/12/0020

VwGH vom 29.06.2011, 2006/12/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des EH in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. BMF-321301/0054-I/20/2005, betreffend die Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1940 geborene Beschwerdeführer, zuletzt Amtsrat im Bereich einer Finanzlandesdirektion (FLD), steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Das vorliegende Verfahren bezieht sich auf einen Zeitraum im aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers; die Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren durch den Beschwerdeführer am ist unstrittig.

Mit Disziplinarerkenntnis vom hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen den Beschwerdeführer der Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß den §§ 43 Abs. 1, 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 schuldig erkannt und über ihn die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe "in Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Haushaltszulage" verhängt. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat mit Bescheid vom dagegen vom Beschwerdeführer und vom Disziplinaranwalt erhobene Berufungen abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis "vollinhaltlich bestätigt". Der Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.

Der darin enthaltene Schuldspruch lautete wie folgt:

"Amtsrat H ist schuldig,

1. sich gegenüber Herrn OMR Dr. X, Vertrauensarzt der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: FLD WNB) anlässlich einer Untersuchung am mit den Worten: 'Herr HR Dr. E ist eine Kreatur, ich lasse mich von ihm nicht umbringen' geäußert zu haben;

2. gegenüber Herrn HR Dr. P in seiner damaligen Dienststelle am anlässlich der Einreichung eines Urlaubsantrages geklagt zu haben, dass ihn die Finanzverwaltung vom Bundesministerium für Inneres zurückholen wolle (trotz seiner großen Erfolge) und sich weiters dahingehend geäußert zu haben, dass er unter keinen Umständen weiter im Finanzdienst tätig sein wolle und den Herrn Vizepräsidenten Dr. E verdächtigt zu haben, 'hinter der ganzen Aktion zu stehen', also seine Rückholung verursacht zu haben, in diesem Zusammenhang gesagt zu haben, er werde versuchen, ihn, den Herrn Vizepräsidenten Dr. E, zu vernichten;

3. gegenüber Herrn OR Dr. R, Frau ADir. B und Herrn HR Dr. Z am anlässlich der Einvernahme als Verdächtiger über Vorhalt des im Punkt 1. genannten Ausspruches '...' gesagt zu haben: 'Das habe ich gesagt, dazu stehe ich heute noch, er (Vizepräsident Dr. E) ist nichts anderes, er ist kein Mensch';

4. gegenüber Herrn OR Dr. R, Frau ADir. B und Herrn HR Dr. Z am anlässlich der Einvernahme als Verdächtiger gesagt zu haben, dass er sich auch deshalb krank fühle, weil ihn Vizepräsident Dr. E seit ungefähr zehn Jahren in miesester Art schikaniere, auch habe Vizepräsident Dr. E seine Karriere vernichtet. Weiters im Zusammenhang mit einer Anzeige gegen Herrn Vizepräsident Dr. E geäußert zu haben: 'Was mir der angetan hat und was ich durch ihn Geld verloren habe';

5. gegenüber Herrn AR S am bei seinem Amtsantritt beim Zollamt Wien vorgebracht zu haben, Vizepräsident E, dem er sämtliche Schuld an seiner nunmehrigen Verwendung zuwies, habe sich auf ihn eingeschossen und sei nur bestrebt, ihm dienstlich zu schaden, so habe er auch keine Chance, im Finanzamtsbereich etwas zu werden, es solle aber nicht nur ihm so gehen, Vizepräsident Dr. E solle auch andere Finanzbedienstete benachteiligen, Vizepräsident Dr. E sei, insbesondere bei Postenbestellungen korrupt;

6. seine mittelbaren Vorgesetzen, nämlich den Herrn Präsidenten der FLD WNB, Dr. F und den Herrn Vizepräsidenten der FLD WNB, Dr. E, in einer am bei der Staatsanwaltschaft Wien eingelangten Anzeige zu Unrecht beschuldigt zu haben, Straftaten und Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben;

7. seine mittelbaren Vorgesetzten, nämlich den Herrn Präsidenten der FLD WNB, Dr. F und den Herrn Vizepräsidenten der FLD WNB, Dr. E, in zwei am bei der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Einsatzgruppe der Gruppe D, zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (EDOK) eingelangten Anzeige zu Unrecht beschuldigt zu haben, Straftaten und Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben;

8. am seinen mittelbaren Vorgesetzten, Herrn Vizepräsidenten Dr. Josef E gegenüber Herrn HR Mag. Y einer Straftat verdächtigt zu haben."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom , Zl. 99/09/0212, dem die Einzelheiten des Disziplinarverfahrens entnommen werden können, den Bescheid vom im Umfang seiner Anfechtung (der Mehrzahl der Anschuldigungspunkte) sowie in seinem Strafausspruch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob. Mit Bescheid vom sprach daraufhin die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport den Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Anschuldigungspunkte frei. Hinsichtlich der weiteren zwei (unangefochten gebliebenen) Anschuldigungspunkte (1 und 3) wurde er der Verletzung von Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 iVm § 91 BDG 1979 für schuldig erkannt, wobei gemäß § 115 BDG 1979 ein Schuldspruch ohne Strafe erging.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer daraufhin u.a. die "sofortige Nachzahlung meines einbehaltenen Gehaltes anlässlich meines 40-jährigen Dienstjubiläums". Mit Schreiben vom teilte die FLD dem Beschwerdeführer dazu - mit näherer rechtlicher Begründung - mit, dass sie den Anspruch auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung als verjährt ansehe. Der Beschwerdeführer trat dem in einer Eingabe vom - mit näherer rechtlicher Begründung - entgegen.

Mit Bescheid vom wies die FLD den Antrag des Beschwerdeführers "auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung" gemäß § 20c GehG "in der derzeit gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 7/2003)" ab.

In ihrer Begründung stellte die FLD nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage den beruflichen Werdegang sowie verschiedene Leistungen und vorwerfbare Verhaltensweisen des Beschwerdeführers dar. Ein allfälliger Anspruch nach § 20c GehG sei bereits verjährt, weil er nicht innerhalb der Verjährungsfrist (also bis zum ) in einem Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sei. Die obgenannte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe die Verjährung nicht unterbrechen können, weil "damit nicht der Anspruch auf Jubiläumszuwendung eingefordert" worden sei. Im Übrigen wäre auch das Vorliegen treuer Dienste zu verneinen gewesen (wurde näher ausgeführt).

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung (soweit im Beschwerdeverfahren noch von Interesse) gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage teilte die belangte Behörde die von der FLD vertretene Ansicht, dass der Anspruch nach § 20c GehG bereits verjährt sei. Auch die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen das Erkenntnis der Disziplinaroberkommission habe die Verjährung nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, unterbrochen.

§ 13b Abs. 4 GehG verweise hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten sei. § 1497 ABGB sehe als Unterbrechungsgründe lediglich die Anerkennung durch den Verpflichteten sowie die Geltendmachung des Rechtes durch Klage vor. Im Beschwerdefall liege jedoch keiner dieser Unterbrechungstatbestände vor. Vielmehr sei der Anspruch erst im Februar 2003, also nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, geltend gemacht worden. Die (oben erwähnte) beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde sei "davon völlig losgelöst zu betrachten" und könne keinerlei Rechtswirkungen auf die Verjährung entfalten. Es erübrige sich somit ein Eingehen auf die Frage, ob die im § 20c GehG geforderten "treuen Dienste" zu bejahen wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Der mit der 24. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, als Nachfolger des § 20 Abs. 2 GehG geschaffene § 20c GehG (Abs. 1 in der Fassung der 42. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, Abs. 5 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 297), lautet auszugsweise:

"Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) ...

(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat


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1.
der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder
2.
des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 3
als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig."
§ 13b GehG idF der 24. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, Abs. 4 angefügt durch die 26. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973, lautet:
"Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

§ 1478 ABGB lautet auszugsweise:

"Verjährungszeit

Allgemeine

§ 1478 (...) Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße

Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt

werden können, ... hinlänglich."

§ 1497 ABGB lautet:

"Unterbrechung der Verjährung

§ 1497. Die Ersitzung sowohl als auch die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Anderen anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer macht (auf das Wesentliche zusammengefasst) geltend, der Anspruch auf Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG stehe ihm "nicht unmittelbar aus dem Gesetz" zu, sondern bedürfe "eines Aktes der Gewährung", der aus Anlass der Vollendung einer bestimmten Dienstzeit vorgesehen sei. Durch eine noch längere Dienstverrichtung falle dieses Tatbestandserfordernis nicht weg, sondern werde, auch unter Berücksichtigung des Aspektes treuer Dienste, fortlaufend in höherem Ausmaß verwirklicht. Vom Gesetz sei hingegen nicht vorgesehen, dass die Gewährung eines Antrages des Beamten bedürfte. Damit könne "weder in Bezug auf einen solchen Antrag ein Versäumnis angenommen werden, noch eine Fälligkeit ohne behördliche Befassung mit der Angelegenheit". Ein "wegen treuer Dienste eines bestimmten Zeitausmaßes erworbener Anspruch" falle nicht deshalb weg, weil noch eine weitere Zeit lang treue Dienste geleistet würden.

Eine Verjährung könne erst zu laufen beginnen, wenn der Anspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Dies sei im Beschwerdefall vor Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (vom , Zl. 99/09/0212) zu verneinen, weil es ab dem eine in Rechtskraft erwachsene und damit für jede weitere dienstrechtliche Entscheidung bindende Disziplinarentscheidung gegeben habe, gemäß der er so schwere Dienstpflichtverletzungen begangen hätte, dass die zweithöchste gesetzlich vorgesehene Disziplinarstrafe zu verhängen gewesen wäre. Durch die Rechtskraft dieser Disziplinarentscheidung sei der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen worden und hätte erst "mit der Zustellung des VwGH-Erkenntnisses neu begonnen". "Auch ausgehend von einer bloßen Hemmungswirkung des Zwischenzeitraumes" sei eine Verjährung bis zur Einbringung seines Antrages vom nicht eingetreten.

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ab welchem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist betreffend die Jubiläumszuwendung (hier aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren) nach § 20c GehG beginnt. Selbst bei Zutreffen der behördlichen Ansicht, dass dafür bereits die Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren durch den Beschwerdeführer am maßgeblich sei, ist zu berücksichtigen, dass das Institut der Verjährung nach § 13b GehG insgesamt dem gleichnamigen Institut des bürgerlichen Rechtes nachgebildet ist (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1837/79 = Slg. Nr. 9955/A).

Unbeschadet des Umfanges der Verweisung auf das bürgerliche Recht durch § 13b GehG wird auch die entsprechende Anordnung in § 1478 Satz 2 ABGB in dem Sinn verstanden, dass für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung entscheidend ist. Eine solche liegt vor, wenn der Geltendmachung eines Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht (vgl. M. Bydlinski in Rummel, ABGB3, Rz 2 und 4 zu § 1478). Bloß subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung hingegen nicht hinaus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0215, mwN aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes). Die Abgrenzung einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung gegenüber bloß subjektiven Hindernissen oder tatsächlichen Erschwerungen hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (vgl. die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes in RIS-Justiz RS0034382).

Im vorliegenden Fall hat die Rechtskraftwirkung des erwähnten Bescheides der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom bewirkt, dass bindend vom Vorliegen gravierender disziplinärer Verfehlungen des Beschwerdeführers - wie sie eingangs dargestellt wurden - auszugehen war. Wegen der Schwere der als verwirklicht angesehenen Vorwürfe hätte die Dienstbehörde bei der ihr zukommenden Beurteilung die Einstiegsvoraussetzung "treue Dienste" im gebundenen Bereich des § 20c Abs. 1 GehG bei ihrer Entscheidung über die Jubiläumszuwendung verneinen müssen. Im Hinblick auf eine - allenfalls bestehende - Verjährungsfrist von 3 Jahren war der Beschwerdeführer auch nicht gehalten, einen (von § 20c Abs. 1 GehG nicht ausgeschlossenen) Antrag auf Gewährung der Jubiläumszuwendung unmittelbar nach Erfüllung der 40- jährigen Dienstzeit bis zur Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission vom zu stellen. Hätte er nach Zustellung dieser Entscheidung der Disziplinarkommission am einen derartigen Antrag nach § 20c GehG gestellt, hätte die Dienstbehörde diesen jedenfalls solange der rechtskräftige Bescheid der Disziplinaroberkommission dem Rechtsbestand angehörte (also bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom , das diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob) zwingend abweisen müssen, ohne überhaupt in den Bereich der Ermessensübung zu kommen. In diesem Zeitraum war ein allenfalls (ohne die im Beschwerdefall erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen) bestehender Anspruch auf positive Entscheidung in Angelegenheit Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG jedenfalls beseitigt. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Möglichkeit gehabt, ein Zuwarten mit der Entscheidung über einen von ihm in diesem Zeitraum gestellten Antrag betreffend Gewährung einer Jubiläumszuwendung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die bei ihm gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission anhängige Beschwerde rechtlich durchzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes vom Fehlen einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung vor dem Ergehen des zitierten hg. Erkenntnisses vom , Zl. 99/09/0212, auszugehen. Dies führt dazu, dass (selbst bei Zutreffen der Auffassung der belangten Behörde über den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist) die Verjährung nicht bereits mit Ablauf des eingetreten ist. Unter Berücksichtigung des Zeitraums ab Rechtskraft des Bescheides der Disziplinaroberkommission (ab ) bis zur Zustellung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 99/09/0212, ist der Antrag des Beschwerdeführers vom jedenfalls schon deshalb nicht als verjährt anzusehen.

Die von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides dennoch ausschließlich herangezogene Verjährung liegt daher nicht vor, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihren § 3 Abs. 2.

Wien, am