VwGH vom 26.04.2006, 2006/12/0018
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der T in St. O, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem- 230420/6-2004-Si/Pl, betreffend Gewährung eines Witwenversorgungsgenusses (§ 2 Abs. 2 Z. 2 Oö Gemeindebedienstetengesetz 2001 iVm § 14 Abs. 3 Z. 1 Oö Landesbeamten-Pensionsgesetz; mitbeteiligte Partei:
Marktgemeinde St. O bei F), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des am verstorbenen T, der sich seit in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zur mitbeteiligten Marktgemeinde befand. Die Ehe wurde am geschlossen, der Altersunterschied zwischen den Ehegatten betrug mehr als 44 Jahre.
Mit Bescheid vom lehnte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde St. O bei F den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Witwenversorgungsgenusses ab. Der dagegen erhobenen Berufung, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, sie habe bereits seit 1976 mit ihrem späteren Ehemann in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt, wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. O vom keine Folge gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung ab. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 Oö Gemeindebedienstetengesetz 2001 (im Folgenden: Oö GBG 2001), LGBl. Nr. 48, seien auf das Dienstverhältnis der Beamten der Gemeinden die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und soweit nichts anderes bestimmt sei unter anderem das Oberösterreichische Landesbeamten-Pensionsgesetz (im Folgenden: Oö L-PG) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 14 Abs. 3 Z. 1 Oö L-PG, LGBl. Nr. 22/1966 "idgF" habe der überlebende Ehegatte keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden sei. Dies gelte nicht, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen habe. Im hier vorliegenden Fall stünde ein Witwenversorgungsgenuss nur unter der zwingenden Voraussetzung des Vorliegens einer mindestens zehn Jahre dauernden Ehe zu. Dem Gesetzestext sei nicht zu entnehmen, dass auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft diesen Tatbestand erfülle. Wenn der Gesetzgeber die Intention verfolgte, eheähnliche Lebensgemeinschaften der Ehe gleichzustellen, so hätte er dies ausdrücklich im genannten Gesetz regeln müssen. Die Vorstellungswerberin sei daher durch den bekämpften Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 1534/04-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 und 2 Z. 2 Oö GBG 2001, LGBl. Nr. 48, sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Beamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer oberösterreichischen Gemeinde (unter Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das (für Landesbeamte geltende) Landesbeamten-Pensionsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 14 Abs. 3 Oö L-PG in der Fassung LGBl. Nr. 33/1986 (Übernahme des § 14 PG 1965 idF BGBl. Nr. 426/1985), hat der überlebende Ehegatte keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nach Z. 1 leg. cit. nicht, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung eines Witwenversorgungsgenusses nach dem Oö L-PG verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht sie zusammengefasst geltend, die Lebensgemeinschaft sei in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften der Ehe gleichgesetzt. Bei verfassungskonformer Auslegung hätte daher die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass auch eine "eheidente" Lebensgemeinschaft die Voraussetzung für die Gewährung des Witwenversorgungsgenusses erfülle bzw. die Jahre dieser Lebensgemeinschaft jedenfalls in den vom Gesetz geforderten anspruchsbegründenden Zeitraum einzurechnen seien. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe nicht die namhaft gemachten Zeugen vernommen, um Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer "eheidenten" Lebensgemeinschaft treffen zu können.
Bereits im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0159, wurde zum diesbezüglich inhaltsgleichen § 82 Abs. 3 Z. 1 der Dienstpragmatik der (niederösterreichischen) Landesbeamten 1972 (im Folgenden: DPL 1972), LGBl. 2200-21, idF der DPL-Novelle 1985, LGBl. 2200-41, ausgeführt, dass es allein auf die im Gesetz genannten objektiven Kriterien (hier: Dauer der Ehe) ankomme und es daher mangels einer entsprechenden Regel unbeachtlich sei, dass die (damalige) Beschwerdeführerin vor Eingehen der Ehe bereits eine langjährige Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehegatten geführt habe bzw. aus welchen Gründen die Eheschließung nicht früher erfolgt sei.
Dies trifft auch im vorliegenden Fall nach dem Oö L-PG zu.
Daran vermag auch die Forderung der Beschwerdeführerin nach einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes nichts zu ändern, da diese Interpretationsmethode - wie auch jede andere - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet (vgl. z.B. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/12/0251). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch gegen die anzuwendende Bestimmung des Oö L-PG unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihn zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlassen könnten (vgl. in diesem Zusammenhang auch den im Beschwerdefall ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom ).
Da bereits diese Überlegungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
AAAAE-83105