Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
10. Aufl. 2017
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§ 124 Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen
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§ 124 stellt eine Übergangsregelung für die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen nach Maßgabe des BPG auf Pensionskassen und betriebl Kollektivversicherungen dar.
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Bis ist Voraussetzung, dass sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem erteilt worden sind. Das Mehrzahlerfordernis ist personenbezogen zu sehen (s Q/Sch § 124 Rz 2). Sollte die Übertragung in Tranchen erfolgen, müssen die Voraussetzungen hinsichtl der „Mehrzahl“ bezogen auf die jeweilige Tranche erfüllt sein (s Q/Sch § 124 Rz 2; HR/Hofstätter/Zorn § 14 Rz 24.2). Mit dem BudgBG 2011, BGBl I 111/2010, ist dieses Erfordernis gänzl entfallen, die Bestimmung ist daher ab auch für später erteilte Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen ohne Einschränkung anwendbar. Darüber hinaus wurde die bisher vorgesehene Befristung mit durch das BudgBG 2011 um zehn Jahre verlängert. Als Übertragungsstichtag darf daher kein späterer Tag als der festgelegt werden.
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Das Wesen der Regel...