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VwGH vom 24.02.2016, 2013/10/0088

VwGH vom 24.02.2016, 2013/10/0088

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der E GmbH Co KG in J, vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom , Zl. ABT10-31Zo-3/2011-6, betreffend forstbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 172 Abs. 6 lit. a Forstgesetz 1975 (ForstG) der forstbehördliche Auftrag erteilt, auf einer Länge von insgesamt 320 lfm im Norden beginnend auf dem Katastergrundstück Nr. 443/1, KG S (in der Natur auf dem Grundstück Nr. 334/1, KG S), auf Höhe des Krafthauses am Grundstück Nr. 334/2, KG S, auf 200 lfm in südlicher Richtung entlang des orographisch rechten Bachufers bis ca. 120 lfm auf dem Grundstück Nr. 171/3, KG O, sowie im Norden beginnend auf dem Grundstück Nr. 599/2 auf 120 lfm zuerst entlang des orographisch linken Bachufers auf dem Katastergrundstück Nr. 799/1, KG S (in der Natur auf dem Grundstück Nr. 599/1, KG S), anschließend den Bach querend und weiter ca. 50 lfm auf dem orographisch rechten Bachufer am Grundstück Nr. 216, KG S, folgende Maßnahmen durchzuführen:


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"1.
Die Bauarbeiten an den Wegen sind unverzüglich einzustellen.
2.
Die bereits auf Waldboden errichteten Wege (Wegkörper) sind zur Gänze bis zu beseitigen. Die Beseitigung hat wie folgt zu erfolgen:
a)
Die bachseitige Böschungskante des Wegplanums ist, sofern sich die Schüttung auf Waldboden befindet, so abzuflachen, dass eine natürliche Böschungsneigung (max. 2:3) entsteht.
b)
Die erfolgten A(n)schnitte im gewachsenen Boden sind zu verfüllen, zu verdichten, auf einen natürlichen Böschungswinkel (max. 2:3) abzuflachen und durch Erosionssicherungen zu schützen.
Die Grenze zwischen Waldboden und öffentlichem Wassergut ergibt sich nach Rückbau der Weganlage gemäß der einvernehmlichen Grenzvermarkung der betroffenen Grundeigentümer.
3.
Die Wiederbewaldung hat direkt angrenzend an das Bachufer in zwei Reihen mit einem Abstand von 1 m mit 640 Salweidenstecklingen und danach angrenzend mit 160 Bergahorn in einem Pflanzabstand von 2 m zu erfolgen.
Die Aufforstung ist solange zu pflegen und nachzubessern bis die Kultur gesichert ist. Die Umsetzung der Aufforstungsmaßnahmen hat bis spätestens zu erfolgen.
Der Abschluss der Maßnahmen ist dem Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft Murau mitzuteilen."
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es stehe außer Streit, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Straßenbauarbeiten das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG übertreten habe. Dies sei im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden. Eine Rodungsbewilligung sei für die gegenständlichen Arbeiten nicht erteilt worden; ein (darauf abzielender) Rodungsantrag sei von der Beschwerdeführerin zurückgezogen worden.
Soweit die Beschwerdeführerin damit argumentiere, dass die von ihr gesetzten Maßnahmen Notmaßnahmen gewesen seien und die Erhaltung der Weganlage weiterhin im öffentlichen Interesse sei, weil sie zur Durchführung von Hochwasserschutzbaumaßnahmen durch die Wildbach- und Lawinenverbauung erforderlich sei, sei darauf hinzuweisen, dass diese öffentlichen Interessen in einem Rodungsverfahren zu klären seien. Im - eingestellten - Rodungsverfahren hätten sich die Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht positiv zum gegenständlichen Rodungsvorhaben geäußert.
Was den Einwand der Beschwerdeführerin anlange, dass verschiedene, im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Grundstücke nicht Wald, sondern öffentliches Wassergut darstellten, sei auf die Stellungnahme des Bezirksförsters zu verweisen, wonach der Katasterplan im Bereich der Wiederaufforstungsflächen falsch sei. Es seien daher im Spruch die betroffenen Waldflächen wie in der Natur gelegen beschrieben. Durch die einvernehmliche Grenzvermarkung der Grundeigentümer werde nach Rückbau des Weges auch die alte Grenze zwischen öffentlichem Wassergut und Waldboden wieder hergestellt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 172 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007 (ForstG), lautet auszugsweise:
"
Forstaufsicht

§ 172. (1) ...

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

...

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen."

2.1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 ForstG sei, dass es sich bei den betreffenden Flächen zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald in Sinne des ForstG handle. Diese Voraussetzung liege "hier nicht vor", sie sei von der belangten Behörde "auch nicht näher geprüft" worden. Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil nach dessen Spruch nicht feststehe, "wo der Waldboden endet, wo das öffentliche Gewässer bzw öffentliche Wassergut und damit die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde" beginne. Im Besonderen sei auch nicht festgestellt worden, wo "überhaupt eine Bewaldung tatsächlich" bestanden habe. Der angefochtene Bescheid beziehe sich auch auf Flächen, die nicht Wald im Sinne des ForstG seien. Die belangte Behörde überschreite ihre Zuständigkeit, in dem sie ihren Auftrag auch auf "Nichtwaldflächen" ausdehne.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:

Der von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom in Berufung gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom ging ausdrücklich - gestützt auf den Bericht der Bezirksforstinspektion vom - davon aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um Wald im Sinne des ForstG handelt.

Die Beschwerdeführerin hat dazu in ihrer Berufung vorgebracht, dass hinsichtlich der "aufgelisteten Grundstücke Nr. 599/1, Nr. 171/3, Nr. 216, Nr. 334/1" am um eine Rodungsbewilligung angesucht worden sei; die "Grundstücke Nr. 443/1, Nr. 779/1, Nr. 779/2, Nr. 407/1" seien (hingegen) als öffentliches Wassergut ausgewiesen. Nach einer Begehung und laut Angaben der privaten Grundeigentümer befänden sich die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen "auf privatem Grund". Sicher sei, dass der Kataster nicht stimme.

Die Beschwerdeführerin ist damit im Verwaltungsverfahren der auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Annahme, es handle sich bei den in Rede stehenden Grundflächen - sieht man von der Frage des Grenzverlaufs zum öffentlichen Wassergut ab - um Wald im Sinne des ForstG, nicht konkret entgegengetreten. Vielmehr wurde unter Zugrundelegung dieser Annahme - vor Erlassung des forstbehördlichen Auftrages - um eine Rodungsbewilligung angesucht, wobei auch im Rahmen der in diesem Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Murau am durchgeführten Verhandlung, in der (u.a.) der Befund des Bezirksförsters betreffend die gegenständlichen Waldgrundstücke zu Protokoll genommen wurde, kein Vorbringen erstattet wurde, das die Waldeigenschaft der in Rede stehenden Flächen in Frage gestellt hätte. Die nunmehrige - im Übrigen in keiner Weise konkretisierte -

Beschwerdebehauptung, die Waldeigenschaft liege "hier nicht vor", stellt daher eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar.

Soweit die Beschwerdeführerin aber die Ansicht vertritt, der angefochtene Bescheid beziehe sich auch auf Flächen, die nicht Wald im Sinne des ForstG, sondern öffentliches Wassergut seien, ist dem entgegenzuhalten, dass - worauf die Beschwerde selbst Bezug nimmt - mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur die Beseitigung "der bereits auf Waldboden errichteten Wege" aufgetragen wurde. Dazu geht die belangte Behörde unmissverständlich - insofern der im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Einschätzung des Bezirksförsters folgend -

davon aus, dass gerade durch die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen zwar die vormalige Abgrenzung zwischen Waldboden und öffentlichem Gewässergut verloren gegangen sei, durch eine danach erfolgte Grenzvermarkung durch die Vertreter des öffentlichen Gewässergutes und der angrenzenden Grundeigentümer aber eine Beurteilung der Grenze zwischen Waldboden und öffentlichem Gewässergut vorhanden sei, die dem Rückbau zugrunde zu legen sei.

Die Beschwerde bestreitet weder, dass eine derartige Grenzvermarkung vorgenommen wurde, noch tritt sie dieser Grenzvermarkung etwa dahin entgegen, dass dabei Flächen zu Unrecht als Wald ausgewiesen worden wären. Entgegen der Beschwerdebehauptung hat die belangte Behörde damit aber im Hinblick auf den erteilten Beseitigungsauftrag zum Ausdruck gebracht, "wo der Waldboden endet".

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Parteiengehörs zur genannten Einschätzung des Bezirksförsters geltend macht, wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargelegt, zumal die Beschwerde - wie ausgeführt - weder bestreitet, dass eine derartige Grenzvermarkung vorgenommen wurde, noch dieser Grenzvermarkung konkret entgegengetreten wird.

2.2. Die Beschwerde macht unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/10/0044, auch geltend, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage, ob die Wiederbewaldung eine Maßnahme darstelle, die im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich sei, auseinandergesetzt.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die im Berufungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Bezirksförsters vom zur Frage der Wiederbewaldung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden war, wonach der hier in Rede stehende Wiederbewaldungsauftrag ca. 800 m2 Waldboden betreffe, der auf näher genannte Art wieder zu bewalden sei. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu im Verwaltungsverfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits darauf hingewiesen, dass dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom ein Fall zugrunde lag, in dem die Wiederbewaldung einer Fläche von 30 m2 in Rede stand. In einem Fall, in dem die Erforderlichkeit der Wiederbewaldung zur Walderhaltung im Verwaltungsverfahren nicht strittig war, musste diese im Hinblick auf eine Größe der Kahlfläche von 600 m2 demgegenüber nicht als zweifelhaft angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/10/0065). Nichts anderes gilt aber für den hier vorliegenden Fall, in dem die - im Verwaltungsverfahren nicht strittige - Erforderlichkeit der Wiederbewaldung zur Walderhaltung in Ansehung einer Fläche von ca. 800 m2 zu beurteilen war und in dem die Beschwerde auch kein gegen diese Annahme sprechendes, ausreichend konkretes Vorbringen erstattet hat.

2.3. Die Beschwerde bringt auch vor, § 172 Abs. 6 ForstG erlaube nur die Vorschreibung möglicher Vorkehrungen. Die belangte Behörde schreibe mit ihrem Bescheid etwas Unmögliches vor. Es sei rechtlich unmöglich, "den Bachrand entsprechend dem forstrechtlichen Auftrag herzustellen und (zu) bepflanzen", weil es für diesen Bereich einen Auftrag der zuständigen Wasserrechtsbehörde gebe. Andererseits habe die belangte Behörde die Durchführung der Maßnahmen bis zum vorgeschrieben. Die Erfüllung dieses Auftrages bis zu diesem Datum sei aber nicht möglich, weil in den Monaten März bis Juli Hochwasser bzw. eine hohe Wasserführung herrsche. Die Maßnahmen könnten bei Hochwasser nicht durchgeführt werden; sie wären allenfalls bei Niedrigwasser im Spätsommer durchführbar.

Zu diesem Vorbringen ist abermals darauf hinzuweisen, dass Derartiges im Verwaltungsverfahren nicht behauptet wurde. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren zur Stellungnahme des Bezirksförsters vom - in der auch von einer Leistungsfrist bis zum ausgegangen wurde - keine Äußerung erstattet. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen stellt daher eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht die Herstellung und Bepflanzung des "Bachrandes", sondern die Beseitigung von bereits auf Waldboden errichteten Wegen und die Wiederbewaldung der direkt an das Bachufer angrenzenden Flächen aufgetragen wurde.

2.4. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darin erblickt, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin zur Durchführung der Maßnahmen gezwungen gewesen sei, um den Bach nach dem Hochwasser zu räumen, wobei auch in Zukunft die Räumung des Baches unbedingt erforderlich sei, und mit der Wildbach- und Lawinenverbauung "ein gemeinsames Projekt ausgearbeitet werden soll für die Absicherung des dauerhaften Zugangs zur Räumung des Baches", so wird damit schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil in keiner Weise dargelegt wird, dass die hier erfolgte konsenslose Inanspruchnahme von Waldboden im Ausmaß von rund 800 m2 zur Errichtung eines Weges zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich (gewesen) ist.

Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde - worauf die belangte Behörde bereits hingewiesen hat - im Verfahren über den von der Beschwerdeführerin zurückgezogenen Rodungsantrag das gegenständliche Rodungsvorhaben von Vertretern der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht befürwortet. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung auch nachfolgend (in einer Stellungnahme vom ) "aufgrund der vorherrschenden labilen geologischen Verhältnisse und dem damit verbundenen sehr hohen technischen und finanziellen Aufwand für eine Wegerschließung bzw. Wegerhaltung entlang der Schluchtstrecke" eine derartige Variante nicht weiter verfolgt wurde. Worauf die Beschwerdeführerin daher ihre Annahme, die Errichtung des gegenständlichen Weges sei aus Gründen des Hochwasserschutzes erforderlich (gewesen), zu stützen können glaubt, wird nicht dargelegt.

2.5. Soweit die Beschwerde schließlich eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens behauptet, weil mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides (zwar nur) über die Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde vom entschieden

werde, aber "nach den dem Bescheid beiliegenden Plänen ... der

angefochtene Bescheid in Wahrheit auch ... Vorschreibungen"

hinsichtlich jener Grundflächen enthalten "dürfte", die Bestandteil eines früheren Bescheides der Erstbehörde vom gewesen seien, so entzieht sich dieses Vorbringen schon mangels jeglicher konkreter Darlegungen, welche Grundflächen aus Sicht der Beschwerdeführerin betroffen sein "dürften", einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.

3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
RAAAE-83092