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VwGH vom 10.11.2010, 2006/12/0012

VwGH vom 10.11.2010, 2006/12/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des B S in K, vertreten durch die Galanda Oberkofler Rechtsanwaltskanzlei in 1120 Wien, Arndtstraße 87/12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-3001111/0001-III 2/2005, betreffend Bewertung ("Hauspunkte") durch den Dienststellenleiter im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1970 geborene Beschwerdeführer hat am die Reifeprüfung abgelegt. Er steht, seit mit dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiter - Allgemeine Wirtschaftsagenden" (Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 2) im Justizwachdienst betraut, in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt wurde er in der Justizanstalt S. verwendet.

Mit Eingabe an den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes (kurz: OLG) vom beantragte der Beschwerdeführer seine Zulassung für die Grundausbildung der Verwendungsgruppe E 1 im Justizwachdienst. In der Begründung stellte er den bisherigen Verlauf seiner Karriere, besuchte Seminare sowie erhaltene Auszeichnungen näher dar. In der Folge unterzog er sich Mitte Jänner 2005 zunächst dem fachlichen Teil des Auswahlverfahrens, den er positiv abschloss.

Bei den über ihn eingeholten Berichten in der Justizanstalt S. (insbesondere im standardisierten "Fragebogen für Dienststellenleiter der E 1-Bewerber") erhielt der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen (aus weiteren Justizanstalten stammenden) Bewerbern eine geringere Zahl von "Hauspunkten".

Die daraufhin erstattete Eingabe des Beschwerdeführers vom an den Präsidenten des OLG lautet:

"Betreff: Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe E 1 im Justizwachdienst

- Ausschreibung -

Bezug: Erl. d. OLG ... vom Zl.: EJv 96028/4p/04

Ich ziehe meine Bewerbung vom hinsichtlich der oben angeführten Ausbildungsmaßnahme zurück und ersuche von einer Einberufung zum Assessment-Center in der Zeit vom bis Abstand zu nehmen."

Mit Eingabe vom an den Präsidenten des OLG beschwerte sich der Beschwerdeführer über den Leiter der Justizanstalt S. Er führte u.a. - auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, die bei ihm "ausgewiesene Hauspunkteanzahl" schiene im Vergleich zu anderen Bewerbern äußerst gering. Dies sei für ihn, im krassen Gegensatz zu den Anforderungen an einen transparenten Bewerbungsablauf, nicht nachvollziehbar. Durch die "Entscheidungskommission" (Anmerkung: Bezeichnung des Beschwerdeführers für jene zwei leitende Beamte, die die Antworten im Fragebogen einschließlich der Bewertung im Auftrag des Anstaltsleiters vorgenommen haben) sei weder ein Kontakt mit ihm, noch mit seinem Vorgesetzten gesucht worden, um "gewisse Hinterfragungen durchzuführen". Die Bewertung jener Fragen, die mit drei oder weniger Punkten erfolgt sei, sei in den seltensten Fällen in der Anmerkungsspalte begründet worden. Alle minder bewerteten Punkte könnten jederzeit revidiert und in ein entsprechendes Licht gerückt werden. Er ersuche deshalb, "bedarfsgerichtete Recherchen durchzuführen, antragsgemäß mein Ansinnen zu bewerten und mittels Bescheid entsprechend zu entscheiden".

Mit Bescheid vom wies der Präsident des OLG die Beschwerde vom gegen den Leiter der Justizanstalt S. "wegen dessen Vergabe der 'Hauspunkte' (Punktevergabe durch den Anstaltsleiter an Hand eines Fragebogens) im Rahmen der Ausschreibung zum Auswahlverfahren zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1" zurück.

Da Bewerber für ausgeschriebene Funktionen bzw. Grundausbildungsplätze keine Parteistellung inne hätten, fehlten die rechtlichen Grundlagen für eine Beschwerde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er verschiedene Verfahrensfehler und "Pannen" im Verlauf des "Auswahlverfahrens" näher darstellte und im Übrigen an seiner bisherigen Argumentation festhielt. Er stellte (neuerlich) den Antrag, "weitere bedarfsgerichtet Recherchen durchzuführen, antragsgemäß mein Ansinnen zu bewerten und mittels Bescheid entsprechend zu entscheiden".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, gemäß § 27 BDG 1979 sei der Beamte von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben sei und der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert habe. Die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 im Justizwachdienst werde "seit jeher von einem Auswahlverfahren abhängig gemacht". Zum Zeitpunkt der Bewerbung für das Auswahlverfahren habe der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz "Sachbearbeiter - Allgemeine Wirtschaftsagenden", zugeordnet der Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 2, der Justizanstalt S. inne gehabt. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 habe somit von vornherein nicht bestanden, wozu komme, dass der Beschwerdeführer sein Ansuchen auf Teilnahme am Auswahlverfahren - und damit auch auf Zulassung zur Grundausbildung - zurückgezogen habe. Eine Parteistellung im Zulassungsverfahren komme ihm daher nicht zu, sodass sich die Entscheidung der Dienstbehörde erster Instanz als richtig erweise.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

1. BDG 1979

1.1. Aufgrund der zeitlichen Lagerung war im Beschwerdefall nach der Übergangsbestimmung des § 234 Abs. 1 Satz 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 (in Kraft ab ) iVm der Anlage 2 Z. 5 zum BDG 1979 die im JABl. Nr. 20/1956 kundgemachte Vorschrift des Bundesministers für Justiz über die Prüfung für den Dienstzweig "Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)" als im Rang eines Bundesgesetzes stehende Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift bis zur Erlassung einer entsprechenden Grundausbildungsverordnung in § 26 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 119/2002 weiter anzuwenden. Diese Grundausbildungsverordnung E1 - BMJ wurde erst im BGBl. II Nr. 64/2007 kundgemacht und trat nach ihrem § 17 Abs. 1 am in Kraft (siehe auch deren § 17 Abs. 2 leg. cit. über das Außerkrafttreten der Vorschrift, JABl. Nr. 20/1956).

1.2. Nach § 234 Satz 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 ist auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften u.a. auch § 25 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

1.3.1. Nach § 25 Abs. 1 BDG 1979 in dieser Fassung ist der Beamte auf Antrag einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn

1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und

2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.

Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten auf Zuweisung zu einem Ausbildungslehrgang innerhalb eines Jahres aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf in der Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher Verhältnisse verhindert werden.

1.3.2. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979 (in dieser Fassung) kann der Beamte von der für die Durchführung des Ausbildungslehrganges zuständigen Behörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn

1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine vom Beamten angestrebte Verwendung bildet,

2. der Beamte bei sinngemäßer Geltung des § 32 Abs. 2 die für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt (Anmerkung: dies betraf die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit) und

3. die Dienstbehörde bestätigt, dass dem Beamten die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern.

1.3.3. Nach § 25 Abs. 3 BDG 1979 in der genannten Fassung ist auf das Zulassungsverfahren nach Abs. 2 das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden.

1.4. Nach dem (von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens genannten) § 27 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 119/2002 (in Kraft ab ) ist der Beamte von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn

1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist

und

2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundbausbildung allenfalls vorgeschriebene Praxiszeiten absolviert hat.

Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

1.5. Die Ernennungs- und Ausbildungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 1 sind in der Anlage 1 Z 8 zum BDG 1979 geregelt.

1.5.1. Nach Z 8.1. der Anlage 1 (idF BGBl. I Nr. 71/2003) ist gemeinsames Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe eine in den Z 8.2. bis 8.14 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.15 und 8.16 vorgeschriebenen Erfordernisse.

1.5.2. Die beiden letztgenannten Bestimmungen lauten in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung:

" Ausbildung

8.15. Der erfolgreiche Abschluss


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b)
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.

Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1

8.16. (1)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b)
zu Beginn der Grundlaufbahn für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c)
eine praktische Ausbildung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von mindestens
aa)
zwei Jahren für Kriminalbeamte oder
bb)
einem Jahr für die übrigen Beamten des Exekutivdienstes.

(2) ……………………………………………………………

(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in den Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln."

1.5.3. Der in der Anlage 1 Z 8.16 Abs. 1 lit. a enthaltene Verweis auf Z 2.11 betrifft das für die Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Ernennungserfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule (das der Beschwerdeführer erfüllt).

2. Durchführungsverordnung

§ 1 Abs. 1 der u.a. auf Z 8.15 (nunmehr Z. 16) Abs. 3 der Anlage 1 gestützten Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 und W 1 im Bereich der Justizwache, BGBl. II Nr. 337/2000, sieht - soweit dies im Beschwerdefall von Interesse ist - vor, dass die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 nach Z 8.15 (nunmehr Z. 16) Abs. 1 lit. c sublit. bb erforderliche praktische Verwendung in einer Verwendung als Dienstführender im Justizwach- oder Werkstättenbereich zu bestehen hat.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

II.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten subjektivem Recht auf rechtlich richtige Behandlung seines Antrages und/oder in seinem Recht auf Einräumung einer Parteistellung verletzt".

II.2. In Ausführung des Beschwerdepunktes beruft er sich (zusammengefasst) auf § 27 BDG 1979, der normiere, dass ein Beamter von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen sei, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben sei und der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert habe. Aus dieser Bestimmung sei ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Grundausbildung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abzuleiten. Hieraus folge eine "rechtliche Verdichtung" und damit ein Anspruch auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen als Partei, also eine - von der belangten Behörde zu Unrecht verneinte - Parteistellung im Ernennungsverfahren.

Die Zurückziehung der Bewerbung (am ) ändere hieran nichts, weil dem Beschwerdeführer "für die Zeitspanne seiner Bewerbung Parteistellung zukommt", sodass er auf Grund der "Minderbewertung seiner Person", die seinem weiteren beruflichen Werdegang nachteilig sei, auch beschwert sei.

Selbst wenn die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend die Zulassung zur Grundausbildung zu verneinen wäre, wäre er dennoch in seinem "Recht auf rechtlich richtige Behandlung seines Antrages verletzt": Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde nämlich seine Beschwerde (vom ) als Sachverhaltsdarstellung im disziplinarrechtlichen Sinn qualifizieren müssen, weil der Beschwerdeführer den Präsidenten des OLG um Durchführung "bedarfsgerichteter Recherchen unter Darlegung des konkreten Sachverhaltes zum Verhalten des Anstaltsleiters" ersucht habe. Aus der Beschwerde werde erkennbar, dass der Beschwerdeführer anrege, die Vorgehensweise des Anstaltsleiters im Sinn einer Verletzung der im § 45 Abs. 1 BDG 1979 normierten Pflicht zur Förderung des Fortkommens eines Mitarbeiters zu untersuchen. Insofern daher die belangte Behörde die Beschwerde "als einen Fall der Parteistellung im Zulassungsverfahren qualifizierte", liege auch hierin eine unrichtige Rechtsansicht.

II.3. Dem ist Folgendes zu entgegnen:

II.3.1. Was die Auslegung der "Beschwerde" des Beschwerdeführers vom betrifft, ist ihm einzuräumen, dass sie Elemente enthält, die als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Dienststellenleiter der Justizanstalt S. im Zusammenhang mit der Vergabe von "Hauspunkten" aus Anlass des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 gedeutet werden können. Bei einer ausschließlichen Deutung dieser Eingabe als Dienstaufsichtsbeschwerde hätte die Dienstbehörde mangels Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts keine Entscheidungspflicht getroffen; diese hätte auch kein Recht auf bescheidförmige Erledigung ausgelöst (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Zl. 93/12/0217). Letzteres hat aber der Beschwerdeführer in seiner "Beschwerde gegen den Anstaltsleiter" vom ausdrücklich begehrt. Diese Eingabe schließt ihrem Inhalt nach aber auch keineswegs aus, dass der Beschwerdeführer damit (zumindest auch) einen Bescheid in einer Dienstrechtsangelegenheit im Sinn des § 3 DVG, also über ein sich aus seinem Dienstverhältnis ergebendes (allenfalls auch bloß vermeintliches) Recht (hier: auf Korrektur der vom Dienststellenleiter vergebenen "Hauspunkte" im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1) geltend gemacht hat. Insbesondere ist er diesem nicht ausgeschlossenen Verständnis seines Begehrens vom , das dem Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz erkennbar zugrunde lag, in seiner Berufung nicht entgegengetreten, sondern hat sein Begehren wiederholt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde von diesem der Eingabe des Beschwerdeführers vom von der Erstbehörde unterstellten Inhalt ausging; die Verletzung des von ihm behaupteten Rechts auf rechtlich richtige Behandlung seines Antrags liegt nicht vor.

II.3.2. In der Sache ist Folgendes zu bemerken: der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ist Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer, einem Beamten der Verwendungsgruppe E 2a, angestrebte Ernennung (hier: Überstellung) in die (höhere) Verwendungsgruppe E 1.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus § 27 Abs. 1 BDG 1979 (idF BGBl. I Nr. 119/2002) schon deshalb nichts für ihn gewinnen, weil diese Bestimmung im Beschwerdefall gar nicht anzuwenden ist. Die aufgrund der im Beschwerdefall nach der Übergangsbestimmung des § 234 Abs. 1 Satz 2 BDG 1979 (idF BGBl. I Nr. 130/2003) anzuwendende Bestimmung des § 25 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in der zum geltenden Fassung regelt nämlich umfassend alle Fälle der Zulassung zur Grundausbildung (darunter auch den im Fall der Definitivstellung) und schließt daher die Anwendung des § 27 Abs. 1 BDG 1979 (idF BGBl. I Nr. 119/2002; diese Bestimmung ist auch bei den Folgezitaten in dieser Fassung gemeint) aus. Im Übrigen ließe sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus § 27 Abs. 1 BDG 1979 auch keine rechtliche Verdichtung, die für ihn ausnahmsweise ein subjektives Recht auf Ernennung (Überstellung) begründete (vgl. dazu allgemein das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0301), ableiten, regelt doch diese Bestimmung ausschließlich die Zuweisung eines Beamten zur Grundausbildung, die als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist (zur Auslegung dieser Bestimmung siehe das jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0170). Die Definitivstellung ist jedoch kein Unterfall der Ernennung; sie setzt vielmehr voraus, dass der Beamte, dessen Dienstverhältnis definitiv gestellt werden soll, bereits in die sein Dienstverhältnis bestimmende Verwendungsgruppe ernannt wurde.

§ 27 Abs. 1 BDG 1979 regelt aber nicht die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation des Erfordernisses einer erfolgreich absolvierten Grundausbildung als Voraussetzung für eine angestrebte Ernennung (hier: Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1).

Der Beschwerdeführer hätte sich aber (allenfalls) auf § 25 Abs. 2 und 3 BDG 1979 in der am geltenden Fassung berufen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zu dieser Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0224) und eine Klärung der hier strittigen vom Anstaltsleiter vergebenen "Hauspunkte", die unbestritten für die Zulassung zur Grundausbildung eine Rolle spielen, im Rahmen des Zulassungsverfahrens herbeiführen können. Das Zulassungsverfahren setzt aber im hier maßgebenden Fall nach § 25 Abs. 2 BDG 1979 in der am geltenden Fassung einen auf Zulassung gerichteten Antrag voraus, der im Zeitpunkt der Entscheidung der Dienstbehörde darüber noch aufrecht sein muss. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer aber bereits vor seinem Anbringen vom , das Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, seinen Antrag vom auf Zulassung für die Grundausbildung der Verwendungsgruppe E 1 im Justizwachdienst mit Schreiben vom zurückgezogen, worauf sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter anderem auch berufen hat.

Die Klärung der strittigen Vergabe der Hauspunkte durch den Anstaltsleiter konnte auch nicht zulässigerweise zum Gegenstand eines eigenen (Feststellungs)Verfahrens außerhalb des Zulassungsverfahrens nach § 25 Abs. 2 BDG 1979 idF vom gemacht werden. Ein solches (abgesondertes) Verfahren ist nicht ausdrücklich vorgesehen; es könnte auch nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf sein, der jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, wie das im Beschwerdefall jedenfalls zutrifft. Überdies wäre die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/12/0141, sowie vom , Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN).

Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abwies und damit die Zurückweisung des Anbringens des Beschwerdeführers vom als unzulässig bestätigte. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am