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VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227

VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
ÄrzteausbildungsO 1994;
ÄrzteG 1998 §14;
ÄrzteG 1998 §14a;
RS 1
Als Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat iSd § 14 ÄrzteG 1998 ist jener Staat anzusehen, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt. Weder die Bestimmungen des ÄrzteG 1998 noch die der Ärzte-Ausbildungsordnung beinhalten eine Regelung, die eine Grundlage für die Annahme böten, diese Begriffe seien in einem anderen Sinn zu verstehen.

Hier: Die Bfin hat sich nicht darauf berufen, estnische Staatsangehörige zu sein. (Die Bfin kam 1996 nach Österreich und ihr wurde mit Wirkung vom die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.) Estland ist daher nicht ihr Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat. Die Auffassung der Bfin, sie habe mit Vorlage der - estnischen - Bestätigung des Tervishoiuamet Health Care Board über ihre langjährige Tätigkeit als Fachärztin für Psychiatrie die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 14 ÄrzteG 1998 erfüllt, sind somit nicht zielführend und es kommt die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde ihrer Entscheidung § 14a ÄrzteG 1998 zu Grunde legte.
Normen
RS 2
Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, kann die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes stärker in den Vordergrund treten, als dies bei inlandsbezogenen Sachverhalten der Fall ist (vgl. hg. E vom , 2003/03/0035, mit weiterem Hinweis).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der DDr. L D in B, vertreten durch Mag. Thomas Lettau, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS4-SR-20/057-2005, betreffend Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten nach dem Ärztegesetz 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Eingangs ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/11/0133, hinzuweisen, mit welchem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Eintragung in die Ärzteliste abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Anrechnung ihrer im Ausland absolvierten ärztlichen Ausbildungs- bzw. Weiterbildungszeiten gemäß § 14 bzw. § 14a Ärztegesetz 1998 als Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Psychiatrie und Psychologie (Hauptfach Psychiatrie und Neurologie, Wahlnebenfach Narkologie) und verwies auf die von ihr in der ehemaligen UdSSR (Kasachischen SSR) absolvierten Ausbildungszeiten und im nunmehrigen Estland ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten, worüber sie Unterlagen vorlegte. Mit Bescheid vom wies die erstinstanzliche Behörde (die "Österreichische Ärztekammer") den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung der in den Jahren 1985 und 1986 absolvierten ärztlichen Ausbildung sowie der anschließenden Berufserfahrung auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt für Psychiatrie gemäß § 14a Ärztegesetz 1998 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen - zusammengefasst - ausgeführt, die Beschwerdeführerin, die seit dem Jahr 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und am das österreichische Doktorat der gesamten Heilkunde an der Universität Wien im Wege der Nostrifikation erworben habe, habe Unterlagen vorgelegt, auf deren Grundlage folgende Ausbildungszeiten zur Anrechnung vorlägen: Für die Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie 37 Monate Hauptfach Psychiatrie, 12 Monate Pflichtnebenfach Innere Medizin und 12 Monate Pflichtnebenfach Neurologie; für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin: 12 Monate Innere Medizin.

Die Interpretation des Begriffes "ärztliche Ausbildungszeiten" führe zu dem Ergebnis, dass das Ärztegesetz 1998 nur dann von ärztlichen Ausbildungen spreche, wenn diese Ausbildungszeiträume beträfen, die nach Erfüllung der allgemeinen und speziellen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 und 3 Ärztegesetz 1998 (u.a. Erlangung des Doktorats der gesamten Heilkunde) liegen. Der Begriff der ärztlichen Ausbildung im Zusammenhang mit den vor der Promotion zum Doktor der gesamten Heilkunde entfalteten Tätigkeiten sei dem Ärztegesetz 1998 fremd. Nur solche Ausbildungszeiten seien auf den vorgeschriebenen Ausbildungsturnus anrechenbar, die nach Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes zurückgelegt worden seien. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Anrechnung der im Rahmen des Medizinstudiums absolvierten Ausbildung - dies betreffe insbesondere die im Beilageblatt zum Diplom Nr. 241452 angeführten absolvierten Prüfungen - sei daher als präpromotionelle Ausbildung zu betrachten. Nach § 14a Ärztegesetz 1998 sei die beantragte Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten, die vor dem Zeitpunkt des Abschlusses der Fachrichtung Heilkunde an der staatlichen medizinischen Hochschule der Stadt Semipalatinsk () absolviert worden seien, mangels Vorliegens einer "ärztlichen Ausbildung" im Sinne des Ärztegesetzes 1998 unzulässig.

Auch aus den übrigen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen bzw. Ausbildungsnachweisen sei keine Grundlage für die Gleichwertigkeit der von ihr erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten mit einer in Österreich nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung absolvierten Ausbildung zu erkennen. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Parteiengehörs zur Ergänzung ihres Vorbringens bzw. zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert, in der Stellungnahme ihres Vertreters sei zwar die Vorlage weiterer Unterlagen angekündigt, eine Ergänzung jedoch bis zur Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde nicht vorgenommen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung nach Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1978 in die staatliche medizinische Hochschule der Stadt Semipalatinsk (ehemalige Kasachische SSR) eingetreten und habe im Jahr 1985 den vollständigen Lehrgang der genannten Hochschule in der Fachrichtung Heilkunde absolviert. Mit Beschluss der staatlichen Prüfungskommission vom sei der Beschwerdeführerin die Berufsbefähigung einer Ärztin zuerkannt worden. Vom bis habe die Beschwerdeführerin in der narkologischen Betreuungsstelle der medizinischen Hochschule Semipalatinsk eine Facharztausbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Narkologie absolviert. Mit Beschluss der Prüfungskommission vom sei der Beschwerdeführerin die Qualifikation einer Fachärztin für Psychiatrie und Narkologie zuerkannt worden. In Estland sei die Beschwerdeführerin in das estnische Ärzteregister eingetragen worden und sie sei in Estland berechtigt, als Fachärztin für Psychiatrie tätig zu sein. Vom bis sei die Beschwerdeführerin in Estland als Fachärztin für Psychiatrie tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Fortbildungsveranstaltungen besucht, unter anderem eine Fortbildungsveranstaltung in der ukrainischen Filiale von "Wostokin Westmore" Zentrum für Bioenergetik "Paracelsus" in den Bereichen Astrologie, Parapsychologie, Biolokation, Physiotherapie, Metalltherapie, Energobioinformatik, Physiognomik, Tiramentie und transzendentale Meditation. Die Beschwerdeführerin habe ferner eine Weiterbildungsveranstaltung in der "S.M. Kirow" Leningrader Hochschule für Ärzteweiterbildung im Bereich Psychotherapie in der Dauer von zwei Monaten besucht, ferner einen Fortbildungskurs im Bereich Neuro-Visualisierte Methoden an der Fakultät für die Fortbildung der Ärzte an der Universität von Tartu. Weiters besuchte sie Fortbildungsveranstaltungen an der Universität von Tartu in "Organisierung der psychischen Hilfe und die Neusystematik der psychischen Störungen".

Im Jahr 1996 sei die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen. Ihr sei mit Wirkung vom die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden und es seien mit Bescheid der medizinischen Fakultät der Universität Wien vom ihre in der UdSSR bzw. der Kasachischen SSR abgeschlossenen Diplome nostrifiziert und ihr der Titel Doktor der gesamten Heilkunde verliehen worden. Sie habe ihrem Antrag vom Dezember 2005 - näher angeführte - Unterlagen beigelegt. Zum Zweck der Beurteilung der Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung müsse geprüft werden, ob die im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten inhaltlich mit einer nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1998 absolvierten Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt für Psychiatrie und Narkologie vergleichbar seien, wobei eine nach Erwerb der ausländischen Berufsberechtigung gewonnene Berufserfahrung im Fach Psychiatrie und Narkologie zu berücksichtigen sei. Es hätte daher in einer detaillierten Darstellung der Nachweis der vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und erbrachten ärztlichen Leistungen im Fachgebiet Psychiatrie und den laut Ärzte-Ausbildungsordnung notwendigen Pflichtnebenfächern Innere Medizin und Neurologie erbracht werden müssen. Der Beschwerdeführerin sei Parteiengehör gewährt worden, wobei sie aufgefordert worden sei, weitere aussagekräftige Ausbildungsnachweise beizubringen. Derartige ergänzende die Ausbildungsinhalte im Detail beinhaltende Unterlagen seien jedoch nicht vorgelegt worden.

Zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit dem Hauptfach Psychiatrie seien Ausbildungsnachweise vorgelegt worden, die sich auf die Zeit vor dem Ausbildungsabschluss am bezögen. Aus einem weiteren vorgelegten Zeugnis und aus dem Arbeitsbuch sei gleichfalls kein Schluss für die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung zu ziehen. Gleiches gelte auch für die Bestätigung (Bescheinigung) der Leningrader Hochschule für Ärzteweiterbildung vom und für die Bescheinigung der Tartuer Universität vom . Auch zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit dem Pflichtnebenfach Innere Medizin, mit dem Pflichtnebenfach Neurologie und zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung betreffend die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin habe die Beschwerdeführerin weder ausreichendes Vorbringen erstattet noch hinreichende Unterlagen vorgelegt. Hervorzuheben sei, dass eine Anerkennung gemäß § 14a Ärztegesetz 1998 von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten nur dann möglich sei, wenn diese nach dem Abschluss des Studiums der gesamten Heilkunde erfolgt seien. Eine Anrechnung von Ausbildungszeiten im Laufe des Studiums reiche jedoch nicht aus, um die Erfordernisse des § 4 Abs. 2 und 3 Ärztegesetz 1998 zu erfüllen. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen könne eine Anerkennung der ausländischen Ausbildungszeiten gemäß § 14a Ärztegesetz 1998 nicht erfolgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Folgende Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2006 sind (auszugsweise) von Bedeutung:

"Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 93/16/EWG

§ 14. (1) Eine bereits abgeleistete und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis, belegte einschlägige fachärztliche Aus- oder Weiterbildungszeit von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit zur Gänze oder teilweise auf die für die Ausbildung zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen, soweit diese der in Österreich für das betreffende Sonderfach oder Additivfach vorgeschriebenen Ausbildungsdauer entspricht. Dabei sind auch ihre erworbene einschlägige Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstige fachärztliche Aus- oder Weiterbildung zu berücksichtigen. Überdies muss es sich um ein Diplom handeln, das nicht unter

Artikel 4 der Richtlinie 93/16/EWG fällt, oder das zwar in Artikel 4 der Richtlinie 93/16/EWG angeführt ist, aber im betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt wird.

(2) Der Antrag ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Die Österreichische Ärztekammer hat den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer seiner fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die Dauer der noch erforderlichen Ausbildung im angestrebten Sonderfach oder Additivfach gemäß den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung zu unterrichten. Dies hat anhand der vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung gemäß Abs. 1 zu erfolgen.

(3) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.

(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die Berufung an den Landeshauptmann jenes Bundeslandes offen, in dem der Antragsteller den Antrag im Wege der betreffenden Landesärztekammer eingebracht hat.

Anrechnung von sonstigen Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen

§ 14a. (1) Sofern § 14 nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

1. im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten,

2. im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,

3. in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,

... auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für

Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.

(2) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im Ausland absolvierte Prüfungen auf die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt anzurechnen.

(3) Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gleichwertig sind, wenn

1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 93/16/EWG und der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom S. 22, geregelten besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und

2. durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung gemäß § 24 geregelten Ziele der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erreicht werden.

(4) Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Facharzt gleichwertig sind, wenn

1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 93/16/EWG und der Richtlinie 2005/36/EG geregelten fachärztlichen Weiterbildung des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und

2. durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung gemäß § 24 geregelten Ziele der Ausbildung zum Facharzt erreicht werden.

(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1 oder 2 ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. ..."

Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung in der Fassung BGBl. Nr. 152/1994 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"...Ausbildung zum Facharzt

Sonderfächer

§ 20. (1) Die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Heilkunde möglich:

...

24.

Neurobiologie; ...

36.

Psychiatrie;

...

Dauer der Ausbildung

§ 21. (1) Wer die im § 3 des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Heilkunde als Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest sechs Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Facharzt) zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung zum Facharzt erfolgt im gewählten Sonderfach als Hauptfach sowie in weiteren Sonderfächern als Nebenfächer (Pflicht- und Wahlnebenfächer). Die Dauer der Ausbildung im Hauptfach, den Pflichtnebenfächern und den Wahlnebenfächern ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 43.

...

Anlage 36

PSYCHIATRIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Psychiatrie umfasst die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen Krankheiten oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1. Hauptfach:

Vier Jahre.

2. Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten oder Neurologie anzurechnen ist;

2.2. zwölf Monate Neurologie. ...

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

..."

Soweit die Beschwerdeführerin zunächst auf Grund einer "unzulässigen Begründung" des Bescheides erster Instanz die Unvoreingenommenheit des Organwalters der Behörde erster Instanz in Zweifel zieht und dessen Befangenheit behauptet, ist ihr zu entgegnen, dass sie keinerlei schlüssige Argumente aufzeigt, aus denen abzuleiten wäre, dass sich der Organwalter der Behörde erster Instanz nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten ließ, abgesehen davon, dass Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Bescheid der belangten Behörde und nicht das Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde bildet.

Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht § 14a Ärztegesetz 1998 anzuwenden sei, sondern § 14 leg. cit. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren erster Instanz den in § 14 Ärztegesetz 1998 verlangten Befähigungsnachweis, ausgestellt von den estnischen Behörden im Sinne des Art. 9a Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 93/16/EWG, vorgelegt, woraus hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin nach dem durchgehend knapp fünf Jahre als Fachärztin für Psychiatrie tätig gewesen sei, sodass der zu bescheinigende Sachverhalt erfüllt sei.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich § 14 Ärztegesetz 1998 darauf bezieht, dass eine bereits abgeleistete und durch ein von den zuständigen Behörden des "Heimat- oder Herkunftsstaates" ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis belegte einschlägige fachärztliche Aus- oder Weiterbildungszeit von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit zur Gänze oder teilweise auf die für die Ausbildung zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen ist, soweit diese der in Österreich für das betreffende Sonderfach oder Additivfach vorgeschriebenen Ausbildungsdauer entspricht.

Als Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat ist jener Staat anzusehen, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt. Weder die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 noch die der Ärzte-Ausbildungsordnung beinhalten eine Regelung, die eine Grundlage für die Annahme böten, diese Begriffe seien in einem anderen Sinn zu verstehen. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht darauf berufen, estnische Staatsangehörige zu sein. Estland ist daher nicht ihr Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe mit Vorlage der - estnischen - Bestätigung des Tervishoiuamet Health Care Board vom über ihre langjährige Tätigkeit als Fachärztin für Psychiatrie die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 14 Ärztegesetz 1998 erfüllt, sind somit nicht zielführend und es kommt die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung § 14a leg. cit. zu Grunde legte.

Nach § 14a Abs. 1 Z. 2 und 3 leg. cit. sind, sofern (wie hier) § 14 nicht zur Anwendung kommt, unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte ärztliche Aus- und Weiterbildungszeiten und in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zwecke des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Prüfungen auf die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt anzurechnen.

Mit Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten ärztlichen Aus- oder Weiterbildungszeiten bzw. im Ausland absolvierten Zeiten ärztlicher Tätigkeiten anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers zwar weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde der Ermittlungspflicht entbunden wäre; hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete sachverhaltsbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Haben Sachverhaltselemente allerdings ihre Wurzel im Ausland, so kann die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes stärker in den Vordergrund treten, als dies bei inlandsbezogenen Sachverhalten der Fall ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/03/0035, mit weiterem Hinweis).

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden und Unterlagen enthielten keine Details zu den konkreten Ausbildungsinhalten bzw. ärztlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Ausland. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass aus den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vorgelegten Urkunden und Unterlagen keine hinreichenden Schlüsse auf die von ihr erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zur Prüfung der Gleichwertigkeit gezogen werden konnten und sie daher die Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihres Vorbringens und zur Vorlage weiterer Unterlagen aufforderte. Die Beschwerdeführerin hat zwar weiteres Vorbringen erstattet, aber auch daraus ist für die inhaltliche Beurteilung der von ihr erworbenen Kenntnisse nichts zu gewinnen. Ihre Ankündigung, weitere Unterlagen vorzulegen, hat die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Damit fehlt es an einer Grundlage, um die Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 14a Abs. 1 leg. cit. überprüfen zu können.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde die vorgelegten Urkunden nur "beispielhaft" angeführt und sie "pauschal als unzureichend" beurteilt habe, weshalb die Beweiswürdigung mangelhaft und die Begründung unzureichend sei, lässt sie nicht erkennen, auf Grund welcher von ihr vorgelegten Urkunden und Unterlagen die belangte Behörde zu einem für sie günstigeren Ergebnis gelangen hätte müssen. Auch der vom Vertreter der Beschwerdeführerin in seinem an die erstinstanzliche Behörde gerichteten Schreiben (mail) vom genannte Auszug aus dem "Arbeitsbuch" nennt nur die Funktionen, in denen die Beschwerdeführerin tätig war und - was auch im mail vom erwähnt wird - die "Zeiten", in denen die Beschwerdeführerin tätig war, weist jedoch keine Details über diese Tätigkeiten auf und beantwortet insbesondere auch nicht die zuvor seitens der Behörde an die Beschwerdeführerin gerichteten Fragen über ihre Tätigkeit. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Beschwerdeführerin sei nicht "vernommen" worden, lässt nicht erkennen, inwieweit die Beschwerdeführerin bei einer mündlichen Einvernahme nähere Details hätte aufzeigen können, als in den ihr von der Behörde mehrfach abverlangten schriftlichen Stellungnahmen. Dass die Anfrage der belangten Behörde einen unklaren oder der Beschwerdeführerin nicht verständlichen Inhalt aufgewiesen hätten, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Damit zeigt sie die Relevanz des von ihr gerügten Verfahrensmangels nicht auf.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
ÄrzteausbildungsO 1994;
ÄrzteG 1998 §14;
ÄrzteG 1998 §14a;
AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110227.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAE-83052

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