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VwGH vom 27.05.2010, 2008/21/0338

VwGH vom 27.05.2010, 2008/21/0338

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef-Straße 42/Hauptstraße 35, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 317.695/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer kam erstmals am nach Österreich und stellte einen Asylantrag, der im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom abgewiesen wurde. In der Folge kehrte der Beschwerdeführer in den Kosovo zurück, gelangte aber (auf illegalem Weg) am wieder nach Österreich, wo er neuerlich einen erfolglos gebliebenen Asylantrag stellte. Dessen Abweisung durch das Bundesasylamt erfolgte Ende Februar 2002, die Bestätigung durch den unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom .

Im Zuge des danach geführten Ausweisungsverfahrens (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0173) stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer - unter erkennbarer Bezugnahme auf das Vorbringen im Schreiben vom zu seiner während des Aufenthalts in Österreich erlangten Integration - aus, "wegen Art. 8 MRK und § 66 FPG" sei sein Aufenthalt in Österreich "nicht illegal, sondern zulässig", weshalb "eine unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung (jetzt Aufenthaltstitel)" zu erteilen sei.

Diesen Antrag wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom - mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gemäß § 19 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zurück.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst kurz zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang wieder. Danach habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich einen Erstantrag auf Erteilung einer "unbeschränkten Aufenthaltsbewilligung" eingebracht, wobei der beabsichtigte Aufenthaltszweck nicht angegeben worden sei. Dazu führte die belangte Behörde rechtlich aus, gemäß § 19 Abs. 2 NAG sei im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser sei genau zu bezeichnen. Nicht zulässig seien Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach dem NAG. Mit einem (auf § 13 Abs. 3 AVG gegründeten und insbesondere die Aufforderung zur Vorlage bestimmter Urkunden enthaltenden) Verbesserungsauftrag der Erstbehörde vom sei daher dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht worden, dass der Beschwerdeführer die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtige und der Antrag deshalb als Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" nach § 41 NAG zu werten sei. "Weiters" (gemeint: mit weiterem Schreiben der Erstbehörde vom ) sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, der Behörde bekannt zu geben, welchen Aufenthaltszweck er nunmehr anstrebe.

Mit Schreiben vom sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieser Deutung des Antrags, nämlich als auf die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft " gerichtet, entgegen getreten. Mit weiterem Schreiben vom sei ergänzt worden, der Grund des Antrages ergäbe sich aus den bisherigen Anträgen. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben und hier seinen Lebensunterhalt verdienen. Er begehre daher eine Bewilligung für eine nicht bloß vorübergehende Niederlassung im Bundesgebiet.

Daraus folgerte die belangte Behörde, der beabsichtigte Aufenthaltszweck sei eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" sowie eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt". Da Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, nicht zulässig seien, sei der Antrag des Beschwerdeführers von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht zurückgewiesen worden, zumal dieser Mangel auch nach entsprechender Aufforderung nicht behoben worden sei. Auch in der Berufung, in der § 8 Abs. 1 Z 1 NAG und § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 NAG zitiert worden seien, habe sich der Beschwerdeführer nicht auf einen bestimmten Aufenthaltszweck festgelegt. Im Übrigen stünde § 21 Abs. 1 NAG (betreffend die Pflicht zur Auslandsantragstellung) der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der wiedergegebenen Begründung der belangten Behörde hält die Beschwerde entgegen, im Schreiben vom sei ausgeführt worden, dass sich der Antrag auf Art. 8 EMRK und die Judikatur des EGMR stütze. Der Beschwerdeführer habe somit eine "humanitäre Aufenthaltsbewilligung" begehrt und dies mit dem Hinweis auf die Judikatur des EGMR und des VfGH zu einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Art. 8 EMRK begründet. Im Schreiben vom habe er betont, dass sich der Grund des Antrages "aus den bisherigen Anträgen" ergebe: Er wolle in Österreich bleiben und (so wie derzeit bei einer näher bezeichneten Gesellschaft in Wien) seinen Lebensunterhalt verdienen. Er begehre daher eine Bewilligung für eine nicht bloß vorübergehende Niederlassung im Bundesgebiet. In der Berufung habe der Beschwerdeführer wiederum auf sein - am Maßstab der Judikatur des EGMR und des VfGH - sich aus Art. 8 EMRK ergebendes Aufenthaltsrecht verwiesen und den alleinigen Aufenthaltszweck, so wie seit neun Jahren weiter in Österreich bleiben und seinen Lebensunterhalt verdienen zu können, wiederholt. Auch in den weiteren, unter dem Gesichtspunkt des § 74 NAG und des § 21 Abs. 3 NAG erstatteten Beschwerdeausführungen rekurriert der Beschwerdeführer unter Darstellung der mittlerweile erlangten Integration in Österreich auf sein sich direkt aus Art. 8 EMRK ergebendes Aufenthaltsrecht.

Der belangten Behörde ist zwar insofern beizupflichten, dass der Beschwerdeführer den von ihm angestrebten Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich bezeichnet hat, wobei sich die diesbezügliche Pflicht aus § 19 Abs. 2 NAG iVm § 23 Abs. 1 NAG ableiten lässt (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0075). Ein darauf Bezug nehmender Auftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG wurde dem Beschwerdeführer aber nicht erteilt.

Trotzdem erweist sich die Antragszurückweisung als im Ergebnis zutreffend, weil der vom Beschwerdeführer mitgeteilte Aufenthaltszweck - Niederlassung in Österreich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - in Verbindung mit der Behauptung eines sich direkt aus Art. 8 EMRK ergebenden Aufenthaltsrechtes nur die Deutung zugelassen hätte, der Beschwerdeführer strebe die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels, nämlich einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 73 Abs. 1 und 2 NAG iVm § 72 Abs. 1 NAG, an. In diesem Sinn heißt es auch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe eine "humanitäre Aufenthaltsbewilligung" begehrt. Ein solcher Antrag nach den §§ 72 und 73 NAG in der hier maßgeblichen Stammfassung (vor der Änderung mit der am in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) war aber von vornherein unzulässig (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2008/21/0583, und Zlen. 2008/21/0591 bis 0594; siehe zuletzt auch die Erkenntnisse vom , Zl. 2009/21/0254, und vom , Zl. 2008/21/0440).

Somit erfolgte die von der Erstbehörde vorgenommene und von der belangte Behörde bestätigte Antragszurückweisung - im Ergebnis - im Einklang mit der (damaligen) Rechtslage, auf deren Basis der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist. Durch die auf einen anderen Grund gestützte Zurückweisung des gegenständlichen Antrages ist der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-83051