VwGH vom 16.03.2016, 2013/10/0062

VwGH vom 16.03.2016, 2013/10/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des G O in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Mag. Herbert Premur und Mag. Michael Seeber, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Pierlstraße 33, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS- 1545/15/2012, betreffend Mindestsicherung (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit für zu Recht bezogene Leistungen der sozialen Mindestsicherung für Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe die Sicherstellung auf einer näher bezeichneten Eigentumswohnung verfügt wurde (zweiter und dritter Spruchabschnitt des erstbehördlichen Bescheides), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Klagenfurt vom wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen der sozialen Mindestsicherung für Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 19.912,33 für den Zeitraum vom bis "rückzuerstatten oder dafür in Form einer Sicherstellung" auf seiner näher bezeichneten Eigentumswohnung in Klagenfurt "angemessenen Ersatz zu leisten" (erster Spruchabschnitt). Weiters wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, für die zu Recht bezogenen Leistungen der sozialen Mindestsicherung für Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 4.274,39 für den Zeitraum vom bis und EUR 1.932,-- für den Zeitraum vom bis sowie für Krankenhilfe in der Höhe von EUR 94.061,65 für den Zeitraum vom bis und EUR 983,18 für den Zeitraum vom bis "die Sicherstellung" auf seiner näher bezeichneten Eigentumswohnung in Klagenfurt vorzunehmen (zweiter und dritter Spruchabschnitt). Als Rechtsgrundlagen wurde die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 47, 54, 57, 59 und 87 sowie die Artikel II, III und IV des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes 2007 (K-MSG) sowie die §§ 1, 2 und 3 der Kärntner Mindeststandard-Verordnungen aus den Jahren 2008 bis 2011 angeführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom wurde eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Höhe der geleisteten Krankenhilfe für den Zeitraum vom bis EUR 90.864,-- betrage.

Begründend traf die belangte Behörde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - zusammengefasst folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, der österreichischer Staatsbürger und in Klagenfurt wohnhaft sei, habe erstmals im Jahr 2001 und sodann ab Jänner 2006 bis Juni 2011 einmalige Geldleistungen "im Rahmen der sozialen Mindestsicherung" beantragt. Er habe von Jänner 2006 bis Juni 2011 im Einzelnen aufgelistete "monatliche Einmalleistungen zum Lebensunterhalt" ausbezahlt erhalten, in Summe im Zeitraum vom bis EUR 26.118,72.

Weiters seien für den Beschwerdeführer von der Erstbehörde im Rahmen der Krankenhilfe im Zeitraum vom bis im Einzelnen aufgelistete Kosten übernommen worden, in Summe im Zeitraum vom bis EUR 90.864,-- und im Zeitraum vom 1. Jänner bis EUR 1.183,18.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Antragstellung vom auf Aufforderung der Behörde sein Scheidungsurteil vorgelegt und angegeben, dass er seiner geschiedenen Ehegattin gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei. Er sei bei seinen Vorsprachen bei der Behörde im Zuge der Antragstellungen gefragt worden, ob Vermögen oder Einkommen vorhanden sei; in den jeweiligen Niederschriften, die vom Beschwerdeführer unterfertigt worden seien, sei vermerkt worden, dass das nicht der Fall sei. Dem Beschwerdeführer sei bei jeder Gewährung einer Einmalleistung mit dem Bescheid ein Informationsblatt mitgegeben worden, in dem festgehalten sei, dass der Empfänger von Leistungen verpflichtet sei, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse binnen vier Wochen anzuzeigen.

Durch Übermittlung des Scheidungsvergleiches vom durch das Bezirksgericht Klagenfurt sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer einer näher bezeichneten Eigentumswohnung in Klagenfurt sei. Diese Wohnung sei zumindest ab 1988 vermietet gewesen, die Miete habe ab Jänner 2006 EUR 431,-- monatlich betragen. Der Mietvertrag sei durch den Vater des Beschwerdeführers als dessen Vertreter abgeschlossen worden, die Mieteinnahmen seien auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto überwiesen und vom Vater des Beschwerdeführers verwaltet worden. Mit den Mieteinnahmen sei auch ein Kredit, der durch die Eigentumswohnung besichert gewesen sei, getilgt worden; dieser Kredit sei im Dezember 2005 abbezahlt gewesen. Der Beschwerdeführer sei niemals unter Sachwalterschaft gestellt worden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom bis Mindestsicherungsleistungen im Betrag von EUR 26.118,72 bezogen, obwohl er Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung in Klagenfurt gewesen sei, für die eine monatliche Miete von EUR 431,-- lukriert worden sei. Der Beschwerdeführer habe Leistungen der sozialen Mindestsicherung durch bewusstes Verschweigen wesentlicher Tatsachen bzw. bewusst unwahre Angaben zu Unrecht in Anspruch genommen, dies - bei Berücksichtigung der genannten monatlichen Mieteinnahmen - im Zeitraum vom bis "in der Höhe von EUR 19.912,33". Den Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er seitens der Erstbehörde niemals danach gefragt worden sei, ob er über Vermögen bzw. Einkommen verfüge, bzw. er an die gegenständliche Eigentumswohnung nicht mehr gedacht habe, zumal diese von seinem Vater verwaltet worden sei, sei aus näher dargelegten Überlegungen nicht zu folgen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe die Mieteinnahmen nicht lukriert bzw. seien sie ihm nicht zur Verfügung gestanden, da das Konto, auf das diese geflossen seien, für ihn gesperrt gewesen sei, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht unter Sachwalterschaft gestanden sei. Er habe einen Anspruch auf die Mieteinnahmen gehabt, sodass er verpflichtet gewesen wäre, diese zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verwenden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei alkoholabhängig gewesen und habe deshalb keinen Zugriff auf sein Konto gehabt, sei dem entgegenzuhalten, dass nach den Angaben des vernommenen Amtsarztes keine Verdachtsmomente für eine Alkoholabhängigkeit vorgelegen hätten; selbst wenn man aber - den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen folgend - von einer solchen Abhängigkeit ausgehen wollte, sei der Beschwerdeführer nicht unter Sachwalterschaft gestanden, sodass er die Mieteinnahmen für die Bestreitung des Lebensunterhaltes verwenden hätte müssen.

Der Beschwerdeführer habe demnach im Zeitraum vom bis Leistungen aus der sozialen Mindestsicherung in der Höhe von EUR 19.912,33 unrechtmäßig bezogen, sodass diese gemäß § 59 Abs. 3 K-MSG "zurückzuerstatten sind oder hiefür angemessener Ersatz zu leisten ist".

Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus Leistungen der sozialen Mindestsicherung für Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 4.274,39 für den Zeitraum vom bis und EUR 1.932,-- für den Zeitraum vom bis sowie für Krankenhilfe in der Höhe von EUR 90.864,-- für den Zeitraum vom bis und EUR 983,18 für den Zeitraum vom bis bezogen, wofür von ihm gemäß § 6 Abs. 7 K-MSG (idF LGBl. Nr. 15/2007) bzw. § 6 Abs. 8 K-MSG (idF LGBl. Nr. 96/2010) eine Sicherheitsleistung begehrt werden könne, wenn Vermögen vorhanden sei, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar sei und die gegenständlichen Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen worden seien. Beide Voraussetzungen lägen im Beschwerdefall vor. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass es denkunmöglich sei, dass er für zu Recht bezogene Leistungen eine Sicherstellung zu leisten habe, sei "auf den Inhalt" des § 6 Abs. 7 K-MSG (idF LGBl. Nr. 15/2007) bzw. des § 6 Abs. 8 K-MSG (idF LGBl. Nr. 96/2010) zu verweisen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er dauerhaft arbeitsunfähig und daher auf die Mieteinnahmen aus der Eigentumswohnung angewiesen sei, sodass es unbillig sei, diese Wohnung zur Abgeltung der berechtigten Rückforderungsansprüche zu verwerten, und er damit offenbar auf das Vorliegen einer besonderen sozialen Härte hinweise, so gehe dies ins Leere, da dem Beschwerdeführer aufgetragen worden sei, eine Sicherstellung der gegenständlichen Beträge durch die in seinem Eigentum stehende Wohnung vorzunehmen, um die "gegenständlichen Ansprüche" im Falle der Verwertung zu sichern. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass er der Behörde signalisiert habe, den gegenständlichen Betrag in monatlichen Raten zu leisten, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Höhe der im Bescheid der Erstbehörde angeführten Beträge bestritten und eine Sicherstellung der geforderten Beträge abgelehnt habe, sodass ein Vergleich nicht zustande gekommen sei. Darüber hinaus beziehe sich § 49 Abs. 3 K-MSG auf die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß §§ 47 und 48 K-MSG, nicht aber auf Ansprüche gemäß § 59 K-MSG. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

1.2. Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007 idF LGBl. Nr. 112/2012 (K-MSG), lautet auszugsweise:

" § 5

Subsidiarität, Leistungen Dritter

Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. ...

§ 6

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

(1) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Abs. 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Abs. 7) der Hilfe suchenden Person.

...

(8) Hat die Hilfe suchende Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so können Dauerleistungen der sozialen Mindestsicherung von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach §§ 12, 12a und 14 darf erst sichergestellt werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug sozialer Mindestsicherung liegen. In diesen Fällen umfasst die Sicherstellung auch die Ersatzansprüche für jene Leistungen, die für die Berechnung der Frist maßgeblich sind und gemäß § 49 Abs. 1 geltend gemacht werden dürfen.

...

§ 9

Leistungsformen

(1) Als Leistungen sozialer Mindestsicherung kommen persönliche Hilfe, Geldleistungen und Sachleistungen in Betracht.

...

(3) Als Geld- oder Sachleistungen zur sozialen Mindestsicherung kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht.

...

§ 12

Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt, Mindeststandards

(1) Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(2) Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. ...

Kostenersatz

§ 47

Ersatz durch ehemalige Empfänger

sozialer Mindestsicherung

(1) Ehemalige Empfänger von Dauerleistungen (§ 9 Abs. 3) sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit

a) verwertbares Vermögen vor oder während der Inanspruchnahme der Leistung sichergestellt wurde, oder

b) sie ein solches innerhalb von drei Jahren nach Ende der Leistung erworben haben und dieses nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, oder

c) nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen hatten oder nach wie vor haben.

...

§ 49

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Ersatzansprüche gemäß §§ 47 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 und 48 Abs. 1, 4 und 7 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem soziale Mindestsicherung geleistet wurde; wurde verwertbares Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, so endet die Frist drei Jahre nach der Schenkung oder Übertragung. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs. 8 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

...

(3) Die Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 8 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Mindestsicherungsempfängers oder seiner erbberechtigten Kinder, seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners oder seiner Eltern nicht gefährdet wird.

(4) Über Ersatzansprüche nach §§ 47 und 48 kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen einen Vergleich abschließen, dem die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(5) Ersatzansprüche nach §§ 47 und 48 sind, wenn kein Vergleich zustande kommt, im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

...

§ 58

Berufungsverfahren

...

(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

§ 59

Neubemessung, Anzeige- und Rückerstattungspflicht, Einstellung

...

(3) Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Behörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung in erster Instanz zuständig gewesen ist.

(4) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg sozialer Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

..."

2.1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, § 91 Abs. 5 des Klagenfurter Stadtrechts 1998 sehe vor, dass gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt sei, die Berufung an die Landesregierung offen stehe. § 58 Abs. 3 K-MSG in der seit geltenden Fassung sehe lediglich vor, dass über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung der Unabhängige Verwaltungssenat entscheide. Im Beschwerdefall liege aber keine erstinstanzliche Entscheidung der Landesregierung vor. Die belangte Behörde sei daher unzuständig gewesen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

§ 91 Abs. 5 des Klagenfurter Stadtrechts 1998 normiert einen Instanzenzug an die Landesregierung gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches, "soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist". Diese Bestimmung wurde nach der Wiederverlautbarung mit LGBl. Nr. 70/1998 nicht geändert.

Mit der Novellierung des § 2 Kärntner Verwaltungssenatsgesetz (K-UVSG) durch LGBl. Nr. 51/2003 wurde (u.a.) vorgesehen, dass der Verwaltungssenat über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz, die auf Grund von Landesgesetzen erlassen wurden, erkennt, sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist (lit. c).

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Zl.-2V-LG-663/24- 2003) führen dazu Folgendes aus:

"Der Entwurf (sieht) in Ergänzung des bisherigen Aufgabenkataloges, wie er in § 2 des Verwaltungssenat(sgesetz)es festgeschrieben ist, in einer neu eingefügten lit. c vor, dass er auch über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz, die auf Grund von Landesgesetzen erlassen wurden, erkennt, sofern nicht durch das jeweilige Materiengesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist. Diese Zuständigkeitszuordnung wird damit nur dann wirksam, wenn in den maßgeblichen Materiengesetzen keine spezifische Festlegung über die Berufungszuständigkeit vorgesehen ist. Damit wird für jene Verwaltungsmaterien, wo eine Aufrechterhaltung der bisherigen Berufungszuständigkeit der Landesregierung oder einer sonstigen Sonderinstanz gewünscht wird und zulässig ist, die Möglichkeit offen gehalten, spezielle Sonderregelungen zu treffen.

...

Zu Z 1 (§ 2):

Mit der in dieser Bestimmung neu eingefügten lit. c wird eine generelle Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über alle Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz geschaffen, soferne nicht im Rahmen der Anordnungen im jeweiligen Materiengesetz etwas anderes bestimmt ist. Um die Auswirkungen dieser subsidiären Allzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen in Landesangelegenheiten offenzulegen, ist in der Beilage zu den Erläuterungen eine Auflistung der davon betroffenen Entscheidungszuständigkeiten enthalten.

..."

Die - zeitlich spätere - Bestimmung des § 2 lit. c K-UVSG stellt demnach eine gesetzlich vorgesehene Abweichung im Sinne des § 91 Abs. 5 des Klagenfurter Stadtrechts 1998 gegenüber dem dort vorgesehenen Instanzenzug dar. Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Materialien bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Gesetzgeber eine von § 2 lit. c K-UVSG abweichende Zuständigkeitsregelung dem Materiengesetzgeber vorbehalten wollte. Hinweise darauf, dass eine in Geltung stehende, von § 2 lit. c K-UVSG abweichende Zuständigkeitsregelung im Klagenfurter Stadtrecht 1998 aufrechterhalten hätte werden sollen, sind demgegenüber - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der in den Materialien genannten Beilage zu den Erläuterungen das Klagenfurter Stadtrecht 1998 keine Erwähnung findet - nicht ersichtlich. Davon ausgehend war die belangte Behörde aber entgegen der Beschwerdeansicht zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Klagenfurt vom zuständig.

2.2. Die Beschwerde wendet gegen die auferlegte Verpflichtung, die zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen der sozialen Mindestsicherung für Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 19.912,33 für den Zeitraum vom bis "rückzuerstatten oder dafür in Form einer Sicherstellung" auf einer näher bezeichneten Eigentumswohnung in Klagenfurt "angemessenen Ersatz zu leisten", im Wesentlichen ein, der Beschwerdeführer, der als dauerhaft arbeitsunfähig gelte, verfüge über keine andere Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, als die in Rede stehende Eigentumswohnung zu vermieten. Das Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers werde derzeit zwar im Familienverband gedeckt, dies sei aber "naturgemäß mit entsprechenden Unsicherheiten verbunden". Zudem müsse er zur Sicherung seiner Pensionsberechtigung für seine Pensionsversicherungsbeiträge aufkommen. Aus diesem Grund sei es unbillig, die Eigentumswohnung zu verwerten oder eine Rückzahlung "in einem wirtschaftlich nicht vertretbaren und unrealistischem Maße" zu verfügen. Die belangte Behörde hätte daher nach § 59 Abs. 3 K-MSG eine angemessene Ersatzleistung in Form einer leistbaren bzw. realistischen, zumindest teilweisen Rückerstattung vorsehen bzw. nach § 59 Abs. 4 K-MSG eine Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligen bzw. die Rückerstattung ganz oder teilweise nachsehen müssen, um dem Beschwerdeführer künftig eine wirtschaftliche Basis für seine Existenz zu belassen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerde bestreitet weder, dass der Beschwerdeführer im Sinn des § 59 Abs. 3 erster Satz K-MSG Leistungen der sozialen Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch genommen hat, noch wendet sie sich gegen die von der belangten Behörde angenommene Höhe dieser zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen. Dass die insofern vorgenommene Auferlegung zweier bloß alternativ zu erfüllender Leistungsverpflichtungen (Rückerstattung eines Betrages von EUR 19.912,33 oder Einräumung einer Sicherstellung hinsichtlich dieses Betrages auf der in Rede stehenden Eigentumswohnung in Klagenfurt) unzulässig wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Verletzung in Rechten wegen der Unterlassung der Setzung einer Leistungsfrist wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

Davon ausgehend wird mit dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen eine Verletzung in Rechten nach § 59 Abs. 3 und 4 K-MSG aber nicht dargetan, steht es dem Beschwerdeführer doch frei, seiner insofern auferlegten Leistungspflicht aus dem angefochtenen Bescheid dadurch nachzukommen, dass eine - bloße - Sicherstellung auf der in Rede stehenden Eigentumswohnung in Klagenfurt vorgenommen wird.

2.3. Die Beschwerde wendet gegen die auferlegte Verpflichtung, "die Sicherstellung" auf einer näher bezeichneten Eigentumswohnung in Klagenfurt "für die zu Recht bezogenen Leistungen der sozialen Mindestsicherung" für Hilfe zum Lebensunterhalt sowie für Krankenhilfe vorzunehmen, ein, die belangte Behörde stütze sich irrigerweise auf § 6 Abs. 8 K-MSG, da diese Bestimmung nur bei der Gewährung von Dauerleistungen - die im gegenständlichen Fall nicht gewährt worden seien - anzuwenden sei und ihrem Wortlaut nach nur so verstanden werden könne, dass diese Frage "vor Gewährung der Mindestsicherung geprüft" werde. Eine Besicherung von Rückforderungsansprüchen sei durch den Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckt.

Damit ist die Beschwerde allerdings im Recht:

Nach § 6 Abs. 8 erster Satz K-MSG können Dauerleistungen der sozialen Mindestsicherung von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn die Hilfe suchende Person Vermögen hat, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Nach § 6 Abs. 8 zweiter Satz-K MSG darf bei Leistungen nach §§ 12, 12a und 14 erst sichergestellt werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug sozialer Mindestsicherung liegen. Nach § 6 Abs. 8 dritter Satz K-MSG umfasst in diesen Fällen die Sicherstellung auch die Ersatzansprüche für jene Leistungen, die für die Berechnung der Frist maßgeblich sind und gemäß § 49 Abs. 1 geltend gemacht werden dürfen.

Schon dem Wortlaut nach stellt § 6 Abs. 8 erster Satz K-MSG darauf ab, dass die Gewährung von Dauerleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches "abhängig gemacht werden" kann. Für die in § 6 Abs. 8 zweiter Satz K-MSG genannten Leistungen wird diese Sicherstellung zudem dahin eingeschränkt, dass sie erst dann vorgenommen werden darf, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug sozialer Mindestsicherung liegen. Nur im zuletzt genannten Fall umfasst die Sicherstellung nach § 6 Abs. 8 dritter Satz K-MSG auch die Ersatzansprüche für jene (in der Vergangenheit bezogenen) Leistungen, die für die Berechnung der Frist maßgeblich sind und gemäß § 49 Abs. 1 leg. cit. geltend gemacht werden dürfen.

Nach dieser Bestimmung kann die Behörde somit, falls die Hilfe suchende Person Vermögen hat, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Sicherstellung des Ersatzanspruches - etwa durch Einräumung einer Höchstbetragshypothek - verlangen und im Fall der Weigerung die Gewährung von Dauerleistungen der sozialen Mindestsicherung ablehnen (bzw. im Falle der Zustimmung nach Maßgabe des § 6 Abs. 8 dritter Satz K-MSG auch in der Vergangenheit bezogene Leistungen in die Sicherstellung einbeziehen). Für eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung für in der Vergangenheit bezogene Mindestsicherungsleistungen bietet § 6 Abs. 8 K-MSG hingegen keine Rechtsgrundlage (siehe zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG vor der Novellierung durch LGBl. 9800-8 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0286, sowie zu dieser Bestimmung nach der genannten Novellierung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0098). Die belangte Behörde hat insofern die Rechtslage verkannt.

3. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit damit für zu Recht bezogene Leistungen der sozialen Mindestsicherung für Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe die Sicherstellung auf einer näher bezeichneten Eigentumswohnung verfügt wurde (zweiter und dritter Spruchabschnitt des erstbehördlichen Bescheides), gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am