VwGH vom 20.05.2015, 2013/10/0060
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Dr. Rigler als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des F K in N, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-14.555/17, betreffend naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom , Zl. 2- 4177/11-2010-N, wurde dem Beschwerdeführer die Durchführung von nachstehenden Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 17 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 auf näher bezeichneten Grundstücken aufgetragen:
"1. Es darf kein weiteres Material mehr zugeführt und deponiert werden.
2. Anschließend ist der abgeschobene Oberboden wieder lagerichtig aufzutragen und entsprechend den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Grünland zu rekultivieren.
3. Das restliche bzw. ein Teil des restlichen Materials muss so verteilt werden, dass sich ab der östlichen Grundgrenze der Gp. 1146 KG S. bis zur Linie a (siehe Orthofoto) hin eine Senke ausbildet, die an ihrem tiefsten Punkt mindestens 1,5 m unterhalb der bestehenden südlichen Böschungskante liegt. Dabei ist darauf zu achten, dass kein drainagierendes, sprich grobkörniges Material, sondern ausschließlich stark schluffiges bis lehmiges Material verwendet wird.
4. Nach der Ausformung der Senke muss die abgezogene Grasnarbe der ehemaligen Feuchtwiese wieder lagerichtig aufgebracht werden.
5. Verbleibende Vegetationswunden müssen mit standortgerechtem Saatgut (Sauergrasmischung) eingesät werden.
6. Für die Überprüfbarkeit muss eine Fotodokumentation der einzelnen Schritte (Materialverteilung, Detailaufnahme des Materials, Auftrag der Grasnarbe, Saatgut etc.) erstellt werden. Diese ist nach Abschluss der Arbeiten unaufgefordert der Behörde zu übermitteln.
7. Die Schüttung für die Zufahrt zur Grundparzelle 1146 auf der Grundparzelle 825/2 parallel zur Grundparzelle 824/2, alle KG S., ist zu entfernen und dem ursprünglichen Zustand wieder zuzuführen. Der für die Zufahrt verwendete Beton- bzw. Ziegelbruch auf der Gp. 825/2 KG S. ist zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
8. Mit dem bereits vorhandenen Material ist das Gelände wie folgt auszugestalten:
8.1. Die Geländekante zwischen Grundparzelle 1146 und 1145, beide KG S., kann, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, flach abgeböscht werden.
8.2. Ausgehend von den bei dem im Zuge des Lokalaugenscheins fixierten Holzpflöcken ist das Gelände mit einem Gefälle nach Nordwesten hin abzuböschen und zwar derart, dass sich ein gleichmäßiges Gefälle vom nördlichen Pflock zum bestehenden Gelände auf der Grundparzelle 1146 im Bereich des Anschlusses zu den Grundparzellen 823/2 und 824/2, alle KG S., ergibt. Selbiges gilt für die Verbindung zwischen dem südlich fixierten Pflock zum ursprünglichen Gelände im nördlichen Bereich der Grundparzelle 1146, KG S.
8.3. Nach Osten hin kann der Geländeausgleich derart erfolgen, dass eine flache Mulde verbleibt. Ein Höhenunterschied muss mindestens 1,0 m betragen.
8.4. Insgesamt ist die Schüttung derart auszuführen, dass eine Mulde entsprechend dem ursprünglichen Gelände wieder entsteht. Dies bedeutet, dass ein Großteil des bereits geschütteten Materials in den östlichen Bereich der Grundparzelle 1146, KG S., umgelagert werden muss.
8.5. Entlang der Grundparzelle 824/2 und auch im Grenzbereich zur Grundparzelle 825/2 und Grundparzelle 823/2, KG S., darf parallel zur Grundstücksgrenze auf einer Breite von 2,0 m keine Geländeveränderung durchgeführt werden, um eine stärkere Gefährdung der Grundstücke zu unterbinden.
9. Die Wiederherstellungsmaßnahmen müssen bis spätestens abgeschlossen sein."
Nach den Darlegungen des angefochtenen Bescheides habe in der Folge ein aufgrund einer Anzeige durchgeführter Ortsaugenschein des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und eines Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung ergeben, dass weiteres Material deponiert worden sei, sowie, dass die oben zitierten Auflagen nicht erfüllt worden seien.
Mit Bescheid der BH vom , Zl. 2-4177/39-2010, wurde dem Beschwerdeführer abermals der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bis zum und die Durchführung näher bezeichneter Maßnahmen erteilt. Über Berufung des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die BH zurückverwiesen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die BH mit Datum vom , Zl. 2-4177/45-2010-N, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bis zum und ordnete die Durchführung folgender Maßnahmen an:
"1. Die auf der Gp. X, KG S., Eigentümerin L.K., vertreten durch F.K., seit dem zugeführten und deponierten 30 Wagenladungen - dies entspricht 720 t bzw. 420 m3 Aushubmaterial - sind auf eigene Kosten zu entfernen.
2. Die ordnungsgemäße Durchführung ist der entscheidenden Behörde mit einer Entsorgungsbestätigung über die 30 Wagenladungen - dies entspricht 720 t bzw. 420 m3 Aushubmaterial - sowie einer Lichtbilddokumentation über die getätigten Ausführungen nachzuweisen."
Auch dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom , Zl. 2-4177/45-2010-N, als unbegründet mit der Maßgabe ab, dass der Spruch nunmehr zu lauten habe:
"Gemäß § 17 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 94/2012, wird (dem Beschwerdeführer), ...., als Veranlasser, die Entfernung des nach Erlassung des Bescheides der BH vom , Zl. 2-4177/11-2010-N, nämlich am und am , zusätzlich auf Gst. Nr. X, GB S., eingebauten Aushubmaterials im Ausmaß von 637,5 t (das entspricht 375 m3) zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bis spätestens auf seine Kosten aufgetragen. Der BH ..., ist die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahme bis spätestens mit einer Entsorgungsbestätigung und einer Lichtbilddokumentation über die getätigten Ausführungen nachzuweisen."
In der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idgF, lauten wie folgt:
"§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, |
b) | ihr Erholungswert, |
c) | der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und |
d) | ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt |
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. | |
... | |
§ 3 | |
Begriffsbestimmungen | |
... |
(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
...
§ 9
Schutz von Feuchtgebieten
In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Einbringen von Material;
…
e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
...
§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
(2) Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
a) die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und
b) die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden."
Dem angefochtenen Bescheid liegt zunächst die Auffassung zugrunde, dass der Bescheid der BH vom , Zl. 2- 4177/11-2010-N, in Rechtskraft erwachsen sei, sowie, dass der Beschwerdeführer entgegen der darin enthaltenen Anordnung, dass kein weiteres Material mehr auf die gegenständlichen Grundstücke zugeführt und deponiert werden dürfe, weiteres zusätzliches Material in einem Feuchtgebiet einbauen habe lassen. Es handle sich daher um eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 9 lit. a und e TNSchG 2005, die jedoch ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erfolgt sei. Dem Veranlasser dieser Maßnahme sei daher gemäß § 17 Abs. 1 TNSchG 2005 die weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen und die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen gewesen.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid des Weiteren aus, dass nach der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0051) "veranlassen" im Sinne des § 17 Abs. 1 TNSchG 2005 eine Form der Ausführung des Vorhabens darstelle, die von jedem verwirklicht werde, der aktiv zur Ausführung dieses Vorhabens beigetragen habe. Es sei daher nicht nur der "primäre" Auftraggeber ein möglicher Adressat eines Auftrages gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit., sondern auch jener, der in diesem Sinne einen Anlass zur Ausführung des Vorhabens gegeben habe. Der Beschwerdeführer, der in seiner Berufung vorgebracht habe, den Auftrag lediglich zur Herstellung des Zustandes laut dem Bescheid der BH Innsbruck vom , Zl. 24177/11-2010-N erteilt und zusätzliche Schüttungen ausdrücklich untersagt zu haben, sei dennoch als "Veranlasser" im Sinne der vorzitierten Bestimmung anzusehen, weil er, so die Feststellungen des angefochtenen Bescheides, B.K. den Auftrag zum Einbau auch des zusätzlichen Aushubmaterials erteilt habe. Der Beschwerdeführer habe sohin veranlasst, dass ein bewilligungspflichtiges Vorhaben in einem Feuchtgebiet ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt worden sei. Zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, nämlich des Zustandes laut Bescheid der BH vom , Zl. 2-4177/11-2010-N, sei es erforderlich, dass das Aushubmaterial in näher bezeichneter Menge wieder entfernt werde.
In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass weder die Erst- noch die Berufungsbehörde Feststellungen zur Situierung des Grundstückes außerhalb einer geschlossenen Ortschaft getroffen hätten, was aber für die Anwendbarkeit des § 9 TNSchG 2005 tatbestandsmäßige Voraussetzung gewesen wäre.
Hierzu ist festzuhalten, sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das gegenständliche Grundstück außerhalb einer "geschlossenen Ortschaft" gelegen sei, sondern vielmehr die Situierung des Grundstückes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen vorausgesetzt hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer die Lage des verfahrensgegenständlichen Grundstückes außerhalb des Ortsgebietes im gesamten Verwaltungsverfahren nie in Frage gestellt, auch nicht dann, als dies dem erstinstanzlichen, rechtskräftigen Bescheid der BH Innsbruck vom , Zl. 2-4177/11-2010-N, zugrunde gelegt worden war. Der Beschwerdeführer hat weder im Zuge des Verwaltungsverfahrens, noch in seiner Beschwerde konkret behauptet, dass das Grundstück innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen sei. Dazu kommt, das die dem Bescheid zu Grunde liegende Auffassung, das Grundstück sei außerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegen, nach den im Verwaltungsakt einliegenden Aufnahmen aus der "Digitalen Katastralmappe des Landes Tirol" vom nicht unbegründet erscheint.
Des Weiteren führt die Beschwerde ins Treffen, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer habe B.K. damit beauftragt, zusätzliches Aushubmaterial auf dem Grundstück einzubauen, in den Beweisergebnissen keine Deckung finde.
Hierzu ist zunächst auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen darf, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er erkennende Behörde gewesen. Er darf vielmehr die Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an den Denkgesetzen und an menschlichem Erfahrungsgut, überprüfen. Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hierbei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz. Dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen mit einigen Beweisergebnissen in Widerspruch stehen können, liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, die dann unbedenklich im Sinne der Schlüssigkeit ist, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen in der oben dargestellten Weise auseinander gesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0193).
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt - unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ermittelt. Sie hat insbesondere den die Erdarbeiten am gegenständlichen Grundstück durchführenden Baggerführer im Rahmen der Berufungsverhandlung einvernommen, der - ebenso wie bei seiner Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren - bestätigte, dass der Beschwerdeführer ihm vor Ort die konkreten Arbeitsanweisungen zum Einbau des zusätzlichen Erdmaterials gegeben habe. Unter Einbeziehung der weiteren Beweismittel, nämlich der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung, der im Akt inliegenden Stellungnahmen und Aussagen des Beschwerdeführers selbst, von Aktenvermerken der erstinstanzlichen Behörde und eines Polizeiorganes sowie aufgrund von Mitteilungen des angrenzenden Nachbarn, gelangte die belangte Behörde in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als "Veranlasser" der Erdarbeiten anzusehen ist. Sie hat sich im angefochtenen Bescheid auch mit der in der Berufungsverhandlung getätigten Aussage des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, dass er am nicht vor Ort gewesen, sondern erst am Abend zum gegenständlichen Grundstück hinzugekommen sei. Die belangte Behörde ist jedoch angesichts des dieser Aussage widersprechenden Akteninhaltes (eigene Aussage des Beschwerdeführers vom , Aufzeichnungen und Aussagen der Polizisten und des Nachbarn) schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis belangt, dass der Beschwerdeführer - wenn möglicherweise auch nicht alleine - den Auftrag für den Einbau des zusätzlichen Erdmaterials gegeben habe.
Darüber hinaus moniert der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, die von ihr geladenen, aber zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Zeugen A.F. und C.F. einzuvernehmen, obwohl diese zum Ablauf von zusätzlichen Erdschüttungen, insbesondere jener am , als Ausführende hätten Auskunft darüber geben können, dass der Beschwerdeführer die Lieferung zusätzlicher Schüttungen und deren Einbau untersagt habe.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keinen Verfahrensmangel auf. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Verwaltungsakten die Einvernahme dieser Zeugen im Zuge des gesamten Verfahrens nicht beantragt hat. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun erstmals geltend macht, eine Einvernahme der Zeugen A.F. und C.F. hätte ergeben, dass er ihnen als "Ausführende" zusätzliche Schüttungen untersagt habe, so ist dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid darauf gestützt hat, der Beschwerdeführer habe B.K. den Auftrag erteilt, das Aushubmaterial einzubauen; die Frage, ob der Beschwerdeführer auch die Anlieferung des Materials veranlasst habe, könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Der angefochtene Bescheid beruht daher nicht auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe A.F. und C. F. mit der Anlieferung oder dem Einbau von Schüttmaterial beauftragt. Die Einvernahme von A.F. und C.F. als Zeugen zur Frage, ob der Beschwerdeführer ihnen gegenüber die Anlieferung oder den Einbau von Schüttmaterial untersagt habe, vermag daher zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Beschwerdeführer B.K. den Auftrag erteilt hatte, Aushubmaterial einzubauen, nichts beizutragen. Schon aus diesem Grund wird mit diesem - erstmals in der Beschwerde erstatteten - Vorbringen nicht aufgezeigt, dass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt das Ergebnis eines mangelhaften Verfahrens wäre.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
OAAAE-83041