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VwGH vom 21.03.2013, 2013/10/0040

VwGH vom 21.03.2013, 2013/10/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des R P in Innsbruck, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 11, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Va-459- 6405/1/79, betreffend Kostenbeitrag für Rehabilitationsmaßnahmen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom hat die Tiroler Landesregierung den Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983 idF LGBl. Nr. 100/2010 (TRG), verpflichtet, für seine Unterbringung in einem Wohnheim der Lebenshilfe im Zeitraum vom bis einen einmaligen Kostenbeitrag aus seinem Vermögen in der Höhe von EUR 32.340,92 zu leisten.

Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zahlung - bei Unterfertigung des einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Zessionsvertrages innerhalb von zwei Monaten - durch Zession der Forderungen des Beschwerdeführers aus gebundenen Sparbüchern zu erfolgen habe und bis zum Ende der Bindungsfrist gestundet werde. Andernfalls werde der Kostenbeitrag sofort fällig.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie mit Bescheid vom die Tragung der Kosten für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Wohnheim der Lebenshilfe Tirol für den Zeitraum von bis übernommen habe. Dem Beschwerdeführer sei ein monatlicher Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 667,08 (70 % der Pension und 80 % des Pflegegeldes) vorgeschrieben worden.

Im August 2010 sei durch ein bezirksgerichtliches Protokoll hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über - im Einzelnen aufgelistete - Sparbücher, ein Wertpapierdepot und ein Bankkonto im Gesamtwert von EUR 42.340,92 verfüge.

Wie dem Beschwerdeführer bereits in früheren Schreiben dargelegt worden sei, habe der Mensch mit Behinderung gemäß § 20 Abs. 1 TRG entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land einen Beitrag zu den Kosten der gewährten Rehabilitationsmaßnahme zu leisten. Der Begriff "wirtschaftliche Verhältnisse" umfasse einerseits das monatliche Einkommen und andererseits das im Lauf der Zeit erworbene Vermögen.

Vom Land Tirol seien für die Unterbringung des Beschwerdeführers im Wohnheim der Lebenshilfe im gegenständlichen Zeitraum von 1. Jänner bis Ausgaben von insgesamt EUR 59.619,34 getätigt worden. Dem stünden die Einnahmen von insgesamt EUR 7.729,91 gegenüber. Der ungedeckte Kostenanteil betrage somit EUR 51.889,43.

Der vorgeschriebene Kostenbeitrag von EUR 32.340,92 errechne sich aus dem festgestellten Vermögen des Beschwerdeführers abzüglich eines Betrages von EUR 10.000,--. Da der Beschwerdeführer eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehme, sei diese Rücklage für Kleidung, Hygieneartikel, aber auch für eventuelle Begräbniskosten als ausreichend anzusehen.

Dem (damaligen) Sachwalter des Beschwerdeführers sei die beabsichtigte Vorschreibung eines einmaligen Kostenbeitrages aus dem Vermögen zur Kenntnis gebracht worden. Er habe dazu angegeben, dass die Sparbücher bis Ende Februar 2013 gebunden seien, und ersucht, mit Bescheid zu entscheiden.

Die angeordnete Zahlung durch Zession und Stundung bis zum Ablauf der Bindungsfrist der Sparbücher verfolge den Zweck, einen unnötigen Wertverlust durch vorzeitige Auflösung zu verhindern. Ein über den zedierten Betrag hinausgehender Erlös der Sparbücher bleibe im Verfügungsbereich des Beschwerdeführers.

Die vom Beschwerdeführer dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom , B 500/11, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983 in der Fassung LGBl. Nr. 100/2010 (TRG), hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 20

Kostenbeitrag

(1) Der Behinderte hat entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
der Heilbehandlung,
b)
der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln,
c)
der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie),
d)
der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 9 Abs. 1 lit. b und c
einen Beitrag zu leisten. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Ehegatte (frühere Ehegatte) sowie die im ersten Grad Verwandten (Wahlverwandten) des Behinderten.
§ 25
Behörden und Verfahren

(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung und Verfügung in allen Angelegenheiten dieses Gesetzes.

…"

Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, dass die belangte Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht begründet habe, inwiefern der vorgeschriebene Betrag den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers entspreche. Weiters sei nicht ersichtlich, wie sich die nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom Land getätigten Ausgaben von EUR 59.619,34 zusammensetzten.

Damit macht der Beschwerdeführer ausschließlich Verfahrensmängel geltend. Solche Mängel können nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sind, was von der Beschwerde darzutun ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2011/23/0424, und vom , Zl. 97/09/0205).

Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Er bestreitet nicht, dass ihm im Wohnheim der Lebenshilfe eine 24-Stunden-Betreuung gewährt wird und er dafür einen Kostenbeitrag von lediglich EUR 667,08 je Monat leistet. Ebenso wenig bestreitet er, über die festgestellten Vermögenswerte zu verfügen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde handelt es sich beim Betrag von EUR 59.619,34 um die vom Land getragenen Kosten der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Wohnheim der Lebenshilfe mit einer 24-stündigen Betreuung für das gesamte Jahr 2009. Daraus errechnen sich durchschnittliche Kosten von EUR 163,34 pro Tag. Dass und aus welchen Gründen dieser Betrag überhöht sei, wird in der Beschwerde in keiner Weise vorgebracht und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer Umstände geltend, aus denen sich ergäbe, dass die Abschöpfung seines Vermögens bis auf einen Betrag von EUR 10.000,-- , der ihm - zusätzlich zum verbleibenden Teil des laufenden Einkommens - zur freien Verfügung verbleibt, nicht seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. Insbesondere behauptet er nicht, einen konkreten Bedarf zu haben, der mit dem Betrag von EUR 10.000,-- nicht abgedeckt werden könnte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Dem steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0241).

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-83020