VwGH vom 29.01.2008, 2006/11/0114
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. S in W, vertreten durch Dr. Gunther Weichselbaum, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 1, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Spitzauer & Backhausen, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vertretenen) 29. Jänner 2008Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom , Zl. B 96/06-39/280606, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der - im Jahr 1958 geborenen - Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen. In der Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, gemäß der Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) vom sei mit die Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin zu dieser Anstalt gemäß § 22 Abs. 1 idF des Art. XXVII Z 6 der Übergangsbestimmung zur Dienstordnung (DO.B) eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe am einen Antrag auf "Teilbefreiung vom Wohlfahrtsfonds" auf Grund ihrer pragmatisierten Anstellung gestellt. Die Beschwerdeführerin habe das 47. Lebensjahr vollendet und sei bereits am in die SVB eingetreten. Sie sei im ärztlichen Dienst der Hauptstelle/Regionalbüro Niederösterreich/Wien der SVB tätig. Im konkreten Fall sei die Beschwerdeführerin "unkündbar" im Sinne des § 131 Abs. 7 DO.B. Diese Bestimmung sehe vor, dass unkündbare Ärzte, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gekündigt werden könnten, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nicht erfüllen und sie, ohne am Dienstort oder in dessen Umgebung zumindest gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich würden, weil sich der Geschäftsumfang der betreffenden Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, aus den im § 134 Abs. 4 Z 2 DO.B genannten Gründen verringere oder die Einrichtung aufgelassen werde. Diese Bestimmung sehe daher die Möglichkeit der Aufkündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer vor, wenn sich der Geschäftsumfang der betreffenden Einrichtung verringere. Einrichtung sei jede Betriebsstätte des Rechtsträgers Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Eine Differenzierung zwischen Zentrale und anderer Einrichtung nehme die DO.B nicht vor. § 131 Abs. 7 DO.B sehe eine Kündigungsmöglichkeit vor, auf die der Dienstnehmer keinen Einfluss habe. Ob das Dienstverhältnis de facto unkündbar sei, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Bedeutung. De iure bestehe eine Kündigungsmöglichkeit, sodass das Dienstverhältnis zur SVB nicht einem pragmatisierten Dienstverhältnis nach dem Beamtendienstrechtsgesetz entspreche. Es liege daher kein unkündbares Dienstverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 der Satzung vor, sodass eine der beiden Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 7 der Satzung nicht erfüllt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 112 des Ärztegesetzes 1998 lautet (auszugsweise):
"Befreiung von der Beitragspflicht
§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens unter folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien..."
§ 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lautet (auszugsweise):
" § 7. (1) Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt er keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄG aus,
a) ist er auf Antrag, ausgenommen den für die Bestattungsbeihilfe, die Hinterbliebenenunterstützung und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das Gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss bezieht.
..."
Die hier maßgebenden Bestimmungen der Dienstordnung (DO.B) für die in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getretenen Ärzte lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 1. (1) Diese Dienstordnung findet nach Maßgabe der Abs. 2 und 4 auf die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern angestellten Ärzte Anwendung.
....
(4) Diese Dienstordnung findet keine Anwendung auf
1. die bestellten ärztlichen Leiter von Krankenanstalten gemäß Abs. 6 Z. 1 lit. a bis e, mit denen der Verzicht auf das Recht zur Ausübung einer Privatpraxis schriftlich vereinbart wurde;
2. Gastärzte (Hospitanten).
(5) Mit einzelnen Ärzten können von den Vorschriften dieser Dienstordnung abweichende Vereinbarungen abgeschlossen werden, wenn sie für den Arzt nicht ungünstiger sind als die Dienstordnung (§ 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes). ...
§ 22. (1) Für Ärzte, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der Arzt
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
2. seit zwei Jahren eine auf mindestens 'geeignet' lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
3. zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt hat.
....
(6) Ärzte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 184 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen und, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftumfang des Versicherungsträgers oder der Einrichtung des Versicherungsträgers, in der sie beschäftigt sind, aus den in § 184 Abs. 4 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Ärzte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und beim Versicherungsträger nach vorhergehender Kündigung aller nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehender Ärzte geeignete Posten nicht vorhanden sind oder die Ärzte die Annahme eines solchen Postens ablehnen.
...
§ 131 ...
(2) Das Dienstverhältnis eines unbefristet angestellten Arztes wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist und nicht bereits die nach Abs. 5 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Ärzten erreicht ist, unkündbar, wenn der Arzt
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
2. seit zwei Jahren eine auf mindestens 'geeignet' lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
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3. | zehn Dienstjahre gemäß § 130 zurückgelegt hat, | |||||||||
4. | beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung das 45. Lebensjahr nicht überschritten hatte. | |||||||||
... |
(7) Unkündbare Ärzte, die noch nicht 15 nach § 130 anrechenbare Dienstjahre erworben und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 134 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen und sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der betreffenden Einrichtung aus den in § 134 Abs. 4 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Ärzte dürfen jedoch nur dann gekündigt werden, wenn beim Versicherungsträger in dem Bundesland, in dem sich die Einrichtung befindet, nach vorhergehender Kündigung aller kündbaren Ärzte und Versetzung aller jener Ärzte in den Ruhestand, bei denen die Voraussetzungen dafür gegeben sind, geeignete Posten für diese Ärzte nicht vorhanden sind oder die Ärzte die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Einem auf Grund dieser Bestimmung von einem Krankenversicherungsträger gekündigter Arzt ist tunlichst eine Vertragsarztstelle anzubieten, wenn die zuständige Ärztekammer zustimmt. Wird die Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Ärzte Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Ärzte den früher gekündigten vorangehen.
...
§ 134 ...
(2) Unkündbare Ärzte haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn ...
(3) Unkündbare Ärzte sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn
...
(4) Der Vorstand kann einen unkündbaren Arzt in den Ruhestand versetzen, wenn der Arzt
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1. | die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2 erfüllt oder | |||||||||
2. | ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. | |||||||||
..." | ||||||||||
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, ihr Dienstverhältnis zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern sei unkündbar. Die Behörde übersehe, dass die Ausnahmebestimmung des § 131 Abs. 7 DO.B (nach der unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung doch möglich sei) nur auf in "Einrichtungen", beschäftigte Ärzte Anwendung finde. Unter dem in § 131 Abs. 7 DO.B verwendeten Begriff "Einrichtungen" seien jeweils nur Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 6 DO.B zu verstehen. In den Sozialversicherungsgesetzen werde in diesem Zusammenhang vornehmlich der Begriff "eigene Einrichtungen" verwendet. Die Beschwerdeführerin sei in der Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Verwaltungsdienst als Chefärztin beschäftigt und nicht in einer "Einrichtung", nämlich einer Krankenanstalt der Sozialversicherungsanstalt, sodass § 131 Abs. 7 der DO.B auf sie nicht anwendbar sei. | ||||||||||
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. | ||||||||||
§ 112 Ärztegesetz 1998 und § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien stellen auf das Bestehen eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft mit Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss ab. Die Befreiungsmöglichkeit sollte nur für Ärzte geschaffen werden, die auf Grund ihrer unkündbaren, genau umschriebenen Stellung einen Anspruch auf Ruhegenuss haben. Anderen Ärzten sollte nach dem Inhalt dieser Vorschriften keine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/11/0004). Ein unkündbares Dienstverhältnis ist deshalb Voraussetzung für die Befreiung von der Beitragspflicht, weil andernfalls wegen der Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber die Gefahr des Verlustes des Anspruches auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/11/0205, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/11/0082). | ||||||||||
Die Beschwerdeführerin hat die Bestätigung der SVB vom vorgelegt, wonach seit die "Unkündbarkeit" ihres Dienstverhältnisses vorliege. Gemäß der hier in Rede stehenden Ausnahmebestimmung des § 131 Abs. 7 der DO.B können "unkündbare" Ärzte, die - wie die Beschwerdeführerin das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 134 Abs. 2 und 3 leg. cit. nicht erfüllen und sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der betreffenden Einrichtung aus den in § 134 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. angeführten Gründen (durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen) verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. | ||||||||||
Aus ihrem Argument, sie sei nicht in einer "Einrichtung, soll heißen in einer Krankenanstalt des Sozialversicherungsträgers beschäftigt", ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Auszugehen ist von § 1 Abs. 1 DO.B, in welchem der Geltungsbereich dieser Dienstordnung geregelt wird. Danach findet diese auf die "bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern angestellten Ärzte" Anwendung. Eine Unterscheidung nach der Art der Dienststelle des betreffenden Arztes (oder der Art seiner Beschäftigung) findet sich in dieser Bestimmung nicht. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, dass nach sonstigen Regelungen, die in Ansehung ihrer "Unkündbarkeit" zur Anwendung zu gelangen hätten, zwingend eine Unterscheidung nach der Art der Dienststelle dahin zu treffen wäre, dass Ärzte, die in Krankenanstalten beschäftigt sind, anders zu behandeln wären, als Ärzte, die in der "Hauptstelle" oder im "Regionalbüro" des Sozialversicherungsträgers als Chefarzt tätig sind, bzw. diese nicht als "Einrichtung" anzusehen seien. | ||||||||||
Die hier maßgebende Bestimmung des § 131 (Abs. 7) DO.B trägt die Überschrift "Übergangsbestimmungen zu § 22 - Unkündbarkeit". Auch § 22 DO.B bringt zum Ausdruck, dass der "erhöhte Kündigungsschutz" für in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehende Ärzte besteht, die die näheren in Z. 1 bis 3 genannten - persönlichen - Voraussetzungen erfüllen, ohne dass hier auf eine bestimmte Art der Tätigkeit oder eine bestimmte Art der Dienststelle abgestellt wird. Weder § 22 noch § 131 DO.B - und auch nicht § 134 DO.B - legen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nahe, dass bei der Möglichkeit einer Kündigung der im Dienstverhältnis zum Sozialversicherungsträger stehenden Ärzte auf die Art der Dienststelle abzustellen wäre. | ||||||||||
Der Beschwerdeführerin ist, soweit sie die Auffassung vertritt, der Begriff "Einrichtung" sei mit dem Begriff "Krankenanstalt" gleichzusetzen, im Übrigen auch zu entgegnen, dass auch andere Bestimmungen der Dienstordnung dafür sprechen, dass der Begriff "Einrichtung" nicht in einer auf Krankenanstalten eingeengten Bedeutung zu verstehen ist. So wird etwa in § 75 Abs. 1c, in welchem - zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension - der Begriff "Einrichtung" im Zusammenhang mit § 3 StudFG verwendet, bezieht sich somit auf die dort genannten Universitäten, Akademien und anderen Institutionen. | ||||||||||
Aus den vorstehenden Erwägungen ist ersichtlich, dass die in § 131 Abs. 7 DO.B angeführten "unkündbaren" Ärzte unter bestimmten, wenngleich eingeschränkten Voraussetzungen gekündigt werden können. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht "unkündbar" im Sinne des § 112 Ärztegesetz 1998 bzw. des § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds. Dass die Kündigung nur nach Erfüllung sehr restriktiver Voraussetzungen möglich wäre, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen, unter denen doch eine Kündigung erfolgen kann, sei in Ansehung der Beschwerdeführerin auszuschließen. | ||||||||||
Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertrat, es seien nicht die notwendigen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 der Satzung für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen erfüllt. | ||||||||||
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. | ||||||||||
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. | ||||||||||
Wien, am |