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VwGH vom 18.05.2010, 2006/11/0085

VwGH vom 18.05.2010, 2006/11/0085

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der R GmbH in M, vertreten durch MMag.Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. SanRL-140008/47-2006-Kie/Ws, betreffend Widerruf der Anerkennung als anerkannte Rettungsorganisation, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom widerrief die Oberösterreichische Landesregierung mit sofortiger Wirkung die mit ihrem Bescheid vom ausgesprochene Anerkennung der Beschwerdeführerin mit dem Sitz in St. M. als Rettungsorganisation gemäß § 4 des Oö. Rettungsgesetzes 1988 (für das räumlich zusammenhängende Gebiet von St. M. und weiteren 9 Gemeinden). Als Rechtsgrundlage für den Widerruf wurde § 4 Abs. 3 des Oö. Rettungsgesetzes 1988 angegeben.

Begründend führte die Oberösterreichische Landesregierung aus, die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Rettungsorganisation sei auszusprechen gewesen, weil diese den durchgeführten Ermittlungen zufolge eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes im beantragten Gebiet habe erwarten lassen und sämtliche der in § 4 Abs. 1 und 2 des Oö. Rettungsgesetzes 1988 angeführten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Der Beschwerdeführerin sei es jedoch bisher nicht gelungen, Verträge mit den in Betracht kommenden Gemeinden abzuschließen.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Rettungsgesetzes 1988 könne die Anerkennung widerrufen werden, wenn die anerkannte Rettungsorganisation innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung nicht mit wenigstens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. abgeschlossen hat. Der Behörde sei dabei Ermessen eingeräumt.

Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (zur Stammfassung) ergebe, verfolge das Oö. Rettungsgesetz 1988 insbesondere das Ziel, einen personell und sachlich ausreichend ausgestatteten Hilfs- und Rettungsdienst im örtlichen Bereich sicherzustellen. Die Anerkennung als Rettungsorganisation diene einzig dazu, die Eignung der Rettungsorganisation für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes zu gewährleisten.

Eine anerkannte Rettungsorganisation könne auch ohne einen Vertrag mit einer Gemeinde ihre Tätigkeit "überall" ausüben. Zwar habe sich die Gemeinde der von ihr vertraglich verpflichteten Rettungsorganisation zu bedienen, anderen natürlichen und juristischen Personen sei es jedoch freigestellt, wessen sie sich für Rettungs- und Krankentransporte bedienen wollen.

§ 4 Abs. 5 des Oö. Rettungsgesetzes 1988 schließe lediglich aus, dass eine anerkannte Rettungsorganisation, mit der noch kein Vertrag nach § 2 Abs. 2 leg.cit. abgeschlossen wurde, in der Eigenschaft als von der Gemeinde "beliehene" Organisation (mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten) die der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. obliegenden Aufgaben besorgt (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.320/1990).

Private Rettungsunternehmen - jene Rettungsunternehmen, die nicht gemäß § 4 des Oö. Rettungsgesetzes 1988 anerkannt sind - benötigten hingegen seit der Novelle LGBl. Nr. 71/2005 für die Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten gemäß § 4a leg.cit. eine Bewilligung der Landesregierung, wobei die Bewilligung für die Durchführung von Rettungs- bzw. Notfalltransporten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. an das Bestehen eines Bedarfes gebunden sei. Die Beschwerdeführerin unterliege als anerkannte Rettungsorganisation nicht der Bewilligungspflicht. Sie könne diese Leistungen daher in Konkurrenz zu den übrigen anerkannten Rettungsorganisationen anbieten, ohne einer Bedarfsprüfung zu unterliegen.

Eine Konkurrenzierung anerkannter Rettungsorganisationen in der Anbietung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes sei der klaglosen Versorgung der Bevölkerung mit diesen Leistungen abträglich, weil die Auslastung der bestehenden Rettungsorganisationen absinken könnte, was sich negativ auf die Kosten- und Ertragslage und letztendlich auf die Qualität der Hilfeleistungen der bestehenden Rettungsorganisationen auswirken würde. Aus diesem Grund erscheine der Widerruf der Anerkennung der Beschwerdeführerin als Rettungsorganisation zur Wahrung des Gesetzeszweckes erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Das Oö. Rettungsgesetzes 1988, LGBl. Nr. 27, idF. der Novelle LGBl. Nr. 71/2005 lautet (auszugsweise):

"§ 1

Hilfs- und Rettungswesen

(1) Das Hilfs- und Rettungswesen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur die Aufgaben des allgemeinen und besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde (örtlicher Hilfs- und Rettungsdienst).

(2) Aufgabe des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es, erforderlichenfalls:

1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben, je nach Bedarf Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter Betreuung durch fachlich geschulte Personen mit hiezu besonders geeigneten Verkehrsmitteln in eine Krankenanstalt zu bringen oder sonst der ärztlichen Versorgung zuzuführen;

2. Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Transportmittel (öffentliches Verkehrsmittel, Taxi u. dgl.) benützen können, unter Betreuung durch fachlich geschulte Personen mit hiezu besonders geeigneten Verkehrsmitteln zu befördern, soweit dies zur Erhaltung oder Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erforderlich ist;

3. das für die Aufgaben gemäß Z. 1 und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - im ausreichenden Maß bereitzustellen;

4. Schulungen in Erster Hilfe durchzuführen.

(3) Aufgabe des besonderen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es, Personen zu retten und außer Gefahr zu bringen, die in einer Naturhöhle (Höhlenrettung), am Berg (Bergrettung) oder im Wasser (Wasserrettung) in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohende erhebliche Gefahrensituation geraten sind. Hiezu gehört die Leistung Erster Hilfe an Ort und Stelle sowie die Erfüllung der nach den jeweils gegebenen Umständen des Einzelfalls sonst erforderlichen Aufgaben gemäß Abs. 2.

(4) Durch die Aufgaben des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes nach diesem Gesetz werden Hilfeleistungsrechte und -verpflichtungen (einschließlich des Rechtes zur Durchführung von Schulungen) nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht berührt. Zu den Aufgaben des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes nach diesem Gesetz gehören insbesondere nicht: Hilfs- und Rettungsmaßnahmen auf Grund des Katastrophenhilfsdienst-Gesetzes, LGBl. Nr. 88/1955, der O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, und des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10.

...

§ 2

Aufgaben der Gemeinde

(1) Das örtliche Hilfs- und Rettungswesen gehört zu den Aufgaben der Gemeinde. Jede Gemeinde hat die für ihr Gemeindegebiet erforderlichen Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sicherzustellen und für die Belange des besonderen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel im jeweils zumutbaren Ausmaß vorzusorgen.

(2) Die Sicherstellung der Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes hat durch Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages mit einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 4) zu erfolgen, in dem sich die Rettungsorganisation zur Bereitstellung und Erbringung der erforderlichen Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes verpflichtet. Die Gemeinde kann, soweit dies auf Grund bestimmter örtlicher oder sachlicher Gegebenheiten zweckmäßig ist, hinsichtlich bestimmter Gebietsteile der Gemeinde oder hinsichtlich bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 auch mit mehreren anerkannten Rettungsorganisationen Verträge abschließen, muß gegebenenfalls aber vertraglich sicherstellen, daß die sachlichen und örtlichen Aufgabenbereiche dieser Rettungsorganisationen gegenseitig so abgegrenzt sind, daß sie einander grundsätzlich ausschließen.

...

(6) Die Gemeinde hat sich für Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes der hiefür vertraglich verpflichteten Rettungsorganisation zu bedienen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

...

§ 4

Anerkennung einer Rettungsorganisation

(1) Juristische Personen können auf Antrag von der Landesregierung mit Bescheid als Rettungsorganisation anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes in jenem Gebiet des Landes, für das die Anerkennung beantragt wird, erwarten lassen. Eine Anerkennung kann nur für ein räumlich zusammenhängendes Gebiet mit mindestens 10.000 Einwohnern beantragt werden.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung einer juristischen Person als Rettungsorganisation ist, daß sie

1. ihren Sitz im Land Oberösterreich hat und ihr satzungsgemäßer Zweck die Erbringung der Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes umfaßt,


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2.
gemeinnützig tätig ist,
3.
zu keinen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für sie handelnden Organe Anlaß gibt,
4.
über genügend Personal, das für die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 ausgebildet ist, über geeignete Transportmittel in ausreichender Anzahl mit sachlicher Mindestausstattung samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 in dem beantragten Gebiet verfügt,
5.
eine örtlich und überörtlich ständig über Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle besitzt.

(3) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für das beantragte Gebiet auszusprechen und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Sie kann auch unter den für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist und - sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt - der Aufforderung der Landesregierung zur Behebung des Mangels binnen angemessener Frist nicht nachgekommen wurde. Sie kann ferner von der Landesregierung widerrufen werden, wenn die anerkannte Rettungsorganisation innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung nicht mit wenigstens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abgeschlossen, wiederholt Bedingungen oder Auflagen des Anerkennungsbescheides oder behördliche Aufträge nicht erfüllt oder wiederholt gegen die Bestimmungen des Abs. 5 verstoßen hat.

(4) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Oberösterreich, mit dem Sitz in Linz, gilt für das gesamte Land Oberösterreich als anerkannte Rettungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes. Es ist verpflichtet, mit jeder oberösterreichischen Gemeinde auf deren Ersuchen einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abzuschließen. Für das Gebiet der Landeshauptstadt Linz gilt auch der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Landesorganisation Oberösterreich, mit dem Sitz in Linz, als anerkannte Rettungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes. Er ist verpflichtet, mit der Landeshauptstadt Linz auf deren Ersuchen einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abzuschließen.

(5) Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3 nur im Gebiet jener Gemeinden ausüben, mit denen sie einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abgeschlossen haben. Bezieht sich ein Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 nur auf bestimmte Gebietsteile einer Gemeinde oder nur auf bestimmte Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2, so dürfen Tätigkeiten nach dieser Bestimmung nur zur Versorgung dieser Gebietsteile bzw. nur zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben ausgeübt werden.

...

§ 4a

Bewilligung von privaten Rettungsunternehmen

(1) Die Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 durch private Rettungsunternehmen bedarf der Bewilligung. Private Rettungsunternehmen im Sinn dieses Gesetzes sind jene Rettungsunternehmen, die nicht gemäß § 4 anerkannt sind und nicht von einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 7 eingerichtet und betrieben werden.

(2) Die Bewilligung zur Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 durch private Rettungsunternehmen ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. die Antragstellerin/der Antragsteller zu keinen Bedenken gegen ihre/seine Zuverlässigkeit, bei juristischen Personen gegen die Zuverlässigkeit der für sie handelnden Organe, Anlass gibt,

2. die Antragstellerin/der Antragsteller über genügend Personal, das für die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 ausgebildet ist, über geeignete Transportmittel in ausreichender Anzahl mit sachlicher Mindestausstattung samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 in dem beantragten Gebiet verfügt,

3. die Antragstellerin/der Antragsteller eine örtlich und überörtlich ständig über Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle besitzt und

4. ein Bedarf besteht.

(3) Der Bedarf ist im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot anerkannter Rettungsorganisationen, gemeindeeigener Hilfs- und Rettungsdienste und vorhandener Rettungsunternehmen im beantragten Gebiet zu beurteilen. Bei der Prüfung des Bedarfs sind die Anzahl der zu versorgenden Personen, die derzeitige und voraussichtlich künftige Auslastung der bestehenden Rettungsorganisationen und Rettungsunternehmen, die gegebenen sachlichen und örtlichen Verhältnisse, die Dauer des Eintreffens am Einsatzort, die personelle und sachliche Ausstattung, die durchschnittliche Einsatzdauer sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen.

(4) Die Bewilligung zur Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 durch private Rettungsunternehmen ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. die Antragstellerin/der Antragsteller zu keinen Bedenken gegen ihre/seine Zuverlässigkeit, bei juristischen Personen gegen die Zuverlässigkeit der für sie handelnden Organe, Anlass gibt,

2. die Antragstellerin/der Antragsteller für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 ausgebildet ist oder über entsprechend ausgebildetes Personal verfügt, über geeignete Transportmittel mit sachlicher Mindestausstattung samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 verfügt und

3. die Antragstellerin/der Antragsteller über eine örtlich und überörtlich über Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle verfügt.

...

(7) Wenn es die Ausübung der Tätigkeit erfordert, können im Bewilligungsbescheid Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden. Die anerkannten Rettungsorganisationen und die bestehenden Rettungsunternehmen sind im Bewilligungsverfahren zu hören. In Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 sind auch jene Gemeinden zu hören, auf deren Gemeindegebiet sich das geplante Einsatzgebiet erstreckt.

...

§ 7

Aufsicht

(1) Die Landesregierung übt die behördliche Aufsicht über alle anerkannten Rettungsorganisationen aus. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, daß die Rettungsorganisationen die ihnen nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung und den mit den Gemeinden abgeschlossenen Verträgen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann zu diesem Zweck jederzeit die Geschäftsführung und Gebarung der anerkannten Rettungsorganisationen überprüfen bzw. überprüfen lassen sowie Berichte und Unterlagen über ihre Tätigkeit anfordern, Einrichtungen der Rettungsorganisationen besichtigen und behördliche Organe zu den Sitzungen der Kollegialorgane der Rettungsorganisationen entsenden. Sie kann ferner, wenn eine Rettungsorganisation ihre Aufgaben vernachlässigt, diese verhalten, die erforderlichen Veranlassungen binnen angemessener Frist zu treffen. Kommt die Rettungsorganisation diesem Auftrag nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der Rettungsorganisation bewerkstelligen oder bewerkstelligen lassen.

..."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die Beschwerdeführerin auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Rettungsorganisation erfüllte. Damit lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz des Oö. Rettungsgesetzes 1988, nämlich der Wegfall auch nur einer Anerkennungsvoraussetzung bzw. die Nichtbehebung eines Mangels innerhalb gesetzter Nachfrist, jedenfalls nicht vor.

Das Oö. Rettungsgesetz 1988 sieht freilich einen Widerruf der Anerkennung gemäß seinem § 4 Abs. 3 vierter Satz auch dann vor, wenn die anerkannte Rettungsorganisation innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung nicht mit wenigstens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. abgeschlossen oder wiederholt Bedingungen oder Auflagen des Anerkennungsbescheides oder behördliche Aufträge nicht erfüllt oder wiederholt gegen die Bestimmungen des Abs. 5 (Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3 leg.cit. nur im Gebiet der Vertragsgemeinde) verstoßen hat. In diesen Fällen "kann" die Landesregierung die Anerkennung widerrufen.

Die Systematik des Gesetzes, nämlich die Gegenüberstellung von Umständen, bei deren Vorliegen zu widerrufen ist (§ 4 Abs. 3 dritter Satz leg.cit.) und solchen, bei deren Vorliegen widerrufen werden "kann" (§ 4 Abs. 3 vierter Satz leg.cit.), schließt es aus, § 4 Abs. 3 vierter Satz leg.cit. als "unechte" Kann-Bestimmung zu verstehen. Durch diesen Satz wird der Behörde somit Ermessen eingeräumt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine auf § 4 Abs. 3 vierter Satz des Oö. Rettungsgesetzes 1988 gestützte Ermessensentscheidung entsprechend Art. 130 Abs. 2 B-VG ausschließlich daraufhin zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder dies nicht der Fall gewesen ist. Eine solche Prüfung setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und in der Bescheidbegründung festgestellt wurden. Es unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgebenden Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Zusammenhang zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/11/0088, mwN.). Dass eine abwägende Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen hat, wird nicht zuletzt auch dadurch bekräftigt, dass das Oö. Rettungsgesetz 1988 selbst in den Fällen, in denen wiederholt Bedingungen oder Auflagen oder behördliche Aufträge nicht erfüllt oder wiederholt gegen Abs. 5 verstoßen wurde, nicht zwingend einen Widerruf vorsieht, womit aber zum Ausdruck gebracht wird, dass selbst bei derartigen, durchaus nicht geringfügigen, Verstößen je nach den Umständen des Einzelfalles von einem Widerruf abzusehen ist. Nichts anderes kann für die in Rede stehende Fallkonstellation, nämlich das Nichtbestehen eines Vertrages nach § 2 Abs. 2 leg.cit. mehr als ein Jahr nach der Anerkennung, gelten.

2.2. Die belangte Behörde stützt ihren Widerruf ausschließlich darauf, dass eine Konkurrenzierung anerkannter Rettungsorganisationen in der Anbietung des Hilfs- und Rettungsdienstes der klaglosen Versorgung der Bevölkerung mit diesen Leistungen abträglich sei, weil die Auslastung der bestehenden Rettungsorganisationen durch das Auftreten weiterer Rettungsorganisationen "absinken könnte", was sich negativ auf die Kosten- und Ertragslage und letztendlich auf die Qualität der Hilfeleistungen der bestehenden Rettungsorganisationen auswirken würde.

Abgesehen davon, dass diese Argumentation nur die Motivation für den durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2005 eingeführten Konkurrenzschutz für anerkannte Rettungsorganisationen gegen auf den Markt drängende neue Rettungsunternehmen (vgl. § 4a leg.cit.) zum Ausdruck bringt und übersieht, dass die Beschwerdeführerin selbst anerkannte Rettungsorganisation ist, fehlt es an jeglicher einzelfallbezogener Feststellung, die eine Ermessensübung zum Nachteil der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnte. Die von der belangten Behörde gewählte Ermessensbegründung, die auf die Umstände des Einzelfalles überhaupt nicht eingeht, unterstellt dem § 4 Abs. 3 vierter Satz des Oö. Rettungsgesetzes 1988 damit letztlich einen Inhalt, der folgerichtig dazu führen müsste, dass bei Nichtvorliegen eines Vertrages gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. jedenfalls die Anerkennung zu widerrufen ist. Gerade eine solche Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung ist aber, wie unter

2.1. gezeigt, verfehlt.

Offenbar in Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde keine Feststellungen etwa zur Versorgungssituation des im Anerkennungsbescheid umschriebenen Gebietes getroffen, sie ist auch nicht der Frage nachgegangen, ob diejenige anerkannte Rettungsorganisation, die im Anerkennungsgebiet der Beschwerdeführerin Vertragspartner sämtlicher Gemeinden nach § 2 Abs. 2 leg.cit. ist, von der der Beschwerdeführerin nach dem Gesetz offensehenden Tätigkeit überhaupt nachteilig betroffen ist, wie das im angefochtenen Bescheid ganz allgemein für möglich gehalten wird (dass jedenfalls die zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung noch am "kein unbedingtes Erfordernis" für einen Widerruf gesehen hat, ergibt sich aus einer an das zuständige Mitglied der Landesregierung gerichteten Information, in der um Weisung ersucht wurde; AS 65).

2.3. Aus diesen Überlegungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihres § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-82977