VwGH vom 29.01.2013, 2011/02/0154

VwGH vom 29.01.2013, 2011/02/0154

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Dr. Rudolf Böhm, Rechtsanwalt in 1238 Wien, Franz-Graßler Gasse 8-10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 03/PV/2/10076/2010-9, betreffend Zahlungserleichterung nach § 54b Abs. 3 VStG i.A. Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3 einer Übertretung des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür mit einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 26 Tage) bestraft.

Der u.a. gegen diesen Spruchpunkt erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom keine Folge gegeben und lediglich die Tatumschreibung hinsichtlich des Spruches modifiziert.

Der Verwaltungsgerichtshof wies in der Folge die gegen diesen Spruchpunkt erhobene Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/02/0400, als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes 3 des Straferkenntnisses vom (i.d.F. des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom ) einen Antrag auf Gewährung einer Ratenzahlung der Geldstrafe für 24 Monate in Höhe von monatlich EUR 112,50, beginnend mit .

Mit Bescheid vom wies die Bundespolizeidirektion Wien dieses Ansuchen auf Zahlungserleichterung gemäß § 54b Abs. 3 VStG ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am und am keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom bestätigt.

In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens und vor dem Hintergrund des sonstigen Akteninhaltes (insbesondere der Ergebnisse des erfolglosen Exekutionsverfahrens) davon auszugehen sei, dass die Geldstrafe uneinbringlich sei.

Um von der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Einbringlichkeit des ausstehenden Strafbetrages ausgehen zu können, hätte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten (für ein Kind) ein Einkommen ins Verdienen bringen müssen, das den unpfändbaren Einkommensteil deutlich übersteige. Der unpfändbare Sockelbetrag (wenn wie beim Beschwerdeführer kein Anspruch auf Sonderzahlungen bestehe) betrage EUR 925.-- pro Monat und erhöhe sich um den Unterhaltsgrundbetrag von EUR 158.-- (für ein Kind), sodass ein Einkommen des Beschwerdeführers bis zur Höhe von EUR 1.083.-- monatlich unpfändbar sei. Von einem annähernd regelmäßigen oder zukünftig konkret (mit einiger Sicherheit) zu erwartenden Einkommen des Beschwerdeführers von zumindest EUR 1.200.-- pro Monat, welches ihm unter Umständen ermögliche, die beantragten monatlichen Raten zu leisten, sei nach den Verfahrensergebnissen und den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht auszugehen. Schon aus diesem Grund sei von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 54b VStG lautet:

"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen."

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom , Zl. 2009/03/0132, m.w.N.).

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, die Gewährung einer Zahlungserleichterung wäre der belangten Behörde insofern zumutbar gewesen, als eine Verjährung der Forderung frühestens per eintreten hätte können, wenn man die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2008/02/0400 nicht einrechne. Die Vollstreckbarkeitsfrist hätte sich somit um die Dauer des anhängigen Verfahrens sogar noch erheblich verlängert. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung sei zum Zeitpunkt der Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Ratenzahlung keinesfalls anzunehmen gewesen.

Mit diesem allgemeinen Vorbringen wird vom Beschwerdeführer die (nicht als unschlüssig zu erkennende) Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht widerlegt, wonach von der Uneinbringlichkeit der ausstehenden Geldstrafe auszugehen ist.

Auch mit dem allgemeinen Hinweis, die belangte Behörde habe die seitens der Kanzlei des Beschwerdeführers titulierten Forderungen Dritten gegenüber völlig unbeachtet gelassen, zeigt die Beschwerde keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, zumal der Beschwerdeführer während der gesamten Verfahrens keine substantiierten Ausführungen z. B. über die allfällige Höhe, Fälligkeit und allfällige Einbringlichkeit von noch ausständigen Forderungen gegenüber Dritten machte.

Weshalb die belangte Behörde - wie in der Beschwerde behauptet wird - verpflichtet gewesen wäre, "künftige, zu erwartende Einkünfte" ihrer Beurteilung zugrunde zu legen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, zumal es an konkreten Anhaltspunkten für das Bestehen solcher Einkünfte fehlt.

Auch mit dem allgemeinen Hinweis, dass bei Verzug der Zahlung von Raten allenfalls Terminverlust eingetreten wäre, vermag die Beschwerde nicht die von der belangten Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung angenommene Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Geldstrafe zu widerlegen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am