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VwGH vom 02.03.2010, 2006/11/0073

VwGH vom 02.03.2010, 2006/11/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der Baumeister Ing. S Planungs- , Bauträgergesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. 41.550/647-9/05, betreffend Prämie gemäß § 9a Abs 2 BEinstG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz vom wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Gewährung einer Prämie gemäß § 9a Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) für das Kalenderjahr 2004 abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 9a Abs. 2 BEinstG sei im Rahmen des Bundessozialämterreformgesetzes (BGBl. I Nr. 150/2002) aufgehoben worden. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 7 BEinstG finde die Bestimmung des § 9a Abs. 2 BEinstG in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 geltenden Fassung auf jene Aufträge Anwendung, die bis zum erteilt worden seien. Ein Auftrag im Sinne des § 9a Abs. 2 BEinstG setze das Zustandekommen eines beiderseits verbindlichen Vertrages voraus, was neben der Auftragserteilung die Annahme des Auftrages seitens des Auftragnehmers erfordere. Der tatsächliche Vertragsabschluss müsse spätestens am erfolgt sein, um den Arbeitsauftrag als von der Regelung des § 27 Abs. 7 BEinstG erfasst und somit der Gewährung einer Werkprämie zugänglich ansehen zu können. Mindesterfordernis an Aufträge im Sinne des § 27 Abs. 7 BEinstG sei die konkrete und eindeutige Bestimmung der Dienstleistung bzw. des Produktes nach Ausmaß/Menge, Preis und Zeitraum der Erbringung/Lieferung (oder allenfalls vereinbarter Teillieferungen). Bloße Rahmenübereinkünfte, auch wenn sie jahrelanger üblicher Praxis entsprochen haben mögen, erfüllten diese Kriterien nicht. Mit dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Werkvertrag vom und der Auftragsbestätigung vom selben Tag seien die oben erwähnten Bestimmtheitserfordernisse eines Auftrages gemäß § 27 Abs. 7 BEinstG mangels einer präzisen Beschreibung von Menge und Preis nicht erfüllt. Zweck der Übergangsbestimmung sei der Schutz der Betroffenen vor plötzlichen Eingriffen mit dem Ziel, ihnen die Disposition auf Basis der neuen Rechtslage zu ermöglichen. Das bedeute, dass die Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 7 BEinstG nur für einen bestimmten Zeitraum wirksam sein könne. Kein Ziel dieser Regelung könne es sein, das alte Recht für eine bestimmte Gruppe von Dienstgebern zeitlich unbegrenzt in Geltung zu belassen, weil dies gegenüber allen anderen Dienstgebern, die bis zum keine Aufträge im Sinne des § 27 Abs. 7 BEinstG erteilt hätten, sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie für das Jahr 2004 seien daher nicht gegeben. Aus der Gewährung einer Prämie für das Jahr 2003 sei für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die hier maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) - § 9a in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2002, § 27 in der Fassung dieser Novelle - lauten:

"Prämien

§ 9a.

...

(2) Dienstgebern, die im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit Arbeitsaufträge an Einrichtungen erteilen, in denen überwiegend Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH tätig sind, sind aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) Prämien in Höhe von 15 vH des Rechnungsbetrages der Arbeitsaufträge (abzüglich der Umsatzsteuer und der Skontobeträge), aufgerundet auf den nächsthöheren Betrag von vollen 10 Cent, zu gewähren. Für die Bemessung der Prämie sind die jeweils innerhalb eines Kalenderjahres erteilten Arbeitsaufträge zusammenzufassen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, an Dienstgeber nach Vorlage von saldierten Rechnungen über die erteilten Arbeitsaufträge, wenn diese den Betrag von 3 634 Euro übersteigen, vierteljährlich Vorschüsse auf die zu gewährenden Prämien zu zahlen. Die für die Zuerkennung der Prämie maßgeblichen saldierten Rechnungen sind nachweislich bis 1. Mai eines jeden Jahres für das vorhergegangene Kalenderjahr bei sonstigem Anspruchsverlust dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzulegen.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27.

...

(7) Die Bestimmung des § 9a Abs. 2 in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 geltenden Fassung findet auf jene Aufträge Anwendung, die bis zum erteilt werden."

Die beschwerdeführende Partei bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, gemäß § 27 Abs. 7 BEinstG iVm. § 9a Abs. 2 leg. cit. sei darauf abzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Verträge abgeschlossen worden seien. Die Ansicht der belangten Behörde, die von der beschwerdeführenden Partei am getroffenen Vereinbarungen seien in einem solchen Ausmaß relativiert, dass die Bestimmtheitserfordernisse an Menge und Preis nicht erfüllt seien, sei unrichtig. Von der beschwerdeführenden Partei seien Vereinbarungen abgeschlossen worden, die bis zum Jahr 2010 gelten. Für jedes Jahr seien eine bestimmte Abnahmemenge und der Preis, zu dem die einzelnen Produkte abgenommen werden, genau definiert. Auch der Lieferzeitraum sei fix vorgegeben, die vereinbarte Stückzahl müsse innerhalb des Zeitraumes eines Jahres in individuell festgelegten Teillieferungen erbracht werden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine "erhöhte Flexibilität" erforderlich sei. Die im Lauf eines Jahres zu liefernde Menge sei allerdings fix vorgegeben. Auch die im Vertrag enthaltenen Preise seien verbindlich und könnten nicht einseitig angepasst werden. Die genannten Voraussetzungen der Bestimmtheit von Menge, Preis und Zeitraum der Erbringung der Leistung seien also erfüllt. Der Vertrag beinhalte verbindliche Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem BBRZ, die nicht mehr einseitig geändert werden könnten. Auch die zusätzlich vereinbarten Vertragsklauseln vermögen an der Bestimmtheit des Vertrages nichts zu ändern. Der Gesetzgeber habe zum Ausdruck gebracht, dass keine zeitliche Beschränkung der Übergangsbestimmungen vorliegen solle.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Es ist davon auszugehen, dass gemäß § 27 Abs. 7 BEinstG auch noch nach Ablauf des Jahres 2003 Prämien für Arbeitsaufträge zu gewähren sind, sofern diese bis zum an Behinderteneinrichtungen - verbindlich - erteilt wurden. Somit musste der Vertragsabschluss bis spätestens erfolgt sein, um den Arbeitsauftrag als von der Regelung des § 27 Abs. 7 leg. cit. erfasst ansehen zu können. Unter Zugrundelegung des Begriffes "Arbeitsauftrag" ist als Mindesterfordernis einer Auftragserteilung im Sinne des § 7 Abs. 7 BEinstG erforderlich, dass die Dienstleistung bzw. das Produkt nach Ausmaß bzw. Menge, Preis und Zeitraum der Erbringung der Leistung bzw. Lieferung (oder allenfalls vereinbarter Teillieferungen) konkret und eindeutig bestimmt ist. Bloße Rahmenvereinbarungen oder gar reine Absichtserklärungen entsprechen diesen Kriterien nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/11/0074).

Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Arbeitsauftrag den oben genannten Kriterien entspricht.

Die von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren vorgelegte "Auftragsbestätigung" an P. vom lautet:

"AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Leistungsumfang:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
MAUERERARBEITEN
2.
MALERARBEITEN
3.
TISCHLERARBEITEN
JAHRESAUFTRAGSSUMME ca. EUR
40.000--
kann nicht genau definiert werden ist
AUFTRAGSABHÄNGIG bzw. laut ANGEBOTEN
..."
Der von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls im Verwaltungsverfahren vorgelegte, zwischen ihr und P. abgeschlossene Werkvertrag vom 31.
Dezember 2002 lautet:
"...
1.
Die Auftraggeberin beauftragt P. ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung mit
Ausführung von Maurerer, Maler und Tischlerarbeiten
2.
Die zu erbringenden Leistungen sind detailliert in der Leistungsbeschreibung, welche als Anlage Teil dieses Vertrages sind, im Einzelnen dargestellt.
3.
Die Leistungserbringung hat zu den in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen genannten Zeiträumen zu erfolgen und ist
P. berechtigt, das Entgelt monatlich zur Abrechnung zu bringen.
...
5. a)
Dieser Werkvertrag tritt mit beiderseitiger Unterfertigung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen .
..."
Dass die erwähnten Leistungbeschreibungen ebenfalls vorgelegt
worden wären, behauptet die Beschwerde nicht.
Daraus folgt, dass schon der Arbeitsauftrag der beschwerdeführenden Partei für das in Rede stehende Jahr 2004 keinen ausreichend konkreten Inhalt aufwies. Damit hat sich die beschwerdeführende Partei als Auftraggeberin in dem genannten Arbeitsauftrag nicht bereits vor Ende des Jahres 2002 für die Abnahme einer bestimmten Werkes gebunden.
Aus den genannten Erwägungen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall vor dem 1.
Jänner 2003 kein Arbeitsauftrag vorgelegen sei, der von § 27 Abs. 7 BEinstG umfasst sei, und daher keine Prämie nach § 9a Abs. 2 BEinstG für das Jahr 2004 zu gewähren gewesen sei, im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß §
42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§
47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am