VwGH vom 29.06.2011, 2011/02/0147
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des S L in L, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler, Mag. Helmut Leitner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-165710/11/Sch/Th, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am in L einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,89 mg/l betragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, wofür über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt wurde.
Zu der - im Beschwerdeverfahren nurmehr relevanten - Strafbemessung führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 sehe bei einem Fahrzeuglenker mit einer Atemluftalkoholkonzentration ab 0,8 mg/l einen Strafrahmen von EUR 1.600,-- bis EUR 5.900,-- vor, im Falle der Uneinbringlichkeit gelte ein Ersatzfreiheitsstrafrahmen von zwei bis sechs Wochen.
Die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe von EUR 2.000,-
- sei darin nachvollziehbar begründet, dass der Beschwerdeführer den relevanten Alkoholwert um Einiges überschritten habe. Sehr wesentlich sei weiters auch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 bereits einmal wegen eines gleichgelagerten Deliktes mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- habe bestraft werden müssen. Der Beschwerdeführer sei daher innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums wiederum einschlägig massiv in Erscheinung getreten. Schließlich müsse auch noch hervorgehoben werden, dass beim Beschwerdeführer offenkundig ein kaum mehr nachvollziehbares Maß an Uneinsichtigkeit vorliege. Anders sei es nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer einen derartigen Einsatz an den Tag gelegt habe, eine konstruierte Geschichte aufzutischen, um einer Bestrafung zu entgehen. Die Gefälligkeitsaussage seines Bruders habe er zumindest billigend in Kauf genommen. Realitätsnäher dürfte sein, dass er in diese Richtung insistiert habe. Verweise der Beschwerdeführer auf seine derzeit sehr eingeschränkte finanzielle Situation, so müsse ihm entgegen gehalten werden, dass diese angesichts der Schwere des Deliktes nichts an der Strafbemessung zu ändern vermöge. Im Falle eines begründeten Antrages könne die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligen.
Nur gegen den Strafausspruch richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde darauf, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung auf das Monatseinkommen des Beschwerdeführers, die Mietkosten, die Alimente und seine Schulden nicht Rücksicht genommen, sondern pauschal erklärt habe, dass das zur Last gelegte Delikt entsprechend schwer sei. Auch sei die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009 mit EUR 1.200,-- wesentlich niedriger angesetzt gewesen; diese Vorstrafe erlaube nicht, den für die vorliegende Übertretung vorgesehenen Strafrahmen für Geldstrafen in einer derart hohen Weise auszuschöpfen. Das Vorliegen von außerordentlichen Milderungsgründen nach § 20 VStG behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 1.600,-
- bis EUR 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen auf sich gezogen hat.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung, die nach dem vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, auf Seite 1331 zu § 19 VStG zitierte hg. Rechtsprechung).
Ein hoher Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten erlaubt eine Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe trotz des Umstandes nicht, das nicht mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten tatsächlich die Ursache für einen Verkehrsunfall gewesen ist. Im Hinblick auf den hohen Alkoholisierungsgrad (Blutalkohol 1,83 Promille) liegt auch keine Überschreitung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes hinsichtlich der Strafbemessung vor, selbst wenn der Beschuldigte "ohne Beschäftigung und Einkommen" sein sollte (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0402).
Angesichts dieser Rechtslage liegt keine "hohe Ausschöpfung" der im Beschwerdefall möglichen Strafe vor, wenn die belangte Behörde bei einem Strafrahmen zwischen EUR 1.600,-- und EUR 5.900,-
- eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- verhängt hat. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass bei einer Überschreitung der Mindestpromillegrenze des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 um mehr als 10% das Ermessen in rechtswidriger Weise ausgeübt wurde. Dies insbesondere auch in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe, die im Jahr vor dem nunmehr begangenen Alkoholdelikt verhängt worden war, weshalb die belangte Behörde zurecht auch von einer Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers ausging. Zudem setzte sich die belangte Behörde - wenn auch kursorisch - mit der finanziellen Lage des Beschwerdeführers auseinander und maß dieser - im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung - zutreffend keinen entscheidenden Einfluss auf die ohnehin moderat bemessene Strafe bei.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am