VwGH vom 24.02.2012, 2011/02/0140
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des RL in Ö, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2010/28/3375-2, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, trotz schriftlicher Aufforderung vom binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am um 19.40 Uhr in I, R-Gasse, Höhe Dr. A-Straße, 175 m östlich, gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde.
In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen und wörtlich die Lenkerauskunft wie folgt wieder:
"Sehr geehrter Herr F!
Im Auftrag des Herrn (Beschwerdeführer) komme ich Ihrer
Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nach wie folgt:
Wie in der zuständigen Abteilung h.a. bekannt, besaß Herr (Beschwerdeführer) zum genannten Zeitpunkt am keinen Führerschein, sodass er abwechselnd von den Brüdern M. und H. chauffiert wurde.
Am wurde er von Herrn M. zu einer Anschrift am Klosteranger in I. zu einem Termin gebracht. Anschließend stellte Herr M. das Fahrzeug in der Tiefgarage des Hauses R-Straße 97 in I ab.
Wie vereinbart wurde Herr (Beschwerdeführer) mit seinem Fahrzeug um 20:30 Uhr von Herrn H. an jener Adresse am Klosteranger wieder abgeholt.
Herrn (Beschwerdeführer) ist nicht bekannt, dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit von irgend jemandem in Betrieb gesetzt wurde, vereinbarungsgemäß sollte es zwischen 14:30 Uhr und kurz nach 20:00 Uhr in der Tiefgarage des Hauses R-Straße 97 geparkt gewesen sein und sollte Herr H von dort aus direkt zur Anschrift am Klosteranger fahren um meinen Mandanten dort abzuholen.
Ich hoffe, damit der Auskunftspflicht meines Mandaten genüge getan zu haben und verbleibe mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Christian Ortner"
Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde weiter aus, dass gerade im Falle der Benützung von Kraftfahrzeugen durch mehrere Personen es notwendig sei, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Verantwortung eines zur Lenkerauskunft Verpflichteten könne sich nicht darauf beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Der Beschwerdeführer hätte initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spreche. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichten für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von rund EUR 1.500,--, Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder und Schulden zwischen EUR 130.000,-- und EUR 140.000,-- sei bei einem Strafrahmen bis zu EUR 5.000,-- die Höhe der Strafe von EUR 1.000,-- gerechtfertigt. Erschwerend seien einschlägige Strafvormerkungen des Beschwerdeführers, mildernd sei kein Umstand gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 103 Abs. 2 KFG 1967 lautet:
"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."
Eine Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat; den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit. Wenn auch der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kfz Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein Kfz etwa zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichenfalls die Vorschrift des § 103 Abs. 2 dritter Satz zweiter Halbsatz KFG 1967 über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen. Sollte der Beschwerdeführer zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/02/0206).
Der oben wieder gegebenen Lenkerauskunft ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Nennung der Namen der beiden Brüder jene Personen gemeint hat, die die Auskunft erteilen könnten, was zu einem Übergang der Auskunftspflicht auf jene geführt hätte. Der Beschwerdeführer hat lediglich darauf hingewiesen, nicht zu wissen, wer von den beiden mit seinem Fahrzeug gefahren ist. Dies ist vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur jedenfalls keine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am