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VwGH vom 24.04.2014, 2013/09/0195

VwGH vom 24.04.2014, 2013/09/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde der E L in H, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landeschulrat für Oberösterreich vom , Zl. 1-DOK-49/9-13, betreffend Suspendierung nach § 80 LDG 1984 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und ist einer näher bezeichneten Volksschule in L zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat L vom wurde die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert. Begründet wurde die Suspendierung mit den im Einleitungsbeschluss dieser Behörde gleichen Datums angeführten Dienstpflichtverletzungen und zwar (unter Pkt. 1.) der wiederholten Nichtbefolgung der Weisung vom nach § 30 LDG 1984 durch verspätetes Antreten des Dienstes, Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, Verstoß gegen die Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung und nicht gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst bzw. Nichtmelden oder nicht unverzügliches Melden von Abwesenheiten vom Dienst (in vier bzw. sieben zwischen Dezember 2012 und Mai 2013 liegenden Fällen) sowie (unter Pkt. 2. und 3.) von Verstößen gegen § 29 Abs. 1 und 2 bzw. § 31 Abs. 1 LDG 1984 durch ein näher dargelegtes Verhalten der Lehrerin gegenüber Schulkindern (in zwei im Februar 2013 liegenden Fällen).

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde von der Beschwerdeführerin neben teilweiser inhaltlicher Bestreitung der Vorwürfe im Wesentlichen eingewendet, die häufigen Verspätungen seien Ausfluss ihres Gesundheitszustandes; sie leide seit Jahren an einer latenten und gerade nach Problemsituationen in akuten Schüben auftretenden Depression, die Dienstabwesenheiten seien ihr nicht vorwerfbar, da sie diese wegen der notwendigen Einnahme von Schlaftabletten nicht beherrschen habe können. Eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten liege nicht vor, sie sei vielmehr in Wahrheit dienstunfähig. Dazu legte sie einen Befund von Dr. S (Fachärztin für Psychiatrie) vom und eine Stellungnahme des Psychotherapeuten A vom vor und beantragte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

Im Befund von Dr. S wird eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung" bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert; abschließend heißt es darin:

"Rezidivierende krisenhafte Zuspitzungen mit kurzen affektiven Ausnahmezuständen, Agitation, Erregung und affektiven Mischzuständen, wobei es ihr gelingt, sich wieder relativ rasch zu konsolidieren. Eine überdauernde Depression liegt dzt. nicht vor.

Emotional instabil akzentuierte Persönlichkeit mit Dekompensation in Krisensituationen."

In der vorgelegten Stellungnahme kommt der Psychotherapeut A zum Ergebnis:

"Auf Grund der Aussagen der Klientin und dem Bild das sich daraus ergibt über die Vorfälle vor und nach Schulschluss 2012 kann davon ausgegangen werden, dass (die Beschwerdeführerin) sich absolut in einem Ausnahmezustand befunden hat."

In dem im Disziplinarverfahren eingeholten Bericht über die neurologisch-psychiatrische Erstuntersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. P, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom lautet es (auszugweise) wie folgt:

"Diagnose:

Rezidivierende depressive Störung Emotional-instabil akzentuierte Persönlichkeitszüge.

Beurteilung:

Gegenüber der Vorbegutachtung im November 2012 hat sich die psychische Situation von (der Beschwerdeführerin) eher verschlechtert, es besteht eine anhaltende affektive Labilität mit überschießender Gereiztheit und mangelhafter Affektkontrolle in belastenden Situationen, vor allem in Konfliktsituationen.

Zum Untersuchungszeitpunkt präsentiert sich die Klientin wieder in einem Mischzustand, wie er auch im Befund der Kollegin Frau Dr. (S) vom Februar 2013 beschrieben wird. Die medikamentösen Empfehlungen werden nur zum Teil umgesetzt.

Trotz der begleitenden Psychotherapie und einer antidepressiven Medikation besteht eine nur sehr geringe Stressbelastbarkeit und die Klientin ist eingeschränkt, auf Konfliktsituationen adäquat zu reagieren.

Die Dienstfähigkeit ist zurzeit nicht gegeben, eine Prognose

ist offen.

...

Eine Stellungnahme zur Dispositionsfähigkeit 2/2013 und von

8/2012bis 10/2012 ist mir nicht möglich."

In der von der Beschwerdeführerin weiters vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme von Dr. L, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom wird folgende Beurteilung abgegeben:

"(Die Beschwerdeführerin) hat mich am erstmals in meiner Praxis aufgesucht. Grund war das aktuelle neuerliche Disziplinarverfahren, in welchem man ihr das mehrmalige Zuspätkommen zum Unterricht im abgelaufenen Schuljahr vorgeworfen hat.

Im vorliegenden Verhandlungsbeschluss wird auch über zwei sonstige Vorfälle berichtet, in welchen es zu Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten gegenüber Schülern gekommen sein soll.

Aufgrund der Anamnese und der geschilderten Symptomatik ist davon auszugehen, dass bei der Patientin eine immer wiederkehrende depressive Erkrankung unterschiedlichen Ausmaßes vorliegt. Zuletzt waren die depressiven Symptome unter der laufenden antidepressiven Behandlung und Psychotherapie allerdings gering ausgeprägt. Es ist aber durchaus glaubhaft, dass es tageweise und vor allem nach Belastungssituationen zu verstärkten Symptomen gekommen ist, die offensichtlich in Form von Antriebsmangel, Erschöpfungszuständen und Schlafstörungen in Erscheinung getreten sind. Das war offensichtlich auch dann der Fall, wenn die Patientin die von ihr angestrebten Ziele trotz subjektiven großen Engagements nicht erreicht hat. Zusätzlich dürfte es auf dem Boden dieser Stimmungsbeeinträchtigung in besonderen Belastungssituationen zu einem Mangel an Affektkontrolle gekommen sein, sodass sie bei Konflikten nicht mehr adäquat reagieren konnte.

Die berichteten Vorfälle sind mit der Symptomatik der Erkrankung in Einklang zu bringen und dadurch ausreichend erklärbar. Aus fachärztlicher Sicht handelt es sich dabei nicht um ein absichtliches Fehlverhalten der Patientin, sondern ist viel mehr Ausdruck der krankheitsbedingten mangelnden Verhaltensanpassung in Krisensituationen.

Aufgrund der Krankheitsverlaufs in den letzten Jahren ist aus fachärztlicher Sicht die weitere Tätigkeit als Volksschullehrerin nicht mehr zumutbar und deswegen die Versetzung der Patientin in den Ruhestand zu empfehlen."

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Ausmaß der vorgeworfenen Verspätungen aus den Beobachtungen des Schulleiters ergebe, der diese jeweils zeitnahe in das Schulverwaltungsprogramm eingegeben habe. Die Unzuverlässigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Dienstzeit hätten bereits ein Ausmaß angenommen, dass der Schulleiter veranlasst gewesen sei, eine Änderung der Diensteinteilungen vorzunehmen, um dadurch für die Kolleginnen entstehende Erschwernisse auf mehrere Lehrerinnen aufzuteilen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Verfehlungen mit einem schlechten Gesundheitszustand begründet. Eine endgültige Würdigung der Vorwerfbarkeit des Verhaltens könne im Suspendierungsverfahren nicht erfolgen. Die bereits vorliegenden Gutachten würden keinen Schluss auf eine mangelnde Vorwerfbarkeit im Sinn einer Unzurechenbarkeit zulassen. Es bestehe durch die zugestandenen Verfehlungen jedenfalls der massive Verdacht von Dienstpflichtverletzungen, die dem Ansehen des Amtes abträglich seien, da die Einhaltung der Dienstzeit zu den kardinalen Dienstpflichten der Landeslehrerperson gehören würde. Darüber hinaus würde auch hinsichtlich der als noch schwerer wiegend erachteten inkriminierten Übergriffe auf die Schüler bzw. des vorgeworfenen Umgangs mit diesen auf Grund der Schilderungen des Schulleiters und der Hortpädagoginnen kein Zweifel bestehen, dass diese Dienstpflichtverletzungen nach § 47 Abs. 1 und 3 SchUG jedenfalls zumindest im Verdachtsbereich vorliegen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen:

§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a BVG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor dem Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG. ...

...

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.

..."

In der vorliegenden Beschwerde wird der als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am noch nicht abgelaufen.

Nach § 80 Abs. 1 LDG 1984 hat die landesgesetzlich zuständige Behörde die vorläufige Suspendierung einer Landeslehrperson zu verfügen, wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird (Z. 1) oder durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (Z. 3).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0212 und dort referierte Judikatur), stellt die Suspendierung - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung dar; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die "ihrer Art nach" geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein "begründeter Verdacht" liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom zur gleichartigen Bestimmung in § 112 Abs. 1 BDG 1979, Zl. 2001/09/0133).

Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0203).

Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1044 wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht:

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lagen die oben (auszugsweise) zitierten Atteste zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor, worin es (zusammengefasst) seitens des Psychotherapeuten A am heißt, sie habe sich bei den Vorfällen "absolut in einem Ausnahmezustand befunden"; in der neurologisch-psychiatrischen Erstuntersuchung durch Dr. P vom wird die Dienstfähigkeit zurzeit als nicht gegeben und eine Stellungnahme zur Dispositionsfähigkeit 2/2013 und von 8/2012 bis 10/2012 als nicht möglich gesehen, während Dr. L am die Vorfälle mit der Symptomatik der Erkrankung erklärbar und das Verhalten der Patientin als Ausdruck der krankheitsbedingten mangelnden Verhaltensanpassung in Krisensituationen sieht.

Ohne auf diese ärztlichen Atteste und Gutachten auch nur irgendwie näher einzugehen, stellt die belangte Behörde lapidar fest, dass "die bereits vorliegenden Gutachten keinen Schluss auf eine mangelnde Vorwerfbarkeit des Verhaltens im Sinne einer Unzurechenbarkeit zulassen." Demgegenüber finden sich in den zitierten Gutachten jedoch mehrfache Indizien auf eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, die Zweifel an ihrer Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeiten aufkommen lassen könnten. Aus dem Umstand, dass im von der belangten Behörde eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. P eine Stellungnahme zur Dispositionsfähigkeit 2/2013 und von 8/2012 bis 10/2012 (Anm.: womit im Übrigen auch nicht einmal der gesamte inkriminierte Zeitraum umfasst ist) als nicht möglich gesehen wird, kann auch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass das Vorliegen einer Unzurechnungsfähigkeit zu verneinen wäre; vielmehr erweist sich das Gutachten damit diesbezüglich als unvollständig bzw. wäre es (allenfalls unter Beiziehung eines anderen Sachverständigen) zu ergänzen gewesen.

Neben dieser in der Beschwerde geltend gemachten Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes hält der angefochtene Bescheid jedenfalls auch den aufgezeigten Begründungserfordernissen zur Frage des allfälligen Vorliegens einer Schuldunfähigkeit seitens der Beschwerdeführerin nicht stand und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 und § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am