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VwGH vom 20.11.2007, 2006/11/0024

VwGH vom 20.11.2007, 2006/11/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der T GmbH in S, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 65-3012/2005, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Zulassung eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges der beschwerdeführenden Partei gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 aufgehoben. Außerdem wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 44 Abs. 4 leg. cit. aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich der Behörde abzuliefern.

In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe entgegen der Verpflichtung des § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 das Kraftfahrzeug nicht abgemeldet, obwohl sie den dauernden Standort dieses Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe. Laut Zulassungsevidenz sei das in Rede stehende Fahrzeug in W zugelassen worden. Erhebungen der Behörde hätten ergeben, dass die beschwerdeführende Partei ihren Firmensitz zwischenzeitig nach S verlegt habe und "somit angenommen werden musste", dass die beschwerdeführende Partei als Zulassungsbesitzerin den Standort ihres Fahrzeuges ohne entsprechende Meldung in den Bereich einer anderen Behörde verlegt habe. Das Vorbringen in der Berufung, es habe sich lediglich der Sitz der Gesellschaft geändert, jedoch nicht der Standort des Fahrzeuges, sei nicht zielführend. Als "gewerblicher Standort" eines Fahrzeuges sei nämlich grundsätzlich jener Ort anzusehen, an dem der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit liege. Nach den Ermittlungen der Behörde sei auf der (Internet-)Homepage der beschwerdeführenden Partei bloß S als Standort angegeben, sodass nach Ansicht der belangten Behörde davon ausgegangen werden könne, der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit und damit der Standort, von dem aus über das Fahrzeug verfügt werde, seien nicht in W gelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 (in der hier maßgebenden Fassung der 26. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 117/2005) kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c leg. cit. nicht nachkommt.

Gemäß § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Als dauernder Standort gilt gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Die Beschwerde führt gegen den angefochtenen Bescheid zusammengefasst ins Treffen, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass der dauernde Standort des gegenständlichen Kraftfahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt worden sei. Es sei zwar richtig, dass der handelrechtliche Sitz und die gewerberechtliche Hauptbetriebsstätte der beschwerdeführenden Partei in S lägen, doch seien sowohl die Unternehmensleitung als auch eine weitere Betriebsstätte, von der aus über das gegenständliche Kraftfahrzeug verfügt werde, in W. Dies habe die beschwerdeführende Partei schon in der Berufung vorgebracht, sodass die belangte Behörde nicht von der Zweifelsregel, wonach über ein Fahrzeug in der Regel vom Unternehmenssitz verfügt werde, habe ausgehen dürfen.

Dieses Beschwerdevorbringen ist zielführend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1 KFG 1967 bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der dauernde Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort ist, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug ist, und dass dieser Ort - im Zweifel - der Unternehmenssitz ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/02/0094, vom , Zl. 98/03/0117, und vom , Zl. 99/11/0267). Wendet der Zulassungsbesitzer daher ein, dass die hauptsächlichen Verfügungen über das Fahrzeug nicht vom Unternehmenssitz aus, sondern von einem anderen Ort erfolgen, so hat die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen anzustellen und festzustellen, von wo aus welche Verfügungen und in welcher Häufigkeit getroffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/11/0201).

In der Berufung hat die beschwerdeführende Partei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie über das gegenständliche Kraftfahrzeug hauptsächlich von ihrer weiteren Betriebsstätte, die sich in W befinde, aus verfüge. Dieses Vorbringen kann nicht von vornherein als untauglicher Einwand angesehen werden, lässt doch § 46 Abs. 1 GewO 1994 die Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten ausdrücklich zu. Die belangte Behörde durfte sich daher nicht damit begnügen, bloß anhand der Homepage den Sitz des Unternehmens festzustellen, sondern sie wäre im Sinne der zitierten Judikatur verpflichtet gewesen, Feststellungen darüber zu treffen, welche Verfügungen und wie häufig die beschwerdeführende Partei solche Verfügungen über das in Rede stehende Fahrzeug von ihrer in W gelegenen Betriebsstätte aus trifft, um beurteilen zu können, von welchem Ort im Sinne des § 40 Abs. 1 KFG 1967 aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird.

Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am