VwGH vom 22.03.2011, 2008/21/0259
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. Isabella Hödl, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Glacisstraße 27/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom , Zl. 2 F 470-2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1975 geborene Beschwerdeführer, gemäß seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste am nach Österreich ein und stellte hier einen Asylantrag. Dieser blieb erfolglos, außerdem wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien für zulässig erklärt und seine Ausweisung dorthin verfügt. Die Behandlung der gegen den entsprechenden Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. 2006/01/0608, ab.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des SMG rechtskräftig zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person als unmittelbarer Täter einerseits im Zeitraum November 2005 bis ca. 2.438 Gramm Cannabiskraut und 5 Gramm Cannabisharz an namentlich bekannte Suchtgiftkonsumenten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gewinnbringend verkauft und andererseits am ca. 800 Gramm Cannabiskraut beim abgesondert verfolgten E. telefonisch mit dem Vorsatz bestellt habe, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei die Übergabe des Suchtgifts jedoch auf Grund des Zugriffs der Sicherheitsbehörden scheiterte.
Im Hinblick auf das dargelegte strafrechtliche Fehlverhalten erließ die Bundespolizeidirektion Graz gegen den Beschwerdeführer, der lt. eigenen Angaben in Österreich weder über familiäre noch private Bindungen verfügt, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) der dagegen erhobenen Berufung keine Folge.
Über die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass gegenständlich angesichts der Verurteilung zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe der Aufenthaltsverbotstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt ist. Er wendet sich jedoch gegen die von der belangten Behörde getroffene Annahme, von ihm gehe für den Fall seines weiteren Aufenthalts in Österreich eine maßgebliche Gefährdung im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG aus, wobei er auf die im Strafurteil angeführten Milderungsgründe - umfassendes und reumütiges Geständnis einerseits sowie bisherige Unbescholtenheit andererseits - verweist. Damit gelingt es ihm freilich nicht darzutun, dass der Behörde bei Einschätzung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. In diesem Zusammenhang ist nämlich zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0370). Davon ausgehend kann aber fallbezogen an der Richtigkeit der behördlichen Gefährlichkeitsprognose kein Zweifel bestehen, wobei es genügen kann, auf die nicht unbeträchtliche Suchtgiftmenge, den langen Tatzeitraum und die gewerbsmäßige Tatbegehung zu verweisen.
Gegen die - zutreffende - behördliche Ansicht, dem Aufenthaltsverbot stehe § 66 FPG (iVm § 60 Abs. 6 FPG) nicht entgegen, bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Er führt aber ins Treffen, dass eine auf Grund des unbefristeten Aufenthaltsverbotes erfolgende Abschiebung nach Algerien, insbesondere wegen der dort herrschenden kriegsähnlichen Zustände, sein Leben bedrohen würde. In Verbindung damit moniert er auch, dass die belangte Behörde keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und keine Äußerung des Bundesasylamtes nach § 51 Abs. 3 FPG (idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009) eingeholt habe.
Diesem Vorbringen über eine relevante Bedrohungssituation in Algerien und den damit verbundenen Verfahrensrügen ist zunächst das Ergebnis des Asylverfahrens entgegenzuhalten. Im Übrigen ist eine allfällige, die Abschiebung unzulässig machende Gefährdungs- oder Bedrohungssituation im Herkunftsstaat aber ohnehin nicht im Verfahren über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu prüfen (siehe auch dazu das genannte hg. Erkenntnis vom ).
Ergänzend wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen worden ist. Er vermag allerdings keine konkreten Umstände aufzuzeigen, die vor dem Hintergrund des § 63 Abs. 2 FPG die Festsetzung eines zeitlich befristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt hätten. Auch insofern kann seiner Beschwerde daher kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-82902