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VwGH vom 29.01.2007, 2006/10/0257

VwGH vom 29.01.2007, 2006/10/0257

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Gemeinde K, vertreten durch Estermann & Parnter KEG in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Bi- 072275/2-2006, betreffend Gastschulbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde die beschwerdeführende Partei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom verpflichtet, für die Schülerin Franka H. einen Gastschulbeitrag für das Kalenderjahr 2005 in der Höhe von EUR 1.374,23 zu leisten. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, Franka H. sei an dem für die Berechnung der Gastschulbeiträge maßgeblichen Stichtag mit Hauptwohnsitz in K und mit einem weiteren Wohnsitz bei ihrer Großmutter in A gemeldet gewesen. Die Meldung in A sei nach Mitteilung der Gemeinde A im Zeitpunkt der Schuleinschreibung erfolgt, damit Franka H. die Volksschule in A besuchen könne. Da Franka H. somit zum Zwecke des Besuches einer allgemein bildenden Pflichtschule im Sprengel dieser allgemein bildenden Pflichtschule Wohnung bezogen habe, seien die Voraussetzungen für die Leistung eines Gastschulbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde (die beschwerdeführende Partei) erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 53 Abs. 1 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) sind Gastschulbeiträge Beiträge von Gebietskörperschaften, die im Sinn der Abs. 2 bis 4 an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne dass ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört.

Für Schüler, die zum Zweck des Besuches einer allgemein bildenden Pflichtschule im Sprengel dieser allgemein bildenden Pflichtschule Wohnung beziehen, haben die Gemeinden, in denen die Schüler ihren Hauptwohnsitz haben, gemäß § 53 Abs. 2 Oö. POG 1992 dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten.

Die beschwerdeführende Partei wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, es seien im vorliegenden Fall die für die Vorschreibung eines Gastschulbeitrages in § 53 Abs. 2 Oö. POG 1992 normierten Voraussetzungen erfüllt, ein, diese Bestimmung könne lediglich auf solche Fälle angewendet werden, in denen der Schulerhalter bzw. die Gemeinde Wohnräumlichkeiten für die betreffenden Schüler bereitstelle. Der Umstand, dass ein Schüler seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde habe, könne, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , VfSlg. 16.244/2001, zum Ausdruck gebracht habe, für sich alleine für die Pflicht zur Leistung eines Gastschulbeitrages nicht ausschlaggebend sein. Wenn daher ein Schüler einen weiteren Wohnsitz in einem anderen Schulsprengel begründe und dort auch die Pflichtschule besuche, ohne aber den dortigen Schulerhalter mit der Wohnsitzbegründung zu belasten, könne dies keine Pflicht der Hauptwohnsitzgemeinde zur Leistung eines Gastschulbeitrages begründen. Eine andere Auslegung dieser Bestimmung sei nicht sachgerecht, zumal berücksichtigt werden müsse, dass im Schulsprengel der beschwerdeführenden Partei eine gleichwertige Schule zur Verfügung stehe. Einem Schulbesuch der Franka H. in A habe die beschwerdeführende Partei nicht zugestimmt.

§ 53 Abs. 2 Oö. POG 1992 normiert in Ausführung des § 8 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz, dass die Hauptwohnsitzgemeinde eines Schülers, der (lediglich) zum Zweck des Besuches einer allgemein bildenden Pflichtschule in deren Sprengel Wohnung bezogen hat, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten hat. Die Pflicht zur Leistung von Gastschulbeiträgen ist daher von der Voraussetzung abhängig, dass ein Schüler in einem anderen Schulsprengel als jenem, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat, einen (weiteren) Wohnsitz und zwar zum Zweck des Schulbesuches begründet hat. Weitere Voraussetzungen normiert § 53 Abs. 2 Oö. POG 1992 nicht. Auf den von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Umstand, es müsse der Schulerhalter überdies mit (den Kosten) der weiteren Wohnsitzbegründung des Schülers belastet worden sein, kommt es daher nicht an. Ebenso wenig ist eine Zustimmung der Hauptwohnsitzgemeinde zum Besuch der Schule, in deren Sprengel der weitere Wohnsitz des Schülers liegt, Tatbestandsvoraussetzung.

Die beschwerdeführende Partei bringt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften weiters vor, es sei ihr im Zuge des Verwaltungsverfahrens keine Gelegenheit geboten worden, zur oben wiedergegebenen Mitteilung der Gemeinde A Stellung zu nehmen. Sie habe daher nicht die Möglichkeit gehabt, Beweisanträge zu stellen, die ergeben hätten, dass Franka H. den Wohnsitz in A nicht zum Zweck des Schulbesuches begründet habe, sondern um dort ihren Hauptwohnsitz zu nehmen. Der Umstand, dass sie bei ihrer Großmutter Wohnung bezogen habe, deute jedenfalls darauf hin.

Mit diesem gänzlich unsubstanziierten Vorbringen gelingt es der beschwerdeführenden Partei nicht, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der belangten Behörde, Franka H. habe in A (lediglich) zum Zweck des Schulbesuches Wohnung bezogen, zu wecken. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei keine Gründe für ihre Vermutung aufgezeigt, Franka H. verfüge bei ihrer Großmutter in A über einen Hauptwohnsitz. Der Umstand alleine, dass die Schülerin bei ihrer Großmutter Wohnung genommen hat, ist für die Annahme, sie habe hier (und nicht bei ihren Eltern) ihren Hauptwohnsitz, nicht ausreichend.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am