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VwGH vom 03.07.2020, Ra 2019/12/0061

VwGH vom 03.07.2020, Ra 2019/12/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des M G in A, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , GZ LVwG 49.5-2883/2017-37, betreffend Bestellung der Leiterin/des Leiters einer Volksschule (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: M K in G an der R, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Der Revisionswerber steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und bewarb sich - mit drei weiteren Personen - um die Leiterstelle an der Volksschule G. In den vom Kollegium des Landesschulrates für die Steiermark erstatteten Besetzungsvorschlag wurden zwei Bewerber aufgenommen, wobei der Revisionswerber an zweiter Stelle gereiht wurde. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde die Leiterstelle an der Volksschule G der an der ersten Stelle gereihten Bewerberin, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stand, zunächst für einen Zeitraum bis zum verliehen. Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung sei nach § 26a Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) die Bewährung als Schulleiterin und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang.

2Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom ab.

3Über Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Revisionswerber durch dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei, weil das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Willkür belastet habe, und hob dieses mit Erkenntnis vom , E 1295/2018-13, auf. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:

„2.Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Verwaltungsgericht diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn das Verwaltungsgericht Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

3.In Fällen wie dem hier vorliegenden ist dem Verwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - ein willkürliches Verhalten u.a. dann vorzuwerfen, wenn das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. zB VfSlg. 12.477/1990, 15.114/1998, 18.000/2006). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob die getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob diese Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war und dem Verwaltungsgericht keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel unterlaufen sind, ihm somit iSd oben dargelegten Rechtsprechung nicht Willkür vorzuwerfen ist (vgl. VfSlg. 12.477/1990, 17.901/2006). Eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit liegt auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen kein echter Begründungswert zukommt (vgl. zB VfSlg. 17.642/2005, 19.057/2010; ; , B 1100/2013). Dies muss nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes umso mehr im Fall gelten, dass das Verwaltungsgericht von einer inhaltlichen Begründung ihrer Entscheidung überhaupt absieht (s. VfSlg. 14.421/1996; vgl. zudem VfSlg. 13.302/1992 mwN, 15.743/2000; ).

4.Im vorliegenden Fall ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark Willkür zur Last zu legen:

4.1.Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. zB VfSlg. 12.782/1991, 15.926/2000, 19.061/2010; ; , E 458/2015; , E 1476/2017) ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle - ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses (vgl. VfSlg. 19.670/2012; ) - Parteistellung iSd § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw. § 8 AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Verwaltungsbehörde nicht befugt, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen (vgl. zB VfSlg. 12.782/1991).

4.2.Der Beschwerdeführer wurde in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für die Steiermark aufgenommen. Daher kam ihm im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.

4.3.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte daher zu überprüfen, ob die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet ist, indem es die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber anführt und einander gegenüberstellt (vgl. dazu zB VfSlg. 12.102/1989, 19.057/2010; , B 584/09; , B 11/2013; , B 1100/2013).

4.4.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sich in der bekämpften Entscheidung in der Begründung ausschließlich mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Parteistellung im Verfahren über die Verleihung einer Schulleiterstelle auseinandergesetzt, diese (in der Begründung) verneint und die u.a. auf die Abänderung (in eventu die Aufhebung) des Bescheides gerichtete Beschwerde abgewiesen, ohne auf die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber einzugehen und diese gegenüberzustellen oder die im Bescheid getroffene Beurteilung einer Überprüfung zu unterziehen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterließ es das Landesverwaltungsgericht Steiermark, sich mit den Qualifikationen der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber und den der Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten auseinanderzusetzen (‚Auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Qualifikationen des Beschwerdeführers sowie der Schlüssigkeitsprüfung des Gutachtens des beauftragten externen Unternehmens ist mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Auswahlverfahren nicht einzugehen.‘). Daher führte es weder eigene Ermittlungen durch, noch ging es auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen oder die Begründung der Entscheidung der Behörde ein.

4.5.Das - hier sogar bewusste - Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit den in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd § 26 Abs. 6 LDG 1984 sowie mit den in den landesgesetzlichen Vorschriften (vgl. StLDAG 2013, StLDAG-VO 2013) vorgesehenen näheren Bestimmungen (vgl. VfSlg. 17.642/2005, 19.057/2010; ; , B 1100/2013), sohin das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung der (Überprüfung der) Auswahlentscheidung, belastet das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark daher mit Willkür.“

4Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers neuerlich ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5Das Landesverwaltungsgericht stellte dabei Folgendes als Sachverhalt fest (Anonymisierung im vorliegenden Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Die Leiterstelle an der VS G wurde von der Steiermärkischen Landesregierung am in der Grazer Zeitung, Stück 6 ausgeschrieben und bewarben sich insgesamt vier Lehrerinnen und Lehrer unter Einreichung der vorgeschriebenen Bewerbungsunterlagen für diese Stelle. Die Bewerbungsunterlagen dieser vier Personen wurden am der D Consulting GmbH mit dem Auftrag übermittelt, hinsichtlich der besonderen Eignung für eine bestimmte Leiterinnen-/Leiterstelle ein externes Gutachten über die Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur (´Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale‘) aller Bewerberinnen/Bewerber ‚schulstandortbezogen‘ durchzuführen.

Gleichzeitig wurden von der belangten Behörde die Daten der vier Bewerberinnen/Bewerber dem Landesschulrat für Steiermark übermittelt und diesem aufgetragen, ein Gutachten hinsichtlich der ‚fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn‘ zu erstellen, wobei die Begutachtung schulstandortbezogen durchzuführen sei.

Nach einem Anhörungsverfahren am erstellte der Landesschulrat ein Gutachten über die fachlich-pädagogische Eignung der vier Bewerber/Bewerberinnen für die gegenständliche Leiterstelle.

Vom beauftragten externen Unternehmen wurde ein Ergebnisbericht übermittelt, wonach zwei Bewerberinnen als ‚nicht geeignet‘ beurteilt wurden und für die beiden verbliebenen BewerberInnen eine Reihung dahingehend erstellt wurde, dass die Mitbeteiligte als Erstgereihte eine Gesamtpunktezahl von 350 und der Beschwerdeführer als Zweitgereihter eine Gesamtpunktezahl von 250 erhielt.

Am wurden der Bildungsregion Oststeiermark die Bewerbungsunterlagen der beiden verbliebenen KandidatInnen mit dem Auftrag zugesandt, diese Unterlagen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss, der Schulerhaltergemeinde und dem Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer weiterzuleiten. Diesen Gremien wurde das Recht eingeräumt, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom erhielt der Landesschulrat für Steiermark sämtliche Bewerbungsunterlagen sowie alle Begutachtungen und Stellungnahmen und wurde dieser ersucht, unter Berücksichtigung der zugesandten Unterlagen gemäß § 26 Abs 6 LDG einen Besetzungsvorschlag durch das zuständige Kollegium zu erstellen.

Die Gesamtpunkteanzahl aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab letztendlich folgendes Punkteergebnis:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mitbeteiligte
910 Punkte
Revisionswerber
860 Punkte

Aufgrund dieses Punkteergebnisses erstattete das Kollegium des Landesschulrates für Steiermark seinen Besetzungsvorschlag, in dem die Mitbeteiligte als Erstgereihte und der Beschwerdeführer als Zweitgereihter genannt wurden. Aufgrund eines entsprechenden Regierungssitzungsantrages fasste die belangte Behörde den Beschluss, dass die ausgeschriebene Leiterstelle an der VS G an die Erstgereihte, die Mitbeteiligte, verliehen werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die Leiterstelle an der Volksschule G verliehen.“

6Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Landesverwaltungsgericht Folgendes aus:

„Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, dem ergänzenden Ermittlungsverfahren seitens des Landesverwaltungsgerichtes und hier insbesondere aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom .

Die drei Sachverständigen, Mag. S, Mag. G und Mag. R konnten im Rahmen der Gutachtenserörterung nachvollziehbar darstellen, dass die Ergebnisse ihres Gutachtens hinsichtlich der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale den Anforderungen, die an ein Gutachten zu stellen sind, entsprechen. Alle drei Gutachterinnen haben für die Erstellung dieses Gutachtens auch die notwendige Fachkunde und die persönliche Eignung.

Die Grundlage für die Beurteilung im gegenständlichen Gutachten ist ein operationalisiertes Anforderungsprofil, wobei die zu messenden Schlüsselkompetenzen vom Gesetz (St-LDG) vorgegeben sind. Zu deren Messung wird ein wissenschaftlich fundiertes diagnostisches Testverfahren durchgeführt, wobei dieses Testverfahren aus zwei Teilen besteht.

Der erste Teil stellt eine Selbsteinschätzung dar, die mit einem digitalisierten Persönlichkeitstest (SHAPES), der allen psychologischen Gütekriterien (Objektivität, Regellabilität, Validität) entspricht, durchgeführt wird. Diese Selbsteinschätzung erfolgt in Form eines Computertests, bei dem der jeweilige Bewerber konkrete Fragen auf dem PC zu beantworten hat. Dieser Computertest ist standardisiert und bestehen seitens der jeweiligen Gutachter keinerlei persönliche Einflussmöglichkeiten auf diesem Bereich des Tests.

Der zweite Teil dieser Begutachtung erfolgt in Form einer Fremdeinschätzung, wobei dem jeweiligen Bewerber situative standardisierte Fragen gestellt werden, die er zu beantworten hat. Diese Fragen sind für alle Bewerber gleich und werden auf die jeweilige Schule zugeschnitten. Die Fragen werden aus einem umfangreichen Katalog von situativen Fragen ausgewählt, um die jeweiligen zu beurteilenden Kompetenzen zu erheben. In eine Kompetenz fließen mehrere Eigenschaften, die im Rahmen dieser Begutachtung erhoben werden sollen, ein. Jede Kompetenz ist mit definierten und beobachtbaren Verhaltensweisen beschrieben, die auf Basis der Antworten des Bewerbers beurteilt werden. Diese Verhaltensweisen werden beurteilt und ergeben somit eine Gesamteinschätzung der jeweiligen Kompetenz in Form von ‚erfüllt‘, ‚teilweise erfüllt‘ oder ‚nicht erfüllt‘. Die Einschätzung der einzelnen Kompetenzen erfolgt anhand einer Checkliste (operationalisiertes Anforderungsprofil) und wird mathematisch errechnet. Das Ergebnis des Testverfahrens erfolgt zu gleichen Teilen aus der Selbsteinschätzung und der Fremdeinschätzung. Darauf beruhend wird eine Rangreihung vorgenommen, wobei nicht relevant ist, wie hoch der Unterschied zwischen den einzelnen Bewerbern ausfällt.

Das Gutachten stellt somit eine Zusammenfassung über die beiden Teile der Begutachtung dar und ist ein Teilaspekt des gesamten Auswahlverfahrens. Es beschreibt die Ergebnisse entlang der definierten Anforderungen sowohl hinsichtlich der Stärken, als auch der Entwicklungsfelder der Bewerber und Bewerberinnen. Im Gutachten werden die in der Beobachterkonferenz abgestimmten Beurteilungen der Expertinnen, basierend auf den in der Begutachtung getätigten Aussagen der Bewerber und Bewerberinnen zusammengefasst.

Das gegenständliche Gutachten erweist sich als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig und konnte von den Sachverständigen im Rahmen der umfassenden Erörterung erklärt werden, wie es zur verfahrensgegenständlichen Reihung hinsichtlich der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale gekommen ist.

Die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der fachlich-pädagogischen Eignung seitens des Landesschulrates und die Reihung nach den Stellungnahmen des Schulforums/SGA, des Schulerhalters und der Personalvertretung wurden in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Die Punkteanzahl hinsichtlich der Leistungsfeststellung ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Leistungsfeststellungen betreffend den Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei.

Die Punkteanzahl hinsichtlich der Berufsbiografie ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer und von der mitbeteiligten Partei vorgelegten und im Akt aufliegenden Unterlagen über die Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Nach den Ausführungen des Pflichtschulinspektors K, der bei seiner Aussage einen glaubwürdigen, besonnenen und gewissenhaften Eindruck hinterließ, ist die aus dem Besetzungsverfahren hervorgegangene Reihung im Rahmen der Leiterbestellung durchaus mit der Realität in Einklang zu bringen. Der Zeuge gab an, dass er auch zum Zeitpunkt der Bestellung die mitbeteiligte Partei als die geeignetere Kandidatin befunden habe und begründete dies damit, dass die mitbeteiligte Partei insgesamt 13 Jahre als stellvertretende Direktorin unter drei verschiedenen Leitern in der VS G, bei der es sich um eine große Schule handle, tätig gewesen sei.

Demgegenüber sei die VS F, in der der Beschwerdeführer als Direktor tätig ist, eine eher kleine Schule und vertrete der Zeuge die Meinung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten in einer kleinen Schule ‚besser aufgehoben sei‘. Dass er die mitbeteiligte Partei auch als die geeignetere Kandidatin befunden habe, gründe sich nicht zuletzt darauf, dass in der Stellungnahme des Schulforums - bestehend aus Lehrern und Elternvertretern - 12 Stimmen bei einer Enthaltung für die mitbeteiligte Partei abgegeben worden seien. Er sei als Schulinspektor sehr daran interessiert, dass zwischen Lehrern, Eltern und Schulleitung ein Einvernehmen herrsche und es könne für das Schulklima nur positiv sein, wenn sich nahezu sämtliche Lehrer und Eltern für eine bestimmte Person als Schulleiter/Schulleiterin aussprechen würden.“

7In rechtlicher Hinsicht ging das Landesverwaltungsgericht nach Darstellung der Rechtslage von folgenden Erwägungen aus:

„Vorweg ist festzuhalten, dass laut BGBl. I Nr. 138/2017 das Bildungsreformgesetz beschlossen wurde, dessen Bestimmungen schrittweise in Kraft treten bzw. getreten sind. Ab gilt zwar grundsätzlich ein neues Auswahlverfahren für Lehrpersonen im Pflichtschulbereich, jedoch bestimmt § 115i LDG (Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017), dass bei der Besetzung von Planstellen für Schulleitungen, für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens Besetzungsvorschläge beschlossen haben, § 26 Abs 6 und 7 jeweils in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist.

Im gegenständlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde eine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber für den Besetzungsvorschlag des Landesschulrates für die VS G nach den im StLDAG vorgegebenen Auswahlkriterien vorgenommen. Die mitbeteiligte Partei wurde dabei mit insgesamt 910 Punkten vor dem Beschwerdeführer mit 860 Punkten erstgereiht. Der Besetzungsvorschlag durch den Landesschulrat erfolgte am .

In der Beschwerde wird eingangs die Verfassungswidrigkeit des Bewertungsverfahrens moniert, da durch die im Gesetz vorgesehene Punkteanzahl für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale dem externen Unternehmen die Stellung eines Partialentscheidungsorganes zukomme und damit ein wesentlicher Teil der Entscheidung an einen Privaten delegiert würde.

Dazu ist auszuführen, dass es sich bei der Begutachtung durch das extern beauftragte Unternehmen gemäß § 3 StLDAG ausdrücklich um ein Gutachten handelt, wobei die Begutachtung schulstandortbezogen durchzuführen ist. Dem Gutachten der D Consulting GmbH kommt Beweiswert zu, wobei dem Beschwerdeführer hier zuzugestehen ist, dass die belangte Behörde eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich dieses Gutachtens hätte vornehmen müssen.

Diese Schlüssigkeitsprüfung wurde nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführt, wodurch der Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens saniert wurde.

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ausführt, dass es dezidiert nicht angehe, dass die Bewährung in den bisherigen Verwendungen unberücksichtigt bleibe, so wird dazu Folgendes ausgeführt:

In § 1 Abs 1 lit a StLDAG ist ausdrücklich angeführt, dass als fachlich pädagogische Eignung unter anderem die Leistungsfeststellung bzw. die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben durch die objektive Begutachtung des Landesschulrates zu erfolgen hat, wodurch die Bewährung in den bisherigen Verwendungen definitiv nicht unberücksichtigt bleibt.

Darüber hinaus werden gemäß § 2 Abs 2 StLDAG Verwendungszeiten insofern berücksichtigt, als solche an der ausgeschriebenen Schulart, solche an anderen Schularten und solche als Schulleiterin/Schulleiter mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen sind. Dabei sind die Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Eine inhaltliche Beurteilung dieser Verwendungen ist, abgesehen von der Leistungsbeurteilung und der Begutachtung durch den Landesschulrat, vom Gesetz nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er über die im StLDAG sehr ausführlich und deutlich angeführten Auswahlkriterien hinaus noch weitere Prüfungselemente, wie z.B. die in der Beschwerde eingeforderte Stellungnahme von Schulinspektoren, vorgesehen hätte, ohne dies ausdrücklich zu nennen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend angemerkt, dass der auf Antrag der mitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Pflichtschulinspektor K angab, die Mitbeteiligte - in Übereinstimmung mit dem bekämpften Bescheid - als die bessere Kandidatin befunden zu haben.

Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten ehrenamtlichen Funktionen vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da diese Funktionen keine Auswahlkriterien nach dem StLDAG darstellen.

Dazu ist in den Erläuterungen zum StLDAG ausgeführt, dass die Regelung in § 2 Abs 3 eine Legaldefinition der Berufsbiografie, die in § 1 Z 1 lit c als Auswahlkriterium vorgesehen ist, darstellt. Demnach sollten zusätzliche Lehramtsprüfungen, Studien, Seminare und Ausbildungen Berücksichtigung finden, die auf die unter § 1 Z 2 lit a bis e angeführten Auswahlkriterien (Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur) positive Rückwirkungen erwarten lassen. Ehrenamtliche Tätigkeiten jeglicher Art sind von dieser Definition nicht umfasst.

Die belangte Behörde hat bei Ihrer Reihung die jeweilige Punkteanzahl aufgrund der Begutachtung durch den Landesschulrat für die fachlich-pädagogische Eignung, des schlüssigen Gutachtens der D Consulting Gmbh für die Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale sowie der im Gesetz vorgesehenen Stellungnahmen unter Zugrundelegung der im StLDAG und der StLDAG-VO vorgegebenen Kriterien errechnet und diese Ergebnisse dem Landesschulrat für den Besetzungsvorschlag übermittelt.

Zusammenfassend wird daher ausgeführt, dass vom Landesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde vom , mit dem der mitbeteiligten Partei die Leiterstelle an der VS G verliehen wurde, aufgrund des gesetzmäßig durchgeführten Bestellungsverfahrens, nicht festgestellt werden konnte.

Aus diesem Grund war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und es war spruchgemäß zu entscheiden.“

8Mit Beschluss vom , E 464/2019-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom , E 464/2019-18, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

9Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

10Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Die Mitbeteiligte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

11Im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, es gebe nach wie vor überhaupt keine Tatsachenfeststellungen zu der zentralen Thematik der Qualifikationen, auch ein Ermittlungsverfahren zur unmittelbaren Erhebung der Qualifikationsmerkmale sei nicht durchgeführt worden. Anstatt dessen hätten die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht ihre Entscheidungen ausschließlich darauf gestützt, dass ausgehend von einem „Ergebnisbericht“ eines mit der Punktebewertung beauftragten Unternehmens für die Mitbeteiligte eine wesentlich höhere Punktesumme ermittelt worden sei als für den Revisionswerber (im Folgenden als „Punkte-Gutachten“ bezeichnet). Zwar seien in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsbegründungen noch weitere Verfahrensergebnisse angeführt, eine konkrete Entscheidungsrelevanz werde dem jedoch nicht erkennbar zugeschrieben. Das sei nicht nur die Situation zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom gewesen, sondern sie sei das weiterhin. Das Landesverwaltungsgericht behaupte zwar, eine Schlüssigkeitsprüfung des „Punkte-Gutachtens“ vorgenommen zu haben, realiter könne jedoch davon keine Rede sein. Was es getan habe, habe darin bestanden, dass es sich von Mitarbeitern des außenstehenden Unternehmens etwas über die Methodik der Punkteermittlung habe erzählen lassen, es habe jedoch nicht einmal die Materialien beigeschafft, welche der Punkte-Ermittlung zugrunde gelegen seien, geschweige denn deren Folgerichtigkeit geprüft. Das gelte sowohl in Bezug auf den Revisionswerber, als auch in Bezug auf die Mitbeteiligte. Es bleibe dementsprechend völlig im Dunkeln, welche Testfragen gestellt worden seien, wie diese beantwortet worden seien und ob es daher eine effektive, tragfähige Tatsachengrundlage für die Punktezuordnungen gebe. Die Verpflichtung, welche das Landesverwaltungsgericht getroffen hätte, sei vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom wie folgt umschrieben worden:

„Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte daher zu überprüfen, ob die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet ist, indem es die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber anführt und einander gegenüberstellt.“

12Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses enthalte nicht den geringsten Ansatz einer solchen Gegenüberstellung. Es werde weder in Bezug auf den Revisionswerber noch in Bezug auf die mitbeteiligte Partei angegeben, welche Qualifikationscharakteristika die beiden Bewerber punkto Fachwissen, pädagogische Kenntnisse, Organisationsfähigkeit, Mitarbeiterführung oder in irgendeiner sonstigen relevanten Weise aufwiesen. Lediglich die für die Mitbeteiligte einerseits und den Revisionswerber andererseits angegebenen Punktewerte würden einander gegenüber gestellt; das sei jedoch auch schon in der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts der Fall gewesen, sodass dieses hätte erkennen müssen, dass das nicht genüge. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts mit seinem im Ergebnis ausschließlichen Abstellen auf das „Punkte-Gutachten“ sei durch keinerlei Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt.

13Die vorliegende Revision ist aus diesen Gründen zulässig. Sie ist auch berechtigt.

14Zur Rechtslage:

151. Rechtslage gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , E 1295/2018-13:

16§ 26 des Bundesgesetzes vom über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl I Nr. 55/2012, lautete wie folgt:

Schulleiter

§ 26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.

(6) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(7) Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.

(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.“

17Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom , mit dem das LDG 1984 ausgeführt wird (Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 - StLDAG 2013), LGBl. Nr. 74/2013, lauteten:

„§ 1

Auswahlkriterien und Bewertung

(1) Die Auswahl und Reihung der Bewerberinnen/Bewerber für den Besetzungsvorschlag gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 erfolgt nach objektiven Auswahlkriterien und einem vorgegebenen Punktebewertungsverfahren mit einer maximal erreichbaren Punktezahl von 1.000 Punkten. Die Auswahlkriterien und die jeweils erreichbare maximale Punktezahl ergeben sich aus nachstehender Tabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auswahlkriterien
Maximalpunktezahl
1. Fachlich-pädagogische Eignung
a) Leistungsfeststellung bzw. bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben
50
b) Verwendungszeiten
50
c) Berufsbiografie
200
d) Fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn
150
2. Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale
a) Führungsqualität
– Teamfähigkeit
– Kreative Lösungskompetenz
70
– Entscheidungsstärke
b) Kommunikationsfähigkeit
– Kontaktfähigkeit
– Sprachliche Kompetenz
70
– Kooperations- und Konfliktverhalten
c) Soziale Kompetenz
– Beziehungsmanagement
– Selbstreflexion
70
– Selbstmanagement
d) Organisationsfähigkeit
– Zeitmanagement
– Strukturiertheit
70
– Ziel- und Ergebnisorientierung
e) Persönlichkeitsstruktur
– Psychische Konstitution
– Arbeitsverhalten
70
– Belastbarkeit
3. Stellungnahmen
a) Stellungnahme der Schulerhaltergemeinde
75
b) Stellungnahme des Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses
75
c) Stellungnahme des Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer
50

(2) Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn erfolgt durch eine objektive Begutachtung des Landesschulrates. Die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte obliegt einem beauftragten externen Unternehmen. Die Unterlagen über die Leistungsfeststellung, die Verwendungszeiten und die Berufsbiografie einschließlich der Bewerbungsunterlagen sowie die beiden Gutachten und die Stellungnahmen werden von der Landesregierung den Bundesschulbehörden zur Erstellung des Besetzungsvorschlages bzw. zur Anhörung übermittelt.

(3) Die Bewerberinnen/Bewerber sind verpflichtet, sich der externen Begutachtung für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale und der Begutachtung durch den Landesschulrat im Rahmen der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn zu unterziehen. Die Begutachtungen sind schulstandortbezogen durchzuführen.

(4) Näheres über die Bewertung und die Berechnung der maximal zu erreichenden Punkte kann mit Verordnung der Landesregierung festgelegt werden, wobei eine Subreihung innerhalb der unter Abs. 1 vorgesehenen Auswahlkriterien erfolgen kann.

...

§ 2

Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung

(1) Kann die Bewerberin/der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung bzw. eine ausgezeichnete Beurteilung bei der ‚bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben‘ gemäß § 2 Abs 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2013, (der zu erwartende Arbeitserfolg wird durch besondere Leistungen erheblich überschritten) vorweisen und mit den Bewerbungsunterlagen vorlegen, erhält sie/er die Maximalpunktezahl 50. Hat sie/er keine ausgezeichnete Beurteilung (der zu erwartende Arbeitserfolg wird aufgewiesen) oder wird keine Leistungsfeststellung vorgelegt, erhält sie/er keinen Punkt.

(2) Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart, Verwendungszeiten an anderen Schularten und Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter sind mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen. Dabei sind Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart gegenüber Verwendungszeiten an anderen Schularten.

(3) Unter Berufsbiografie im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse zu verstehen, die eine besondere Eignung für die Schulleitung erwarten lassen, insbesondere die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Unter fachlich-pädagogischer Eignung im engeren Sinn sind Kenntnisse und Fähigkeiten

-im Bereich des Schul- und Landeslehrerdienstrechtes,

-im Bereich der Grundkompetenzen der Schul- und Unterrichtsentwicklung,

-im Bereich der Bildungsplanung für den Schulstandort und

-im Bereich der Wahrnehmungskompetenz für gesellschaftsrelevante Veränderungen mit Wirkungen auf das Bildungsgeschehen am Schulstandort zu verstehen. Die oben angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten haben dem jeweiligen aktuellen anerkannten wissenschaftlichen Stand zu entsprechen.

Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung und die Reihung erfolgt durch den Landesschulrat im Wege einer objektiven Begutachtung. Die Begutachtung der Bewerberinnen/Bewerber soll nach Möglichkeit in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der externen Begutachtung gemäß § 3 erfolgen. Weiters muss sie schulstandortbezogen abgewickelt werden. Das Gutachten ist der Landesregierung innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung des Schreibens mit der Aufforderung zur Erstellung des Gutachtens vorzulegen. Sollte das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden, können für die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn keine Punkte vergeben werden. In einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber entfällt die Begutachtung hinsichtlich der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn, wenn die Bewerberin/der Bewerber nach den Verordnungen im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Steiermark Nr. 91/2003 und Nr. 23/2012 eine gültige, positive Assessment Center-Bewertung aufzuweisen hat.

§ 3

Externe Begutachtung

(1) Hinsichtlich der besonderen Eignung für eine bestimmte Leiterinnen-/Leiterstelle ist über die Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur aller Bewerberinnen/Bewerber ein externes Gutachten einzuholen. Die Begutachtung ist schulstandortbezogen durchzuführen.

...

§ 4

Stellungnahmen

(1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 sind die Bewerbungen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss, der Schulerhaltergemeinde und dem Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme hinsichtlich der Auswahlkriterien abzugeben.

(2) Die örtlich zuständigen Schulbehörden des Bundes müssen eine Vorstellung durchführen, damit sich das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss sowie die Schulerhaltergemeinde und der Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer einen Eindruck von den Bewerberinnen/Bewerbern für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme verschaffen können. Die verpflichtende Durchführung der Vorstellung entfällt, wenn nur eine Bewerberin/ein Bewerber vorliegt und die zuständige Bundesschulbehörde diese Vorstellung als nicht erforderlich erachtet.

...

(4) Mitglieder eines Schulforums, Schulgemeinschaftsausschusses, eines Gemeindesrates oder eines Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer, die Bewerberinnen/Bewerber eines Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahrens sind, dürfen nicht an der Erarbeitung der Stellungnahmen bzw. Entscheidung über die Stellungnahmen in diesem Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 (Befangenheit) mitwirken.“

18Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Objektivierung des Auswahlverfahrens für Schulleitungen (Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 - StLDAG-VO 2013), LGBl. Nr. 76/2013 idF LGBl. Nr. 89/2013, lauten:

„Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 2013 - StLDAG 2013, LGBl. Nr. 74/2013, wird verordnet:

...

§ 4

Berechnung der Punkte für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale

(1) Im Rahmen der externen, schulstandortbezogenen Begutachtung sind für die Bewerberinnen und Bewerber Gutachten zu erstellen und auf der Grundlage dieser Gutachten ist für jedes der unter § 1 Abs. 1 Z 2. a) bis e) genannten Auswahlkriterien des StLDAG 2013 (Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur) eine Reihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzunehmen. Aufgrund dieser Reihung erhält die/der Erstgereihte die Maximalpunktezahl 70 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 80), die/der Zweitgereihte 50 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 60), die/der Drittgereihte 30 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 40) und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber um je zehn Punkte weniger als die/der vor ihr oder ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen. Diese Punkte sind zu summieren. Nach der sich daraus ergebenden Gesamtsumme ist eine endgültige Reihung vorzunehmen. Die/Der Erstgereihte erhält die Maximalpunktezahl von 350 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 400), die/der Zweitgereihte 250 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 300) und die/der Drittgereihte 150 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 200) Punkte. Jede/Jeder weitere Bewerberin/Bewerber erhält um 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

(2) Hinsichtlich der Auswahlkriterien gemäß § 1 Abs 1 Z 2. a) bis 2. e) hat die externe Begutachtung auch festzustellen, ob eine Bewerberin/ein Bewerber in einem dieser Kriterien grundsätzlich für die Leitungsfunktion einer Schule als nicht geeignet anzusehen ist.“

192. Rechtslage, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark anzuwenden war:

20Mit Art. 34 des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurde das LDG 1984, insbesondere die hier interessierenden Abs. 6 und 7 dessen § 26 abgeändert. § 26 Abs. 6 und 7 sind gemäß § 123 Abs. 81 Z 4 LDG 1984 idF des Bildungsreformgesetzes 2017 mit in Kraft getreten. Allerdings wurde in § 115i Abs. 4 LDG 1984 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102, angeordnet, dass bei der Besetzung von Planstellen für Schulleitungen, für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens Besetzungsvorschläge beschlossen haben - somit im Revisionsfall, § 26 Abs. 6 und 7 LDG 1984, jeweils in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind.

21Mit Art. 6 des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGBl. Nr. 72, wurde das StLDAG 2013 abgeändert und umfasst nur noch drei Paragraphen. Dessen § 1 betrifft die Vertretung der Schulleitung. Die § 2 und 3 lauten:

„§ 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.

§ 3

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz - LDAG 2013, LGBl. Nr. 74/2013, außer Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 - StLDAG-VO 2013, LGBl. Nr. 76/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 89/2013, außer Kraft.“

22Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte gemäß § 87 Abs. 2 VfGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auf Grundlage der in § 87 Abs. 2 VfGG statuierten Bindungswirkung wäre das Verwaltungsgericht daher verhalten gewesen, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes vorzugehen. Da § 87 Abs. 2 VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob das vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren erlassene Erkenntnis dem gemäß § 87 Abs. 2 VfGG erteilten Auftrag entspricht (vgl. , mwN).

23Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu vergleichbaren Fällen von Schulleiterernennungen nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dargelegt hat, können sich die subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen, welche der Bewerber rechtens verfolgen kann, ausschließlich aus der von der Behörde und dem Verwaltungsgericht - und in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus § 87 Abs. 2 VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (hier: vom , E 1295/2018-13) ergeben (vgl. z.B. , sowie , 2013/12/0089, und , 2011/12/0180).

24In dem aufhebenden Erkenntnis vom , E 1295/2018-13, überband der Verfassungsgerichtshof nicht nur die Parteistellung des Revisionswerbers im vorliegenden Verfahren der Bestellung einer Leiterin bzw. eines Leiters einer Volksschule, er sprach vielmehr weiters aus, ein willkürliches Verhalten sei dem Verwaltungsgericht u.a. dann vorzuwerfen, wenn es es unterlassen habe, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und gegeneinander abzuwägen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe daher zu überprüfen gehabt, ob die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet sei, indem es die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber anführt und einander gegenüber stellt (vgl. die oben wiedergegebenen Judikaturzitate). Der Verfassungsgerichtshof führte weiters aus, das - hier sogar bewusste - Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit den in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd § 26 Abs. 6 LDG 1984 sowie mit den in den landesgesetzlichen Vorschriften (vgl. StLDAG 2013, StLDAG-VO 2013) vorgesehenen näheren Bestimmungen (vgl. VfSlg 17.642/2005, 19.057/2010; ; , B 1100/2013), sohin das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung der (Überprüfung der) Auswahlentscheidung, belaste das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit Willkür.

25Das Landesverwaltungsgericht hätte daher in Bindung an das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom unter Durchführung eines allenfalls notwendigen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen in der Ausschreibung allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten darstellen und unter Auseinandersetzung mit den vom Verfassungsgerichtshof angeführten Kriterien die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber anführen und einander gegenüberstellen müssen (s. dazu im Einzelnen Rn 30). Derartiges ist aber unterblieben.

26Zutreffend wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch darauf hingewiesen, dass eine Beschreibung der Vorgehensweise bei Erstellung eines „Gutachtens“ betreffend die Qualifikationen der Bewerber die Darstellung allfälliger zusätzlicher Auswahlkriterien sowie die Dar- und Gegenüberstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber keinesfalls zu ersetzen vermag. Dies schon deshalb, weil damit gegen die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom verstoßen wurde.

27Dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gründet offenbar auf der Überlegung, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten herrschenden Offizialmaxime den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Durch das in den § 1 bis 4 StLDAG 2013 und § 4 StLDAG-VO 2013 (früher) vorgesehene Verfahren zur Ermittlung der bestgeeigneten Bewerberin bzw. des bestgeeigneten Bewerbers, einschließlich der Einholung zweier Gutachten (einerseits zur Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn durch eine objektive Begutachtung des Landesschulrates und andererseits zur Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte durch ein beauftragtes externes Unternehmen) wurde aber die Dienstbehörde und in der Folge das Verwaltungsgericht nicht von der Verpflichtung entbunden, Feststellungen zu treffen, aufgrund derer beurteilt (überprüft) werden kann, ob tatsächlich die bestgeeignete Bewerberin bzw. der bestgeeignete Bewerber ernannt wurde. Soweit Sachverständige beizuziehen sind, sollen diese grundsätzlich den Behörden bzw. Verwaltungsgerichten bei der Ermittlung von für die rechtliche Beurteilung einschlägigen Tatsachen behilflich sein. Ob allerdings bestimmte Tatsachen gesetzlichen Bestimmungen zu subsumieren sind, haben die Behörden bzw. Verwaltungsgerichte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auszusprechen (vgl. ). Bei einem Gutachten eines beizuziehenden Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht unterliegt (vgl. z.B. VwGH jeweils , Ra 2017/12/0034, und Ra 2017/12/0036). Eine Prüfung, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, ist nur möglich, wenn die angestellten Überlegungen im Gutachten (hier: nachvollziehbare Begründung der besseren Eignung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers in den einzelnen beurteilten Gesichtspunkten) dargestellt wurden. Sollte derartiges einem Sachverständigengutachten, das einzuholen war, nicht zu entnehmen sein, besteht die Möglichkeit der Erteilung eines Ergänzungsauftrages oder der Einholung eines neuen Gutachtens.

28Zu beachten ist im Revisionsfall allerdings, dass sich nach Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom und vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts die Rechtslage änderte (s. oben). Es sind entsprechend der im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts anzuwendenden Rechtslage gemäß § 115i LDG 1984 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018 zwar die Abs. 6 und 7 des § 26 LDG 1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012 weiterhin anzuwenden, sodass gemäß Abs. 6 leg.cit. Ausführungsgesetze und entsprechende Verordnungen der Landesgesetzgebung weiterhin vorgesehen waren; allerdings sind aufgrund des Art. 6 § 2 und 3 des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018 das StLDAG 2013 und die StLADG-VO 2013 am und somit vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts am außer Kraft getreten.

29Die Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG erstreckt sich nach ständiger hg. Rechtsprechung nur auf die unveränderte Sach- und Rechtslage (vgl. z.B. , sowie , 2006/10/0172, jeweils mwN). Nichts anderes gilt betreffend die Bindungswirkung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 87 Abs. 2 VfGG vgl. , sowie , B 2287/97, mwN). Soweit sich die anzuwendende Rechtslage seit Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom geändert hat, ist daher die Bindungswirkung dieses Erkenntnisses nicht mehr gegeben. Dies bewirkte im Revisionsfall, dass abweichend vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom das StLDAG 2013 und die StLADG-VO 2013 vom Landesverwaltungsgericht nicht anzuwenden gewesen wären. Es ist dadurch u.a. die in diesen Bestimmungen vorgesehene Einholung der beiden oben angeführten Sachverständigengutachten und insbesondere die Vergabe von Punkten bei der Bewertung der Bewerber entfallen. Ob bzw. inwieweit die bereits eingeholten Gutachten bzw. sonstige vorliegende Verfahrensergebnisse bei Feststellung des nach § 26 Abs. 6 und 7 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 55/2012 maßgeblichen Sachverhaltes verwertbar sind, und ob ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wird das Landesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben.

30Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat das angefochtene Erkenntnis schon dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, dass es entgegen der in § 87 Abs. 2 VfGG statuierten Bindungswirkung nicht allenfalls vorliegende Auswahlkriterien des vorliegenden Bewerbungsverfahrens anführte und nicht unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung bindend vorgegebenen Kriterien der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd. § 26 Abs. 6 LDG 1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012 die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber dar- und gegenüber stellte. Eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, ob tatsächlich die bestgeeignete Bewerberin zur Schulleiterin bestellt wurde, ist daher im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom nach wie vor nicht möglich.

31Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

32Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120061.L00
Schlagworte:
Allgemein Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis freie Beweiswürdigung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

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