VwGH vom 28.06.2013, 2011/02/0038
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Mag. Peter Lieskonig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Klosterwiesgasse 61/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 303.23-2/2010-13, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich des im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Spruchpunktes 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft D. vom für schuldig befunden, sie habe am , um 16.30 Uhr, an einen näher genannten Ort einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Alkoholgehalt der Atemluft habe zum Messzeitpunkt um 21.00 Uhr 0,97 mg/l betragen, wonach sich unter Berücksichtigung des Alkoholabbauwertes laut amtsärztlicher Rückrechnung ein Blutalkoholwert von jedenfalls über 1,6 Promille zum Lenk- /Unfallzeitpunkt um 16.30 Uhr errechne.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Tage) verhängt wurde.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Anlässlich der Verkehrsunfallaufnahme bei der Polizeiinspektion P. sei um 20.52 Uhr ein Vortest durchgeführt worden, der einen Wert von 0,99 mg/l erbracht habe, und danach die Atemluftmessung mit dem Alkomaten gemacht worden. Die erste Messung um 21.00 Uhr habe einen Messwert von 0,97 mg/l, die zweite Messung um 21.01 Uhr einen Messwert von 1,00 mg/l Alkohol in der Atemluft ergeben. Zum Zeitpunkt der durchgeführten Atemluftmessung auf Alkohol habe die Beschwerdeführerin zuerst behauptet, in der Zeit von 17.00 Uhr bis 20.45 Uhr einen Nachtrunk von zwei bis drei Dosen (0,5 Liter) Bier und nach Kenntnis des Messergebnisses einen solchen von vier bis fünf Dosen Bier (0,5 Liter) getätigt zu haben. Die Aussage hinsichtlich des Nachtrunkes sei unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Atemluftuntersuchung erfolgt, die Angaben über die konsumierten Alkoholmengen seien jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt widersprüchlich, wirr und nicht nachvollziehbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei unmittelbar nach dem Verkehrsunfall mit ihrer Tochter nach Hause gefahren. Dort habe sie aufgrund des Verkehrsunfalles mit ihrem Gatten einen Streit gehabt und in der Zeit nach dem Verkehrsunfall bis zur Meldung bei der Polizei um ca. 20.25 Uhr nachweislich ein Bier der Marke P. mit 0,5 Liter getrunken.
Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt habe und es dabei zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen sei. Hinsichtlich der Frage der Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar immer behauptet habe, zum Lenkzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen zu sein und zu Hause einen Nachtrunk getätigt zu haben, hinsichtlich der konsumierten Alkoholmenge und auch der Alkoholart hätten aber keine schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen getätigt werden können.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie unmittelbar nach dem Nachhausekommen mit ihrem Gatten eine Dose Bier getrunken habe, dieser habe bei seiner Einvernahme durch die Erstbehörde angegeben, sie hätten zusammen zwei Dosen Bier getrunken. In der Berufungsverhandlung habe er dann wiederum behauptet, dass im Zuge des Streitgesprächs je zwei Dosen Bier konsumiert worden seien.
Der Zeuge Sch. habe zuerst bei der Polizei angegeben, dass die Beschwerdeführerin in seinem Beisein keinen Alkohol getrunken habe, im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens dann wieder behauptet, sich zu erinnern, dass von der Beschwerdeführerin eine Dose Bier getrunken worden sei.
Vor der Durchführung des Alkotests mit dem Alkomat habe die Beschwerdeführerin den Nachtrunk behauptet und vier bis fünf Bier als konsumierte Alkoholmenge angegeben. Diese Menge sei nach Kenntnis des Alkoholwertes schon damals nach oben korrigiert worden. Im Zuge der Berufungsverhandlung habe die Beschwerdeführerin überhaupt keine konkreten Angaben über den behaupteten Nachtrunk machen können und erklärt, sie wisse nicht mehr, wieviel sie getrunken habe, sie habe "einfach so dahingetrunken". Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten von zwei/drei Bier bis zu vier oder fünf Bier geschwankt, genaue Angaben seien jedoch nicht gemacht worden. Auch die leeren Bierdosen habe sie nicht stehengelassen, diese seien regelmäßig von ihr entsorgt worden. Sie habe letztlich auch angegeben, dass sie ein oder zwei Schnäpse getrunken habe.
Im vorliegenden Fall sei bei der Beschwerdeführerin um 21.00 Uhr ein Alkoholgehalt von 0,97 mg/l Atemluft durch Messung der Atemluft festgestellt worden. Der behauptete Nachtrunk, insbesondere die Mengen, die von ihr angegeben worden seien, hätten durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht verifiziert werden können.
Auch wenn die belangte Behörde von einem tatsächlichen Nachtrunk in der Menge von einem halben Liter Bier, welcher durch die Zeugen Sch. und S. (Ehegatte der Beschwerdeführerin) habe bestätigt werden können, ausgehe, so ergebe sich unter Berücksichtigung dieser Alkoholmenge zum Unfallszeitpunkt jedenfalls ein Alkoholisierungsgrad über 1,6 Promille und sei damit der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 als erfüllt anzusehen.
Hinsichtlich der Berechnung zum Unfallszeitpunkt könne festgehalten werden, dass bei der Messung des Atemalkoholgehaltes um 21.00 Uhr ein Wert von 0,97 mg/l festgestellt worden sei. Dies entspreche 1,94 Promille. Unter Berücksichtigung einer Nachtrunkmenge von einem halben Liter Bier mit 5 Volumsprozent ergebe dies gemäß der Berechnung nach der Widmarkschen Formel für Frauen eine Alkoholisierung von 0,63 Promille, welche somit von den 1,94 Promille abzuziehen seien, verblieben 1,31 Promille. Der Unfallzeitpunkt liege 4,5 Stunden zurück. Bei Zugrundelegung des günstigsten Abbauwertes von 0,1 Promille pro Stunde ergebe sich für 4,5 Stunden ein Gesamtabbauwert von 0,45 Promille, was zum Unfallzeitpunkt eine Alkoholisierung von 1,76 Promille ergebe. Dieser Wert liege somit deutlich über dem in § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 normierten Grenzwert von 1,6 Promille.
Bei der Annahme des Alkoholisierungsgrades seien für die Beschwerdeführerin in allen Bereichen die günstigsten Parameter herangezogen worden, weshalb sich die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen erübrigt habe.
Zum Berufungsvorbringen, es hätten zeitversetzte Messungen durchgeführt werden müssen, sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin - entsprechend den Angaben des Zeugen Sch. - auf der Fahrt zur Polizeiinspektion keinen Alkohol konsumiert habe. Nachdem sie dort um 20.45 Uhr angekommen sei, sei um
20.52 Uhr ein Vortest und erst um 21.00 Uhr die erste Alkoholmessung durchgeführt worden. Es sei sohin jedenfalls die in den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte vom vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden, sodass von einem gültigen, nicht verfälschten Messergebnis auszugehen sei. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur werde ein in der Mundhöhle vorhandener Restalkohol vom Messgerät erkannt und durch die Anzeige "RST" sowie einem entsprechenden Kontrollausdruck gekennzeichnet. Da im Anlassfall kein Restalkohol angezeigt worden sei, sei die Durchführung weiterer - zeitversetzter - Messungen nicht erforderlich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, das Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, als die belangte Behörde, ohne sich mit den gegenteiligen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen, von einem Unfalls- bzw. Tatort in einem näher genannten Kreuzungsbereich ausgegangen sei. Dazu sei auszuführen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugin Mag. K. P. übereinstimmend eine völlig andere Tatörtlichkeit angegeben hätten. Lediglich der Zeuge J. K., welchem ein Interesse an der "Verlegung" der Unfallstelle in den Kreuzungsbereich nicht abzusprechen sei, habe behauptet, dass sich der Unfall im Kreuzungsbereich ereignet habe. Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sei schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil er den Unfall in einer Form geschildert habe, die lebensfremd bzw. irreal sei. Kein Fahrzeuglenker würde ein entgegenkommendes Fahrzeug bei einem Linksabbiegemanöver erst im Zeitpunkt der Kollision wahrnehmen. Auch habe dieser Zeuge behauptet, dass er im Unfallbereich Spiegelteile einer bestimmten Pkw-marke vorgefunden habe, obwohl die Beschwerdeführerin einen Pkw einer anderen Marke gelenkt habe. Schließlich habe er noch behauptet, dass er zum Unfallszeitpunkt nicht alleine im Fahrzeug gewesen sei - eine Behauptung -, die er erstmals in der Berufungsverhandlung aufgestellt habe.
Richtigerweise wäre als tatsächlicher Unfallspunkt jener Ort anzunehmen gewesen, welcher von der Beschwerdeführerin und der Zeugin Mag. K. P. in der Berufungsverhandlung auf den Beilagen ./1 und ./2. angegeben bzw. eingezeichnet worden sei. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich der Einwand der Verjährung erhoben, zumal die Erstbehörde und die belangte Behörde von einer unrichtigen Tatörtlichkeit ausgegangen seien. Eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung müsse sich auf einen bestimmten Sachverhalt und auf alle relevanten Sachverhaltselemente beziehen.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/02/0329, mwN).
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das vorzitierte hg. Erkenntnis vom , gleichfalls eine Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO betreffend), dass die Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses dazu dient, den Bestraften davor zu schützen, wegen ein und derselben Tat mehrfach bestraft zu werden.
Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass sie wegen der gegenständlichen Fassung des Spruches der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, zumal die Konkretisierung des Tatortes in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten ist (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN). Insoweit ist die Tatortangabe im Zusammenhang mit der Tatzeitangabe durchaus ausreichend, die Beschwerdeführerin vor einer Doppelbestrafung zu schützen. Die Beschwerdeführerin wurde durch diese Tatortangabe auch nicht gehindert, im Verfahren Sachdienliches zu ihrer Verteidigung vorzubringen; dies wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es liegt daher weder ein zur Aufhebung führender Spruchfehler noch die behauptete Verfolgungsverjährung vor.
In der Beschwerde wird ferner ausgeführt, es sei festzuhalten, dass keine Beweisergebnisse dahingehend vorlägen, dass die Beschwerdeführerin zum angeführten Zeitpunkt das Fahrzeug tatsächlich in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, sie habe vielmehr im gesamten Verfahren deponiert, dass sie zum Lenkzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei und erst zu Hause einen Nach- bzw. Sturztrunk vorgenommen habe. Zum Zeitpunkt des Alkomattests habe sie sich zweifelsfrei in einem alkoholisierten Zustand und einer Stresssituation befunden und vor den erhebenden Beamten die Nachtrunkmenge mit 4 bis 5 Bier angegeben. In der Folge habe sie vor der Erstbehörde deponiert, dass sie um
17.15 Uhr eine Dose Bier (0,5 l) und danach bis 20.45 Uhr noch weitere 5 bis 6 Dosen Bier je 0,5 Liter getrunken habe. Dass die Beschwerdeführerin zum Lenkzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei, ergebe sich zweifelsfrei auch aus den vorliegenden Zeugenaussagen. Obwohl diese Zeugen erst im Rahmen des Berufungsverfahrens zu diesem Thema einvernommen worden seien und die belangte Behörde dieses Beweisthema als entscheidungsrelevant betrachtet habe, sei das sich daraus ergebende Beweisergebnis im angefochtenen Bescheid unverständlicherweise gänzlich unberücksichtigt geblieben. Auch darin werde ein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt.
Die Zeugin Mag. K. P habe ihren Aufenthalt im Haus der Beschwerdeführerin am in völliger Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten geschildert. Überzeugend habe diese Zeugin dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihr nach dem stattgefundenen Streit mit dem Ehegatten unter leichtem Schock (die Beschwerdeführerin habe aufgrund der vorliegenden Situation begreiflicherweise geweint) den Unfallhergang detailliert geschildert habe. In weiterer Folge habe diese Zeugin ausgeführt, dass sie aufgrund ihres Berufes Kontakt mit Alkoholkranken habe und es seien ihr im Zuge ihres Gespräches - also nach der Fahrt der Beschwerdeführerin - keinerlei Alkoholisierungsmerkmale aufgefallen. Sie habe bei der Beschwerdeführerin weder Alkoholgeruch, noch einen schwankenden Gang wahrgenommen. Zu den geröteten Bindehäuten habe sie keine Angaben machen können, weil die Beschwerdeführerin geweint habe.
Gehe man in diesem Zusammenhang von den Feststellungen der Erstbehörde und belangten Behörde aus, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich des Vortestes um 20.52 Uhr des nach den Angaben der Meldungsleger bei einer gemessenen Alkoholisierung von 1,98 Promille einen deutlichen Alkoholgeruch, einen unsicheren Gang, eine veränderte Sprache sowie deutlich gerötete Bindehäute aufgewiesen habe, und darüber hinaus unter Zugrundelegung einer Rückrechnung - unter Außerachtlassung der Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen - eine Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt von 2,38 Promille ergebe, so könne dies mit den Angaben der genannten Zeugin in keiner Weise in Einklang gebracht werden. Auch der Aussage des Zeugen Sch. sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als er die sie im Haus besucht habe (ca. 17.30 Uhr oder später), keinesfalls die von den Meldungslegern angeführten Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen habe. Weiters habe dieser Zeuge auch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in seiner Anwesenheit (ca. 30 bis 45 Minuten) ein bis zwei Dosen Bier (0,5 l) getrunken habe.
Letztlich habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt, dass er bei ihr, keine Alkoholisierungsmerkmale festgestellt habe, als sie nach dem Unfall nach Hause gekommen sei. Sie sei auch nur kurz weg gewesen, um das Auto zu waschen und habe vorher zu Mittag nichts gegessen und nur Mineralwasser getrunken. Dieser Zeuge habe zudem zu Protokoll gegeben, dass er mit der Beschwerdeführerin jeweils 2 Biere zu je 0,5 1 getrunken habe, dies zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Nachbar Sch. noch nicht anwesend gewesen sei.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zum Messzeitpunkt (21.00 Uhr) eine Alkoholisierung im Ausmaß von 0,97 mg/l Atemluft aufwies.
Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf eine allfällige Alkoholaufnahme nach dem Lenken bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/02/0219, mwN).
Die belangte Behörde hat auf Grund des in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellten Verfahrensablaufes in schlüssiger Beweiswürdigung der Behauptung eines Nachtrunks zu Recht nur im angeführten Ausmaß Glauben geschenkt, zumal die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Bierkonsum sowohl anlässlich der Atemalkoholuntersuchung, als auch im Zuge des weiteren Verfahrens letztlich nicht hinreichend präzisiert werden konnten. Da ihre geänderte jeweilige Trinkverantwortung mit den gemessenen Werten der Alkoholisierung nicht in Einklang zu bringen war, vermochte sie auch nicht schlüssig zu widerlegen, dass sie zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges tatsächlich alkoholisiert war. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Verkehrsunfall auf einige Zeugen - alle medizinische Laien - nicht den Eindruck einer Alkoholisierung hinterließ (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/02/0139, und die dort zitierte Rechtsprechung). Es liegt daher kein Verfahrensmangel vor.
In der Beschwerde wird ferner eingewendet, die Erhebungen hinsichtlich der Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft seien noch zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich deponiert, dass sie einen Nach- bzw. Sturztrunk vorgenommen habe. Die erhebenden Beamten hätten jedoch keine zeitversetzten Messungen (1. Messung 21.00 Uhr, 2. Messung 21.01 Uhr) vorgenommen, um diese Angaben einer Überprüfung zugänglich zu machen. Es hätten jedenfalls mehrere Versuche in einem zeitlichen Abstand von zumindest 15 Minuten vorgenommen werden müssen. Die Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft sei daher mangelhaft erfolgt und es könne das Ergebnis nicht verwertet werden.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hätte die Beschwerdeführerin - sollte sie das Ergebnis des Alkomattests angezweifelt haben - die Möglichkeit gehabt, im Anschluss an den Alkomattest gemäß § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960 eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch unterlassen, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen. Das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 hat daher als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/02/0242, mwN).
Schließlich wird in der Beschwerde gerügt, es sei aktenwidrig der amtsärztlichen Sachverständigen die Information übermittelt worden, dass die Beschwerdeführerin die letzte Mahlzeit zu Mittag des zu sich genommen habe. Tatsächlich habe sie zu Protokoll gegeben, ihre letzte Mahlzeit am Vortag in der Früh (ca. 7 oder 7.30 Uhr, ein kleines Stück Brot mit Butter) zu sich genommen zu haben. Sie habe am gar nichts gegessen. Dieser Umstand, welcher bei der Berechnung des Alkoholwertes bzw. bei der Rückrechnung sehr wohl Einfluss habe, sei nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei die amtsärztliche Sachverständige nicht darüber informiert worden, dass die Beschwerdeführerin an Bulimie erkrankt sei und am Medikamente zu sich genommen habe. Inwieweit eine sehr lange zurückliegende, geringe Nahrungsaufnahme und ein Krankheitsbild bzw. eine Medikamenteneinnahme Einfluss auf den Alkoholwert hätten, sei eine Sachverständigenfrage. Die Rückrechnung sei daher mangels richtiger Angaben bzw. mangelhafter Messung jedenfalls in Zweifel zu ziehen.
Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufzuzeigen, zumal der behauptete Nachtrunk - wie bereits dargelegt - in einer nicht unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung nur in geringem Umfang berücksichtigt werden konnte und daher bei der Rückrechnung nur von geringer Bedeutung war, wobei sich die belangte Behörde ausgehend von einer gültigen Alkomatmessung hinsichtlich der Abbauwerte auch an den nach der hg. Rechtsprechung günstigsten durchschnittlichen Verbrennungswert hielt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0023, mwN), sodass nicht zu ersehen ist, dass der auf den Unfallzeitpunkt zurückgerechnete Wert unzutreffend sein sollte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-82871