VwGH vom 14.03.2008, 2006/10/0216
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/10/0217
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des "Gemeinnütziger Verein W" in M in Kärnten, vertreten durch Dr. Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Getreidegasse 13, 1. gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 13-AH-36/27/2006, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , Zl. 13-AH-36/28/2006, betreffend Vorschreibung von Vorkehrungen nach dem Kärntner Heimgesetz und 2. gegen den unter 1. genannten Berichtigungsbescheid, zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird im Umfang der Vorschreibungen Punkt 2. und Punkt 9. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem auf das Kärntner Heimgesetz gestützten Bescheid vom wurden der beschwerdeführenden Partei als Betreiber der Einrichtung "Altenwohn- und Pflegeheim P" in M., folgende Vorkehrungen vorgeschrieben:
"1. Der derzeitige Bewohnerstand von 52 Bewohnern ist sofort auf die bewilligte Anzahl von 50 Bewohnern zu reduzieren.
2. Der Personalstand ist bis auf insgesamt 6,2 vollzeitäquivalente DGKS/P aufzustocken.
3. Es ist sofort ein Nachtdienst mit zwei Pflegehelfern und einer diplomierten Fachkraft einzurichten.
4. Für neu eingestellte Mitarbeiter sind ab sofort Einschulungsprotokolle zu führen, wobei die Liste neben den Einarbeitungspunkten, das Datum der Einschulung, die Unterschrift der einarbeitenden Person und die Unterschrift des/der neuen Mitarbeiters/in tragen muss.
5. Die Notfallversorgung muss ab sofort an einem gemeinsamen Ort gelagert werden.
6. Die Sauerstoffanfeuchtung muss sofort mit einem Anbruchsdatum versehen werden.
7. Die reine Wäsche ist sofort von der unreinen Wäsche zu trennen.
8. Mitarbeiter, die in der Wäscherei tätig sind, haben im Umgang mit der schmutzigen Wäsche ab sofort eine Schutzschürze zu tragen.
9. Es ist ein Gutachten eines Hygienefacharztes vorzulegen, mit welchem bescheinigt wird, dass keine Einwände gegen den Wäscheabwurfschacht bestehen. Hierzu wird eine Frist bis zum eingeräumt."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der beschwerdeführenden Partei sei die Bewilligung zum Betrieb eines "Altenwohn- und Pflegeheims" in M. für höchstens 50 zu betreuende Personen erteilt worden. Eine unangemeldete aufsichtsbehördliche Überprüfung der Einrichtung am habe ergeben, dass zur Sicherstellung einer fachgerechten Pflege und deren Nachvollziehbarkeit sowie zum Schutz der Bewohner und des Personals die spruchgemäß vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlich seien. Betreffend die Vorschreibung, den Personalstand auf insgesamt 6,2 vollzeitäquivalente DGKS/P aufzustocken (Vorschreibung Punkt 2) liege dem zunächst § 24 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 der Kärntner Heimverordnung zu Grunde, wonach für je 2,7 Bewohner eine Betreuungsperson mit Vollbeschäftigung vorzusehen sei, wobei mindestens 30 % des Betreuungspersonals die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege haben müssten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien 52 Betten belegt gewesen und zwar mit fünf Bewohnern in den Pflegestufen 0 bis 2 und 47 Bewohner in den Pflegestufen 3 bis 7. Nach dem erwähnten Schlüssel seien daher 17,4 Pflegepersonen notwendig, insgesamt daher 6,2 DGKS/P, 11,7 PH und 1,5 Hilfen. Die pflegerelevanten Krankheitsbilder der Heimbewohner und die damit verbundenen intensiven Pflege- und Betreuungshandlungen machten es notwendig, dass rund um die Uhr eine DGKS/ein DGKP anwesend sei. Für die Sicherheit der Bewohner und eine Versorgung im Notfall sei es schließlich unbedingt erforderlich, dass eine Erste Hilfe-Ausrüstung (Gerät zur Sauerstoffverabreichung und zum Absaugen für Notfälle) bereit zu stellen sei.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurde der Bescheid vom dahin berichtigt, dass die Vorschreibung Punkt 3 wie folgt laute:
"3. Bei Vorhandensein von Bewohnern ab der Pflegestufe 5 ist sofort ein Nachtdienst mit zwei Personen einzurichten, wovon eine Person die Qualifikation zur diplomierten Fachkraft aufweisen muss."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei auf Grund eines Versehens im ursprünglichen Bescheid die unrichtige Anzahl und Qualifikation des Pflegepersonals vorgeschrieben worden.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
Gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz gilt dieses Gesetz
a) für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen, während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (Heime), wie insbesondere Wohnheime für alte Menschen nach § 27 Abs. 2 lit. e des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1976, oder sonstige Wohnheime;
b) für Wohnheime für behinderte Menschen sowie für Pflegeheime und Pflegestationen (§ 27 Abs. 2 lit. e und f des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996), und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch zur Eingliederung Behinderter bestimmt sind, sowie für Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter und zwar unabhängig von ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten.
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bedürfen gemäß § 16 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.
Anlässlich der Erteilung der Bewilligung dürfen gemäß § 16 Abs. 6 Kärntner Heimgesetz auch die im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötigen Auflagen für den Betrieb vorgesehen werden.
Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung nach § 16, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb nicht hinreichend gewährleistet werden kann, so hat die Landesregierung gemäß § 18 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz weitere Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, müssen sie für den Träger der Einrichtung - bezogen auf die einzelne Einrichtung - wirtschaftlich zumutbar sein.
Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie gemäß § 19 Abs. 3 Kärntner Heimgesetz die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen.
Gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen für den Betrieb von Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen erlassen werden, LGBl. Nr. 40/2005, ist für die Zeit vom bis für je 2,7 Bewohner je eine Betreuungsperson mit Vollbeschäftigung vorzusehen.
Mindestens 30 % der Betreuungspersonen müssen gemäß § 24 Abs. 2 der zitierten Verordnung die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen.
Die verbleibenden Betreuungspersonen müssen gemäß § 24 Abs. 3 der zitierten Verordnung die Qualifikation zur Ausübung der Pflegehilfe aufweisen. Von den Pflegehilfen dürfen sich höchstens 10 % in der Ausbildung zur Pflegehilfe befinden.
Gemäß § 24 Abs. 5 der zitierten Verordnung ist ein Nachtdienst einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mindestens mit zwei Personen zu besetzen.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
2.
Dem (zweitangefochtenen) Berichtigungsbescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Unrichtigkeit der ursprünglichen Fassung der Vorschreibung Punkt 3 sei Folge eines offenbaren Versehens gewesen, was auch aus der der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten zusammenfassenden Stellungnahme der pflegemedizinischen Sachverständigen ersichtlich sei, wonach bei Vorhandensein von Bewohnern ab der Pflegestufe 5 dafür zu sorgen sei, dass von den zwei Personen im Nachtdienst eine Person die Qualifikation zur diplomierten Fachkraft aufweise. Für die beschwerdeführende Partei sei daher offenkundig gewesen, dass die ursprüngliche Fassung der Vorschreibung Punkt 3 auf einem Versehen beruhen müsse.
Die beschwerdeführende Partei bringt nichts vor, was diese Annahme der belangten Behörde als unzutreffend erscheinen lassen könnte. Sie wendet vielmehr ein, dass die Vorschreibung Punkt 3 (auch) in der berichtigten Fassung nicht dem Gesetz entspreche. Damit zeigt sie allerdings nicht auf, dass die belangte Behörde von ihrer Ermächtigung zur Bescheidberichtigung in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hätte.
Die gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen und der erstangefochtene Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde zu legen.
3.
Dem (erstangefochtenen) Bescheid vom liegt die auf sachverständiger (pflegemedizinischer) Grundlage gewonnene Auffassung zu Grunde, die spruchgemäß vorgeschriebenen Vorkehrungen seien zur Sicherstellung einer fachgerechten Pflege und deren Nachvollziehbarkeit sowie zum Schutz der Bewohner und des Personals des Heimes erforderlich.
Die beschwerdeführende Partei bringt gegen den Auftrag, den Bewohnerstand des Heimes sofort auf die bewilligte Anzahl von 50 Personen zu reduzieren (Vorschreibung Punkt 1) im Wesentlichen vor, bei der Überschreitung der bewilligten Bewohnerhöchstzahl von 50 Personen habe es sich um eine absolut entschuldbare Fehlleistung aus sozialen Erwägungen gehandelt. Derartige Überschreitungen würden in Hinkunft absolut vermieden.
Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf; bestreitet sie doch weder, dass sie auf Grund der ihr erteilten Bewilligung nur 50 Bewohner aufnehmen darf, noch dass bei der Überprüfung durch die Behörde ein Überbelag festgestellt worden ist. Selbst wenn der Überbelag jedoch - so die Beschwerde - auf eine entschuldbare Fehlleistung aus sozialen Erwägungen zurückzuführen ist, macht das den Auftrag, den konsensgemäßen Zustand herzustellen, nicht rechtswidrig.
Betreffend die Vorschreibung, bei Vorhandensein von Bewohnern ab der Pflegestufe 5 sofort einen Nachtdienst mit zwei Personen einzurichten, bei dem eine Person die Qualifikation zur diplomierten Fachkraft aufweisen muss (Vorschreibung Punkt 3), bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, diese Vorschreibung sei gesetzlich nicht gedeckt und in der Praxis undurchführbar. Diplomierte Fachkräfte seien am Arbeitsmarkt fast nicht vorhanden und könnten auch nicht gezwungen werden, einen Nachtdienst zu versehen. Im Übrigen stünden im Heim der beschwerdeführenden Partei bei Auftreten eines Notfalles binnen 5 Minuten zwei diplomierte Krankenschwestern zur Verfügung. Bei Notfällen müssten die Entscheidungen aber ohnedies immer von Ärzten getroffen werden, die sowohl bei Tag, als auch bei Nacht in kürzester Zeit im Heim einträfen.
Zum Vorwurf der mangelnden gesetzlichen Deckung dieser Vorschreibung ist auf § 24 Abs. 5 der oben zitierten Verordnung hinzuweisen, wonach sowohl die Anzahl, als auch die Qualifikation des Nachtdienstpersonals dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen hat. Die Vorschreibung der Nachtdienstleistung durch zwei Personen, von denen eine die Qualifikation zur diplomierten Fachkraft aufweisen muss, wenn Bewohner der Pflegestufe 5 oder einer höheren Pflegestufe im Heim aufgenommen sind, kann daher rechtens auf diese Bestimmung gestützt werden, wenn der Hilfs- und Betreuungsaufwand von Bewohnern ab der Pflegestufe 5 eine Nachtdienstleistung durch zumindest eine diplomierte Fachkraft erfordert. Diese Frage hat die belangte Behörde - wie dargelegt - unter Bezugnahme auf das pflegemedizinische Gutachten in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise bejaht.
Die beschwerdeführende Partei behauptet nun selbst nicht, dem pflegemedizinischen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten zu sein. Mit dem Einwand, diplomierte Fachkräfte könnten nicht zur Nachtdienstleistung gezwungen werden, wird jedoch eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Annahme, es sei die vorgeschriebene Nachtdienstleistung auf Grund des Hilfs- und Betreuungsbedarfes der Bewohner erforderlich, ebenso wenig aufgezeigt wie mit der fachlich nicht näher konkretisierten Behauptung, es sei im vorliegenden Fall auch ein Bereitschaftsdienst durch diplomierte Fachkräfte ausreichend.
Gegen die Vorschreibung betreffend die Führung von Einschulungsprotokollen für neu eingestellte Mitarbeiter (Vorschreibung Punkt 4) wendet die beschwerdeführende Partei ein, es handle sich um eine "vollkommen neue Auflage", für die auch keine Begründung gegeben worden sei. Sie übersieht, dass die belangte Behörde diese Vorschreibung mit dem Erfordernis der Sicherstellung nachvollziehbar fachgerechter Pflege begründet hat. Auch kann der Umstand, dass es sich um eine "vollkommen neue" Auflage handelt, nicht gegen deren Rechtmäßigkeit ins Treffen geführt werden.
Die Vorschreibung Punkt 5 (Lagerung der Notfallversorgung) hält die beschwerdeführende Partei offenbar deshalb für entbehrlich, weil ihr - wie sie behauptet - bereits entsprochen worden sei. Der Umstand, dass einer Vorschreibung bereits entsprochen wurde, bewirkt nicht deren Rechtswidrigkeit. Dem Beschwerdevorwurf, der Begriff der "Notfallversorgung" sei nicht ausreichend konkret, ist jedoch zu entgegnen, dass sich aus der Bescheidbegründung ergibt, dass darunter (jedenfalls) ein "Gerät zur Sauerstoffverabreichung und zum Absaugen für Notfälle" zu verstehen ist.
Gegen die Vorschreibung Punkt 6 ("Die Sauerstoffanfeuchtung muss sofort mit einem Anbruchdatum versehen werden") bringt die beschwerdeführende Partei vor, diese Vorschreibung entspreche dem Ausbildungsstandard des Personals. Die Anordnung sei willkürlich, weil es sich um die Einhaltung eines "erlernten Berufsstandards" handle.
Die Vorschreibung geht auf einen im Zuge der pflegemedizinischen Überprüfung des Heimes unbestrittenermaßen festgestellten Mangel zurück; sie hat daher ihre Grundlage in § 19 Abs. 3 des Kärntner Heimgesetzes. Im Übrigen hindert der Bestand von Berufspflichten des Pflegepersonals die Vorschreibung gleichlautender Aufträge an den Heimbetreiber nicht. Gleiches gilt für die Vorschreibung, reine von unreiner Wäsche zu trennen (Vorschreibung Punkt 7) und die Mitarbeiter in der Wäscherei, die Umgang mit schmutziger Wäsche haben, anzuhalten, eine Schutzschürze zu tragen (Vorschreibung Punkt 8).
Gegen die Vorschreibung Punkt 9 (Vorlage eines hygienefachlichen Gutachtens über den Wäscheabwurfschacht) bringt die beschwerdeführende Partei vor, derartige "Beanstandungen" hätten im Genehmigungsverfahren erfolgen müssen; dies sei nicht geschehen. Weiters dürften nur wirtschaftliche zumutbare Auflagen vorgeschrieben werden und es sei auch die gesetzte Frist zu kurz bemessen worden.
Mit diesem Vorbringen macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe ihre Ermächtigung zur nachträglichen Vorschreibung von Vorkehrungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz überschritten. Sie ist mit diesem Vorwurf im Recht:
§ 18 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz normiert - wie dargelegt - die Ermächtigung der Landesregierung, weitere Auflagen vorzuschreiben, wenn sich ergibt, dass trotz konsensgemäßen Betriebs den Bestimmungen des Kärntner Heimgesetzes nicht hinreichend entsprochen wird. Weder dem angefochtenen Bescheid, noch dem pflegemedizinischen Gutachten ist allerdings zu entnehmen, dass durch den konsensgemäßen Betrieb des Wäscheabwurfschachtes den Bestimmungen des Kärntner Heimgesetzes nur unzureichend entsprochen würde und dass dieser Missstand durch die Vorlage eines hygienischen Gutachtens behoben werden könnte. Im pflegemedizinischen Gutachten wird vielmehr vorgeschlagen, der Amtsarzt solle "vor Ort die hygienische Situation im Umgang mit reiner bzw. unreiner Wäsche und im Besonderen des Abwurfschachtes prüfen und eine Stellungnahme dazu abgeben". Die Sachverständige erachtete also eine hygienefachliche Beurteilung (insbesondere) des Wäscheabwurfschachtes durch den Amtsarzt für erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Betrieb des Heimes in hygienischer Hinsicht dem Kärntner Heimgesetz entspricht. Erst auf dem Boden entsprechender Feststellungen, wonach den Bestimmungen des Kärntner Heimgesetzes nicht hinreichend entsprochen wird, wäre die belangte Behörde aber zur Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 18 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz ermächtigt gewesen. (Dass der Wäscheabwurfschacht - zufolge Nichtvorlage eines in der Bewilligung vorgeschriebenen hygienefachlichen Gutachtens - entgegen der erteilten Bewilligung betrieben worden sei und daher ein Fall des § 19 Abs. 3 Kärntner Heimgesetz vorliege, ist weder dem angefochtenen Bescheid, noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen.) Die belangte Behörde hat daher, indem sie meinte, weitere Auflagen im Sinne des § 18 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz bereits dann vorschreiben zu können, wenn mangels fachlicher Überprüfung noch gar nicht beurteilt werden kann, ob ein den Bestimmungen des Kärntner Heimgesetzes entsprechender Betrieb gewährleistet ist, die Rechtslage verkannt. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Vorlage eines Gutachtens für sich überhaupt als nachträgliche Auflage im Sinne des § 18 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz in Betracht kommt.
Dem angefochtenen Bescheid liegt aber auch insoweit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit zur Last, als in Punkt 2 die Aufstockung des Personals "auf insgesamt 6,2 vollzeitäquivalente DGKS/P" angeordnet wird. Die belangte Behörde hat dieser Vorschreibung nämlich einen Stand von 52 Heimbewohnern zu Grunde gelegt, obwohl bei konsensgemäßem Betrieb unbestrittenermaßen nur 50 Heimbewohner aufgenommen sein dürfen. Da sich die Anzahl des Betreuungspersonals im Sinne des § 24 der oben zitierten Verordnung nach der konsensgemäßen Bewohneranzahl bemisst, hat die belangte Behörde, indem sie (unbeschadet der gleichzeitigen Anordnung, die Bewohneranzahl sofort auf die konsensgemäße Anzahl zu reduzieren) die im Zeitpunkt der Überprüfung vorgefundene Bewohneranzahl dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat, die Rechtslage verkannt.
Im Übrigen wäre die Vorschreibung, das Personal auf insgesamt 6,2 vollzeitäquivalente DGKS/P bis aufzustocken, selbst auf Basis eines Standes von 52 Bewohnern rechtswidrig, zumal sich nach dem bis gültigen Schlüssel (§ 28 Abs. 1 der zitierten Verordnung) 5,7 Betreuungspersonen mit Vollbeschäftigung ergäben (52 : 2,7 = 19,26, davon 30 % = 5,7); für den Ersatzbescheid ist allerdings bereits der Schlüssel gemäß § 24 Abs. 1 der zitierten Verordnung maßgeblich.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Vorschreibungen Punkt 2 und Punkt 9 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Fundstelle(n):
AAAAE-82856