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VwGH vom 18.02.2009, 2008/21/0233

VwGH vom 18.02.2009, 2008/21/0233

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom , Zl. 2Fr-283/07, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein (seinen ersten Angaben zufolge) armenischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2001 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Berufungsbescheid vom , dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom zugestellt, rechtskräftig abgewiesen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom abgelehnt.

Hierauf wies die Bundespolizeidirektion Villach den Beschwerdeführer mit Bescheid vom gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet aus. Gemäß § 58 FPG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (die belangte Behörde) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bis im Besitz einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung gewesen, halte sich seitdem aber unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Ausweisung sei daher zu Recht ergangen, weil der Einhaltung der Fremde betreffenden Vorschriften ein hoher Stellenwert zukomme. Das vom Beschwerdeführer "vorgebrachte Interesse" am Verbleib in Österreich sei zwar durchaus gewichtig, aber keineswegs so stark ausgeprägt, dass das maßgebliche gegenläufige Interesse an der Aufenthaltsbeendigung in den Hintergrund zu treten habe. Es liefe nämlich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens grob entgegen, wenn ein Fremder seinen weiteren Aufenthalt durch Tatsachen erzwingen könnte, die während einer Zeit geschaffen worden seien, in der er rechtens nicht mit einem längeren Verbleib in Österreich hätte rechnen dürfen. Die öffentliche Ordnung werde somit schwerwiegend beeinträchtigt, wenn der Beschwerdeführer illegal nach Österreich einreise und sich nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens unerlaubt weiterhin in Österreich aufhalte. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Zudem bestehe keine Möglichkeit, den unberechtigten Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren.

Die Ausweisung bewirke zwar aufgrund der während des - allerdings lediglich von einer vorläufigen asylgesetzlichen Berechtigung abgeleiteten - Aufenthalts in Österreich entstandenen Bindungen einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers iSd § 66 Abs. 1 FPG. In dessen Familienleben werde hingegen nicht eingegriffen, weil er mit seiner Verlobten, die in Österreich lediglich ein geduldetes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz genieße, und deren Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach; für den Unterhalt komme seinen Angaben zufolge ein Freund (Mag. P.) auf. Dafür habe der Beschwerdeführer aber keinen Nachweis erbracht. Die Integration des Beschwerdeführers werde aber auch dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Klagenfurt am wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei. Am sei über den Beschwerdeführer dann wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB eine einmonatige bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden. Außerdem sei gegen den Beschwerdeführer bereits im Mai 2002 ein Waffenverbot erlassen worden, weil er einen afghanischen Staatsangehörigen gefährlich bedroht habe. Der Eingriff in das Privatleben sei somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend notwendig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme nämlich gerade den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Aus diesen Gründen könne auch vom Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 416/08-3, ablehnte. Über gesonderten Antrag wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die mit Schriftsatz vom ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde gesteht zu, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Ihr sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorläge. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.

In dieser Hinsicht erwidert die Beschwerde den oben wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei ausschließlich deshalb in Österreich eingereist, um hier um Asyl anzusuchen und nicht um sich hier niederzulassen. Die Länge seines Asylverfahrens (bis zur Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes am ) von "6 Jahren und 7 Monaten" sei aber nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten.

Bei dieser Argumentation lässt der Beschwerdeführer zunächst außer Acht, dass sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und ihm auch kein Abschiebungsschutz gewährt wurde. Stützte sich der Beschwerdeführer aber auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so durfte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und im rechtswidrigen Verbleib in Österreich nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen. Es trifft aber auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0654).

Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ohnehin nicht zum Vorwurf gemacht, er sei für die lange Dauer des Asylverfahrens, die (richtig) fünf Jahre und sieben Monate betragen hat, verantwortlich. Es entspricht aber der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemildert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. zuletzt das schon erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0654, mit weiteren Nachweisen). Unter diesem - auch fallbezogen relevanten - Aspekt ist darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren des Beschwerdeführers der erstinstanzliche negative Bescheid nach eineinhalb Jahren ergangen war.

Der Meinung der belangten Behörde, es bestehe für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, den unberechtigten Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, hält der Beschwerdeführer - unter Berufung vor allem auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom , B 1263, 1264/07 - entgegen, dass die Inlandsantragstellung in Bezug auf Aufenthaltstitel zugelassen werden müsse, wenn humanitäre Gründe im Sinne des § 72 NAG vorliegen. Mit diesem Hinweis ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Das Vorliegen von humanitären Gründen wäre - abgesehen vom Fall einer Gefährdung im Sinne des § 50 FPG - nämlich nur dann anzunehmen, wenn der Fremde (ausnahmsweise) einen aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Verbleib in Österreich hätte. In diesen Fällen wäre aber auch eine Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK unzulässig (vgl. in diesem Sinn bereits das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2007/21/0247, 0248).

In den weiteren Ausführungen verweist der Beschwerdeführer auf seinen Inlandsaufenthalt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am von "7 Jahren und 1 Monat", wobei der Großteil (bis zum ) rechtmäßig gewesen sei. Bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens fünf Jahren sei grundsätzlich von einer soziale Verankerung auszugehen, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 verweist.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von Mitte Dezember 2001 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides Mitte Februar 2008 richtig sechs Jahre und zwei Monate betragen hat, wobei sich die Rechtmäßigkeit - wie erwähnt - nur aus einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während des Verfahrens über den unberechtigten Asylantrag ergeben hat. Maßgebend ist aber auch, dass der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt seit Mitte April 2007 immerhin bereits zehn Monate gedauert hat. Entgegen der Beschwerdemeinung lässt sich aus der Regelung des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 im vorliegenden Zusammenhang nichts gewinnen, weil sie sich auf Asylberechtigte bezieht und somit keine Rückschlüsse auf die Stellung von ehemaligen (abgelehnten) Asylwerbern zulässt. Im Übrigen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. etwa zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2008/21/0655, 0656).

Diesbezüglich hat die belangte Behörde aber zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgeht. In der Beschwerde behauptete, zeitweilige Tätigkeiten als Erntehelfer können aber nicht als maßgebliche berufliche Integration qualifiziert werden. Soweit in der Beschwerde auf die Unterstützungsleistungen des Mag. P. verwiesen wird, räumt sie selbst ein, dass sich die diesbezügliche Zusage nur auf den Zeitraum bis zur Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers bezieht. Der wesentliche Aspekt einer Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Selbsterhaltungsfähigkeit kann dadurch nicht substituiert werden.

Die belangte Behörde hat - entgegen der Beschwerdemeinung - bei der Interessenabwägung und bei der Ermessensübung auch die seit November 2005 bestehenden Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten und deren Sohn ausreichend einbezogen. Zu Recht hat sie dabei für maßgeblich angesehen, dass die Genannten mit dem Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben und daher durch die Ausweisung jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers bewirkt wird. Soweit die Beschwerde aber von einer "Lebensgefährtin" und überdies mehrfach von einem "Stiefsohn" spricht, entfernt sie sich von den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde. Auch aus dem ins Treffen geführten Urteil des EGMR vom , Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande, Beschwerde Nr. 50435/99, ist vorliegend nichts zu gewinnen, weil es dort um den Eingriff in die Beziehung zwischen einer Mutter und ihrem Kind, somit um einen mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbaren Fall, ging. Im Übrigen verwies die belangte auch zu Recht darauf, dass der Verlobten des Beschwerdeführers in Österreich kein dauerndes Aufenthaltsrecht zukommt. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten und deren Kind sind daher jedenfalls nicht geeignet, dem privaten Interesse des Beschwerdeführers ein so großes Gewicht zu verleihen, dass es das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen könnte.

Dabei durfte die belangte Behörde schließlich auch einbeziehen, dass der Beschwerdeführer zweimal straffällig wurde und sich derart verhielt, dass gegen ihn auch ein Waffenverbot erlassen wurde. Es kann - entgegen der Beschwerdemeinung - nicht zweifelhaft sein, dass diese Umstände geeignet sind, das besagte öffentliche Interesse zu verstärken. Einerseits liegen die Straftaten noch nicht so lange zurück, dass sie - selbst bei (in der Beschwerde behaupteten) geänderten Lebensverhältnissen - außer Betracht bleiben könnten, andererseits zeigt der wiederholte Verstoß gegen strafrechtliche Normen, dass es zu keiner vollständigen sozialen Integration gekommen ist. Vor diesem Hintergrund schlägt auch das Bestehen eines großen Bekannten- und Freundeskreises und von Deutschkenntnissen nicht entscheidend zu Buche.

Die in der Beschwerde noch angesprochenen Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Armenien vermögen schließlich das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens seines Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.

Zusammenfassend kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Falles die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Zieles der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, vor allem auf dem Gebiet des Fremdenwesens, im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG für dringend geboten angesehen und vom Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht hat.

Soweit in der Beschwerde noch die Nichtzuerkennung eines - mit der Berufung beantragten - Durchsetzungsaufschubes gerügt wird, übersieht der Beschwerdeführer, dass darüber mit dem angefochtenen Bescheid nicht spruchmäßig entschieden wurde. Vielmehr hat die belangte Behörde in der Begründung zu erkennen gegeben, dass die Entscheidung betreffend einen Durchsetzungsaufschub ihrer Auffassung nach der erstinstanzlichen Fremdenbehörde obliege.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am