VwGH vom 31.05.2012, 2011/02/0017
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des T.B. in I., vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2010/20/1694-2, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am um 14.32 Uhr an einem näher genannten Ort einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholisierungsgrad: 0,46 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft). Er habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangenen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000.- (Ersatzfreiheitsstrafe: 277 Std.) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom , B 1308/10, ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit der Beschwerdeführer die Unterlassung einer Reihe von Ermittlungen durch die Behörde erster Instanz und die Erlassung des Straferkenntnisses ohne die seiner Ansicht nach im erstinstanzlichen Verfahren notwendig gewesenen Ermittlungen rügt, vermag er mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal im Beschwerdefall der hier angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde Gegenstand der Prüfung ist (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Rügt der Beschwerdeführer erkennbar die Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren, ist er auf Folgendes zu verweisen:
Nach der Rechtsprechung erfolgt eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden sei, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies nicht geschehen, d.h. ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/02/0324, m.w.N.).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Berufungsbehörde hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet.
Wenn der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend macht, er sei "in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK)" verletzt worden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, nicht berufen ist (vgl. Art. 133 Abs. 1 B-VG).
Schließlich rügt der Beschwerdeführer allgemein, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachverhalt schon geklärt gewesen sei und daher die von ihm gestellten Beweisanträge nicht aufgenommen worden seien.
Mit diesen allgemeinen Ausführungen macht der Beschwerdeführer keinen konkreten Verfahrensmangel geltend, weshalb darauf nicht einzugehen war.
Die Ermittlungen ergaben, dass die Messung des Atemalkohols des Beschwerdeführers sachgerecht mit einem geeichten Alkomaten durchgeführt wurde und es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Fehlfunktion dieses Gerätes bei der schließlich durchgeführten gültigen Messung fehlte. Darüber hinaus erfolgte die Messung jedenfalls nach Ablauf des 15-minütigen Wartezeitraumes. Es bedurfte daher keiner ergänzenden Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der ordnungsgemäßen Durchführung der Alkomatmessung.
Auch vermochte der Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen, weshalb es nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 darauf ankommen sollte, dass auch der "Ort der Amtshandlung" auf einer "öffentlichen Verkehrsfläche" liegen müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/03/0374). Die in diesem Zusammenhang unterbliebene Einholung einer "ortspolizeilichen Verordnung" war daher für die erfolgte Anlastung einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 nicht erforderlich.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-82850