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VwGH 19.05.2014, 2013/09/0170

VwGH 19.05.2014, 2013/09/0170

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
VwGG §59 Abs3;
VwRallg;
RS 1
Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt iSd § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG ist jener der Beschlussfassung über das die Beschwerdesache erledigende Erkenntnis oder über den die Beschwerdesache erledigenden Beschluss (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 85/11/0152). Es reicht allerdings aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Post gegeben wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2002/07/0061, und vom , Zl. 2003/07/0092).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0184 B RS 1
Normen
VwGG §24 Abs3 Z4;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §59 Abs3;
VwRallg;
RS 2
Nach dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 3 Z 4 VwGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt des Einlangens der vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde. Die Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe ändert am Entstehen der Gebührenpflicht gemäß § 24 Abs. 3 VwGG nichts.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der MP in P, vertreten durch Dr. Karl Claus und Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwälte in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-MI-12-2049, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, dass sie an einem als Beschäftigungsort bezeichneten näher angeführten Ort in Wien (Bezeichnung unverändert vom erstinstanzlichen Bescheidspruch übernommen) drei namentlich angeführte ungarische Staatsbürger seit , seit und seit bis zum entgegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt gewesen sei. Über die Beschwerdeführerin wurden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG drei Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.000,-- und drei Ersatzfreiheitsstrafen von 72 Stunden verhängt und ihr Verfahrenskosten auferlegt.

Über die gegen diesen Bescheid zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom , B 297/2013, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

Mit Verfügung vom hat der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 2 VwGG auf § 27 Abs. 1 VStG hingewiesen, wonach die Behörde zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Dem Bescheid der Behörde erster Instanz zufolge und nach dem angefochtenen Bescheid wurde im vorliegenden Fall die Verwaltungsübertretung in Wien begangen und hat darüber jedoch eine in einem anderen Land situierte Erstbehörde, nämlich eine niederösterreichische Bezirkshauptmannschaft entschieden; dieser Umstand indiziert eine von der belangten Behörde aufzugreifende Unzuständigkeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0276) und eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0044).

Die belangte Behörde hat mit ihrem Hinweis auf einen - abweichend vom Bescheidspruch, der auf Wien lautet - in Niederösterreich gelegenen Tatort nichts vorgebracht, was geeignet ist, das Vorliegen einer Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen.

Daher war der angefochtene Bescheid ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht - im Rahmen des Begehrens - auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache der M P in P, vertreten durch Dr. Karl Claus und Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwälte in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Aussenstelle Mistelbach, vom , Zl. Senat-MI-12-2049, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, über den Kostenbestimmungsantrag der Beschwerdeführerin vom , den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Kostenbestimmungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde auf Grund der Beschwerde der Beschwerdeführerin der im Betreff angeführte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zugleich wurden auf Grund des Antrages der beschwerdeführenden Partei dieser Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,60 zugesprochen.

Mit Kostenbestimmungsantrag vom beantragte die beschwerdeführende Partei, dem Bund möge aufgetragen werden, ihr weitere Aufwendungen in der Höhe von EUR 240,-- zu ersetzen. Dabei handle es sich um die Pauschalgebühr gemäß § 24 Abs. 2 VwGG. Da die beschwerdeführende Partei über ein geringes Einkommen verfüge, habe sie bei Einbringung der Beschwerde einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Befreiung der Pauschalgebühr gestellt und die Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 240,-- nicht überwiesen. Diesem Antrag sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom keine Folge gegeben worden. Es sei ihr daher nachträglich die Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 240,-- als Kosten bzw. Aufwand entstanden, weil diese erst nach Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages fällig geworden sei.

Gemäß § 59 Abs. 1 VwGG ist Aufwandersatz nur auf Antrag zuzuerkennen. Der Antrag auf Schriftsatzaufwand ist gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 VwGG im Schriftsatz, jener auf Vorlageaufwand gemäß § 59 Abs. 2 Z 2 VwGG bei der Aktenvorlage einzubringen.

Nach § 59 Abs. 3 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Pauschalgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.

Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt iSd § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG ist jener der Beschlussfassung über das die Beschwerdesache erledigende Erkenntnis oder über den die Beschwerdesache erledigenden Beschluss (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 85/11/0152). Es reicht allerdings aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Post gegeben wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2002/07/0061, und vom , Zl. 2003/07/0092).

Nach dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 3 Z 4 VwGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt des Einlangens der vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde. Die mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall am eingelangt. Die Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe hat am Entstehen der Gebührenpflicht gemäß § 24 Abs. 3 VwGG nichts geändert.

Da der Verwaltungsgerichtshof das die Beschwerdesache erledigende Erkenntnis am gefasst hat, der Antrag auf Aufwandersatz aber erst am zur Post gegeben wurde, erweist sich dieser Antrag als verspätet. Er war daher gemäß § 59 Abs. 3 zweiter Satz VwGG zurückzuweisen. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VwGG §35 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090170.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-82849