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VwGH 21.10.2009, 2006/10/0208

VwGH 21.10.2009, 2006/10/0208

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
MRK Art7;
NatSchG Tir 1997 §16;
NatSchG Tir 1997 §43 Abs3 litb;
NatSchG Tir 2005 §45;
VStG §1 Abs2;
VStG §44a Z2 impl;
VwRallg;
RS 1
Die Berufung auf eine wiederverlautbarte Bestimmung bedeutet für sich allein noch keinen Verstoß gegen das in § 1 Abs. 1 VStG verankerte Verbot der rückwirkenden Anwendung von Straftatbeständen (vgl. auch Art. 7 MRK) oder das in § 1 Abs. 2 VStG verankerte Gebot der Anwendung der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmung über die Strafhöhe, sofern die wiederverlautbarte Bestimmung zwischen dem Tatzeitpunkt und der Wiederverlautbarung keine Änderung erfahren hat. Wurde nämlich nach der Begehung und vor der Wiederverlautbarung der Norm die Strafbestimmung geändert, bedeutet die Anwendung der wiederverlautbarten Fassung die Anwendung des Gesetzes in der durch die nach dem Tatzeitpunkt in Kraft getretene Novelle geschaffenen Fassung. (Hier: Die Strafbestimmung, die die Nichterfüllung von Aufträgen gemäß § 16 Tir NatSchG 1997 unter Strafsanktion stellte (§ 43 Abs. 3 lit b Tir NatSchG 1997) - die "verletzte Verwaltungsvorschrift" iSd § 44a Z 2 VStG -, zwischen dem Tatzeitraum und der Wiederverlautbarung des Gesetzes nicht geändert.)
Normen
NatSchG Tir 1997 §43 Abs3 litb;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs3 litb;
VStG §1 Abs2;
VwRallg;
RS 2
Die mit der Novelle LGBl. Nr. 50/2004 erfolgte Anhebung der Strafdrohung in dem im Übrigen unverändert belassenen § 43 Abs. 3 lit. b Tir NSchG 1997 auf EUR 5.000,-- trat gemäß Art. III LGBl. Nr. 50/2004 am und somit vor dem Ende des Tatzeitraums der dem Bf vorgeworfenen Tat in Kraft. Diese Strafsanktionsnorm konnte im Beschwerdefall, in dem dem Bf die Nichterfüllung von bescheidmäßig erteilten Aufträgen bis (zumindest) vorgeworfen wurde, angewendet werden, da für die Strafdrohung im Falle von zwischenzeitigen Änderungen die am Ende des Tatzeitraums geltende Regelung angewendet werden kann (vgl. E , 2001/10/0183, VwSlg 16615 A/2005).
Normen
NatSchG Tir 1997 §43 Abs3 litb;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs3 litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
RS 3
Grundgedanke der Auslegung des § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Hier: Dieser Anforderung wird die Zitierung der inhaltlich unveränderten Bestimmung, die den Tatbestand umschreibt, in der Fassung durch das Oö NatSchG 1995 und das Oö NatSchG 2001 gerecht: Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des Gebots, in geschützten Bereichen gemäß § 1 Oö NatSchG 2001 bzw. für den Zeitraum vor dem der entsprechenden Vorläuferbestimmung im Oö NatSchG 1995 einen Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland einen Eingriff in den Naturhaushalt erst nach Vorliegen der Feststellung der Behörde, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, vorzunehmen, vorgeworfen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/10/0152 E RS 2 (Hier nur erster Satz: Dieser Anforderung wird die Zitierung einer inhaltlich unverändert gebliebenen, wiederverlautbarten Fassung einer Strafvorschrift gerecht.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des WK in W, vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 16/1. Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2006/16/0755-7, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom wurde der K GmbH unter Spruchpunkt b 2 aufgetragen, hinsichtlich der Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen auf zwei näher bezeichneten Grundstücken gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. a

Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33/1997 idF LGBl. Nr. 8/1999 (in der Folge: Tir. NSchG 1997), zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bis längstens folgende Maßnahmen zu setzen:

"1. Das gesamte geschüttete/eingebaute Material ist zu entfernen.

2. Das Gelände ist mit dem ursprünglich abgetragenen Erdmaterial oder Erdmaterial derselben Qualität wieder zu verfüllen und im Anschluss daran zu begrünen.

3. Zum Zwecke der Kontrolle ist die Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom Beginn der Wiederherstellungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen und es sind die Maßnahmen entsprechend zu dokumentieren (jedenfalls Lichtbilder)."

Die gegen diesen Bescheid von der K GmbH erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom abgewiesen.

1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom wurde der Antrag der K GmbH auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Recyclingplatzes auf mehreren (darunter auch auf einem der hier gegenständlichen) Grundstücken gemäß § 29 Abs. 3a und § 29b Abs. 6 AWG abgewiesen.

1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom wurde hinsichtlich der mit dem Bescheid vom aufgetragenen Maßnahmen die Ersatzvornahme angeordnet.

1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom wurde der K GmbH gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 AWG 2002 der weitere Betrieb eines Zwischenlagers für Bodenaushub, Schotter und Steinen auf den gegenständlichen Grundstücken untersagt und der K GmbH aufgetragen, bis spätestens das auf den Grundstücken zwischengelagerte Material vollständig zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und zwischen zu lagern. Über die durchgeführten Maßnahmen sei der Behörde eine Fotodokumentation vorzulegen. Es sei der Behörde ein Nachweis darüber vorzulegen, wo die derzeit auf den gegenständlichen Grundstücken gelagerten Abfälle hintransportiert beziehungsweise entsorgt worden seien. Die gegenständlichen Flächen seien wieder mit Erdmaterial zu überziehen und entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom zu begrünen.

1.5. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K GmbH zu verantworten, dass 1. von der K GmbH zumindest bis zum die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom aufgetragene Maßnahme, das Gelände mit dem ursprünglich abgetragenen Erdmaterial oder Erdmaterial derselben Qualität wieder zu verfüllen und im Anschluss daran zu begrünen, nicht umgesetzt worden sei, sowie dass 2. von der K GmbH zumindest seit auf den gegenständlichen Grundstücken ein Zwischenlager für Schotter und Bodenaushub beziehungsweise Steine ohne abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung betrieben worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Punkt 1 Verwaltungsübertretungen nach § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 45 Abs. 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005, sowie zu Punkt 2 Verwaltungsübertretungen nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. Nr. 102/2002, begangen.

Zu Punkt 1 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 lit. b Tir. NSchG 2005 unter Hinweis auf den Strafrahmen bis EUR 5.000,-- eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 8 Stunden), zu Punkt 2 gemäß § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über diese Berufung, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom richtete. Sie gab der Berufung nur insofern statt, als die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden auf einen Tag herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Berufungsverfahren am ein Lokalaugenschein erfolgt sei, im Zuge dessen der beantragte Zeuge H einvernommen worden sei. Dieser habe unter anderem angegeben, dass er im Auftrag der K GmbH die Rückbaumaßnahmen überprüft habe. Im November 2002 habe er einen Ortsaugenschein auf den gegenständlichen Grundstücken durchgeführt. Dabei seien über seine Anweisungen Baggerschürfe abgeteuft und eine Fotodokumentation erstellt worden. Ein entsprechender Bericht sei im Dezember 2002 erstattet worden. Bei dieser ersten Kontrolle hätte er feststellen können, dass bereits Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Ein Großteil der Fläche sei niveaumäßig wiederum an das umgebende Gelände angepasst worden. Auf Teilflächen lagerten Baurestmassen wie Kies, Sand, Bodenaushub und Ähnliches. Die Fläche wäre zu diesem Zeitpunkt noch nicht humusiert gewesen. Die Anpassung an das umgebende Geländeniveau sei aber im Wesentlichen mit Bodenaushub erfolgt. Bei einem Schurf hätte allerdings festgestellt werden können, dass die Schüttung mit Schreddermaterial (Holzreste) erfolgt sei. Das Schreddermaterial hätte sich in einer Tiefe von 40 bis 60 cm befunden. Am hätte der Beschwerdeführer eine neuerliche Kontrolle durchgeführt. In einem Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom hätte er mitgeteilt, dass die bei der Kontrolle im November 2002 unzureichend geräumten Bereiche nun ebenfalls augenscheinlich geräumt worden wären. Es habe sich in diesem Bereich allerdings noch eine Vertiefung befunden. Er hätte deshalb im Bericht ausgeführt, dass dort noch geeignetes Bodenaushubmaterial bis an die ursprüngliche Geländeoberkante einzubringen wäre. Eine Humusierung der Fläche sei auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen.

Zusätzlich fänden sich auch noch weitere Ausführungen des Zeugen H im Bericht der Firma Ö vom .

Mit Bescheid vom sei die Anordnung der Ersatzvornahme bezüglich des Bescheides vom erfolgt. Bereits zuvor sei das Ansuchen der K GmbH auf Erteilung der abfallwirtschaftlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Recyclingplatzes abgewiesen worden.

Am habe die K GmbH der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mitgeteilt, sie würde umgehend mit den erforderlichen Restarbeiten zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gegenständlicher Flächen beginnen. Diesbezüglich hätte es bereits ein Gespräch mit Ing. H gegeben, welcher sich bereit erklärt hätte, eine entsprechende Kontrollfunktion bei den Arbeiten wahrzunehmen und eine Schlussfeststellung abzugeben. Über den Abschluss der Arbeiten werde die Behörde unmittelbar informiert und es werde ihr auch eine entsprechende Dokumentation übermittelt werden.

Am sei laut Aktenvermerk vom selben Tag durch die Bezirkshauptmannschaft Schwaz eine weitere Kontrolle des betreffenden Zwischenlagers durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich auf einem der beiden gegenständlichen Grundstücke Flussbausteine, Rollierung, Schotter, eine Baubrücke und Asphaltabbruch befunden hätten. Im südwestlichen Teil des Grundstückes seien außerdem Wurzelstücke sowie Bau- und Abbruchholz gelagert gewesen.

Nach dem letzten Bericht von Herrn H vom gebe es daher keine Dokumentation beziehungsweise keinen Bericht des Beschwerdeführers, wonach die letzten ausstehenden Maßnahmen (nämlich die Humusierung und Begrünung) durchgeführt worden seien. Dass nun der Beschwerdeführer beziehungsweise die Firma K ohne Dokumentation über den Abschluss der Wiederherstellungsmaßnahmen, obwohl die Vorlage eines solchen Berichtes (Fotos) in Punkt b Z 3 des Bescheides vom ausdrücklich aufgetragen worden sei, die Behörde insofern vor vollendete Tatsachen gestellt hätten, als die betreffende Fläche wieder als Zwischenlager verwendet worden sei, könne nicht dazu führen, dass die Strafbehörde nunmehr die alleinige Beweislast dafür treffe, ob die abschließende Humusierung und Begrünung erfolgt sei. Vielmehr sei diesbezüglich von einer verstärkten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers an der Klärung des Sachverhaltes auszugehen. Ungeachtet dessen habe sich der Beschwerdeführer aber auf die Behauptung beschränkt, er habe sämtliche Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt und man könne ihm nicht das Gegenteil beweisen. Geeignete Beweismittel für dieses Vorbringen habe er nicht vorgelegt und auch nicht benannt. Betrachte man den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse und zwar insbesondere den Umstand, dass am noch keine Humusierung und Begrünung vorgelegen habe, jedoch bereits am im betreffenden Bereich wieder ein Zwischenlager betrieben worden sei, sei es nach Ansicht der belangten Behörde unglaubwürdig, dass die Firma K nach dem und vor Wiederaufnahme des Zwischenlagerbetriebes tatsächlich diese restlichen Maßnahmen umgesetzt, also die Fläche vollständig humusiert und begrünt und die Humusauflage beziehungsweise Grasnarbe sodann sofort wieder abgetragen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ohne Durchführung dieser abschließenden Maßnahmen die betreffende Fläche wieder als Zwischenlager genutzt worden sei. Die belangte Behörde sehe es als erwiesen an, dass die erstinstanzliche Feststellung, wonach die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß dem Bescheid vom nicht zur Gänze umgesetzt worden seien, zutreffe.

Damit gehe aber das Berufungsvorbringen, wonach der Bescheid vom wegen vollständiger Erfüllung der darin aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen außer Kraft getreten sei, bereits aus diesem Grund ins Leere. Außerdem verliere ein Wiederherstellungsauftrag durch die Erfüllung der darin aufgetragenen Maßnahmen nicht seine Gültigkeit.

Nichts zu gewinnen sei für den Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit Bescheid vom ein neuer verwaltungspolizeilicher Auftrag, dasselbe Zwischenlager betreffend, ergangen sei. Dieser auf eine andere Rechtsgrundlage, nämlich das AWG 2002, gestützte Auftrag habe ebenfalls nicht zum Außerkrafttreten des in Rede stehenden naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrages geführt.

Der Beschwerdeführer habe sohin tatbildlich im Sinne der ihm unter Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelasteten Übertretung gehandelt.

Als Verschuldensgrad sei auf Grund der verschiedenen Mahnungen der Behörde Vorsatz anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sei schwerwiegend, da die Maßnahmen der Wiederherstellung des Landschaftsbildes dienten. Als erschwerend sei die lange Dauer der Nichterfüllung zu werten. Auch unter Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheine die Geldstrafe absolut angemessen, weshalb sie bestätigt werde. Die Ersatzarreststrafe sei im Vergleich zur Ersatzarreststrafe für die Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes aber zu hoch angesetzt und daher zu reduzieren gewesen. Insofern würden hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses keine Berufungskosten anfallen.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Verfahrensgegenständlich ist somit (nur) die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.

1.8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom über die Erhaltung und Pflege der Natur (Tiroler Naturschutzgesetz 1997), LGBl. Nr. 33/1997, lauteten in der im Jahre 2005 geltenden Fassung (§ 43 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2004):

"§ 16

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

...

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen;

...

§ 43

Strafbestimmungen

...

(3) Wer

b) einer behördlichen Anordnung nach den §§ 15 Abs. 5 oder 6, 16 Abs. 1 und 4, 17, 25 Abs. 6 oder 27 Abs. 8 nicht nachkommt oder sonst in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro zu bestrafen."

Das als Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Tir NSchG 2005) mit Kundmachung der Landesregierung vom über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 26/2005, wiederverlautbarte Gesetz lautete auszugsweise:

"§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

...

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

...

§ 45

Strafbestimmungen

...

(3)...

b) einer behördlichen Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5 oder 6, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen."

2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid einerseits mit dem Vorbringen, dass die belangte Behörde rechtswidriger Weise das zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft stehende Tir NSchG 2005 angewandt habe und andererseits mit dem Argument, dass die belangte Behörde nicht davon ausgehen hätte dürfen, dass die K GmbH zum Nachweis der Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen verpflichtet gewesen wäre.

2.3. Zum Vorbringen betreffend die Feststellung des Sachverhalts:

2.3.1. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, auf der ihre Beurteilung der Erfüllung des objektiven Tatbestands gründet, begegnet keinen Bedenken. Sie durfte auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon ausgehen, dass eine dem behördlichen Auftrag entsprechende Wiederherstellung (Humusierung und Begrünung) durch die K GmbH entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht vorgenommen worden war. Die Beschwerdeausführungen, wonach eine Humusierung und Begrünung der gegenständlichen Flächen erfolgt wäre, sind unsubstanziiert und bieten weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden wären. Eine entsprechende Dokumentation vermochte der Beschwerdeführer trotz des an die K GmbH ergangenen behördlichen Auftrags (vgl. Punkt 3 der im Bescheid vom aufgetragenen Maßnahmen) nicht vorzulegen.

Hingegen stützt die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung nachvollziehbar auf die Aussagen des Zeugen H und die in den Akten erliegenden Nachweise, wonach eine Humusierung und Begrünung der in Rede stehenden Flächen zumindest bis nicht vorlag, und am in einem Aktenvermerk festgehalten wurde, dass diverses Material auf einem der beiden gegenständlichen Grundstücke zur Ablagerung gelangt war.

Vor dem Hintergrund dieser Beweislage wäre der Beschwerdeführer aufgerufen gewesen, konkrete Unterlagen zu der von ihm behaupteten Humusierung und Begrünung vorzulegen und ein entsprechend schlüssiges und sachlich substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Auf Grund der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen bestand keine über die ihr vorliegenden Ergebnisse hinausgehende, weitere Ermittlungsverpflichtung für die Behörde.

2.3.2. Auch aus dem Umstand, dass im Zusammenhang mit dem von der K GmbH errichteten Zwischenlager noch weitere Bescheide ergangen sind, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Bescheide auf Grund einer anderen (nämlich beispielsweise abfallwirtschaftsrechtlichen) Rechtsgrundlage ergingen und daher einen anderen rechtlichen Hintergrund hatten, ändern diese Bescheide nichts an dem Fortbestand des Wiederherstellungsauftrages vom und dem Bestehen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung.

2.3.3. Die Feststellungen der belangten Behörde beruhen zum Teil auf den Aussagen und Berichten des Zeugen H. Welche konkreten Aussagen der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge N zu dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstatten hätte können, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Damit ist aber auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde durch den Verzicht auf die Einvernahme dieses Zeugen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des gegenständlichen Sachverhalts unzureichend nachgekommen wäre. Ob der Zeuge H vom Beschwerdeführer beantragt wurde oder nicht bzw ob die belangte Behörde irrtümlicher Weise davon ausging, dass der Zeuge H vom Beschwerdeführer beantragt wurde, oder nicht, ist für den Beweiswert seiner Aussagen nicht maßgeblich.

Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Tatbestand der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht war.

2.4. Zum Vorbringen betreffend die Anwendung des zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft stehenden Tir NSchG 2005:

2.4.1. Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer insofern, als das Tir NSchG 2005, das am wiederverlautbart wurde und auf welches die belangte Behörde, die insoweit das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht abänderte, die Bestrafung des Beschwerdeführers stützte, erst nach dem Ende des gegenständlichen Tatzeitraumes in Kraft getreten ist.

Die belangte Behörde hat sich daher sowohl hinsichtlich der verletzten Strafvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG als auch der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) auf eine formal zum Zeitpunkt der Begehung der Tat noch nicht geltende gesetzliche Regelung gestützt.

Im Hinblick darauf, dass die von der belangten Behörde (durch die Übernahme der diesbezüglichen Teile des Bescheides erster Instanz) zitierte Fassung des Gesetzes die Wiederverlautbarung des Tir NSchG 1997 darstellte, ist zu prüfen, ob und inwieweit die Anwendung und Zitierung der wiederverlautbarten Fassung des Gesetzes den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

2.4.2. Soweit es um die Bestrafung wegen Übertretung einer Verwaltungsvorschrift geht, sind sowohl § 1 Abs. 1 und 2 VStG als auch § 44a Z 2 und 3 VStG in den Blick zu nehmen.

Die Berufung auf eine wiederverlautbarte Bestimmung bedeutet für sich allein noch keinen Verstoß gegen das in § 1 Abs. 1 VStG verankerte Verbot der rückwirkenden Anwendung von Straftatbeständen (vgl. auch Art. 7 EMRK) oder das in § 1 Abs. 2 VStG verankerte Gebot der Anwendung der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmung über die Strafhöhe, sofern die wiederverlautbarte Bestimmung zwischen dem Tatzeitpunkt und der Wiederverlautbarung keine Änderung erfahren hat. Wurde nämlich nach der Begehung und vor der Wiederverlautbarung der Norm die Strafbestimmung geändert, bedeutet die Anwendung der wiederverlautbarten Fassung die Anwendung des Gesetzes in der durch die nach dem Tatzeitpunkt in Kraft getretene Novelle geschaffenen Fassung.

Im Beschwerdefall wurde die Strafbestimmung, die die Nichterfüllung von Aufträgen gemäß § 16 Tir NSchG 1997 unter Strafsanktion stellte (§ 43 Abs. 3 lit. b Tir NSchG 1997) - die "verletzte Verwaltungsvorschrift" im Sinne des § 44a Z 2 VStG -, zwischen dem Tatzeitraum und der Wiederverlautbarung des Gesetzes nicht geändert.

2.4.3. Auch die mit der Novelle LGBl. Nr. 50/2004 erfolgte Anhebung der Strafdrohung in dem im Übrigen unverändert belassenen § 43 Abs. 3 lit. b Tir NSchG 1997 auf EUR 5.000,-- trat gemäß Art. III LGBl. Nr. 50/2004 am und somit vor dem Ende des Tatzeitraums der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat in Kraft. Diese Strafsanktionsnorm konnte nach der hg. Rechtsprechung im Beschwerdefall, in dem dem Beschwerdeführer die Nichterfüllung von bescheidmäßig erteilten Aufträgen bis (zumindest) vorgeworfen wurde, angewendet werden, da für die Strafdrohung im Falle von zwischenzeitigen Änderungen die am Ende des Tatzeitraums geltende Regelung angewendet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0183, Slg. 16.615 A/2005, Punkt. 2.4.2.).

2.4.4. Die belangte Behörde hat daher nicht entgegen § 1 Abs. 1 und 2 VStG erst nach dem Zeitpunkt der Tatbegehung erlassene Bestimmungen angewendet.

Zu prüfen bleibt jedoch, ob der angefochtene Bescheid unter dem Gesichtspunkt des § 44a VStG rechtswidrig ist.

2.4.5. Auch dies ist jedoch nicht der Fall.

Grundgedanke der hg. Rechtsprechung zu § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0063, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0152). Dieser Anforderung wird die Zitierung einer inhaltlich unverändert gebliebenen, wiederverlautbarten Fassung einer verletzten Strafvorschrift gerecht.

2.4.6. Zu § 44a Z 3 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass darunter jene Strafsanktionsnorm zu verstehen sei, welche jene Strafdrohung enthalte, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung finde. Selbst die Anwendung einer falschen Strafsanktionsnorm verletze den Bestraften dann nicht in subjektiven Rechten, wenn die Strafdrohung mit der richtigen ident sei (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, § 44a VStG E 502).

2.5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
MRK Art7;
NatSchG Tir 1997 §16;
NatSchG Tir 1997 §43 Abs3 litb;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs3 litb;
NatSchG Tir 2005 §45;
VStG §1 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §44a Z2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
Sammlungsnummer
VwSlg 17767 A/2009
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung)
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten
Verwaltungsvorschrift
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der
Konkretisierung (siehe auch Tatbild)
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100208.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAE-82847