VwGH vom 26.06.2013, 2011/01/0280
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Pitsch, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Beatrice Strnad, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 35/IV - K 317/2010, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines tunesischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei Angestellter beim OPEC Fonds für Internationale Entwicklung (OFID); laut seiner Angabe halte er sich seit 1989 im Bundesgebiet auf. Am habe der Beschwerdeführer um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Mit seiner Zustimmung sei mit Ruhen des Verfahrens angeordnet worden; als Grund dafür habe der Beschwerdeführer angegeben, dass bei Aufgabe seiner tunesischen Staatsbürgerschaft die seitens des Arbeitgebers gewährten Privilegien für ihn entfallen würden.
Am habe der Beschwerdeführer um die Weiterbearbeitung seines Verleihungsansuchens ersucht. Da er jedoch trotz mehrfacher nachweislicher Ladungen zur Ausfolgung eines Zusicherungsbescheides nicht erschienen war, sei danach nichts weiter zu veranlassen gewesen.
Am habe der Beschwerdeführer (wieder) um die Weiterbearbeitung seines Verleihungsansuchens ersucht.
Der Beschwerdeführer verfüge laut Auskünften des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten erst seit über durchgehende (ununterbrochene) Legitimationskarten. An den Beschwerdeführer seien Legitimationskarten bzw. Aufenthaltstitel gültig von bis und von bis und danach jeweils Legitimationskarten grün gültig von bis , von bis , von bis und von bis erteilt worden. Für die Zeiträume bis , bis und bis bestehe kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers. Die Legitimationskarte für den Zeitraum bis habe der Beschwerdeführer (erst) am beantragt; durch diese verspätete Antragstellung auf Verlängerung der Legitimationskarte - nämlich 36 Tage nach Ablauf der bis gültigen Legitimationskarte - sei eine Unterbrechung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich eingetreten; erst ab verfüge der Beschwerdeführer wieder über einen rechtmäßigen Aufenthalt. Damit erfülle er die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht, da ein zumindest zehnjähriger, rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG (BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 38/2011) darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Die belangte Behörde verneinte die Erfüllung der Frist eines seit zehn Jahren rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, weil sich der Beschwerdeführer (zuletzt) im Zeitraum bis unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe ihn nicht als Angestellten einer internationalen Organisation, als welcher er Privilegien und Immunitäten genieße, behandelt, sondern als einen Fremden, der einen Aufenthaltstitel benötige. Die ausgestellte Legitimationskarte (grün; im Sinne des § 95 FPG) sage über seine Anwesenheit bzw. seinen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nichts aus. Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine nicht nahtlose Verlängerung der Legitimationskarte eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts bedeute. Angestellte der OPEC bzw. OFID seien ähnlich wie Diplomaten von den Meldegesetzen ausgenommen; keine österreichische Behörde sei berufen, den rechtmäßigen Aufenthalt zu überprüfen, solange die internationale Organisation den Aufenthalt als rechtmäßig beurteile. Die Legitimationskarten würden nur gegenüber den österreichischen Behörden der Legitimation dienen. In Anbetracht seiner bevorstehenden Pensionierung sei der Beschwerdeführer "nun in der Lage, die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen". Seine verspätete Antragstellung der Verlängerung seiner Legitimationskarte sei einer verspäteten Antragstellung auf Erteilung eines Sichtvermerks nicht gleichzustellen, weil "für die leitenden Angestellten der OFID die Einreise- und Niederlassungsfreiheit sowie die Sichtvermerksfreiheit gilt"; sie seien nicht verpflichtet, sich nahtlos um ein derartiges Dokument oder eine derartige Bewilligung zu kümmern. Ein Übersehen des Fristlaufes der Legitimationskarte bedeute keine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/01/0211, mwN).
Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/01/0043, mwN).
Beschwerdeführer und belangte Behörde gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Legitimationskarten grün mit der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gültigkeitsdauer ausgestellt wurden und er zu den näher festgestellten Zeitpunkten die Verlängerung der Legitimationskarten beantragte.
Demnach wurden für den Beschwerdeführer Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 in grüner Farbe nach der am in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 137/2010, ausgestellt. Davor stand eine inhaltlich gleichlautende am in Kraft getretene Verordnung BGBl. II Nr. 189/2003 in Geltung.
Legitimationskarten bzw. Lichtbildausweise werden nur auf Antrag ausgestellt, sie sind befristet auf höchstens zwei Jahre auszustellen und ihre Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Die Gültigkeitsdauer ist auf Antrag zu verlängern. Der Lichtbildausweis bzw. die Legitimationskarte ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Lichtbildausweise werden in verschiedenen Kategorien (Farben) ausgestellt; in der grünen Farbe für Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen.
Die im (zuletzt relevanten) Zeitraum bis maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009 und BGBl. I Nr. 38/2011, lauten:
"Sonstige österreichische Ausweise für Fremde Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 95. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 29. Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 95 ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.
Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
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5. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009) |
6. | wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder |
7. | soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. |
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn …
…
Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
§ 32. (1) Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann und auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind, maßgebliche Dokumente auszuhändigen.
(2) Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung (Abs. 1) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind maßgebliche Dokumente mitzuführen. Die Verzögerung ist noch verhältnismäßig, wenn
1. das Reisedokument innerhalb des Sprengels der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz seines Aufenthaltes verwahrt wird oder
2. die Einholung des Reisepasses voraussichtlich nicht länger als eine Stunde in Anspruch nehmen würde.
(3) Fremde sind in begründeten Fällen zur Überprüfung ihres Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet verpflichtet, den Fremdenpolizeibehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.
(4) Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Karten nach §§ 51 und 52 AsylG 2005 oder einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95) innehaben, genügen Abs. 2, wenn sie diesen mit sich führen."
Der Beschwerdeführer ist ein Fremder, dem ein Lichtbildausweis gemäß § 95 FPG ausgestellt wurde. Er benötigt während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum (§ 29 FPG). Der Beschwerdeführer hat (zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung) den Lichtbildausweis gemäß § 32 Abs. 4 FPG mit sich zu führen.
Ist die Gültigkeitsdauer der befristete ausgestellten Legitimationskarte abgelaufen, diese daher ungültig geworden und nach § 1 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2010 einzuziehen, dann benötigt der Beschwerdeführer - entgegen seiner vorgebrachten Ansicht - zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet ein Visum, gilt die in § 29 FPG umschriebene Ausnahme davon doch nur während der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte. Auch gilt zufolge dem § 1 Abs. 2 Z. 2 NAG dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/22/0162).
Die Ansicht des Beschwerdeführers, er sei nicht verpflichtet, sich um die Ausstellung einer Legitimationskarte zu kümmern, weil für ihn als Angestellter der OFID automatisch die Sichtvermerksfreiheit gelte, trifft nicht zu (vgl. §§ 29 FPG und 1 Abs. 2 Z. 2 NAG).
Der Beschwerdeführer vermag zudem keine Bestimmung darzutun, nach der für den Zeitraum zwischen Ablauf und Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte ein rechtmäßiger Aufenthalt vorläge, sind Legitimationskarten doch nicht mit rückwirkender Gültigkeitsdauer auszustellen. Durch die über Antrag des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte ausgestellte Verlängerung wurde weder ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht begründet noch ein unrechtmäßiger Aufenthalt legalisiert.
Richtete mangels Erfüllung der Ausnahme des § 29 FPG (bzw. des § 1 Abs. 2 Z. 2 NAG) während des zuletzt relevanten Zeitraumes bis sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet daher nach § 31 FPG, dann kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe sich während dieses Zeitraumes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Die belangte Behörde ging demnach zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer ununterbrochene legale Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet erst (wieder) ab aufweist und die Verleihungsvoraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von zehn Jahren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung () nicht erfüllte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am