VwGH vom 28.05.2010, 2006/10/0194

VwGH vom 28.05.2010, 2006/10/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des A G in I, vertreten durch Dr. Martin Wöll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom , Zl. BMBWK- 54.006/0012-VII/8a/2006, betreffend Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit nach dem Studienförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung der Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß dem Studienförderungsgesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Studienrichtung Medizin an der Universität Innsbruck im Wintersemester 1998/99 aufgenommen und sein erstes Rigorosum am im 10. Semester des ersten Studienabschnittes abgelegt. Die Überschreitung der gesetzlichen Studienzeit (von vier Semestern) habe daher insgesamt fünf Semester und vier Monate betragen. Mehr als die Hälfte dieses Zeitraumes, somit ein Zeitraum von mindestens drei Semestern, müsste auf wichtige Gründe im Sinne des Studienförderungsgesetzes zurückzuführen sein, um die vorliegende Studienzeitüberschreitung nachsehen zu können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ableistung des Zivildienstes stelle einen wichtigen Grund im Sinne des Studienförderungsgesetzes dar, der grundsätzlich eine Studienzeitüberschreitung rechtfertigen könne. Dies sei durch den Verweis in § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG auf § 19 Abs. 3 leg. cit. festgelegt. Gemäß § 19 Abs. 3 Z. 4 StudFG sei die Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung des Zivildienstes zu verlängern. Für die Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit sei das studienverzögernde Ereignis im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie für die Verlängerung der Anspruchsdauer. Die Dauer des Zivildienstes habe vom bis und vom bis jeweils sechs Monate, insgesamt daher zwölf Monate betragen, wofür zwei Semester als Studienbehinderung berücksichtigt worden seien.

Der Februar 1999 sei zwar noch dem Wintersemester 1998/99 zuzurechnen, sodass der Beginn des Zivildienstes in das Wintersemester 1998/99 gefallen sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass eine durch den Zivildienst verursachte Studienverzögerung im Wintersemester 1998/99 nicht vorgelegen sei, weil zum einen der Februar 1999 in die vorlesungsfreie Zeit gefallen sei (Semesterferien) und zum anderen der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, dass er in der gesamten Vorlesungszeit des Wintersemesters 1998/99 keine Lehrveranstaltungen besucht habe, die im Februar 1999 hätten abgeschlossen werden können. Bis zu Beginn der Semesterferien habe jedoch keine durch den Zivildienst verursachte Studienbehinderung bestanden, vielmehr habe der Beschwerdeführer selbst entschieden, wegen des bevorstehenden Zivildienstes keine Lehrveranstaltungen zu besuchen, was keinen wichtigen Grund darstelle, der eine Studienzeitüberschreitung rechtfertigen könnte.

Selbst wenn man eine Studienzeitüberschreitung von einem weiteren Monat für Februar 1999 berücksichtigen würde, ergäbe sich nicht das überwiegende Ausmaß der vorliegenden Studienzeitüberschreitung wegen der Ableistung des Zivildienstes. Die Voraussetzungen für eine Nachsicht von der Studienzeit seien somit nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend, "die angefochtene Entscheidung verletzt das subjektiv öffentliche Recht des Beschwerdeführers auf (Weiter )Gewährung von Studienbeihilfe bzw. Verlängerung der Anspruchsdauer der Studienbeihilfe aus wichtigen Gründen bzw. auf Gewährung einer Nachsicht gemäß § 19 Studienförderungsgesetz (StudFG) infolge Vorliegen wichtiger Gründe."

In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgeführt, die belangte Behörde habe bloß zwei Semester für die Ableistung des Zivildienstes (Sommersemester 1999 und Wintersemester 1999/2000) berücksichtigt. Da sich der Beschwerdeführer "auf den Zivildienst (habe) vorbereiten" müssen, hätte bereits das Wintersemester 1998/99 berücksichtigt werden müssen. Dieses Semester hätte vom Beschwerdeführer auch nicht mehr sinnvoll genützt werden können, da Prüfungen bekanntlich am Ende eines Semesters stattfänden. Auf dieses bereits im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen sei die belangte Behörde jedoch nicht eingegangen. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vertritt die Beschwerde ferner die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der zwei Semester dauernden Absolvierung des Zivildienstes das erste Rigorosum nicht nach neun Semestern und vier Monaten, sondern nach sieben Semestern und vier Monaten abgelegt worden sei. Deshalb sei die Frist gemäß § 20 Abs. 2 StudFG zur Absolvierung des Studiums vom Beschwerdeführer nicht überschritten worden. Diese Auslegung ergebe sich nach Auffassung der Beschwerde zwingend, da ansonsten der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 Z. 4 StudFG praktisch wegfalle.

Zu inhaltsgleichem Vorbringen des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0210, ausgeführt, dass damit einerseits keine Gründe aufgezeigt werden, die dazu führten, dass die Ableistung des Zivildienstes in einem zwei Semester überschreitenden Ausmaß zu erfolgen gehabt hätte und, dass andererseits mit "Studienzeitüberschreitung" im Sinne des § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG die Überschreitung der in den Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegten Zeit und nicht etwa die Zeit gemäß § 20 Abs. 2 StudFG gemeint ist. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Da das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung von fünf Semestern und vier Monaten nicht auf die Ableistung des Zivildienstes zurückzuführen war, wurde der Antrag des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am