VwGH vom 26.04.2010, 2006/10/0174
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der R H in M, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Rathausplatz 3-4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. GS5- SH-6560/004-2006, betreffend Angelegenheiten nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit vom datierten (Formular )Antrag begehrte die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen durch eine einmalige Geldaushilfe in der Höhe von EUR 840,--.
Mit Schreiben vom 13. April brachte sie vor, sie stelle den Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen, weil sie Kaution Miete für April von insgesamt EUR 1.120,-- an ihren Vermieter habe bezahlen müssen. Dieser Betrag sei ihr von ihrem Bruder in der Hoffnung, ihn bald wieder zu bekommen, geborgt worden. Sie habe am EUR 420,-- Sozialhilfe bekommen und werde voraussichtlich am ca. EUR 600,-- Lohn erhalten. Sie müsse ihre neue Brille (EUR 265,--) abholen und Stromkosten von EUR 110,-- sowie Miete von EUR 280,-- am bezahlen. Weiters müsse sie ihren PKW ummelden, Sprit falle für den PKW auch noch an und von irgendetwas müsse sie leben. Sie habe laut Sozialamt des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten "ausziehen müssen, sonst hätte ihre schwangere Tochter weder ihre bisherige Wohnung noch Unterstützung vom dortigen Sozialamt bekommen und sie in Schulden gestürzt".
Mit Schreiben vom (berichtigt mit Schreiben vom ) teilte die BH der Beschwerdeführerin mit, das auf Grund ihres Antrages auf Hilfe zum Lebensunterhalt durchgeführte Verfahren habe ergeben, dass sie nicht über den notwendigen Lebensunterhalt verfüge. Sie werde daher ab befristet bis zur Arbeitsaufnahme, längstens jedoch bis , monatlich EUR 513,03 als Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Der Antrag auf eine einmalige Geldleistung in Höhe von EUR 840,-- sei zur Entscheidung an das Amt der NÖ Landesregierung weitergeleitet worden.
Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Landesregierung die beantragte einmalige nicht rückzahlbare Beihilfe gemäß § 18 NÖ SHG nicht gewähre. Die Übersiedlung bzw. Trennung des Haushaltes der Beschwerdeführerin und deren Tochter sei nicht zwingend notwendig gewesen. Der Beschwerdeführerin habe jedenfalls bewusst sein müssen, über welche Mittel sie nach einer Übersiedlung verfügen und ob eine getrennte Wohnung auf Dauer leistbar sein werde.
Mit Bescheid der BH vom wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" stattgegeben und ausgesprochen, dass sie ab befristet bis zur Arbeitsaufnahme, längstens jedoch bis monatlich EUR 513,03 als "Hilfe zum Lebensunterhalt" erhalte.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, die Entscheidung sei inakzeptabel, weil nicht vorhersehbar sei, ob sie bis Arbeit finde. Sie ersuche, die tatsächlichen Mietkosten zu bezahlen, wie es auch früher getan worden sei und wie ihr ein ehemaliger Bediensteter der Sozialabteilung zugesagt habe. Der Zuschuss zu den vertretbaren Unterkunftskosten ermögliche es vor dem Hintergrund der Preise am Niederösterreichischen Wohnungsmarkt in den wenigsten Fällen, die Miete abzudecken. Das Verbleiben in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrer Tochter und deren Baby sei nicht zumutbar gewesen. Sie beantrage eine Mietbeihilfe in Höhe der tatsächlichen Mietkosten und die Übernahmen der Nebenkosten von EUR 840,-- (Kaution) für die Anmietung der derzeitigen Wohnung, da sie ansonsten wieder ausziehen müsse. Wichtig wäre auch die Übernahme der Kosten der Brille, da sie ansonsten eine Anzeige wegen Betruges erhielte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde - dem Wortlaut des Spruches zufolge - der Berufung "im Punkt der Befristung Folge gegeben, welche zu entfallen hat, der angefochtene Bescheid in allen anderen Punkten vollinhaltlich bestätigt". Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a der NÖ Richtsatzverordnung betrage der Richtsatz für einen Alleinstehenden EUR 493,40 monatlich, gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. der Zuschuss zu den vertretbaren Unterkunftskosten an Empfänger von laufenden monatlichen Leistungen für Alleinstehende im Sinne des Abs. 1 bis zu EUR 92,30 pro Monat. Die Beschwerdeführerin beziehe ein monatliches Einkommen bestehend aus Unterhalt von ihrem ehemaligen Ehemann in der Höhe von EUR 72,67. Bei Addition des Richtsatzes für Alleinstehende in Höhe von EUR 493,40 mit dem Zuschuss für Mietkosten in Höhe von EUR 92,30 und Subtraktion des Einkommens aus Unterhalt ergebe sich ein monatlicher Sozialhilfeanspruch von EUR 513,03. Der Einwand hinsichtlich der Befristung der Sozialhilfe werde von der Berufungsbehörde geteilt, sodass die Befristung entfalle. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin per Bescheid des Magistrats St. Pölten vom ab neben ihrem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Mietkosten aus Mitteln der Sozialhilfe erhalten habe. Mit sei seitens des Magistrats St. Pölten per Bescheid vom die Hilfe zum Lebensunterhalt eingestellt worden, da die Beschwerdeführerin über ein Einkommen aus eigener Beschäftigung verfügt habe. Im neuen Prüfungsverfahren durch die BH seien keine Gründe festgestellt worden, die eine Überschreitung der laut Verordnung festgesetzten Richtsätze rechtfertigen würde. Entsprechende Gründe seien auch in der Berufung nicht genannt worden. Die Tatsache, dass damals eine höhere Sozialhilfeleistung bezogen worden sei, reiche nicht aus, um bei einer neuen Feststellung der Ansprüche höhere Leistungen geltend zu machen. Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nach den vom Gesetzgeber bestimmten Richtsätzen, welche zur Führung eines menschenwürdigen Lebens ausreichten, gewahrt worden.
Zu der von der Beschwerdeführerin angesuchten Übernahme der Kosten für Brille (EUR 268,--) werde mitgeteilt, dass gemäß § 11 NÖ SHG "Hilfe bei Krankheit" derartige Kosten für Hilfsmittel nur in dem Ausmaß übernommen werden könnten, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz beanspruchen könnten. Da die NÖ Gebietskrankenkasse im gegenständlichen Fall die Kosten für diese Brille nicht übernehme, könnten diese ebenfalls nicht von der Sozialhilfe übernommen werden.
Die von der Beschwerdeführerin angesuchte Übernahme der Kosten für die Kaution der Wohnung sei von der Sozialhilfebehörde im Rahmen der "Hilfe in besonderen Lebenslagen" bereits geprüft und mit Schreiben vom gemäß § 18 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 abgelehnt worden. Die Kaution sei auch nicht im Rahmen der "Hilfe zum Lebensunterhalt" von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen. § 9 Abs. 2 NÖ SHG spreche ausdrücklich von regelmäßig gegebenen Bedürfnissen, worunter die regelmäßigen Kosten der Unterkunft (z.B. Miete), aber keine Kautionszahlungen zu verstehen seien, da diese nicht regelmäßig anfielen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht geltend, gemäß § 10 Abs. 1 NÖ SHG seien die Richtsätze so festzusetzen, dass mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der bei einer gemeinsamen Haushaltsführung erzielten Einsparungen gedeckt würden. Durch den im § 1 Abs. 2 Z. 1 in der NÖ Richtsatzverordnung festgelegten Zuschuss von EUR 92,30 sei die Verordnung in diesem Punkt gesetzwidrig, zumal mit Festlegung eines Zuschusses in Höhe des genannten Betrages der Kostendeckungsauftrag des § 10 Abs. 1 des NÖ SHG verletzt werde. Die Behörde hätte daher in Auslegung des § 10 Abs. 1 NÖ SHG die gesamten Mietkosten in der Höhe von EUR 280,-- als Hilfe zum Lebensunterhalt zuzusprechen gehabt. Unter Heranziehung des § 2 der NÖ Richtsatzverordnung iVm § 10 Abs. 3 NÖ SHG, wonach der Richtsatz im Einzelfall auch überschritten werden dürfe und auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse ein erhöhter Bedarf bestehe, wäre von der Behörde daher eine Richtsatzüberschreitung im Rahmen der Ermessensausübung jedenfalls vorzunehmen gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass mit den zuerkannten Beträgen ein menschenwürdiges Leben nicht möglich sei, zumal die Mietkosten in der Höhe von EUR 280,-- (die im niederösterreichischen Durchschnitt durchaus als günstig anzusehen seien) einen Großteil der Hilfe zum Lebensunterhalt verbrauchten und der Beschwerdeführerin lediglich ein Betrag von durchschnittlich rund EUR 7,50 pro Tag für die Bestreitung der restlichen Lebenshaltungskosten verbliebe. Das NÖ SHG sei - wie bereits ausgeführt - insoweit unrichtig angewendet worden, als mit dem zugesprochenen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhaltes keinesfalls gedeckt werden könnten.
Ebenso hätte die Mietkaution als Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet werden müssen, zumal nach § 10 Abs. 3 des NÖ SHG der Richtsatz im Einzelfall auch überschritten werden könne, da auf Grund der persönlichen und familiären Verhältnisse eine erhöhter Bedarf bestehe. Dies liege gerade im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, die Mietkaution in der Höhe von EUR 840,-- zu stellen und sei daher eine Richtsatzüberschreitung auf Grund der persönlichen Verhältnisse angemessen. Würde man der Meinung der Behörde folgen, wäre es für die Beschwerdeführerin praktisch unmöglich, jemals einen Wohnungswechsel vorzunehmen, zumal eine Mietkaution im Normalfall eine Bedingung für den Abschluss eines Mietvertrages sei. Nach § 8 des NÖ SHG wäre die Mietkaution zu leisten gewesen, zumal sie eine Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage darstelle.
Die Kosten für die Brille wären ebenfalls im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzusprechen gewesen und sei das Ermittlungsverfahren in diesem Punkt mangelhaft. Ein Verweis darauf, dass Kosten in der Höhe übernommen würden, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen könnten, vermöge nicht zu überzeugen, zumal die Behörde nicht ausgeführt habe, ob die NÖ Gebietskrankenkasse (und in welchem Umfang) die Kosten für die Brille zu übernehmen gehabt hätte.
Weiters werde angeregt, die §§ 1 und 2 der NÖ Richtsatzverordnung wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, da durch den im § 1 Abs. 2 Z. 1 der Verordnung festgelegte Zuschuss zu den vertretbaren Unterkunftskosten gegen den Kostendeckungsauftrag des § 10 Abs. 1 NÖ SHG verstoßen werde.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0134, Folgendes ausgesprochen:
"§ 10 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 4 NÖ SHG ordnet an, dass die Landesregierung durch Verordnung zur Bemessung laufender monatlicher Geldleistungen einen Betrag als Zuschuss zu den vertretbaren Unterkunftskosten festzusetzen hat. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Richtsatzverordnung LGBl. 9200/1-5 beträgt der Zuschuss zu den vertretbaren Unterkunftskosten an Empfänger von laufenden monatlichen Leistungen nach Abs. 1 für Alleinstehende oder unterhaltspflichtige Hauptunterstützte bis zu EUR 89,10 pro Monat. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass in der Verordnung ein Höchstbetrag für einen Zuschuss zu den tatsächlich entstehenden Mietkosten vorgesehen ist.
Es trifft zwar zu, dass gemäß § 10 Abs. 3 NÖ SHG der Richtsatz im Einzelfall überschritten werden darf, wenn auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt z.B. für Alte, Kranke oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Dass ein derartiger erhöhter Bedarf auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse bei ihr bestehe, hat die Beschwerdeführerin aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Dass um den Betrag von EUR 89,10 pro Monat eine Wohnung nicht gemietet werden kann, beruht nicht auf den persönlichen oder familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin."
Diese Ausführungen treffen auch im Beschwerdefall zu. Die Beschwerdeführerin hat bei ihren Ausführungen übersehen, dass gemäß § 10 Abs. 2 Z. 4 NÖ SHG ein Richtsatz für einen Betrag als Zuschuss zu den vertretbaren Unterkunftskosten in der Richtsatzverordnung festzusetzen ist. Diesem Gesetzesauftrag ist die Verordnung auch in der anwendbaren Fassung LGBl. 9200/1-6 nachgekommen, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sieht, § 1 Abs. 2 Z. 1 der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig anzufechten. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bei ihr vorliegende persönliche oder familiäre Verhältnisse dargetan, die einen bei ihr vorliegenden erhöhten Bedarf begründeten. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Beschwerdeführerin lediglich den Zuschuss gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1-6, in Höhe von EUR 92,30 pro Monat gewährte.
Soweit die Beschwerde den Standpunkt vertritt, die belangte Behörde hätte im Rahmen der Sozialhilfe die anlässlich der Anmietung der neuen Wohnung bezahlte Kaution und die Kosten für die Brille übernehmen müssen, ist dem zu entgegnen, dass darüber mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde ausschließlich über den vom 11. April datierten Antrag der Beschwerdeführerin auf (laufende) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (durch Zuerkennung des Richtsatzes einschließlich des Mietzuschusses abzüglich der eigenen Mittel) entschieden. Weder der Spruch noch die Begründung dieses Bescheides beziehen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfe in besonderen Lebenslagen, den diese mit dem Hinweis auf Aufwendungen für eine neue Brille, ein Darlehen ihres Bruders, Stromkosten, Mietzins und Ummeldung ihres PKW begründete (insoweit war der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Landesregierung keine Geldaushilfe gemäß § 18 NÖ SHG gewähre). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gegen diesen Bescheid im Umfang der bekämpften Befristung der Leistung stattgegeben; im Übrigen übernahm die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid. Auch der angefochtene Bescheid betrifft somit lediglich die laufende Hilfe zum Lebensbedarf. Dass sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides (erkennbar in Form von "Mitteilungen") auch mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfe in besonderen Lebenslagen und den zur Begründung dieses Antrages vorgetragenen Umständen beschäftigte, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in Rechten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0014).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-82819