VwGH vom 09.09.2009, 2006/10/0172

VwGH vom 09.09.2009, 2006/10/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der R in S, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 10.-Oktober-Straße 8/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 13-AHAL-479/9/06, betreffend Untersagung der Führung einer Familienpflegestelle, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 18a Abs. 3 Kärntner Heimgesetz "der Betrieb der Familienpflegestelle in ... J. untersagt". Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides betrieb die Beschwerdeführerin an der angegebenen Anschrift eine sogenannte "Familienpflegestelle". Bei einer unangemeldeten Überprüfung seien eine Reihe von detailliert angegebenen Mängeln festgestellt worden, sodass die Untersagung der Führung der Familienpflegestelle auszusprechen gewesen sei.

Auf Grund der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0252, den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der Verwaltungsgerichtshof teilte in diesem Erkenntnis zwar die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass im Grunde des § 18a Abs. 3 K-HG der Betrieb einer Einrichtung zu untersagen sei, wenn diese bestimmte "personelle und bauliche Voraussetzungen für die sichere Pflege der Bewohner nicht erfüllt". Der Verwaltungsgerichtshof vermisste jedoch konkrete Feststellungen über jene Gegebenheiten, nach denen sich die Anforderungen an den Wohn- und Betreuungsstandard richteten, sowie konkrete Feststellungen darüber, inwiefern diesen Anforderungen im konkreten Fall nicht entsprochen werde (und verwies hiezu auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0238).

In weiterer Folge fand am eine unangemeldete Kontrolle der Familienpflegestelle statt, bei der neuerlich eine Vielzahl von Mängeln festgestellt wurde. Daraufhin untersagte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Betrieb der Familienpflegestelle gemäß § 18a Abs. 3 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003. Unter Hinweis auf die mit dem zitierten Vorerkenntnis erfolgte Aufhebung der Untersagung des Betriebs vom wird festgehalten, dass eine neuerliche Kontrolle der Pflegeeinrichtung durchgeführt worden sei, "was aus rechtlicher Sicht die Konsequenz nach sich zieht, dass das Kärntner Heimgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003 und nicht in der novellierten Fassung LGBl. Nr. 69/2005 anzuwenden" sei.

Gemäß § 18a Abs. 3 K-HeimG, LGBl. Nr. 9/2003, habe die Landesregierung den Betrieb einer Familienpflegestelle mit Bescheid zu untersagen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume einen ausreichenden Bewegungsraum für die Bewohner nicht gewährleisteten oder die Erklärung oder die Vereinbarung gemäß § 18a Abs. 2 lit. e und f K-HG unvollständig oder überhaupt nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat Aktenteile vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschriften des Kärntner Heimgesetzes - K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, lauteten in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, auszugsweise:

"§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

a) für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen, während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (Heime), wie insbesondere Wohnheime für alte Menschen nach § 32 Abs 2 lit e des Sozialhilfegesetzes 1981, in seiner jeweils geltenden Fassung, oder sonstige Wohnheime;

b) für Wohnheime für behinderte Menschen sowie für Pflegeheime und Pflegestationen (§ 32 Abs 2 lit c und f des Sozialhilfegesetzes 1981, in seiner jeweils geltenden Fassung), und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch zur Eingliederung Behinderter bestimmt sind, sowie für Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter und zwar unabhängig von ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung

a) auf Krankenanstalten nach der Krankenanstaltenordnung 1999, in ihrer jeweils geltenden Fassung;

b) wenn in Familien Hilfsbedürftige bis zum dritten Grad (§ 3 Abs 7 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996) durch Verwandte oder Verschwägerte gepflegt werden.

...

§ 18a

Anzeigepflicht

(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 zur Unterbringung von

a) nicht mehr als fünf familienfremden Personen in Familien überwiegend zu Wohnzwecken und

b) nicht mehr als drei familienfremden Personen, die überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen, in Familien, sind vor ihrer Inbetriebnahme bei der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:


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a)
die Zahl der zu betreuenden oder zu pflegenden Personen;
b)
die fachliche Ausbildung der betreuenden Personen;
c)
maßstabgetreue Bestandpläne über die den Bewohnern zur Verfügung stehenden Wohn- und Sanitärräume;
d)
Angaben über die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume;
e)
eine Verpflichtungserklärung des Trägers nach § 16 Abs. 2 lit. f;
f) wenn der Betreiber nicht eine Ausbildung als Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat, in den Fällen des Abs. 1 lit. b auch eine Vereinbarung mit einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder mit einem geeigneten Träger der freien Wohlfahrtspflege, aus der hervorgeht, dass die Aufgaben des Tätigkeitsbereiches nach § 13 Abs. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, im bedarfsgerechten Ausmaß durch eine Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege selbst ausgeübt bzw. durch den Träger der freien Wohlfahrtspflege sichergestellt werden.

(3) Die Landesregierung hat die angezeigte Tätigkeit mit Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn

a) die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume einen ausreichenden Bewegungsraum für die Bewohner nicht gewährleisten oder

b) die Erklärung oder die Vereinbarung nach Abs. 2 lit. e und f unvollständig oder nicht angeschlossen sind.

§ 19

Aufsicht

(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. ....

(3) Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen. In begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so hat die Landesregierung den Betrieb der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid zu untersagen.

(4) Werden Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ohne Anzeige oder abweichend von der Anzeige betrieben, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist."

Mit der Novelle zum K-HG LGBl. Nr. 69/2005 wurde § 18a K-HG aufgehoben. In § 19 Abs. 4 K-HG entfielen die Worte "oder ohne Anzeige oder abweichend von der Anzeige".

§ 19 K-HG wurden mit der genannten Novelle folgende Absätze angefügt:

"(5) Die Wirksamkeit von Bescheiden nach Abs 3 letzter Satz oder Abs 4 ist unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohner zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Bescheide nach Abs 3 letzter Satz oder Abs 4 sind jedoch mit sofortiger Wirkung zu erlassen, wenn die Pflege oder die Betreuung so mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Bewohnern entsteht.

(6) Mit der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung (Abs. 3) oder mit der Schließung einer Einrichtung ist jede weitere Aufnahme von Bewohnern untersagt. Die in der Einrichtung befindlichen Bewohner sind vom Träger bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Einrichtung zu verhalten, die Einrichtung, deren Betrieb untersagt oder die geschlossen worden ist, sofort zu verlassen. Für die weitere Betreuung und Hilfe von betreuungs- und hilfsbedürftigen Bewohnern hat der Träger durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen.

(7) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bewohner auf Kosten und Gefahr des Trägers durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt sofort zu treffen.

(8) Von der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung und von der Schließung einer Einrichtung hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung, ihres Trägers und der Anschrift die Bewohner der Einrichtung sowie die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände und die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Einrichtung liegt, und die in Kärnten gelegenen Krankenanstalten zu verständigen. In den Fällen des Abs. 5 letzter Satz oder des Abs. 7 hat die Landesregierung überdies die Öffentlichkeit in geeigneter Form zu informieren."

Gemäß Art. II Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 69/2005 trat diese an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, also im Hinblick auf die Ausgabe des Landesgesetzes, in dem die Kundmachung erfolgte, am am in Kraft.

Zunächst ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Falle der Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG zwar verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen; diese Bindung der belangten Behörde an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Fall künftig ungeachtet etwaiger Rechtsänderungen die seinerzeit (im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides) geltende Rechtslage anzuwenden wäre. Die Bindungswirkung eines aufhebenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses erstreckt sich vielmehr nach ständiger hg. Rechtsprechung nur auf die unveränderte Sach- und Rechtslage (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/09/0002, oder vom , Zl. 2005/10/0163, sowie die Nachweise bei Mayer, B-VG Kommentar4, § 63 VwGG, III.). Es trifft daher nicht zu, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis dahin in Kraft getretene Änderungen des Gesetzes außer Acht lassen durfte.

Daraus folgt, dass sich die belangte Behörde bei der Erlassung des hier gegenständlichen Auftrags zu Unrecht auf § 18a Abs. 3 K-HG stützte.

Nach der hg. Rechtsprechung wurden allerdings verwaltungspolizeiliche Aufträge nicht schon deshalb als rechtswidrig erkannt, weil sich die Behörde bei ihrer Erlassung auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt habe, sofern nur eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erlassung des Auftrags vorhanden war und die belangte Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0060). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters ganz allgemein im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Behörden gemäß § 59 AVG, die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Bescheidspruch anzuführen, davon aus, dass die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG nicht schlechthin unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit stehe, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitige (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 59 AVG E 211 und 212, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Anführung einer falschen Rechtsgrundlage einen Begründungsmangel darstelle, der im Falle der Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führe (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 59 AVG E 213).

Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Untersagung des Betriebs der Einrichtung unter verfehlter Berufung auf die nicht mehr anwendbare Rechtslage dann keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin darstellte, wenn der erteilte Auftrag auf der Grundlage der Feststellungen der belangten Behörde auch nach der nunmehr anwendbaren Rechtslage gedeckt wäre.

Auch die neue Rechtslage enthält in § 19 K-HG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 69/2005 eine Grundlage für die Erlassung eines Auftrags auf Schließung der Einrichtung.

In der Beschwerde wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schließung lediglich mit dem globalen Hinweis darauf, dass die Mängel, "sofern sie überhaupt vorhanden sind", nicht geeignet seien, die Untersagung des Betriebs der Familienpflegestelle zu begründen. Es sei auch unrichtig, dass keine Erklärung gemäß § 16 Abs. 2 lit. f K-HG vorgelegen sei.

Mit diesem Vorbringen wird den Feststellungen der belangten Behörde (auf Grund der Überprüfungen der Einrichtung und der darüber erstatteten Berichte) über Mängel hinsichtlich der Pflegeorganisation, der Medikamentengebarung, der Hygiene und der in der Einrichtung angewendeten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nicht substanziiert entgegen getreten.

Das Beschwerdevorbringen zeigt insofern weder einen Verfahrensmangel hinsichtlich der Feststellung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts, noch eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung (auch im Lichte des § 19 K-HG in der genannten Fassung) auf.

Soweit die Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich des Fehlens der Erklärung gemäß § 16 Abs. 2 lit. f K-HG bekämpft wird, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde, auch wenn sie vom Vorliegen dieser Erklärung ausgegangen wäre, zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre. Ein insofern allenfalls gegebener Verfahrensmangel erweist sich sohin jedenfalls als nicht wesentlich.

Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am