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VwGH vom 30.04.2019, Ra 2019/12/0016

VwGH vom 30.04.2019, Ra 2019/12/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Burgenländischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom , Zl. E 261/02/2018.001/006, betreffend Bürgermeister-Ruhebezug nach dem Bgld. Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 (mitbeteiligte Partei:

M W in W, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der im Jahr 1952 geborene Mitbeteiligte ist seit Bürgermeister der Marktgemeinde W.

2 Mit Bescheid vom wies die Burgenländische Landesregierung den Antrag des Mitbeteiligten vom bzw. vom auf Zuerkennung eines Bürgermeister-Ruhebezuges gemäß § 3 Abs. 3 Burgenländisches Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 (BPG 1979), LGBl. Nr. 19, ab. Begründend verwies die Behörde darauf, dass dem Bürgermeister ein Ruhebezug erst ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion folgenden Monatsersten gebühre und der Mitbeteiligte nach wie vor seine Funktion als Bürgermeister ausübe.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Burgenland den Bescheid vom ersatzlos auf. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5 Das Landesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, die Parteien hätten verkannt, dass über den Pensionsantrag des Mitbeteiligten die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden habe. Der Landesregierung komme in dieser Angelegenheit nur die Zuständigkeit zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung bzw. im Fall der Nichtgenehmigung zur Kassation eines gemeindebehördlichen Bescheides zu. Die Burgenländische Landesregierung wäre daher gehalten gewesen, den Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 1 und 2 DVG an die zuständige "Gemeinde" weiterzuleiten. Da die Unzuständigkeit der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde durch das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen sei, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie (hilfsweise) inhaltliche Rechtswidrigkeit, verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben.

7 Der Mitbeteiligte übermittelte eine als "Revisionsbeantwortung" bezeichnete Äußerung, pflichtete darin den Rechtsausführungen der revisionswerbenden Landesregierung bei und beantragte ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie Kostenersatz.

8 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Amtsrevision geltend, das Landesverwaltungsgericht Burgenland sei zu Unrecht von der Unzuständigkeit der Burgenländischen Landesregierung ausgegangen. Die Zuständigkeit der Landesregierung in der betreffenden Angelegenheit ergebe sich aus einer Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten nach dem BPG 1979 auf die Landesregierung übertragen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die Revision erweist sich im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung als zulässig. Sie ist auch begründet. 10 Das Burgenländische Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 (BPG 1979), LGBl. Nr. 19 (§ 3 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2004; § 12 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1993), lautet auszugsweise:

"Ruhebezug

§ 3

(1) Ein Bürgermeister hat die Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug erworben, wenn die Funktionsdauer insgesamt mindestens 10 Jahre beträgt.

...

(3) Der Ruhebezug gebührt dem Bürgermeister von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung (Abs. 2) folgenden Monatsersten an.

...

Verfahren

§ 12

(1) Ruhe- und Versorgungsbezüge gebühren nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist im Falle des § 3 der Bürgermeister und sind im Falle des § 4 die Hinterbliebenen.

...

(3) Anträge nach Abs. 1 sind schriftlich bei der Gemeinde, in der der Bürgermeister seine Funktion zuletzt ausgeübt hat, einzubringen, worüber die Gemeinde schriftlich zu entscheiden hat.

(4) Bescheide nach Abs. 3 sind innerhalb von zwei Wochen ab Genehmigung unter Anschluß aller für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

(5) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der im Bescheid zuerkannte Ruhe- und Versorgungsbezug den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

...

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 14

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."

11 Gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 79/2013 (eine sinngemäße Bestimmung enthielt auch § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965), kann auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 59 leg. cit. 12 Gemäß § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , LGBl. Nr. 51, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und der Städte mit eigenem Statut auf die Landesregierung übertragen wird (im Folgenden: Übertragungsverordnung), wurde auf Antrag der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut der Landesregierung die Besorgung der Angelegenheiten des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 und 3 übertragen. 13 Wie die Amtsrevision zutreffend darlegt, war somit entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Burgenland in der vorliegenden nach § 3 BPG 1979 zu beurteilenden Angelegenheit gemäß § 1 der Übertragungsverordnung vom die Zuständigkeit der Burgenländischen Landesregierung gegeben (vgl. zur Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei nach einer ebenfalls auf die Burgenländische Gemeindeordnung gestützten Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom siehe , VfSlg. 15639; vgl. dazu auch ; siehe des Näheren zu § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 Fasching/Weikovics, Burgenländische Gemeindeordnung 2003, 344 f). 14 Die Aufhebung des Bescheides der Landesregierung vom durch das angefochtene Erkenntnis unter Hinweis auf eine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Zuständigkeit und die Verneinung der Zuständigkeit der Burgenländischen Landesregierung stehen daher nicht im Einklang mit der Rechtslage (zu den Wirkungen einer gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG erfolgten Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine staatliche Behörde vgl. , VfSlg. 8172; , B 193/72, VfSlg. 6897; siehe zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei nach der NÖ Bau-Übertragungsverordnung , VfSlg. 19715).

15 Im Lichte der dargelegten Erwägungen belastete das Landesverwaltungsgericht Burgenland, indem es ausgehend von der Unzuständigkeit der revisionswerbenden Landesregierung den vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid aufhob, das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

16 Gemäß § 47 Abs. 3 VwGG waren dem Mitbeteiligten keine Kosten zuzusprechen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120016.L00

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