VwGH vom 14.04.2011, 2008/21/0205
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des E, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl. St-204/07, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1985 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste im April 2003 in das Bundesgebiet ein. Hier stellte er einen - erfolglos gebliebenen (die rechtskräftige Abweisung erfolgte Ende September 2005) - Antrag auf Gewährung von Asyl. Am heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Am wurde ein gemeinsames Kind geboren. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2005 durchgehend beschäftigt.
Im Hinblick auf diese Ehe hatte der Beschwerdeführer bereits am , somit noch während der Geltung des am außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG, den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt. Diesen Antrag wies der Bundesminister für Inneres mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gemäß § 21 Abs. 1 des (am in Kraft getretenen) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ab. Dazu kann auf das (aufhebende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0164, verwiesen werden.
Im vorliegenden Fall geht es um die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich, die mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom gemäß § 53 Abs. 1 FPG verfügt wurde.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich schon deshalb als berechtigt, weil die belangte Behörde die gebotene Interessenabwägung nach § 66 FPG vor dem Hintergrund der in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Anlehnung an Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hervorgestrichenen Kriterien nur unzureichend vorgenommen hat. Insoweit kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse vom , Zl. 2009/21/0031, und Zl. 2007/21/0493, verwiesen werden (siehe im Übrigen auch das schon genannte Erkenntnis Zl. 2008/21/0164). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die Fremdenpolizeibehörde in Konstellationen wie der vorliegenden nicht mit formelhaften Begründungen begnügen darf, sondern sich mit den konkreten Auswirkungen einer Ausweisung auf die Situation des Fremden und seiner Familienangehörigen zu befassen hat (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0666).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-82804