VwGH vom 24.02.2021, Ra 2019/11/0215

VwGH vom 24.02.2021, Ra 2019/11/0215

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des M B in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner LLM, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-041/006/8018/2019-7, betreffend Übertretungen des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien),:

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Strafausspruches und des Ausspruches über den Beitrag zu den Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom ¸ der Revisionswerber als vertretungsbefugtes Organ einer in Wien ansässigen Gesellschaft der Übertretung des § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft als Arbeitgeberin trotz schriftlicher Aufforderung der Wiener Gebietskrankenkasse vom näher bezeichnete Lohnunterlagen für insgesamt 14 Arbeitnehmer nicht bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages übermittelt habe. Über den Revisionswerber wurden deshalb gemäß § 27 Abs. 1 LSD-BG - pro betroffenem Arbeitnehmer - eine Geldstrafe zu € 1.000,-- (insgesamt sohin € 14.000,--) sowie jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision.

3Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse , und , jeweils mwN).

6In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen den , mwN).

7Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision entspricht, was den Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses betrifft, den soeben genannten Anforderungen nicht.

8Da somit hinsichtlich des Schuldspruches eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird, war die Revision insoweit zurückzuweisen.

9Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

10Zur Strafhöhe führt die Revision ins Treffen, dass „in Anbetracht der vielen Fälle auf Grund von 14 Mitarbeitern bei gesamthafter Betrachtung die Verwirklichung nur einer Übertretung“ vorgelegen sei und schon deshalb die Strafe, die für den Revisionswerber ein existenzbedrohendes Ausmaß annehme, geringer hätte ausfallen müssen.

11Vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses vom , Ra 2019/11/0033 bis 0034, erachtet auch die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung den Revisionswerber in Ansehung des Strafausspruches in Rechten verletzt, sodass eine Neubemessung der Strafe erforderlich sei.

12Angesichts der für die gegenständlichen Übertretungen - pro Arbeitnehmer - verhängten Geldstrafen sowie der dafür verhängten Ersatzfreiheitsstrafen erweist sich die Strafbemessung aus den im zitierten Erkenntnis Ra 2019/11/0033 bis 0034 genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als inhaltlich rechtswidrig (vgl. zur Bedeutung der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses für Übertretungen des § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG auch das hg. Erkenntnis vom , Ra 2019/11/0171).

13Das angefochtene Erkenntnis war somit hinsichtlich der verhängten Strafen und der daran anknüpfenden Kostenvorschreibung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

14Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110215.L00

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