VwGH vom 19.09.2013, 2011/01/0261
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des OB in L, vertreten durch Dr. Rainer Welte, Rechtsanwalt in 6830 Rankweil, Bahnhofstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. Ia-504-2011/0001, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Gemeinde L in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 1 Abs. 7, 17 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (MeldeG), der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in L, Z 666, aufgehoben (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 4 MeldeG aufgetragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, laut dem Zentralen Melderegister sei der Beschwerdeführer seit dem mit Hauptwohnsitz in L, Z 666, gemeldet. Zuvor hätte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in G, E-Weg 26, begründet gehabt. Der Beschwerdeführer sei mit RB verheiratet, die ihren Hauptwohnsitz in G, E-Weg 26, begründet habe. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Firma, welche ihren Standort in G habe. Die Übergabe der Firmenanteile an die Nachfolger solle noch in diesem Jahr vollzogen werden. Der Beschwerdeführer habe inzwischen seine Pension angetreten, er unterstütze jedoch seinen Sohn freiwillig als Berater in der Firma. Aufgrund von Verletzungen habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wenig Zeit in L verbracht. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ein Jagdhaus am B-Berg für Jagdzwecke gemietet. Im Herbst halte er sich daher überwiegend an diesem Ort auf. Inzwischen habe sich der Beschwerdeführer um eine Jagdbewilligung in L bemüht. Weiters besitze der Beschwerdeführer ein Feriendomizil in Spanien, wo er sich insbesondere im Frühling aufhalte. Die Gemeinde L habe seit dem Jahr 2008 laufend unangekündigte Kontrollen nach dem Meldegesetz durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen dieser Kontrollen nie angetroffen worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Feststellung des Hauptwohnsitzes im Verfahren gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass Ehegatten denselben Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hätten, es sei denn, besondere - im Reklamationsverfahren zu behauptende und von der Behörde festzustellende - Gründe sprächen dagegen. Derartige besondere Gründe seien aber nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe als Grund dafür, dass unterschiedliche Meldungen für ihn und seine Ehefrau vorlägen, vorgebracht, dass er und seine Gattin seit Monaten mit ihren Kindern über eine vorweggenommene Erbfolgeregelung durch lebzeitige Übertragung des Vermögens an die Kinder, deren Ausgestaltung jedoch noch nicht abgeschlossen sei, diskutieren würden. Aufgrund dieser Überlegungen habe man nicht länger nachgedacht, "wer wo derzeit einfach den Hauptwohnsitz" anmelde. Dieses Vorbringen sei nicht nachvollziehbar, zumal die Wahl des Hauptwohnsitzes und Erbfolgeregelungen nichts miteinander zu tun hätten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei im Übrigen an der genannten Adresse in G seit mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Davon unabhängig sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst dargelegt habe, dass er sich aufgrund seiner Verletzungen, die ihm ein Schifahren nicht ermöglichten, in den letzten Jahren weniger in L aufgehalten habe. Auch diese sei ein Indiz dafür, dass es sich beim Wohnsitz in L nicht um einen Mittelpunkt der Lebensinteressen, sondern um einen Ferienwohnsitz handle. Wäre dieser tatsächlich der Hauptwohnsitz, so würde eine Verletzung nicht dazu führen, dass man sich weniger in L aufhalte, vielmehr sei man nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Bewegungseinschränkung stärker noch an seinen Hauptwohnsitz gebunden. Die Gemeinde L habe auch seit dem Jahr 2008 laufend unangekündigte Kontrollen nach dem Meldegesetz durchgeführt, bei denen der Beschwerdeführer nie angetroffen worden sei.
Bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nicht in L habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (MeldeG), lautet auszugsweise:
" Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
(2) …
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
(9) …
…
Reklamationsverfahren
§ 17. (1) Der Landeshauptmann führt über Antrag (Abs. 2) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag gemäß Abs. 2 Z 2 wird das Verfahren jedoch vom Bundesminister für Inneres geführt, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden.
(2) Das Reklamationsverfahren wird über Antrag des Bürgermeisters
1. der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, oder
2. einer Gemeinde, in der ein Mensch zwar nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, aber einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, geführt. In diesem Verfahren sind der Betroffene, der Antragsteller und der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, Partei.
(3) Die Entscheidung wird auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen, die zur Mitwirkung in besonderem Maße verpflichtet sind; die Bürgermeister dürfen hiebei jedoch nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen. Bestehen auf Grund dieser Vorbringen Zweifel darüber, ob der Betroffene In einer bestimmten Gemeinde (Abs. 2 Z 1 oder 2) einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, so kann zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eingeholt werden.
(3a) …
(4) Wird der Hauptwohnsitz des Betroffenen aufgehoben, so ist diesem in dem Bescheid außerdem aufzutragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen; dies gilt nicht, wenn Grund zur Annahme besteht, der Betroffene habe im Inland keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Gegen den Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) …"
2. Die Beschwerde macht zusammengefasst geltend, der angefochtene Bescheid sei das Ergebnis eines unvollständig geführten Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, dass es sich beim gemeldeten Hauptwohnsitz in L um den einzigen Wohnsitz des Beschwerdeführers handle. Die belangte Behörde habe ihre Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Hauptwohnsitz in G habe, nicht begründet. Diese Feststellung sei unzutreffend. Faktum sei lediglich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis zum noch mit Hauptwohnsitz in G gemeldet gewesen sei. Tatsächlich sei dies aber nicht deren Hauptwohnsitz, da sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ebenfalls in L befinde. Der Beschwerdeführer habe darauf im Verfahren hingewiesen und den Umstand der unterschiedlichen Hauptwohnsitzmeldungen damit erklärt, dass bereits eine vorweggenommene Erbfolgeregelung durch Übertragung des im Alleineigentum der Ehegattin stehenden Hauses im Gange sei und das Unterbleiben der Anmeldung des Hauptwohnsitzes der Ehegattin in L "schlichtweg auf ein Versehen bzw. auf einen Irrtum zurückzuführen" sei. Die vorliegenden Beweisergebnisse würden belegen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in L hätten. Dem bloß formalen Element der Wohnsitzmeldung der Ehefrau in G komme überhaupt keine Bedeutung zu. Die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, auch die Ehefrau des Beschwerdeführers zeugenschaftlich zu befragen. Das Unterbleiben der Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar.
Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in L bzw. in G und zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in G zu treffen. Auch dazu wären die Ehegattin des Beschwerdeführers sowie deren gemeinsame Kinder einzuvernehmen gewesen. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers getroffen. Entgegen den Annahmen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer nicht (mehr) im Besitz einer Firma, die ihren Standort in G habe, und deren Übergabe in diesem Jahr vollzogen werden solle; der Beschwerdeführer sei mit aus seinem ehemaligen Unternehmen als Geschäftsführer ausgeschieden und habe sämtliche Firmenanteile an seinen Sohn abgetreten. Er habe seinen Sohn auch nur unmittelbar nach seiner Pensionierung, nicht aber zum Zeitpunkt des Reklamationsverfahrens als Berater unterstützt.
Auch die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer in den letzten Jahren aufgrund von Verletzungen wenig Zeit in L verbracht habe, sei durch die vorliegenden Beweisergebnisse nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich weniger als 50 % des Jahres in G und in L, aber von Dezember bis April mehrheitlich in L aufhalte. Die belangte Behörde hätte daher davon ausgehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer, sofern er sich im Inland befinde, mehrheitlich in L aufhalte. Weiters habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass er im Jahr 2009 einen Kreuzbandriss erlitten habe, sodass er sich in diesem Winter weniger in L befunden habe. Überdies habe er angegeben, dass er aufgrund eines Wadenkopfbeineinrisses im Jahr 2011 sechs Wochen lang nicht habe Schi fahren können. Aus diesen Aussagen sei weder zu schließen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren weniger Zeit in L verbracht habe, noch, dass er sich dort nicht regelmäßig aufgehalten habe.
Ebenso sei die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe ein Jagdhaus am B-Berg zur Wahrnehmung von Jagdzwecken gemietet und halte sich im Herbst überwiegend an diesem Ort auf, unzutreffend. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer Jagdnutzungsberechtigter der Jagd in B-Berg gewesen sei und er das Jagdhaus mitnutzen habe dürfen. Unrichtig sei weiters die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer ein Feriendomizil in Südspanien besitze, wo er sich insbesondere im Frühling aufhalte. Dieses Feriendomizil stehe nicht in seinem Eigentum, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hielten sich zwischenzeitlich auch im Sommer vermehr in L auf, weil die Ehegattin des Beschwerdeführers große Probleme mit der Hitze habe.
Weiters sei auch die Feststellung der belangten Behörde, die Gemeinde L habe seit dem Jahr 2008 laufend unangekündigte Kontrollen nach dem Meldegesetz durchgeführt, bei denen der Beschwerdeführer nie angetroffen worden sei, nicht geeignet, den Wohnsitz des Beschwerdeführers in L in Frage zu stellen. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dahin getroffen, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Häufigkeit die Kontrollen stattgefunden hätten. Außerdem stütze sich die Annahme der belangten Behörde nur auf die Angaben des antragstellenden Bürgermeisters, dem Beschwerdeführer seien keinerlei Daten über diese Kontrollen genannt worden. Ihm sei deshalb die Möglichkeit, zu den behaupteten Kontrollen substantiiert Stellung zu nehmen, verwehrt worden.
3. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass im zulässiger Weise eingeleiteten Reklamationsverfahren die bis dahin für den Hauptwohnsitz des Betroffenen ausschließlich maßgebliche "Erklärung" des Meldepflichtigen dahingehend hinterfragt wird, ob der erklärte Hauptwohnsitz den in Art. 6 Abs. 3 B-VG (§ 1 Abs. 7 MeldeG) normierten objektiven Merkmalen entspricht. Die Lösung der im Reklamationsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes des Betroffenen hängt an dem materiell-rechtlichen Kriterium "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher vor allem folgende - nunmehr ausdrücklich in Abs. 8 des § 1 MeldeG festgeschriebenen - Bestimmungskriterien maßgeblich sind:
Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule und den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Um dem Ziel des Reklamationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG entsprechen zu können, hat die Behörde in ihrer Entscheidung für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen des Betroffenen als wesentliches Tatbestandsmerkmal eines Hauptwohnsitzes gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG eine Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0939, mwN).
Für das Reklamationsverfahren gilt, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG angeführten Beweismittel zulässig sind; die Parteien trifft eine besondere Mitwirkungspflicht. Diese besondere Mitwirkungspflicht der Parteien, insbesondere des Betroffenen, schließt deren Verpflichtung ein, zu strittigen Umständen in Form verbindlicher und nachvollziehbarer Erklärungen und Erläuterungen Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat daher in diesem Rahmen den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) zu ermitteln und die vorliegenden Beweise auch zu würdigen (§ 45 Abs. 2 AVG). Eine "absolute Sicherheit" über die Lebenssituation des Meldepflichtigen für die Evaluierung des zu beurteilenden Sachverhaltes ist dabei nicht notwendig; der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 17 Abs. 3 MeldeG bewusst die in Rede stehenden Unschärfen in Kauf genommen, um im gegebenen Zusammenhang bestimmte behördliche Vorgangsweisen hintanzuhalten, die bei Geltung des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel nach § 46 AVG denkbar oder möglicherweise sogar geboten wären (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0982, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer daher das Unterbleiben der Einvernahme der Ehefrau und seiner Kinder rügt, ist dem § 17 Abs. 3 MeldeG entgegenzuhalten, der eine Entscheidung auf Grund des Vorbringens der Parteien vorsieht. Die Heranziehung sonstiger Beweismittel - etwa die Einvernahme von Zeugen, die Einholung diverser Sachverständigengutachten oder die Vornahme eines Augenscheins - ist im Reklamationsverfahren nicht vorgesehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 16285).
3.2. Der vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift vom ist hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers und des antragstellenden Bürgermeisters auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
" Vorbringen von Herrn OB:
Mein Hauptwohnsitz befindet sich in L, Z 666.
Ich bin Pensionist und kann daher sagen, dass ein Pensionist keine Ferien macht. Als wir die Wohnung erworben haben, haben wir geplant unseren Lebensmittelpunkt in L zu begründen. Dies ging jedoch nicht so schnell, da ich unter anderem meine Firma erst übergeben musste.
Wir sind weniger als 50 % im Jahr in G und in Z. Wir sind von Dezember bis April mehrheitlich in Z. Ich gehe sehr vielen Freizeitaktivitäten nach. Ich habe auch ein Jagdhaus am B-Berg gemietet. Daher war ich im Herbst überwiegend dort. Wir haben die Vermietung nicht mehr verlängert. Ich habe mich auch um eine Jagdbewilligung in L bemüht. Von SG habe ich jetzt ein Drittel der Abschüsse in L übernommen (…) sodass ich mit ihm mitjagen kann. Ich bemühe mich nunmehr auch meine Freizeitaktivitäten in L zu konzentrieren. Diese haben sich bisher außerhalb von L bewegt. Darüber hinaus golfe ich und befinde mich hierfür ab April überwiegend im Ausland.
Weiters besteht ein Familiendomizil in Südspanien, wo wir uns im Frühling aufhalten. Im Sommer wollen wir uns in L aufhalten, da meine Frau auch Probleme mit der Hitze hat. Wir sind bemüht weitere Aktivitäten in L ausüben zu können. Mit L meine ich Z. In G besitzt meine Frau ein Haus. Das Haus wird im Zuge der Vererbung noch heuer an eines unserer Kinder übergeben. Auch alle Firmenanteile werden noch dieses Jahr übergehen auf die Kinder. Wir wollen uns sehr wahrscheinlich eine Wohnung in D erwerben. Dies sollte im nächsten Jahr erfolgen. Der Wohnsitz G wird daher in jedem Fall aufgegeben werden.
Wenn ich im Winter die letzten Jahre nicht in L war, dann war dies ein unglücklicher Zufall. Ich hatte im Jahr 09 einen Kreuzbandriss erlitten und wurde umgehend operiert. Daher konnte ich nicht Ski fahren und befand mich somit auch weniger in L.
Heuer hatte ich einen Wadenkopfbeineinriss und konnte wiederum 6 Wochen lang nicht Ski fahren.
Unser Lebensmittelpunkt ist ganz klar in Z geplant und findet auch dort schon statt.
Nach der Pensionierung hab ich meinen Sohn freiwillig als Berater in meiner Firma unterstützt. Daher war mein Aufenthalt immer wieder in L unterbrochen.
Vorbringen des Vertreters der Gemeinde L :
Ich bestreite, dass Herr B seinen Hauptwohnsitz in L hat. Herr B hat in Z 666 eine Wohnung erworben. Für diese Wohnung besteht eine Baugenehmigung für einen Hauptwohnsitz. Wir haben in L, Haus 666 seit dem Jahr 2008 laufend Kontrollen nach dem Meldegesetz durchgeführt und zwar unangemeldet, regelmäßig, aber unregelmäßig und dabei festgestellt, dass Herr B nie angetroffen wurde. Wir haben hierüber Aufzeichnungen angefertigt, die ich dem Amt vorlege. Nachbarschaftsbefragung wurde auch durchgeführt und auch aus dieser geht hervor, dass Herr B nie anwesend ist. Sollte er anwesend sein, dann nur zu Ferienzwecken. Darauf beruht meine Annahme, dass es sich um eine Umgehung eines Zweitwohnsitzes handelt. Auch seine Frau habe dezidiert erwähnt, dass es sich um einen Zweitwohnsitz handle. Der Hauptwohnsitz befinde sich in G. Die Familie wohnt auch in G. Dies wird von der Gemeinde G auch bestätigt.
Befragung (des Beschwerdeführers):
1) Wie viele Tage pro Jahr halten Sie sich etwa in L/wie viele in G auf? (Schätzung)
Ich befinde(…) mich weniger als die Hälfte des Jahres in Z bzw. G. Ansonsten befinde ich mich im angemieteten Jagdhaus oder im Ausland bzw. im restlichen Österreich.
2) Wo (Ort) befindet sich ihr Arbeitsplatz?
Da ich in Pension bin, gehe ich keiner Arbeit mehr nach. (…)
4) Wo befindet sich der Wohnsitz Ihrer Familienangehörigen?
Der Wohnsitz meiner Frau befindet sich in G. Ich bin in G nicht gemeldet.
Meine Kinder sind bereits alle erwachsen und haben ihren eigenen Wohnsitz begründet. Mein Sohn wohnt in der Schweiz und ein weitere Kind in Wien.
5) Üben Sie Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften aus? L oder G?
Ich strebe an, dass ich in L mitjagen darf.
(…)
OB möchte noch mal klarstellen, dass er keine Ferien hat als Pensionist. Ich plane meinen Lebensmittelpunkt immer mehr nach Z zu verlagern. Über Einwand des Herrn Bürgermeisters, dass 'planen' bedeute, dass sich der Lebensmittelpunkt noch nicht in Z befinde, legt Herr B dar, dass dies nicht stimme. Sein Lebensmittelpunkt sei Z."
Vor dem Hintergrund dieser Angaben des Beschwerdeführers ist zunächst - ungeachtet der auch insofern fehlenden Relevanzdarstellung in der Beschwerde - darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde angesprochenen Annahmen der belangten Behörde (zur Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in L bzw. in G; zur (erst) geplanten Übergabe der Firmenanteile; zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren aufgrund von Verletzungen wenig Zeit in L verbracht habe; dazu, dass der Beschwerdeführer ein Jagdhaus am B-Berg zur Wahrnehmung von Jagdzwecken gemietet und sich im Herbst überwiegend an diesem Ort aufhalte) auf dem wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren beruhen. Sofern dieses Vorbringen daher nunmehr als unzutreffend gerügt wird, kann damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden.
3.3. Unter Berücksichtigung des im § 44 ABGB formulierten Begriffes der Ehe und der sich aus einem Ehevertrag ergebenden Verpflichtung der Ehegatten zu einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, ist bei Feststellung des Hauptwohnsitzes im Verfahren gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen Ehegatten eine solche Lebensgemeinschaft besteht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Wenn feststeht, dass sich der (die) Betroffene mit einem Partner (einer Partnerin) in einer ehelichen Lebensgemeinschaft befindet, dann ist daher davon auszugehen, dass die Ehegatten denselben Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben, es sei denn besondere - im Reklamationsverfahren zu behauptende und von der Behörde festzustellende - Gründe sprechen für eine gegenteilige Annahme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 15.713 A).
Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgehend stützt die belangte Behörde ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe in L keinen Hauptwohnsitz begründet, zunächst darauf, dass besondere Gründe für eine getrennte Wohnsitznahme nicht vorgebracht worden seien. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Hauptwohnsitz in G begründet habe, spreche daher gegen die Begründung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in L.
Die Beschwerde behauptet nicht, dass im Beschwerdefall besondere Gründe für getrennte Wohnsitze des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vorhanden wären. Sie bestreitet vielmehr, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Hauptwohnsitz in G begründet hat und behauptet in diesem Zusammenhang Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides. Dabei lässt die Beschwerde aber unerwähnt, dass der Beschwerdeführer nach der oben wiedergegebenen Niederschrift vor der belangten Behörde auf diesbezügliche Nachfrage selbst zur Protokoll gegeben hat, dass sich der Wohnsitz seiner Frau in G befindet. Erst in einer schriftlichen Stellungnahme vom hat der Beschwerdeführer über Aufforderung, die Gründe für eine getrennte Wohnsitznahme bekannt zu geben, vorgebracht, dass keine getrennten Wohnsitze vorhanden wären und auch die Ehegattin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in L begründet habe.
Vor diesem Hintergrund und bei Berücksichtigung des (näher begründeten) Vorbringens des antragstellenden Bürgermeisters, wonach (auch) die Ehefrau in G wohne, gelingt es dem Beschwerdeführer aber nicht, die Relevanz des behaupteten Begründungsmangels aufzuzeigen, mangelt es der Beschwerde insofern doch bereits an jeglicher Erklärung für die dargestellte Änderung im Vorbringen des Beschwerdeführers.
3.4. Die belangte Behörde stützt sich weiters darauf, dass der Beschwerdeführer selbst dargelegt habe, dass er sich aufgrund seiner Verletzungen, die ihm ein Schifahren nicht ermöglichten, in den letzten Jahren wenig in L aufgehalten habe. Auch dies sei ein Indiz dafür, dass es sich beim Wohnsitz in L nicht um einen Mittelpunkt der Lebensinteressen, sondern um einen Ferienwohnsitz handle. Wäre dieser tatsächlich der Hauptwohnsitz, so würde eine Verletzung nicht dazu führen, dass man sich weniger in L aufhalte, vielmehr sei man nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Bewegungseinschränkung stärker noch an seinen Hauptwohnsitz gebunden.
Die Beschwerde tritt den zuletzt genannten Überlegungen der belangten Behörde nicht konkret entgegen. Sie behauptet lediglich, die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer in den letzten Jahren aufgrund von Verletzungen wenig Zeit in L verbracht habe, sei durch die vorliegenden Beweisergebnisse nicht gedeckt.
Zu diesem Vorbringen ist abermals auf die oben wiedergegebene Niederschrift vom zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer (zunächst) einen mehrheitlichen Aufenthalt in L lediglich für die Monate Dezember bis April behauptet, diesbezüglich aber (sodann) ausgeführt hat, dass er - aus den von ihm dargelegten Gründen - "im Winter die letzten Jahre nicht in L" bzw. "weniger in L" gewesen sei. Entgegen der Beschwerdeansicht konnte die belangte Behörde daher ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren aufgrund von Verletzungen wenig Zeit in L verbracht, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen.
3.5. Die belangte Behörde beruft sich sodann darauf, dass die Gemeinde L seit dem Jahr 2008 laufend unangekündigte Kontrollen nach dem Meldegesetz durchgeführt habe, bei denen der Beschwerdeführer nie angetroffen worden sei.
Die Beschwerde wendet dagegen ein, die belangte Behörde habe keine Feststellungen dahin getroffen, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Häufigkeit die Kontrollen stattgefunden hätten. Dem Beschwerdeführer seien keinerlei Daten über diese Kontrollen genannt worden, ihm sei deshalb die Möglichkeit, zu den behaupteten Kontrollen substantiiert Stellung zu nehmen, verwehrt worden.
Zu diesem Vorbringen ist nochmals auf die oben wiedergegebene Niederschrift vom zu verweisen, wonach vom antragstellenden Bürgermeister zur Untermauerung seines diesbezüglichen Vorbringens Aufzeichnungen - im vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich Listen über "Erhebungen betreffend der widmungsgemäßen Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen" mit über 50 Eintragungen über Erhebungen im Zeitraum vom Februar 2008 bis August 2010 samt Ausweis des jeweiligen Datums und der Uhrzeit - vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer ist dem diesbezüglichen Vorbringen des antragstellenden Bürgermeisters im Verwaltungsverfahren weder konkret entgegengetreten noch wurde zum Ausdruck gebracht, dazu Stellung nehmen zu wollen. Ein diesbezüglicher Verfahrensfehler ist daher nicht ersichtlich.
Zudem enthält die Beschwerde auch keine Ausführungen zu diesen (aktenkundigen) Aufzeichnungen, sodass insofern auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird.
4. Nach dem Gesagten zeigt die Beschwerde somit weder eine Fehlbeurteilung der belangten Behörde bei der im Rahmen des § 17 Abs. 3 MeldeG vorzunehmenden Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes noch das Vorliegen von im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG relevanten Verfahrensfehlern auf, zumal auch hinsichtlich der weiteren in der Beschwerde behaupteten Feststellungs- bzw. Begründungsmängel keine ausreichende Relevanzdarstellung erfolgt.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am