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VwGH vom 21.06.2007, 2006/10/0118

VwGH vom 21.06.2007, 2006/10/0118

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/10/0120

2006/10/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerden

1.) der Freiwilligen Feuerwehr T, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (UVS) vom , Zl. Senat-AB-05-2011, betreffend Kostenersatz für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes, 2.) der Freiwilligen Feuerwehr S, gleichfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Eigenthaler, gegen den Bescheid des UVS vom , Zl. Senat-AB-05-2012, betreffend Kostenersatz für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes, und 3.) der Freiwilligen Feuerwehr G, gleichfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Eigenthaler, gegen den Bescheid des UVS vom , Zl. Senat-AB-05-2015, betreffend Kostenersatz für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes (mitbeteiligte Partei: jeweils der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), Stubenring 1, 1011 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom wurde dem Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei, ihr aus der Bekämpfung eines Waldbrandes in der KG W am erwachsene Kosten in der Höhe von EUR 10.761,42 zu ersetzen, (lediglich) insofern entsprochen, als ihr ein Kostenersatz in der Höhe von EUR 3.218,71 zuerkannt wurde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die erstbeschwerdeführende Partei habe u.a. Kosten für die eingesetzte Mannschaft geltend gemacht, doch handle es sich bei Mannschaftskosten nicht um zu ersetzende Kosten, weil der Freiwilligen Feuerwehr aus dem Einsatz ihrer Mitglieder, die ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich ausübten, keine Kosten entstünden.

Die erstbeschwerdeführende Partei erhob Berufung, in der sie den Zuspruch des Differenzbetrages zu den beantragten Kosten (in Höhe von EUR 7.542,71) begehrte.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (UVS) vom wurde der Berufung Folge gegeben und der Entschädigungsbetrag mit EUR 143,80 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die erstbeschwerdeführende Partei habe Ersatz in der Höhe von EUR 143,80 für Treibstoff, EUR 233,90 für Speisen und Getränke, EUR 7.185,28 als pauschalierten Ersatz für die eingesetzte Mannschaft und EUR 3.198,47 als pauschalierten Einsatz für das eingesetzte Gerät beantragt. § 17a NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851, regle den Ersatz der Kosten, die aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen seien, abschließend und abweichend von den Kostenersatzregelungen des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG). Damit könne der auf § 64 NÖ FG gestützten Tarifordnung im vorliegenden Fall keine unmittelbare Bedeutung zukommen. Diese könne allenfalls als Interpretationshilfe verwendet werden. Eine Betrachtung der Tarifordnung zeige, dass sie pauschalierte Kostensätze enthalte, nicht aber auf den tatsächlichen Verbrauch etwa von Verbrauchsmaterialien oder auf eine Wertminderung, Vernichtung oder den Verlust des verwendeten Geräts abstelle. § 17a NÖ Forstausführungsgesetz mache jedoch im Abs. 2 klar, dass für den Kostenersatz hier nicht pauschal angenommene, sondern ausschließlich tatsächlich aufgelaufene Kosten maßgeblich seien. Maßgeblich seien gerade nicht etwa eine bestimmte Einsatzdauer von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen oder Ausrüstungsgegenständen, mit der üblicherweise eine bestimmte Wertminderung verbunden sei, sondern Schäden an diesen Gegenständen. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber den Ersatz von Kosten, die aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen, einer eigenständigen Regelung unterworfen habe, zeige, dass er in Ansehung der entschädigungsfähigen Fallkonstellationen nicht auf die im Allgemeinen (nach dem NÖ FG) bestehenden Regelungen habe zurückgreifen wollen. Es hätten daher nur die der erstbeschwerdeführenden Partei tatsächlich erwachsenen Kosten zugesprochen werden können. Soweit sich die erstbeschwerdeführende Partei auf die in anderem Zusammenhang vorgesehenen Pauschalbeträge zurückziehe, wäre es ihre Sache gewesen, etwa auch hinsichtlich des Verschleißes entsprechend konkrete Angaben (unter Anlage von Belegen hiefür) zu machen. Dies sei allerdings nicht geschehen. Da der erstinstanzliche Bescheid keine Aufschlüsselung der zugesprochenen Kosten vorgenommen habe und auch eine Gegenüberstellung des Antrages mit den zugesprochenen Kosten ergebe, dass offenbar nicht nur die geltend gemachten Mannschaftskosten unberücksichtigt geblieben seien, erweise sich der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides als unteilbar. Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Abspruches über den zuerkannten Entschädigungsbetrag sei daher nicht eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/10/0118 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die das Berufungsverfahren betreffenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

2.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom wurde dem Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei, ihr aus der Bekämpfung eines Waldbrandes in der KG U am

24. und am erwachsene Kosten in der Höhe von EUR 46.783,11 zu ersetzen, (lediglich) insofern entsprochen, als ihr ein Kostenersatz in der Höhe von EUR 8.877,81 zuerkannt wurde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung wie der unter 1. dargestellten, dass Mannschaftskosten keine zu ersetzenden Kosten seien.

Die zweitbeschwerdeführende Partei erhob Berufung, in der sie den Differenzbetrag zu den beantragten Kosten (in Höhe von EUR 37.015,85) begehrte.

Mit Bescheid des UVS vom wurde der Berufung Folge gegeben und der Entschädigungsbetrag mit EUR 1.508,04 festgesetzt. Dies im Wesentlichen mit gleich lautender Begründung wie unter 1. dargestellt. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe Ersatz in der Höhe von EUR 1.508,04 für beschädigtes Gerät, EUR 889,34 für Speisen und Getränke, EUR 37.633,-- als pauschalierten Ersatz für die eingesetzte Mannschaft und EUR 6.752,05 als pauschalierten Ersatz für das eingesetzte Gerät beantragt. Da nur die tatsächlich entstandenen, nicht aber pauschal angenommene Kosten zu ersetzen seien, seien lediglich die Ersatzkosten für beschädigtes Gerät zuzusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/10/0119 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die das Berufungsverfahren betreffenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

3.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom wurde dem Antrag der drittbeschwerdeführenden Partei, ihr aus der Bekämpfung eines Waldbrandes in der KG G am erwachsene Kosten in der Höhe von EUR 19.312,77 zu ersetzen, (lediglich) insofern entsprochen, als ihr ein Kostenersatz in der Höhe von EUR 8.576,87 zuerkannt wurde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung wie der unter 1. dargestellten, dass die drittbeschwerdeführende Partei für den Einsatz im Zuge des erwähnten Waldbrandes u.a. Mannschaftskosten geltend gemacht habe, es sich dabei jedoch um keine zu ersetzenden Kosten handle.

Die drittbeschwerdeführende Partei erhob Berufung, in der sie den Nichtzuspruch der Mannschaftskosten in der Höhe von EUR 10.137,-- rügte. Die verrechneten Mannschaftskosten würden nicht an die einzelnen Mitglieder ausbezahlt, sondern für die Ausrüstung und die Reinigung der Uniformen verwendet.

Mit Bescheid des UVS vom wurde der Berufung Folge gegeben und der Entschädigungsbetrag mit EUR 1.582,13 festgesetzt. Dies im Wesentlichen mit gleich lautender Begründung wie unter 1. dargestellt. Die drittbeschwerdeführende Partei habe Ersatz in der Höhe von EUR 1.091,33 für beschädigtes Gerät, EUR 237,-- für Speisen und Getränke, EUR 490,80 für Treibstoff, EUR 10.137,-- als pauschalierten Ersatz für die eingesetzte Mannschaft sowie EUR 7.180,06 als pauschalierten Ersatz für das eingesetzte Gerät begehrt. Da jedoch nur die tatsächlich entstandenen, nicht aber pauschal angenommene Kosten zu ersetzen seien, seien lediglich die Kosten für beschädigtes Gerät in der Höhe von EUR 1.091,33 sowie für Treibstoff in der Höhe von EUR 490,80 zuzusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/10/0120 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die das Berufungsverfahren betreffenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

4.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.

Er hat sodann erwogen:

Gemäß § 42 Forstgesetz 1975 ist die Landesgesetzgebung gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG u.a. ermächtigt, nähere Vorschriften über die Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung zu erlassen (lit. f).

Gemäß § 17a Abs. 1 NÖ Forstausführungsgesetz hat der Bund Kosten, die aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen sind, nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu ersetzen.

Kosten der Waldbrandbekämpfung sind gemäß § 17a Abs. 2 NÖ Forstausführungsgesetz insbesondere die Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft zum und vom Brandplatz, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoff- und Löschmittel, Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie die Kosten gemäß § 33a NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400.

Anspruch auf Kostenersatz haben gemäß § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz die Gemeinden oder sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren, die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzt waren.

Wenn innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat der Landeshauptmann gemäß § 17a Abs. 4 NÖ Forstausführungsgesetz auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zulässig.

Gemäß § 32a Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, (NÖ FG) sind die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren Aufgaben der Feuerwehren.

Feuerwehren können gemäß § 32a Abs. 3 NÖ FG auch bei der Abwehr von überörtlichen Gefahren mitwirken, soweit der dafür notwendige Ausrüstungs-, Mannschafts- und Ausbildungsstand gegeben ist.

Darüber hinaus kann gemäß § 32a Abs. 5 NÖ FG jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfeleistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist.

Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren sind gemäß § 33a Abs. 1 NÖ FG über Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust zu ersetzen, den sie bei Einsätzen, für die keine Kostenverrechnung gemäß § 63 erfolgte, oder bei einer gemäß § 39 Abs. 1 zwingend vorgeschriebenen Ausbildung erlitten haben.

Gemäß § 63 Abs. 1 NÖ FG ist zum Kostenersatz (gegenüber der Gemeinde) u.a. verpflichtet, wer in seinem Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr begehrt hat oder in dessen Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr erfolgt ist (Z. 2).

Wer Leistungen der Feuerwehr gemäß § 32a Abs. 3 oder Abs. 5 NÖ FG in Anspruch genommen hat oder wenn diese in seinem Interesse erbracht wurden, hat der Feuerwehr gemäß § 63 Abs. 3 NÖ FG die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind gemäß § 64 Abs. 1 NÖ FG der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zu Grunde zu legen; hiezu zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung.

Durch Verordnung des Gemeinderates kann gemäß § 64 Abs. 2 NÖ FG ein pauschaler Kostenersatz bestimmt werden. Dieser darf die in der Tarifordnung gemäß Abs. 3 bestimmten Höchstsätze nicht übersteigen.

Gemäß § 64 Abs. 3 NÖ FG hat der NÖ Feuerwehrverband für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 63 Abs. 3 die Höhe des Kostenersatzes nach Maßgabe des Abs. 1 in einer Tarifordnung zu bestimmen.

Die Tarifordnung bedarf gemäß § 64 Abs. 4 NÖ FG der Genehmigung durch die Landesregierung, die zu versagen ist, wenn die Berechnung des Kostenersatzes den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

Die Tarifordnung ist gemäß § 64 Abs. 5 NÖ FG im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu verlautbaren.

Kostenersätze gemäß § 63 Abs. 1 sind gemäß § 65 Abs. 1 NÖ FG von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie dienen der Deckung des Aufwandes der Feuerwehren und sind mit diesen zu verrechnen.

Gemäß § 65a NÖ FG wird die Kostentragung bei Waldbränden durch § 17a NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851, geregelt.

Den angefochtenen Bescheiden liegt jeweils die Auffassung zu Grunde, den beschwerdeführenden Parteien seien nur aus ihren Einsätzen zur Bekämpfung von Waldbränden konkret erwachsene und nachgewiesene Kosten zu ersetzen. Die in der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes enthaltenen Kostensätze könnten nicht herangezogen werden, weil es sich dabei um pauschale Kostenersätze handle, im konkreten Fall der Kostentragung bei Waldbränden aber nur tatsächlich erwachsene Kosten zu ersetzen seien. Der jeweils nicht näher spezifizierte erstbehördliche Kostenzuspruch sei nach Maßgabe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten herabzusetzen gewesen.

Die beschwerdeführenden Parteien wenden dagegen - im Wesentlichen gleich lautend - zunächst ein, sie hätten die erstinstanzlichen Bescheide mit Berufung lediglich insoweit bekämpft, als ihren Anträgen nicht vollinhaltlich stattgegeben und die Zuerkennung eines Differenzbetrages verweigert worden sei. Indem ihnen durch die angefochtenen Bescheide ein noch geringerer Kostenersatz zuerkannt worden sei als von der Erstbehörde, sei die Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Bescheide missachtet worden. Im Übrigen zähle die Bekämpfung von Waldbränden zur überörtlichen Feuerpolizei und es müssten die Bestimmungen der Tarifordnung zumindest hilfsweise herangezogen werden. Hilfsweise müsste auch das durch das NÖ Forstausführungsgesetz abgelöste Forstrechts-Bereinigungsgesetz herangezogen werden, das in den §§ 28 und 29 auch einen Ersatz der Ansprüche der Feuerwehrleute auf Verdienstentgang vorgesehen habe. Jedenfalls könnten die enorm hohen Kosten der Waldbrandbekämpfung nicht im Ergebnis den finanziell ohnehin schon angespannten Gemeinden zur Last fallen.

Was zunächst das Vorbringen anlangt, die erstbehördlichen Bescheide seien in Teilrechtskraft erwachsen, sodass die belangte Behörde jeweils nur über den begehrten Differenzbetrag hätte absprechen dürfen, übersehen die beschwerdeführenden Parteien, dass Teilrechtskraft nur insofern eintreten kann, als ein Bescheid mehrere Absprüche enthält und die angefochtenen von den unangefochten gebliebenen Absprüchen trennbar sind (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I3 (1998), 1014 f dargestellte Judikatur).

In den vorliegenden Fällen wurde erstbehördlich jedoch nicht über eine Mehrheit von Ansprüchen gesondert entschieden, sondern es wurde jeweils ein Gesamtbetrag zuerkannt, der - wie die belangte Behörde zu Recht betont hat - sich auch rechnerisch nicht auf einzelne der geltend gemachten Ansprüche zurückführen lässt. Es kann daher nicht gesagt werden, welche Ansprüche in welchem Ausmaß erstbehördlich zugesprochen wurden. (Teil-)Rechtskraft der erstbehördlichen Bescheide ist daher nicht eingetreten.

Zum Hinweis auf die Regelungen der §§ 28 und 29 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes (FRBG) ist auf § 184 Z. 7 Abs. 3 Forstgesetz 1975 aufmerksam zu machen, wonach die §§ 25 bis 29 FRGB bis zum Inkrafttreten des Forstausführungsgesetzes gemäß § 42 gelten. Seit dem Inkrafttreten des NÖ Forstausführungsgesetzes kommt eine Anwendung der §§ 25 bis 29 FRBG nicht mehr in Betracht.

Im Übrigen ist die belangte Behörde jedoch mit ihrer Auffassung, die Regelung des § 17a NÖ Forstausführungsgesetz schließe es aus, der Bemessung des Kostenersatzes für Einsätze bei der Waldbrandbekämpfung die in der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes festgelegten Kostensätze zu Grunde zu legen, nicht im Recht:

§ 17a Abs. 1 NÖ Forstausführungsgesetz bestimmt, dass die aus der Bekämpfung eines Waldbrandes erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen der folgenden Absätze vom Bund zu ersetzen sind. Zu ersetzende Kosten sind nicht nur die im § 17a Abs. 2 NÖ Forstausführungsgesetz beispielsweise genannten Kosten, sondern auch diesen entsprechende Kosten, die aus der Bekämpfung eines Waldbrandes erwachsen sind.

Was nun eine Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zur Bemessung dieser aus einem Einsatz erwachsenen Kosten anlangt, so legt die Tarifordnung Kostensätze zwar ausschließlich für die Inanspruchnahme der Feuerwehr im Anwendungsbereich des NÖ FG fest. Allerdings sind die Kostenersätze für die Inanspruchnahme der Feuerwehr in dieser Tarifordnung nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 NÖ FG, d.h. auf der Grundlage der "für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr" zu bestimmen (§ 64 Abs. 3 NÖ FG). Es ist daher davon auszugehen, dass die für die unterschiedlichen Inanspruchnahmen der Feuerwehr in der Tarifordnung durch den Feuerwehrverband festgelegten Tarife - im Tatsachenbereich - im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens fachlich fundierte Auskunft darüber geben, welche Kosten einer Feuerwehr aus der jeweiligen Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen. Soweit daher nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen, können diese Kostensätze als taugliche Grundlage für die Bemessung der aus einem Einsatz erwachsenen Kosten angesehen werden. Einer Heranziehung der festgesetzten Kostensätze als Tatsachengrundlagen in Vollziehung des § 17a NÖ Forstausführungsgesetz steht auch nicht entgegen, dass die Tarifordnung eine Verordnung zum NÖ FG darstellt.

Ein Ermittlungsergebnis, dem - fachlich fundiert - zu entnehmen wäre, den beschwerdeführenden Parteien seien aus besonderen Gründen geringere Kosten aus den erwähnten Einsätzen erwachsen als in der Tarifordnung festgelegt, ist nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat diese Auffassung dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu Grunde gelegt. Vielmehr hat sie eine Heranziehung der in der Tarifordnung enthaltenen Sätze - wie ausgeführt - in Vollziehung des § 17a NÖ Forstausführungsgesetz als ausgeschlossen und zur Geltendmachung eines entsprechenden Ersatzanspruches als unzureichend erachtet.

Sie hat aus diesem Grund die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu deren Aufhebung zu führen hatte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am