VwGH vom 19.04.2012, 2011/01/0258
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A R in W, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn Winischhofer Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom , Zl. 1 Vk 86/11, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit (am in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 4 StGB wurde ihm ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 28 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Vollzug des mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom unbedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) gemäß §§ 156b ff StVG ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge über einen Hauptwohnsitz im Inland, die Einwilligung des Mitbewohners liege vor und diese Wohnung eigne sich für den Vollzug durch EÜH. Der Beschwerdeführer sei bei einer Immobilienverwaltung beschäftigt, er beziehe ein monatliches Bruttogehalt von EUR 2.000,-- und genieße auf Grund seiner aufrechten Beschäftigung Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Die Voraussetzungen des § 156c Abs. 1 Z. 1 bis Z. 3 StVG würden vorliegen.
Die Prüfung der Risikofaktoren lasse den Antrag des Beschwerdeführers jedoch scheitern.
Mit Anklageschrift vom habe die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt dem Beschwerdeführer (auf das Wesentlichste zusammengefasst) zur Last gelegt, er habe im Zusammenwirken mit dem näher bezeichneten Mittäter von Februar bis Mitte Mai 1999 als Vorstand der näher bezeichneten Aktiengesellschaft die ihm eingeräumte Befugnis wissentlich missbraucht, indem er eine diese Aktiengesellschaft in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohende, mit den Betriebsergebnissen nicht in Einklang zu bringende und nur durch tatsachenwidrige Ausweisung eines Bilanzgewinnes in Höhe von ATS 447,040.132,92 ermöglichte Ausschüttung einer - eine verbotene Rückgewähr von Einlagen darstellende - "Sonderdividende" in Höhe von ATS 440,000.000,-- an die näher bezeichnete Alleinaktionärin verfügte, der von ihm (als Vorstand) vertretenen Aktiengesellschaft einen Vermögensnachteil aus der Erhöhung der Passiva um ATS 440,000.000,-- zugefügt, wobei er die näher umschriebenen Schadenshandlungen gesetzt und Vergehen nach dem Aktiengesetz begangen habe.
Mit dieser Anklage sei dem Beschwerdeführer des Weiteren das Verbrechen des schweren Betruges dahin zur Last gelegt worden, er habe im Zusammenwirken mit näher bezeichneten Mittätern mit Bereicherungsvorsatz nachgenannte Investoren durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die näher umschriebene Falschinformation zum Ankauf von "L-Aktien" zu einem im Verhältnis zum tatsächlichen Wert weit überhöhten Kaufpreis verleitet und zwar von 5. November bis zum Erwerb von Aktien zu einem Kaufpreis von insgesamt EUR 77,650.000,-- und von Juni 1999 bis Verfügungsberechtigte der T AG zum Erwerb von Aktien von "Altaktionären" zu einem Kaufpreis von EUR 85,450.348,75.
Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens nach § 255 Abs. 1 Z. 1 und 4 AktienG auf Grund dieser Taten - zusätzlich zu der im rechtskräftigen Urteil vom angeführten Strafe - mit einer Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden.
Da schon der dringende Verdacht der Begehung einer vorsätzlich (oder fahrlässig) begangenen Straftat während der Vollzugsform des EÜH einen Widerrufsgrund begründe, sofern die Aburteilung der Tat einen der Bewilligung entgegenstehenden Risikofaktor darstelle, müsse (umso mehr) eine nicht rechtskräftige Verurteilung zu einer Zusatzstrafe bei Abwägung der Risikofaktoren berücksichtigt werden. Durch den Schuldspruch eines Erkenntnisgerichtes sei der dringende Tatverdacht (im Sinne des § 173 Abs. 1 StPO) ausreichend indiziert; hinsichtlich der neuerlichen (nicht rechtskräftigen) Verurteilung des Beschwerdeführers liege ein qualifizierter Tatverdacht vor. Die aus den Verurteilungen (auch wenn die spätere nicht rechtskräftig sei) zu entnehmende hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers bei Durchsetzung finanzieller Interessen sei trotz langjährigen Wohlverhaltens seit Tatbegehung und des bestehenden Arbeitsverhältnisses als nicht zu vernachlässigender Risikofaktor anzusehen, der den Vollzug des hier maßgeblichen unbedingt ausgesprochenen Sanktionsteils mittels EÜH nicht zulasse.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch BGBl. I Nr. 64/2010, mit dem unter anderem das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG), novelliert wurde, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen in Form von elektronisch überwachtem Hausarrest (EÜH) geschaffen.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StVG in der am in Kraft getretenen Fassung der genannten Novelle BGBl. I Nr. 64/2010 lauten:
"Bewilligung und Widerruf
§ 156c. (1) Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
1. die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 voraussichtlich nicht übersteigen wird,
2. der Rechtsbrecher im Inland
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a. | über eine geeignete Unterkunft verfügt, |
b. | einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, |
c. | Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, |
d. | Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt, |
3. | die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und |
4. | nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. |
(2) Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ist zu widerrufen, wenn
1. eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt, wobei § 145 Abs. 3 sinngemäß gilt,
2. der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlicher Mahnung nicht einhält,
3. der Strafgefangene länger als einen Monat mit der Zahlung des Kostenbeitrags in Verzug ist, wobei eine neuerliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, bevor der rückständige Kostenbeitrag entrichtet worden ist,
4. der Strafgefangene erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu können, oder
5. gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen."
Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Sanktionsteils in Form des EÜH damit, dass ein Widerrufsgrund die Annahme eines relevanten Risikofaktors rechtfertige und die Versagung der Bewilligung dieser Vollzugsform zur Folge habe. Damit verneinte die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzung des § 156c Abs. 1 Z. 4 StVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung im Erkenntnis vom , Zl. 2011/01/0243, Folgendes ausgeführt:
"2.1. Gemäß § 156c Abs. 1 Z. 4 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nur zu bewilligen, wenn nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
2.2. Zum Verständnis des Begriffs des Missbrauchs der Vollzugsform ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der elektronisch überwachte Hausarrest nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe darstellt. Dies kommt in den Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 64/2010 zum Ausdruck, wenn darin etwa ausgeführt wird, dass der elektronisch überwachte Hausarrest als 'Haft anderer Art' für den Vollzug von Freiheitsstrafen und der Untersuchungshaft eingeführt werden soll (ErlRV 772 BlgNR 24. GP, S. 3). Da es sich beim elektronisch überwachten Hausarrest um eine Form des Vollzugs handle, müsse sich der Strafgefangene gewissen Einschränkungen in seiner Lebensführung unterwerfen, die dem Zweck des Strafvollzugs entsprechen sollen (ebd., S. 5). In diesem Sinn hat auch der Oberste Gerichtshof zur Bestimmung des § 173a StPO, welche die Fortsetzung der Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest regelt, ausgesprochen, dass es sich beim elektronisch überwachten Hausarrest nur um eine Modalität der Untersuchungshaft und nicht etwa um ein diese substituierendes gelinderes Mittel handelt (und insofern die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde gegen eine die Fortsetzung des Vollzugs der Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest nicht bewilligende Entscheidung für nicht zulässig erachtet; vgl. dazu die Entscheidungen des = JBl 2011, 472, und vom , 13 Os 145/10p; siehe auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0410). Auch der Strafvollzug in der neu geschaffenen Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests hat daher den (allgemeinen) Zwecken des Strafvollzugs gemäß § 20 Abs. 1 StVG zu entsprechen. Nach dieser Bestimmung soll der Strafvollzug den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Ein Missbrauch (auch) dieser Vollzugsform ist daher insbesondere dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass der Rechtsbrecher infolge der Anwendung des elektronisch überwachten Hausarrests ein Verhalten setzt, das mit den genannten Zwecken des Strafvollzugs nicht im Einklang steht.
2.3. Aufgrund des systematischen Zusammenhanges mit der Bestimmung über den Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (vgl. insbesondere § 156c Abs. 2 Z. 5 StVG) ist ein Risiko, der Strafgefangene werde die Vollzugsform missbrauchen, im Einzelnen vor allem dann anzunehmen, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass er während des elektronisch überwachten Hausarrests weitere strafbare Handlungen, insbesondere Vorsatzdelikte, begehen oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen werde.
§ 156c Abs. 2 Z. 5 StVG sieht nämlich den Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests dann vor, wenn gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Abs. 1 Z. 4 einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen. Davon ausgehend stellen bereits begangene (vorsätzliche wie fahrlässige) strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs. 1 Z. 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus nennen die Gesetzesmaterialien (ErlRV 772 BlgNR 24. GP, S. 8) die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, den nunmehrigen Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte, die bei Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen sind. Auch die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der nach § 156b Abs. 2 StVG auferlegten Bedingungen stellt einen Risikofaktor dar.
2.4. Nach dem Gesagten stellt die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests missbrauchen, eine Prognosebeurteilung dar, bei der vor dem Hintergrund der in den Gesetzesmaterialien genannten Aspekte auf die Wohnverhältnisse, das soziale Umfeld und allfällige Risikofaktoren abzustellen ist. Bei der Erstellung dieser Prognose besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, wobei die Entscheidung anhand der dargestellten Kriterien zu begründen ist."
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde ist nach dem Gesagten im Recht, wenn sie im Hinblick auf die Voraussetzung des § 156c Abs. 1 Z. 4 StVG eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des Risikos des Missbrauchs der Vollzugsform durch den Beschwerdeführer getroffen und dabei auch seine mit Urteil vom nicht rechtskräftig erfolgte Verurteilung einbezogen hat. Diese Prognoseentscheidung hat die belangte Behörde - fallbezogen nicht zu beanstanden - an Hand der dargestellten Kriterien begründet und ihren dabei bestehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Dass die mit Urteil vom erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers nicht rechtskräftig ist, hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf einer "Vorverurteilung" ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht auf die Feststellung gestützt hat, der Beschwerdeführer habe die angelasteten Taten begangen, sondern lediglich darauf, dass der dringende Verdacht der Begehung schwerer strafbarer Handlungen vorliegt.
Die nicht rechtskräftige Verurteilung begründete einen gegen den Beschwerdeführer bestehenden dringenden Verdacht im Sinne des § 156c Abs. 2 Z. 5 StVG. Ob der dringende Verdacht, der Strafgefangene (Rechtsbrecher) habe eine (weitere) strafbare Handlung begangen, sich auf eine während des EÜH oder eine schon davor begangene strafbare Handlung gründet, ist nicht entscheidend, sofern es sich um einen neu hervorgekommenen Verdacht handelt (vgl. auch RV 772 BlgNR 24. GP, S. 8, 5. Absatz). Besteht ein derartiger (neu hervorgekommener) dringender Verdacht, der zu einem Widerruf der Vollzugsform führen würde, dann ist der Vollzug durch EÜH nicht zu bewilligen, weil im Lichte dieser weiteren Tat eine günstige Prognose im Sinne des § 156c Abs. 1 Z. 4 StVG nicht erstellt werden kann.
Die belangte Behörde ist damit im Recht, dass ein Grund, der zum Widerruf der Bewilligung der Vollzugsform durch Anhaltung im EÜH führen würde, die Annahme eines relevanten Risikofaktors rechtfertigt und die Versagung der Bewilligung dieser Vollzugsform zur Folge haben kann.
Die belangte Behörde ging - wie die Beschwerde ins Treffen führt - davon aus, dass die abgeurteilten Taten des Beschwerdeführers lange zurückliegen. Diese Risikofaktoren konnten aber - entgegen der Argumentation der Beschwerde, die abgeurteilten Taten würden lange zurückliegen - angesichts der Schwere dieser Delikte trotz des Zeitablaufs noch immer angenommen werden.
Durch die nicht rechtskräftige Verurteilung vom zu einer (weiteren) Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren droht dem Beschwerdeführer nämlich im Falle der Bestätigung dieser Verurteilung im Rechtsmittelweg die Verbüßung einer Strafzeit, die als solche der Bewilligung des EÜH entgegen stehen würde (vgl. § 156c Abs. 1 StVG). Somit kommt fallbezogen als weiterer Risikofaktor hinzu, dass der Beschwerdeführer angesichts einer ihm drohenden höheren (unbedingten) Freiheitsstrafe den EÜH dahin missbrauchen könnte, sich dem ihm drohenden (weiteren) Strafvollzug zu entziehen (vgl. hiezu auch § 156c Abs. 2 Z. 5 StVG). Die belangte Behörde durfte vor diesem Hintergrund fallbezogen davon ausgehen, dass die rechtskräftige Verurteilung in Verbindung mit dem Verdacht weiterer schwerer Straftaten - unbeschadet des Umstandes, dass alle dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte längere Zeit zurückliegen - insgesamt Risikofaktoren darstellen, die der Bewilligung des EÜH entgegenstehen.
Insoweit die Beschwerde als Verfahrensmangel bzw. Verletzung des Art. 6 EMRK geltend macht, die belangte Behörde hätte sich in einer mündlichen Verhandlung ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen können, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - der schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde - einem Tribunal im Sinne der EMRK - nicht stellte. Ausgehend von diesem stillschweigenden Verzicht (vgl. etwa EGMR Hakkansson und Sturesson, Serie A 263 RdNr. 98) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber dahinstehen, ob die Bewilligung des EÜH überhaupt als Angelegenheit im Sinne des Art. 6 EMRK anzusehen ist.
Zwar besteht im Verfahren vor der belangten Behörde kein Verbot, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, es kann aber darin, dass die belangte Behörde nicht von Amts wegen eine Verhandlung unter Beiziehung des Beschwerdeführers anberaumte, im Beschwerdefall keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/06/0088, und vom , Zl. 2009/06/0091, jeweils mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Da die obsiegende belangte Behörde Aufwandersatz nicht geltend macht konnte eine Kostenentscheidung unterbleiben.
Wien, am