VwGH vom 17.11.2011, 2011/01/0252
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der Vollzugsdirektion in 1070 Wien, Kirchberggasse 33, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom , betreffend Strafvollzugsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des betroffenen Strafgefangenen vom gegen ein Ordnungsstraferkenntnis der Justizanstalt Graz-Karlau gemäß den §§ 120, 121 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG) als unzulässig (verfrüht) zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es werde festgestellt, der betroffene Strafgefangene habe sich am gegen ein Ordnungsstraferkenntnis beschwert. Der sei auch jener Tag, an dem ihm nach seinen Angaben dieses Straferkenntnis zur Kenntnis gebracht worden sei. Durch seine schriftliche Eingabe am gleichen Tag sei diese Eingabe aber gemäß § 120 Abs. 2 StVG als verfrüht anzusehen.
Die Amtsbeschwerde (nach § 121 Abs. 5 StVG) wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, nach den im Zuge der Amtsbeschwerde angestellten Erhebungen sei die am verfasste Beschwerde am am Postamt Garsten aufgegeben worden. Diese Postaufgabe indiziere daher die Abgabe der (zwar) am verfassten Beschwerde jedenfalls erst am 30. oder , sodass die Beschwerde fristgerecht und nicht verfrüht erhoben worden sei.
Gemäß § 120 Abs. 2 zweiter Satz StVG kann eine Beschwerde gegen eine Entscheidung außer bei Gefahr in Verzug frühestens am 1. Tag, spätestens aber am 14. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen die Entscheidung verkündet oder zugestellt worden ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0266). Beschwerden sind nach § 120 Abs. 2 dritter Satz StVG schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen.
Wenn die Amtsbeschwerde nun aus dem Postaufgabedatum schließt, eine gesonderte Abgabe der Beschwerde und eine Erfassung im Rechtsmittelbuch der Justizanstalt sei vom Mitbeteiligten offensichtlich nicht verfolgt worden, sondern die Beschwerde sei in den Abteilungspostkasten eingeworfen worden, welcher in der Regel am nächsten Tag ausgehoben werde, so zeigt sie fallbezogen eine Unschlüssigkeit der den genannten Feststellungen des angefochtenen Bescheides zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht auf. Dies insbesondere deshalb, weil der Umstand, dass aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse, als sie von der Behörde gezogen wurden, gezogen werden könnten, die Beweiswürdigung der Behörde nicht unschlüssig macht (vgl. bereits die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I2 (1998), 686, E 269 zu § 45 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die sich somit als unbegründet erweisende Amtsbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-82769