VwGH vom 19.05.2014, 2013/09/0146
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des RS in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-11/11470/11-2013, UVS-38/10526/11-2013, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG und des ASVG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), im Umfang des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides (Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG)
Spruch
A. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des in seinem Spruchpunkt I. enthaltenen Ausspruches, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der der Berufungsbehörde erwachsenen Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscherin Frau M. K. für die Teilnahme an der Verhandlung des Unabhängigen Verwaltungssenates am von insgesamt EUR 141,90) in Höhe von EUR 70,95 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
B. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG) richtet, abgelehnt. C. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe zwei namentlich genannte rumänische Staatsangehörige zumindest am in der KFZ-Werkstätte A. in M. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) beschäftigt, ohne dass für diese ausländischen Staatsangehörigen eine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bestätigungen bzw. Bewilligungen nach dem AuslBG vorgelegen wäre.
Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall: zwei Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von 60 Stunden) verhängt wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer auch wegen zweifacher Übertretung des ASVG bestraft (Spruchpunkt II.).
Während die vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis erster Instanz betreffend Übertretungen des ASVG erhobene Berufung mit der Maßgabe, dass die übertretene Norm präzisiert wurde, von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde, wurde der Berufung gegen das Straferkenntnis erster Instanz betreffend Übertretungen des AuslBG hinsichtlich der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils EUR 1.500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 60 Stunden herabgesetzt wurden.
Zu den beiden angesprochenen Verfahren wurde am eine gemeinsame Verhandlung durchgeführt. Unter Spruchpunkt I. (betreffend Übertretungen des AuslBG) des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde nach Herabsetzung der Strafen fest, dass sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf EUR 300,-- reduziere und gemäß § 65 VStG für das Berufungsverfahren keine Kosten anfielen, dass der Beschuldigte jedoch gemäß § 64 Abs. 3 VStG iVm § 76 AVG die Hälfte der der Berufungsbehörde erwachsenen Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscherin Frau M. K. für die Verhandlung des UVS am 16. Jänner 2103 von insgesamt EUR 141,90) in Höhe von EUR 70,95 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.
Der Beschwerdeführer hält für rechtswidrig, dass die belangte Behörde ihm die (anteiligen) Dolmetschkosten auch betreffend der beiden Übertretungen des AuslBG auferlegt habe, obwohl in diesen Punkten sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt worden seien.
Sind der Behörde Barauslagen - wie gegenständlich - sowohl hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen, in Ansehung derer die Berufung erfolglos geblieben ist, als auch hinsichtlich jener Verwaltungsübertretungen erwachsen, in Ansehung derer die Berufung Erfolg hatte, so erstreckt sich die Kostenersatzpflicht nur auf den auf die ersteren Verwaltungsübertretungen entfallenden Anteil an den Barauslagen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/03/0363, mwN), wobei Barauslagen dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen sind, wenn der Berufung (hier: betreffend Übertretungen des AuslBG) auch nur teilweise (hier: hinsichtlich des Strafausmaßes) Folge gegeben wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0300, mwN).
Daher war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.
Die belangte Behörde ist abgesehen von der oben behandelten Frage im angefochtenen Bescheid, soweit es um Übertretungen gegen das AuslBG geht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen: Vergleiche zum Beschäftigungsbegriff des AuslBG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0026; Anzeichen für einen Gefälligkeitsdienst sind mangels "spezifischer Bindungen" zwischen dem Beschwerdeführer und den Ausländern nicht zu erkennen, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0235; hinsichtlich der gerügten unterlassenen Einvernahme des Zeugen VP ist der belangten Behörde kein Verfahrensmangel unterlaufen, vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/09/0242, und vom , Zl. 2011/09/0001; aus der Beschwerde ist nicht zu erkennen, auf Grund welcher Aussagen dieses Zeugen die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können, vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0114. Der Entfall der mündlichen Verkündung war im Hinblick auf die "Komplexität" des Falles samt vorzunehmender Beweiswürdigung gerechtfertigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/02/0005, und vom , Zl. 2007/02/0268, dazu, dass aus Sicht des Art. 6 EMRK dem Erfordernis der Öffentlichkeit des Urteils im Verfahren auch dann entsprochen ist, wenn die Erkenntnisse in anderer Art der Öffentlichkeit, etwa wie die Entscheidungen der belangten Behörde im Internet, zugänglich sind, das Urteil des EGMR vom , im Fall Bachmaier gegen Österreich Nr. 77.413/01).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang abzulehnen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG.
Die Entscheidung über Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bleibt einer gesonderten Beschlussfassung des dafür nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-82762